Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4722/2011
U r t e i l v om 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
B._______,
Iran,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben den Iran am
11. März 2011 legal verliessen, am 18. März 2011 auf dem Luftweg in die
Schweiz einreisten und hier am 20. März 2011 Asylgesuche stellten,
dass die Beschwerdeführerin die Asylgesuche anlässlich der
Kurzbefragung vom 23. März 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) (…) im Wesentlichen mit einer Anschlussverfolgung der iranischen
Behörden aufgrund der politischen Tätigkeit des bereits früher in die
Schweiz geflüchteten ExEhemannes (N […]; Asylverfahren
erstinstanzlich hängig) begründete, von dem sie seit dem (…) geschieden
sei,
dass sie mit einem legal erhaltenen und von der Schwedischen Botschaft
in Teheran zu Besuchszwecken ausgestellten SchengenVisum auf dem
Luftweg via Istanbul nach Schweden gelangt seien – dort lebten
Verwandte von ihnen – und von dort die Weiterreise in die Schweiz
angetreten hätten, ohne andernorts zuvor ein Asylgesuch gestellt zu
haben,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kurzbefragung im EVZ das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Schwedens in Anwendung
der Schengen/DublinVertragsgrundlagen mit Wegweisung dorthin
gewährt wurde,
dass sie dabei erklärte, für sie selber spiele die Verfahrenszuständigkeit
der Schweiz oder Schwedens an sich keine Rolle, sie sei jedoch wegen
ihres Kindes in die Schweiz gekommen, welches mit seinem Vater
zusammen sein solle,
dass das BFM am 1. Juni 2011 und ergänzend am 27. Juli 2011 ein auf
Art. 9 DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeersuchen an Schweden
richtete, welchem die zuständige schwedische Migrationsbehörde nach
anfänglicher Absage am 8. August 2011 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin
IIVerordnung ausdrücklich zustimmte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet am 22.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 23. Januar 2011 nicht eintrat, deren
Wegweisung nach Schweden und den Vollzug anordnete und ferner
feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [DublinAssoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Dublin
IIVerordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Schweden für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die schwedischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme der
Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung
denn auch ausdrücklich zugestimmt hätten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten
rechtlichen Gehörs keinen Selbseintrittsgrund nach Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVerordnung beziehungsweise Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) darstellten
und keine relevanten Hindernisse für die Verfahrenszuständigkeit
Schwedens und den Vollzug der Wegweisung dorthin begründeten, da
der Vater des Kindes kein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. i
DublinIIVerordnung noch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1) sei,
dass die Überstellung nach Schweden – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 8. Februar 2012
zu erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Schweden mangels
zureichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich
sei und insbesondere weder dem NonRefoulementGebot noch Art. 3
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspreche,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. August 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an
die Vorinstanz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts beziehungsweise
zur Anhandnahme des Asylgesuchs zuständigkeitshalber, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Anordnung einer vollzugshemmenden
vorsorglichen Massnahme beziehungsweise die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung beantragen,
dass sie in der Begründung die Verfahrenszuständigkeit der Schweiz
bekräftigen, welche sich aus dem allseitigen und durch diverse
Urlaubsscheine und ein Arztzeugnis belegten Wunsch ergebe, dass das
gemeinsame und an (…) leidende rubrizierte Kind in der Nähe des hier
wohnenden Vaters bleiben könne,
dass somit Art. 8 DublinIIVerordnung Anwendung zu finden habe, da
das Kind durchaus als Familienangehöriges (i.S. Art. 2 Bst. i/iii DublinII
Verordnung) seines in der Schweiz wohnenden und sich noch im
erstinstanzlichen Asylverfahren befindlichen Vaters zu bezeichnen sei
und der gemeinsame Wunsch aller Beteiligten zum Zusammenleben in
der Schweiz bestehe,
dass eventualiter die Selbsteintrittsklausel aus humanitären Gründen zu
greifen habe, da andernfalls das in Art. 8 EMRK verbürgte Recht auf
Familienleben und das in diesem Zusammenhang zu beachtende
Kindeswohl verletzt würden, welche Prüfung das BFM indessen in
Missachtung der Begründungspflicht und mithin des rechtlichen Gehörs
unterlassen habe,
dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater
denn auch ungewöhnlich eng sei,
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dass betreffend die eingereichten Beweismittel, soweit sie nicht bereits
erwähnt wurden oder darauf noch in den Erwägungen einzugehen sein
wird, auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29.
August 2011 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) antragsgemäss vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die schwedischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2
DublinIIVerordnung (primäre Verfahrenszuständigkeit des Visum
erteilenden Landes) am 8. August 2011 zugestimmt haben und
Schweden für die Durchführung der Asyl und Wegweisungsverfahren
beider Beschwerdeführenden zuständig ist,
dass die erwähnte gesetzliche Grundlage der Zuständigkeit vom BFM
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zutreffend erkannt (und von Schweden auch akzeptiert) wurde,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das BFM zwar – in Stützung der betreffenden Rüge der
Beschwerdeführenden und in Erkennung einer Missachtung der
Begriffsbestimmungen von Art. 2 Bst. i DublinIIVerordnung durch das
Bundesamt – das Kindsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem in
der Schweiz im erstinstanzlichen Asylverfahren befindlichen Vater
verkennt und sich unzulässigerweise einzig auf das seit der Scheidung
vom Jahre 2009 nicht mehr bestehende Familienverhältnis zwischen
der Beschwerdeführerin und dem in der Schweiz wohnenden ExMann
abstützt,
dass dies prima vista die Prüfung von Art. 8 DublinIIVerordnung (von
den Beteiligten gemeinsam erwünschte Verfahrenszuständigkeit jenes
Landes, in dem das Asylgesuch eines Familienangehörigen
erstinstanzlich hängig ist) aufdrängen müsste,
dass die Konkurrenz der beiden gesetzlichen
Zuständigkeitsgrundlagen von Art. 8 und Art. 9 Abs. 2 DublinII
Verordnung jedoch in der vorliegenden Konstellation nur eine
scheinbare ist,
dass nämlich Art. 4 Abs. 3 DublinIIVerordnung eindeutig festhält, der
mit dem Elternteil einreisende minderjährige Familienangehörige teile
die für den Elternteil geltende Zuständigkeitsordnung,
dass für die Beschwerdeführerin alleine besehen die Anwendbarkeit
von Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung – mithin die Zuständigkeit
Schwedens – unzweifelhaft und an sich auch unbestritten ist, weshalb
das mit ihr eingereiste minderjährige Kind untrennbar das
Zuständigkeitsschicksal seiner Mutter teilt,
dass unbestrittenermassen keine Anhaltspunkte vorliegen, Schweden
missachte das Non RefoulementGebot oder die einschlägigen
Normen insbesondere der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
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dass die Beschwerdeführenden somit offensichtlich auch keine aus
Art. 8 EMRK fliessenden Zuständigkeits oder Selbsteintrittsansprüche
ableiten können und – unbesehen des Umstandes, dass das
Familienleben seit der Scheidung ohnehin nicht mehr besteht und die
Beschwerdeführerin (statt ihr ExMann) den Beschwerdeführer in
Obhut hat – Schweden für die Prüfung auch des materiellen Gehalts
dieser Bestimmung zuständig ist,
dass ferner gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmungen der
DublinIIVerordnung die Einheit der Familie nur insoweit gewahrt
werden soll, soweit dies mit den sonstigen Zielen – vorliegend die
Zuständigkeitsordnung gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 3
DublinIIVerordnung – vereinbar ist, die mit der Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines
Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates angestrebt werden,
dass im Übrigen – ohne das Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Vater näher zu würdigen – das
Kindeswohl bei der aktuell herrschenden Situation (Obhut bei der
Beschwerdeführerin) unbestrittenerweise in keiner Art jemals
beeinträchtigt war und ist,
dass ein aus humanitären Gründen verlangter Selbsteintritt aber
offensichtlich nicht mit der Begründung anbegehrt werden kann, dass
das Kindeswohl im anderen Gastland genau gleich oder noch besser
gewahrt sei,
dass schliesslich auch im Umstand des beim Beschwerdeführer
bestehenden (…) kein Selbsteintrittsgrund betreffend die Schweiz oder
ein Vollzugshindernis betreffend Schweden erblickt werden kann,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden
insgesamt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der
festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
Gebrauch zu machen, das BFM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Schweden in diesem Sinne (im Ergebnis) zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat und die vom
Bundesamt verfügte Wegweisung samt ihrem Vollzug zu bestätigen
ist,
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dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und
vorliegend keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl.
BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde,
dass – wie bereits angeführt – die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVerordnung) geprüft wurden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist und es sich erübrigt, auf deren Inhalt und die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache die
Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig geworden sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: