B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4721/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Türkei,
alle vertreten durch Fürsprecher Friedrich Kramer,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).
E-4721/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben im Juli 2011 verliessen und nach einem dreimonatigen Aufenthalt
in Griechenland in die Schweiz gelangten, wo sie am 27. Oktober 2011 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchten,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) am 4. November
2011 zur Person und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt und ihr
das rechtliche Gehör betreffend die allfällige Zuständigkeit Griechenlands
zur Behandlung ihres Asylgesuches sowie betreffend die bevorstehende
Kantonszuteilung gewährt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 15. No-
vember 2011 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton D._______ zuteilte,
dass die Beschwerdeführerinnen am 24. April 2012 um einen Kantons-
wechsel in den Kanton E._______ ersuchten,
dass der Verlobte der Beschwerdeführerin 1, F._______, der Leitung des
Asyl-Durchgangszentrums G._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2012
unter Angabe seiner Postadresse und seiner Telefonnummer mitteilte, die
Beschwerdeführerinnen würden das Durchgangszentrum G._______ am
15. Mai 2012 verlassen und zu ihm ziehen,
dass er ausführte, Mitteilungen in Bezug auf das laufende Asylverfahren
könnten an die genannte Adresse gerichtet werden,
dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfü-
gung vom 20. Juni 2012 das Kantonswechselgesuch ablehnte,
dass das Amt für Migration und Integration des Kantons D._______ dem
BFM am 8. August 2012 unter Hinweis auf eine Meldung des kantonalen
Sozialdienstes D._______ mitteilte, die Beschwerdeführerinnen seien seit
dem 13. Juni 2012 unbekannten Aufenthalts,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am
3. September 2012 – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eintrat und deren Wegweisung
sowie den Vollzug anordnete,
E-4721/2012
Seite 3
dass die Beschwerdeführerinnen sich mit Beschwerde vom 10. Septem-
ber 2012 an das Bundesverwaltungsgericht wandten und beantragen, der
vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei unter Anwei-
sung des Eintretens auf die Asylgesuche an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter sei den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren und
subeventualiter sei die Ausreisefrist zu verlängern,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde sowie um Sistierung des Verfahrens bis
zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Ehevorbereitungsverfahrens
und der Ziviltrauung ersuchen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
E-4721/2012
Seite 4
dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen
worden ist, weshalb auf das Begehren um Gewährung derselben nicht
einzugehen ist (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m. w. H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), und deshalb auf das Eventualbe-
gehren, den Beschwerdeführerinnen sei Asyl zu gewähren, nicht einzutre-
ten ist,
dass gemäss 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende auf andere Weise als aus den in Art. 32 Abs. 2
Bst. a und b AsylG genannten Gründen ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft
und in grober Weise verletzen,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus-
führt, die Beschwerdeführerinnen seien seit dem 13. Juni 2012 unbe-
E-4721/2012
Seite 5
kannten Aufenthalts, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in
grober Weise verletzt und klar zu erkennen gegeben hätten, dass sie an
einer Fortsetzung der Asylverfahren nicht mehr interessiert seien, wes-
halb ihnen auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen
sei,
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen insbesondere einwenden, sie
hätten ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt, sondern den Aufenthalt
beim Verlobten der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 7. Juni 2012
(recte: 7. Mai 2012) und vom 31. August 2012 (vgl. die vorinstanzliche Ak-
te A22/5) ordnungsgemäss gemeldet; der Tatbestand des "Untertau-
chens" sei nicht erfüllt,
dass bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG die Gewährung des rechtlichen Gehörs zwingend ist (Art. 36 Abs. 2
AsylG), und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob sich die asylsu-
chende Person noch am zugewiesenen Ort aufhält (vgl. EMARK 2003
Nr. 21 E. 3e S. 136 f.),
dass das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt
hat, indem es gestützt auf die Meldung des Kantons betreffend den (an-
geblichen) unbekannten Aufenthalt direkt einen Nichteintretensentscheid
erliess, ohne die Beschwerdeführerinnen vorgängig mit einem Schreiben
(an die letzte bekannte beziehungsweise die aktuelle Adresse, vgl. Art. 12
Abs. 1 AsylG) über das geplanten Vorgehen zu informieren und ihnen Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu geben,
dass die Beschwerdeführerinnen überdies entgegen der Meldung des
Kantons und den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung nicht unbekannten Aufenthalts sind,
dass sie nämlich dem Durchgangszentrum G._______ – der ihnen durch
den Kanton zugewiesenen Unterkunft – ihren per 15. Mai 2012 geplanten
Adresswechsel mit Schreiben vom 7. Mai 2012 mitteilen liessen,
dass sich aus den Akten ergibt, dass dieses Schreiben durch den kanto-
nalen Sozialdienst D._______ am 14. Mai 2012 per Telefax an das BFM
weitergeleitet wurde (vgl. B1/1),
dass folglich sowohl die kantonalen Behörden als auch das BFM über
den Adresswechsel informiert waren,
E-4721/2012
Seite 6
dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Be-
schwerdeführerinnen postalisch nicht zu erreichen (gewesen) wären,
dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen somit durchgehend
bekannt war und ist,
dass sie zudem ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt haben,
dass die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren unter anderem beinhaltet,
dass sich Asylsuchende jederzeit zur Verfügung zu halten und ihre Ad-
resse sowie jede Änderung den (nach kantonalem Recht) zuständigen
Behörden (des Kantons oder der Gemeinde) sofort mitzuteilen haben
(Art. 8 Abs. 3 AsylG),
dass diese Verpflichtung nicht bedeutet, dass sie sich an der ihnen zuge-
wiesenen Adresse dauerhaft physisch aufzuhalten haben, sondern (nur),
dass sie jederzeit über eine Zustelladresse postalisch erreichbar sein
müssen (vgl. a.a.O. E. 3b S. 135), was im Falle der Beschwerdeführerin-
nen offensichtlich gegeben war, zumal ihnen auch die angefochtene Ver-
fügung innert der siebentägigen Abholfrist zugestellt werden konnte (vgl.
Art. 12 Abs. 1 AsylG),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht nur bei Behinderung einer bestimmten,
konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung vorliegt und die Verunmögli-
chung einer theoretisch denkbaren Amtshandlung nicht ausreicht (vgl.
a.a.O. E. 3d S. 136),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort darlegt,
welche prozessuale Vorkehr der Vorinstanz die Beschwerdeführerinnen
durch die angebliche Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten konkret ver-
hindert hätten,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass bei tatsächlich un-
bekanntem Aufenthalt einer asylsuchenden Person die verfahrensrechtli-
che Konsequenz nicht ein Nichteintretensentscheid wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht, sondern die Abschreibung des Verfahrens zufolge Ge-
genstandslosigkeit wäre (vgl. a.a.O. E. 4 S. 139),
dass das BFM zusammenfassend den Sachverhalt unrichtig festgestellt
sowie zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. c AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat,
E-4721/2012
Seite 7
dass die Beschwerde somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen ist,
dass die Verfügung vom 24. August 2012 aufzuheben und die Sache zur
weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die weite-
ren Anträge und Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, und
insbesondere der Antrag um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis
zur Trauung der Beschwerdeführerin 1 gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden kann, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt,
dass den Beschwerdeführerinnen gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4721/2012
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, im Sinne der Erwä-
gungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. August 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: