B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4721/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Tibet (Volksre-
publik China) am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal. Von Nepal aus
sei er nach einer Zwischenlandung an einem unbekannten Ort am 1. Ja-
nuar 2014 auf dem Luftweg in die Schweiz eingereist. Am 2. Januar 2014
stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde daraufhin am 17. Ja-
nuar 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein
erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört. Am 30. Juli 2014 und am
19. Juni 2015 fanden zudem zwei ausführliche Anhörungen statt.
B.
Im Rahmen der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er stamme aus B._______ und habe dort ein Restaurant ge-
führt. Im Dezember 2013 sei in seinem Restaurant ein politischer Aktivist
festgenommen worden. Nachdem ihn eine alte Gemüsehändlerin gewarnt
habe, ihm könnten deshalb persönliche Nachteile drohen, habe er Angst
bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist. Bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt sei er von der Polizei geschlagen worden und habe
davon Beinfrakturen davongetragen.
C.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stellte am 11. März 2015 ebenfalls ein
Asylgesuch in der Schweiz. Am 19. März 2015 wurde mit ihr die BzP, am
9. April 2015 und 19. Juni 2015 ausführliche Anhörungen zu den Asyl-
gründen durchgeführt.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer und seine Frau erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei es
den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur
Begründung führte sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers und
seiner Frau seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China
und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit sepa-
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rater Eingabe vom 28. Juli 2016 focht auch die Ehefrau des Beschwerde-
führers die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dieses behandelte die beiden Eingaben in separaten Be-
schwerdeverfahren, jedoch mit demselben Spruchkörper.
F.
Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht so-
wohl die Beschwerde des Beschwerdeführers als auch jene seiner Ehefrau
teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2016 auf und wies die Ange-
legenheit zur vollständigen Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile des BVGer
E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 [betreffend den Beschwerdeführer] und
E-4694/2016).
G.
Am 22. März 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit dem Be-
schwerdeführer im Hinblick auf eine Analyse seiner landeskundlich-kultu-
rellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der LINGUA-Be-
richt vom 24. Mai 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie von ihm angegeben
im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-Ana-
lyse und informierte ihn über den Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es ihn über die Möglich-
keit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 22. März 2017 anzuhören.
I.
Am 13. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den wesentli-
chen Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
J.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – eröffnet am 24. Juli 2017 – stellte das
SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
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K.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin am 23. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Auslän-
der vorläufig aufzunehmen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin in Person seiner Rechtsvertreterin, um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht zudem
davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer
Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Aus-
landaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG)
zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, nach der Verhaftung eines politischen Aktivisten in seinem Restau-
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rant sei er aus Angst vor Repressalien durch die chinesischen Sicherheits-
behörden aus seinem Wohnort B._______ geflüchtet. Die Vorinstanz hält
dieses Vorbringen ebenso wie die geltend gemachte Sozialisation im Kreis
C._______ für unglaubhaft.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil
E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft des Beschwerde-
führers nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessen-
den Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist
sie aber nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Ana-
lyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Aus-
kunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g).
Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 24. Mai
2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des
BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016 E. 5.2). Dazu zählen nament-
lich die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der aus-
führlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hinter-
grund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser ver-
schiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaub-
haftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender
Elemente vorzunehmen.
4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert bei-
zumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Zu Recht stellt der Beschwerdeführer die fachliche Eignung der sachver-
ständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LIN-
GUA-Bericht vom 24. Mai 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zu-
sammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung
der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks des
Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biografischen Hintergrund
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ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische
Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunfts-
region des Beschwerdeführers ausging, wurden Phonetik/Phonologie,
Morphologie und Lexikon seines effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu
erwartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersu-
chung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer nicht den Dialekt von C._______ spreche. In allen
untersuchten Bereichen weise die Sprache des Beschwerdeführers deutli-
che Ähnlichkeiten zum Lhasa-Dialekt beziehungsweise zur exiltibetischen
Koine auf. Die Anzahl der exiltibetischen Merkmale in der vom Beschwer-
deführer verwendeten Sprache übersteige das angesichts seines Lebens-
laufs zu erwartende Ausmass. Zudem verfüge er über aussergewöhnlich
geringe Chinesischkenntnisse. Aufgrund der linguistischen Analyse sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie an-
gegeben im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Evalua-
tion der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers un-
terstützten dieses Ergebnis, zumal seine Schilderungen erhebliche Lücken
aufwiesen, die auch unter Berücksichtigung seiner Behauptung, nie die
Schule besucht zu haben, nicht zu erklären seien.
Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch
die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen
eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern
auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die teilweise zutref-
fenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen des Beschwer-
deführers). Dem Fazit der sachverständigen Person, der Beschwerdefüh-
rer sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert
worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.
4.3.3 Bereits im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 hat das Bundes-
verwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers während der An-
hörungen dahingehend beurteilt, dass er auf die wenigen länderspezifi-
schen Fragen nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispiels-
weise in der BzP weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfek-
tur auf Anhieb zu Protokoll gegeben habe; auch die weitere Beschreibung
der Umgebung in der BzP sei sehr vage ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer
E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Akten).
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Erschienen seine übrigen Aussagen im Licht der damals vorliegenden Be-
weismittel nicht als völlig unplausibel, kommt das Bundesverwaltungsge-
richt im heutigen Zeitpunkt aufgrund des nunmehr vorliegenden LINGUA-
Berichts vom 24. Mai 2017 zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer
behauptete Herkunft aus B._______ nicht glaubhaft erscheint.
4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussage-
protokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die
Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen
die Behauptung des Beschwerdeführers, vor seiner Flucht in B._______
im Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prü-
fung seiner Aussagen zu den ihm angeblich von den chinesischen Sicher-
heitskräften drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen bezüglich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylge-
such demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht
glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als un-
bekannt.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
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Seite 9
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler Ur-
teil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer
entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit ebenso abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG), wie der Antrag, dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: