Abtei lung V
E-4722/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4722/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden,
iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit, ihren letz-
ten Wohnsitz Teheran am 23. August 2005 und gelangten in einem
Personenwagen nach Maku im Grenzgebiet zur Türkei, wo sie für zehn
Tage untergetaucht sind. Wiederum per Auto sowie zu Fuss sind sie
hiernach in die Türkei eingereist, von wo sie in einem Lieferwagen
über ihnen unbekannte Länder am 27. September 2005 in die Schweiz
gelangten, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten. Am
21. Oktober 2005 fanden in Altstätten die Empfangsstellenbefragun-
gen statt und am 13. Dezember 2005 erfolgten die Anhörungen zu den
Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe
ab 1999 seinen obligatorischen Militärdienst in der Stadt (...) bei der
iranischen Revolutionsgarde Sepah e Pasdaran geleistet, wo er ab
dem Jahr 2000 dem Funktionär E._______ unterstellt gewesen sei.
Dieser habe ihm nach etwa zwei Monaten ein lukratives Angebot
unterbreitet, damit er als dessen Privatchauffeur arbeite. In der Folge
habe er E._______ zweimal die Woche an eine bestimmte Adresse in
(...) gefahren, wobei er erst später herausgefunden habe, dass es sich
beim dortigen Gebäude um ein inoffizielles Gefängnis gehandelt habe.
Ende des Jahres 2000 habe man ihn erstmals in das Gefängnis
hereingeführt und von ihm verlangt, aktiv bei Folterungen mitzuwirken.
Von da an bis zu seiner Ausreise habe er teilweise als Folterer
gearbeitet. Dabei habe er zunehmend psychische Probleme bekom-
men und mehrere seiner Anträge, aus dieser Tätigkeit aussteigen zu
können, seien unter Todesdrohungen abgelehnt worden. Schliesslich
habe er einen ihm Ende August 2005 gewährten Urlaub genutzt, um
sich zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind
C._______ mit Hilfe von Schleppern aus dem Iran abzusetzen. Nach
seiner Flucht sei er von den Sicherheitskräften an seinem Wohnort wie
auch bei seinen Schwiegereltern gesucht worden. Dabei seien persön-
liche Dokumente von ihm und von seiner Ehefrau beschlagnahmt so-
wie sein Vater und sein Bruder während einer Woche von den Sicher-
heitskräften festgehalten worden.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Probleme geltend, son-
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dern erklärte, wegen der Probleme ihres Ehemannes in die Schweiz
gekommen zu sein.
A.b Auf Antrag auf Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs vom
21. Oktober 2005 an Deutschland und Grossbritannien teilte das
britische Home Office mit Faxbericht vom 5. Dezember 2005 mit, die
Fingerabrücke des Beschwerdeführers stimmten mit jenen eines ge-
wissen F._______, geboren (...), überein, welcher sich von 2003 bis
2005 in England als Asylbewerber aufgehalten habe. Zu diesem
Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der
kantonalen Anhörung mündlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei
dieser erklärte, bei dem unter seinen Fingerabdrücken erfassten
F._______ handle es sich um einen alten Schulkollegen, der seit
einigen Jahren in England lebe.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 trat das BFM in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeführenden hätten den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere ab-
gegeben, ohne dass hierfür entschuldbare Gründe hätten glaubhaft
gemacht werden können. Sodann könne aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht festge-
stellt werden, ebensowenig seien zur Feststellung derselben oder
eines allfälligen Wegweisungshindernisses weitere Abklärungen erfor-
derlich.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erho-
ben die Beschwerdeführenden mittels ihrer Rechtsvertreterin Be-
schwerde und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragt.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juli 2008 wies die zuständi-
ge Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist
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zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am
24. Juli 2008 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden drei
ärztliche Zeugnisse sowie eine Anmeldung zur Untersuchung, alle be-
treffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zu den Ak-
ten.
F.
Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2008
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten,
und beantragte mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine
Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs).
2.1 In formellrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der Rechtsmittelein-
gabe die Rüge, der Nichteintretensentscheid des BFM verletze Art. 37
AsylG, wonach ein solcher innert zehn Arbeitstagen zu treffen sei.
Hierzu ist festzuhalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für
einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 bis 34 AsylG selbst
dann ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, wenn die Entschei-
dungsfrist von zehn Arbeitstagen gemäss Art. 37 AsylG überschritten
ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die gesetzlichen Nicht-
eintretenstatbestände nicht als „Kann-Bestimmungen“ ausgestaltet
sind und dem BFM folglich kein Rechtsfolgeermessen einräumen.
Vielmehr muss das BFM einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn
es feststellt, dass ein Tatbestand der Art. 32 bis 34 AsylG erfüllt ist
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr.
15). Daraus ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid in formeller
Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Sofern
die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmä-
ssig erachtet, enthält sie sich demnach einer selbständigen materiel-
len Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.).
3. Indessen hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft
getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Beste-
hen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend ma-
teriell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen
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Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementspre-
chend bildet in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeach-
tet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). Mit anderen Worten hat die
Beschwerdeinstanz über die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen der
Eintretensprüfung zu befinden.
Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz diesbe-
züglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte.
4.
Die Vorinstanz trat in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 28. September 2005
nicht ein. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder
Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG findet
diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die Nichteinrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe
glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind.
5.
5.1 Das BFM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten, da diese keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht
hätten, obschon sie schriftlich auf die entsprechende Verpflichtung hin-
gewiesen worden seien. Die Begründung, eine Papierbeschaffung sei
den Beschwerdeführenden nicht möglich, da ihre Dokumente zwei Wo-
chen zuvor bei einer Hausdurchsuchung im Haus der Schwiegereltern
beschlagnahmt worden seien, lasse die Papierlosigkeit nicht als ent-
schuldbar im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG erscheinen, zumal
die Beschwerdeführenden auch der Aufforderung, zumindest Ausweis-
duplikate zu beschaffen, bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses
nicht nachgekommen seien.
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Im Rahmen der Prüfung, der vorgenannten Schutzklauseln (Art. 32
Abs. 3 Bst. b und c AsylG) führte das BFM zunächst aus, die Angaben
des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und deshalb nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es erscheine unwahrscheinlich,
dass dieser während fünf Jahren für die Sepah e Pasdaran ohne ei-
gentlichen Arbeitsvertrag und mir der Entlöhnung direkt aus der Ta-
sche seines Vorgesetzten angestellt gewesen sei. Daneben wirke es
abwegig, dass die Revolutionsgarde ihn auch nach seinen wiederhol-
ten Ersuchen um Freistellung als Folterer beschäftigt habe, wenn er
doch nach eigenen Angaben dazu gar nicht fähig gewesen sei. Diese
Einschätzung werde zudem nachhaltig durch die Erkenntnis des BFM
gestützt, dass der Beschwerdeführer von 2003 bis 2005 unter anderer
als der in der Schweiz angegebenen Identität in England gelebt habe.
Bei einem positiven Fingerabdruckvergleich handle es sich um eine
unumstössliche Tatsache, sodass der Einwand, F._______ sei ein alter
Schulkollege, nicht gehört werden könne. Insgesamt sei festzustellen,
dass die Identität der Beschwerdeführenden nicht feststehe, was ihre
allgemeine Glaubwürdigkeit reduziere und die Glaubhaftigkeit ihrer
Asylvorbringen einschränke. Aufgrund der unglaubhaften
Schilderungen seiner Tätigkeit als Folterer sowie des von ihm
verschwiegenen England-Aufenthalts könne dem Beschwerdeführer
auch nicht geglaubt werden, dass er von den iranischen
Sicherheitskräften gesucht werde.
Die Beschwerdeführerin mache keine eigenen Verfolgungsgründe gel-
tend. Da sich die Verfolgung ihres Ehemannes als unglaubhaft heraus-
gestellt habe, könne auch keine begründete Furcht vor einer allfälligen
Reflexverfolgung bestehen.
Schliesslich seien keine Gründe ersichtlich, welche dem Wegwei-
sungsvollzug im Sinne der Unzulässigkeit, der Unzumutbarkeit oder
der Unmöglichkeit entgegenstehen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden Er-
wägungen des BFM an und kommt auf Grund der – zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids bestehenden – Aktenlage ebenfalls zum
Schluss, dass auf Grund der vorliegenden Gesamtumstände keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Iden-
titätspapieren bestehen. In der Tat sind mit der Begründung, die Doku-
mente der Beschwerdeführenden seien bei einer Hausdurchsuchung
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im Haus der Schwiegereltern beschlagnahmt worden, keine entschuld-
baren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG für die Tatsa-
che dargetan, dass bis zum heutigen Tag weder Identitätspapiere noch
Duplikate derselben beigebracht worden sind.
5.3 Weiter ist – wie ausgeführt – zu prüfen, ob von der Vorinstanz auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft hätte festgestellt werden können (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sie die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (Art.
32 Abs. 3 Bst. c AsylG) hätte feststellen müssen.
5.3.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das BFM zutreffend festge-
stellt hat, die Ausführungen des Beschwerdeführers genügten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weswe-
gen die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne. Dem-
entsprechend ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Schutzklau-
sel gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwen-
dung gelangt.
5.3.2 Auch im Hinblick auf Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist der Ent-
scheid des BFM nicht zu beanstanden. Zunächst sind die Angaben
des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemach-
ten Sachverhalts derart realitätsfremd und unglaubhaft ausgefallen,
dass weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
entbehrlich erscheinen.
5.3.2.1 Bereits bei der Durchsicht der Befragungsprotokolle werden
nämlich erhebliche Zweifel an der angeblichen Tätigkeit als Folterer für
die Sepah e Pasdaran geweckt. Entsprechend den zutreffenden Aus-
führungen des BFM erscheinen die geschilderten Umstände und Rah-
menbedingungen (Fehlen eines Arbeitsvertrags, Barbezahlung) dieser
Tätigkeit offensichtlich abwegig.
5.3.2.2 Sodann ist die Behauptung, man hätte ihn weiter als Folterer
beschäftigt, obschon er dies gar nicht gekonnt und daher mehrfach um
seine Freistellung gebeten habe, in ihrem Kontext nicht nachvollzieh-
bar. Bei der Sepah e Pasdaran handelt es sich um eine Militärorgani-
sation, die stark ideologisch und religiös überlagert ist. Die auf Anord-
nung Khomeinis 1979 gegründete Elitetruppe der Revolutionswächter
stellt im Iran ein wichtiges – wenn nicht das wichtigste – Machtinstru-
ment des klerikalen Sicherheitsapparats dar. Entsprechend der wörtli-
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chen Übersetzung „Armee der Wächter der islamischen Revolution“
besteht die Hauptaufgabe der Revolutionsgarde in der Bekämpfung
gegnerischer politischer Strömungen. Die Tatsache, dass die Sepah e
Pasdaran etwa für die militärische und ideologische Ausbildung jener
libanesischen Aktivisten verantwortlich zeichnete, die sich später zur
Hisbollah formierten, mag die Dimension und die ideologische Prä-
gung dieser Bemühungen beispielhaft dokumentieren. Vor diesem Hin-
tergrund ist absolut undenkbar, dass die Sepah e Pasdaran in ihren
Reihen Akteure dulden würde, welche von der ihr zugrunde liegenden
Ideologie oder der gewählten Vorgehensweise nicht überzeugt sind.
5.3.2.3 Hinzu tritt der Umstand, dass sich das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Zeitfenster seiner Tätigkeit als Folterer als offen-
sichtlich unwahr erweist, zumal er sich von 2003 bis 2005 erwiesener-
massen als Asylsuchender in England aufgehalten hat.
5.3.2.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich dargetan, zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie allfälli-
ger Wegweisungshindernisse seien auch deshalb notwendig, da der
Beschwerdeführer durch die Ereignisse im Iran sowie in England und
Belgien psychisch und physisch derart belastet sei, dass er seit der
Einreise in die Schweiz medikamentös behandelt werde.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2008 reichten die Beschwerdeführenden zur
Untermauerung dieses Vorbringens folgende Dokumente zu den
Akten:
- Schreiben der Hausärztin Dr. G._______ vom 17. Januar 2006:
Anmeldung des Beschwerdeführers zur Gesprächstherapie bei Dr.
H._______, Psychiater FMH, wegen Verdachts einer mittelgradigen
depressiven Episode.
- Ärztliches Zeugnis von Dr. H._______ vom 5. Mai 2006: Diagnose:
Mittelgradige depressive Episode sowie dringender Verdacht auf
Posttraumatische Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS).
- Schreiben von Dr. H._______ an die I._______ vom 8. Juni 2006, in
welchem er das Vorliegen einer PTBS sowie einer mindestens
mittelgradigen Depression beim Beschwerdeführer diagnostiziert
und Angaben über dessen Medikation macht.
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- Bestätigungsschreiben von Dr. H._______ an die Asylhilfe Bern
vom 22. Juli 2008 mit der Diagnose einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10: F 62.0)
sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.1)
beim Beschwerdeführer, sowie der Bestätigung, dass während des
letzten Jahres eine konsequente Psychopharmakotherapie
durchgeführt worden sei.
Die Notwendigkeit, zwecks Vornahme zusätzlicher Abklärungen auf ein
Asylgesuch einzutreten, kann sich für das BFM nur aus den ihm zur
Verfügung stehenden Akten ergeben. Zur Beurteilung der Frage, ob
das BFM zu Recht auf die vorliegenden Asylgesuche nicht eingetreten
ist, muss demgemäss auf die Aktenlage zum Zeitpunkt des vorinstanz-
lichen Entscheids abgestellt werden. Hinsichtlich der psychischen Ver-
fassung des Beschwerdeführers ist dabei festzustellen, dass entspre-
chende Vorbringen erst auf Beschwerdeebene erfolgten, wohingegen
den – dem BFM seinerzeit als Entscheidgrundlage zur Verfügung ste-
henden – Anhörungsprotokollen keinerlei Hinweise auf allfällige Ge-
sundheitsprobleme zu entnehmen sind. Die Vorinstanz hat dement-
sprechend im Entscheidzeitpunkt zu Recht festgestellt, dass weitere
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG entbehrlich er-
schienen.
Wenngleich die Beschwerdeinstanz nur im Rahmen der Eintretensprü-
fung – mithin gestützt auf die dem vorinstanzlichen Entscheid zugrun-
de liegende Aktenlage – über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden
hat, ist gleichfalls zu prüfen, ob angesichts der neuen Vorbringen im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere Abklärungen gemäss
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig sind. Durchaus können nämlich
im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (RHINOW/
KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des
Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte
wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue
Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu
untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemes-
sen werden kann.
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Vorliegend ist damit zu untersuchen, ob die seinerzeit zutreffende
Feststellung der Vorinstanz, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers seien entbehrlich,
vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten –
und mit Eingabe vom 28. Juli 2008 belegten – Krankheitsbilder für sich
weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann.
In seiner Beurteilung vom 8. Juni 2006 stellte der behandelnde Arzt
das vorliegende Krankheitsbild in direkten Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer behaupteten Kontakten mit der Spezialpolizei
im Iran.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S.
D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und
damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen
Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender Wahr-
scheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind. Jede
Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede Folter-
erfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden Erwägungen
WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen
Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt dies von der
psychischen und sozialen Stabilität des Opfers (resp. vorliegendenfalls
des Täters) sowie von seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt
muss auch nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen
Traumatisierung oder jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Foltererfah-
rungen beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es
auch andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurze-
lungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Er-
krankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Damit ist zu-
nächst gesagt, dass der allein auf Anamnese beruhende, vom Spezial-
arzt vermutete Zusammenhang zwischen PTBS und den behaupteten
Ereignissen die Letzteren für sich nicht zu beweisen vermag. Indessen
sind die Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vor-
bringen seines Patienten nicht von vornherein belanglos, sondern im
Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person
mit zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378). Vorliegen-
denfalls vermag die Vermutung des behandelnden Arztes, der beim
Beschwerdeführer festgestellten PTBS würden seine behaupteten
Kontakte mit der Spezialpolizei zugrunde liegen, angesichts der vor-
stehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Damit ist den auf Be-
schwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten in Bezug auf die
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Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung kein Beweiswert
zuzumessen, der eine Rückweisung an das BFM zur Durchführung zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu
rechtfertigen vermöchte.
5.4 Schliesslich ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der vorinstanzli-
chen Beurteilung auch kein Anlass für zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen bestand. Zwar ist
die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht findet jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), und es kann deshalb nicht
Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernis-
sen zu forschen. Insbesondere wäre es Sache der Beschwerdeführen-
den gewesen, die obgenannten – überwiegend aus dem Jahr 2006 da-
tierenden – Arztzeugnisse bereits auf erstinstanzlicher Ebene zu den
Akten zu reichen. Da sich die Vorinstanz im Rahmen ihres Nichteintre-
tensentscheids im Wegweisungspunkt auch materiell zur Sache zu äu-
ssern hatte, verfügt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich über
volle Beurteilungszuständigkeit. Es kann deshalb auf die entsprechen-
den Ausführungen (Ziff. 6.3) verwiesen werden.
Angesichts der offenkundigen Unwahrheit der Ausführungen des Be-
schwerdeführers und infolge fehlender Hinweise auf die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen ist das BFM insgesamt zu Recht zum
Schluss gelangt, dass das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft bereits aufgrund der Anhörung – ohne weitere Abklärungen –
festgestellt werden könne.
Die Beschwerdeführerin macht keine eigenen Verfolgungsgründe gel-
tend. Der von ihr geltend gemachten Reflexverfolgung ist angesichts
der obenstehenden Ausführungen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
jede Grundlage entzogen.
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass
keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit der Beschwerde-
führenden ersichtlich sind, deren Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
Anhörung nicht festgestellt werden konnte und kein Bedarf zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellungen der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses bestand. Das BFM sah sich
aufgrund der Anhörung und gestützt auf den damaligen Aktenstand zu
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Recht nicht veranlasst, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
einzutreten.
5.6 Die Beschwerdeschrift enthält weitere neue Vorbringen, welche im
erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden und dem-
entsprechend der Vorinstanz als Entscheidgrundlage nicht zur Verfü-
gung standen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne
der vorstehenden Erwägungen (Ziff. 4.3.2.4) zu würdigen sind.
5.6.1 Als neues Sachverhaltselement ist der Rechtsmitteleingabe zu-
nächst zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
zum Christentum konvertiert sei, sowie beide Kinder die christliche
Taufe empfangen hätten. Dieses Vorbringen wird mit einer Bestätigung
von Taufen und Übertritt (Beschwerdebeilage 4) untermauert. In der
Beschwerdeschrift wird vorgebracht, aus der christlichen Glaubenszu-
gehörigkeit würden den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
in den Iran ernsthafte Nachteile erwachsen.
Im Islam werden das Judentum, das Christentum (armenisch, assy-
risch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen
angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet
werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese
drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das
Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und
ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubensspezifischen
Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese
traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben
der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere
christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christ-
liche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im
Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen pro-
testantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Ira-
nern offen und betreiben diese aktiv Missionsarbeit. Dies, obwohl im
Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert.
Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person
keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religi-
on überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Ver-
rat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft.
Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes
nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Strafbestand der
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Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen
Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch
wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen
Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Kon-
vertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Eine
Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit inner-
halb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung be-
ziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die
Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und
zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefähr-
det gilt mithin auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden
bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung
aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffe-
nen zum Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf
verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie
von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor
Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt
wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eigenen
Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben
unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten
Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates.
Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionie-
ren, müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist
noch festzuhalten, dass den iranischen Behörden durchaus bekannt
ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer
Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum
Ganzen ausführlich: FLORIAN LÜTHY, Christen und Christinnen im Iran,
Themenpapier der SFH vom 18. Oktober 2005).
Gemäss eigenen Aussagen und dem vorliegenden Aktenstand sind die
Glaubensbekenntnisse (Konvertierung, Taufen) am (...) 2008 – also
nach der Ausreise aus dem Iran – erfolgt. Damit ist zunächst gesagt,
dass diese erst nach der Ausreise geschaffenen Faktoren zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, begründen könnten,
jedoch gleichzeitig nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der
Asylgewährung, da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handeln
würde (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff, EMARK 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
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Sodann sind im Ausland erfolgte Glaubensbekenntnisse typischerwei-
se ungeeignet, die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf
sich zu ziehen. Auch ergeben sich aus der Beschwerdeschrift und den
eingereichten Dokumenten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin innerhalb ihrer römisch-katholischen Religionsge-
meinschaft eine exponierte, über die blosse Mitgliedschaft hinausge-
hende, Stellung inne hätte. Damit erscheint es umso unwahrscheinli-
cher, dass die Konversion der Beschwerdeführerin und die Taufe deren
Kinder öffentlich bekannt geworden und damit den iranischen Behör-
den zur Kenntnis gelangt wären.
Im Ergebnis handelt es sich bei den genannten Glaubensbekenntnis-
sen offensichtlich nicht um Faktoren, welche zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
hindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erforderten und
damit eine Rückweisung der Angelegenheit an das BFM gebieten wür-
den.
5.6.2 Schliesslich machten die Beschwerdeführenden auf Beschwer-
deebene geltend, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an nicht
näher bestimmten Protestkundgebungen teilgenommen. Als Beilage
enthält die Beschwerde zwei entsprechende Fotoausdrucke aus dem
Internet, auf welchen der Beschwerdeführer inmitten von Demonstrati-
onsteilnehmern zu sehen ist.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist,
sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat
begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der
Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von
den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde
(vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Be-
stimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ver-
bietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur An-
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erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
Was die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers nach seiner
Ankunft in der Schweiz betrifft, ist festzuhalten, dass er sich gemäss
eigenen Aussagen nicht bereits im Iran regimekritisch betätigt hat.
Sein in der Schweiz begonnener Aktivismus kann deshalb nicht als
Fortsetzung eines bereits im Heimatland bestehenden politischen En-
gagements betrachtet werden. Es lässt sich daraus auch keine be-
gründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran
ableiten, zumal die vereinzelte Teilnahme an Proteskundgebungen den
Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei den irani-
schen Behörden nicht namentlich bekannt gemacht haben dürfte. Dies
umso weniger, als dass auf dem Internet täglich Tausende von neuen
Artikeln und Dokumenten auf privaten Homepages erscheinen und der
Beschwerdeführer in den eingereichten Artikeln auch nicht namentlich
genannt wird.
Es bestehen somit vorliegend keine objektiven Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten von den Behörden des Heimatlandes als
gefährlicher Regimegegner registriert worden ist. Bei dieser Sachlage
liegen beim Beschwerdeführer klarerweise auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor.
5.7 Zusammenfassend folgt, dass das BFM zu Recht nicht auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
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Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor. Indessen werfen die auf Beschwer-
deebene ins Recht gelegten ärztlichen Dokumente die Frage auf, ob
allenfalls gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers individuel-
le Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Den von der Hausärztin Dr. G._______ im
Schreiben vom 17. Januar 2006 geäusserte Verdacht des Vorliegens
einer mittelgradigen depressiven Episode hat der Facharzt Dr.
H._______ mit Zeugnis vom 5. Mai 2006 bestätigt und seinerseits den
dringenden Verdacht auf Vorliegen einer PTBS geäussert. Einem
Schreiben von Dr. H._______ vom 8. Juni 2006 an die I._______ ist
die Diagnose einer mindestens mittelgradigen Depression und einer
PTBS zu entnehmen. Ebenfalls wird in Aussicht gestellt, der
Beschwerdeführer werde sich zur Terminvereinbarung bei der
Beratungsstelle melden, wobei nicht aktenkundig ist, ob der Be-
schwerdeführer diesem Vorhaben nachgekommen ist. Schliesslich liegt
ein Bestätigungsschreiben vom 22. Juli 2008 des genannten Facharz-
tes zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden vor,
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worin ein andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas-
tung (ICD-10: F 62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD
10: F 32.1) diagnostiziert und bestätigt wird, dass während des letzten
Jahres eine Psychopharmakotherapie durchgeführt worden sei.
Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ehemaligen ARK
führen medizinische Gründe grundsätzlich nur dann zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs, wenn für die betroffene Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat eine wesentliche medizinische Be-
handlung nicht erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen
von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall
gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den
Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden
einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesund-
heitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegwei-
sungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein
Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwä-
gung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitä-
ren Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S.
123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in
medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztli-
chen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgut-
achten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit kann als
erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer unter nicht uner-
heblichen psychischen Beschwerden leidet, welches eine bereits län-
ger andauernde psychotherapeutische, medikamentös gestützte Be-
handlung erforderlich gemacht haben, deren Fortsetzung aus medi-
zinischer Sicht offenbar dringend angezeigt erscheint. Dem Mental
Health Atlas der WHO aus dem Jahr 2005 ist zu entnehmen, dass im
Iran die psychiatrische Betreuung inklusive relativ weitreichender Me-
dikation Teil der medizinischen Grundversorgung ist. Seit Mitte der
Neunzigerjahre wurde von der WHO in Zusammenarbeit mit dem Psy-
chiatrischen Institut in Teheran ein nationales Gesundheitsprogramm
entwickelt. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom Beschwerde-
führer benötigte ärztliche und psychotherapeutische Betreuung gerade
in Teheran ohne Weiteres erhältlich ist. Der Umstand, dass die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug für die Be-
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schwerdeführenden noch nicht unzumutbar; dies wäre einzig dann der
Fall, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S.
157 f., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff.), was vorliegend aufgrund der
Akten sowie der in der Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkei-
ten offensichtlich nicht zutrifft. Es ist damit festzustellen, dass die psy-
chische Erkrankung des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis darstellt.
Auch sind keine sonstigen individuellen Gründe ersichtlich, welche
gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Iran sprechen würden. Mit (...) und (...) Jahren sind sie noch junge
Menschen, welche von Geburt an bis zu ihrer Ausreise im Iran gelebt
haben. In der Heimat haben sie ein familiäres Beziehungsnetz in (...)
und Teheran, wo die Eltern und Geschwister jeweils eines Be-
schwerdeführers leben. Sodann verfügen beide Beschwerdeführenden
über einen Mittelschulabschluss, womit ihnen eine berufliche Integrati-
on möglich sein sollte.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerde-
führenden sowohl die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelin-
gen sollte und allfällige gesundheitliche Beschwerden des Beschwer-
deführers im Iran behandelbar sind. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich somit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
BFM ist auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht
eingetreten und hat die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass auch im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens keine zusätzlichen Abklärungen notwendig erscheinen.
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9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr.600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem am 24. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 24. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr._______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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