B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4723/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
E-4723/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Kurde und Angehöriger des Stammes
B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6.
November 2009 und gelangte von Bagdad aus über Zakho und Silopi
nach Istanbul und von dort in die Schweiz, wo er am 16. November 2009
ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel fand am 18. November 2009 statt, die aus-
führliche Anhörung zu den Asylgründen wurde am 9. Dezember 2009
durchgeführt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe seine Kindheit in Bagdad verbracht und
sei im Jahr 1996 mit der Familie in die Provinz Dohuk gezogen, wo er
auch gearbeitet habe. Nach dem Sturz von Saddam Hussein im Jahr
2003 sei er nach Bagdad zurückgekehrt. Dort habe er bis zur Ausreise
am C._______ als (…) im amerikanischen Militärlager gearbeitet. Im Ok-
tober / November 2009 sei er von einer terroristischen Gruppierung ins-
gesamt dreimal unter Drohungen zur Aufgabe seiner Arbeit aufgefordert
worden; im dritten diesbezüglichen Drohschreiben vom (…) November
2009 sei ihm für den Fall einer Weigerung die Tötung angekündigt wor-
den. Auf Anraten der Familie habe er beschlossen, das Land zu verlas-
sen, und sich noch am selben Tag nach D. _______ begeben.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen iraki-
schen Identitätsausweis und einen Drohbrief vom (…) November 2009 im
Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab.
Sie begründete den Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte
fest, der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter gegen
die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichen und beantragen,
diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine Flüchtlings-
E-4723/2011
Seite 3
eigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin-
sicht liess er die unentgeltliche Prozessführung und die Beigabe eines
amtlichen Rechtsanwalts sowie den Verzicht auf Kostenbevorschussung
beantragen.
Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ein irakisches
Urteil vom (…) 2011 und eine Bestätigung vom (…) 2011 zu diesem Urteil
– in Form von Farbkopien und je mit einer Übersetzung in eine Amtsspra-
che – zu den Akten reichen. Er führte in diesem Zusammenhang aus, er
sei wegen angeblicher terroristischer Aktivitäten in Abwesenheit zu einer
Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 verwies der Instruktionsrich-
ter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinn
von Art. 65 Abs. 2 VwVG lehnte der Instruktionsrichter ab. Gleichzeitig
überwies er die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Das BFM hielt in der Stellungnahme vom 7. September 2011 vollumfäng-
lich an den Erwägungen in seiner Verfügung vom 28. Juli 2011 fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die eingereich-
ten Beweismittel hielt die Vorinstanz fest, solche Dokumente seien im Irak
leicht käuflich zu erwerben; die nur in Form von Kopien eingereichten Un-
terlagen hätten bei der vorliegenden Aktenlage keinen erheblichen Be-
weiswert.
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 9. September 2011 zugestellt, und es wurde ihm
Frist zu allfälligen Gegenäusserungen gesetzt.
Der Beschwerdeführer liess am 19. September 2011 fristgerecht seine
Replik einreichen und ausführen, das BFM habe seinen Beweismitteln zu
Unrecht und ohne Vornahme einer formalen Analyse die Echtheit abge-
E-4723/2011
Seite 4
sprochen. Angesichts des massiven Strafmasses des irakischen Straf-
urteils sei eine genaue Überprüfung der Sachlage notwendig. Der Vater
des Beschwerdeführers habe daher nunmehr im Heimatland eine An-
waltskanzlei mit der Wahrung der Interessen des Sohnes beauftragt, wie
der der beigelegten Anwaltsvollmacht (in Kopie und arabischer Sprache)
zu entnehmen sei.
G.
Am 1. Dezember 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Dokumente
(ebenfalls in Form von Farbkopien) zu den Beschwerdeakten reichen:
eine von seiner Anwältin im Irak eingereichte Berufung vom (…) 2011; die
hierzu erfolgte Stellungnahme des Untersuchungsoffiziers vom (…) 2011;
die Aussage des Vaters vom (…) 2011; die Einstellung der Berufung vom
(…) 2011 mit der Begründung, die Verdachtsmomente gegen den Be-
schwerdeführer würden zu schwer wiegen und er sei nicht in der Lage,
seine Unschuld zu beweisen; eine Wohnsitzbestätigung des Wohnsitzes
im Quartier E._______ in Bagdad (für den Vater des Beschwerdeführers).
H.
Am 13. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen neu bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter weitere Dokumente ins Recht legen: einen
Original-Studentenausweis seines Bruders, eine Anzeige seines Bruders
vom (…) 2012 (Farbkopie); eine Todesurkunde betreffend den Bruder
vom (…) 2012 (Original); eine im Internet publizierte Berichterstattung
über Bombenattentate namentlich im Quartier F._______ in Bagdad so-
wie eine Kopie des den bereits bei den Akten liegenden Drohbriefs vom
(…) November 2009 mit deutscher Übersetzung.
Inhaltlich wurde in der Eingabe ausgeführt, der Bruder sei ebenfalls er-
heblichen Drohungen ausgesetzt gewesen, habe deswegen bei der Poli-
zei Anzeige erstattet und sei schliesslich am (…) 2013 (recte: 2012) bei
der Explosion einer Autobombe ums Leben gekommen.
I.
Am 26. Juni 2013 teilte der (vormalige) Rechtsvertreter mit, er lege auf
Wunsch des Beschwerdeführers sein Mandat nieder.
E-4723/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
E-4723/2011
Seite 6
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der Verfügung vom 28. Juli 2011 im Wesentli-
chen fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien lebensfremd,
unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich, weshalb sie nicht geglaubt
werden könnten. Folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und
sei sein Asylgesuch abzulehnen.
4.2 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut dargelegt und an des-
sen Wahrheitsgehalt festgehalten. Entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz sei es durchaus realistisch, dass der Beschwerdeführer erst nach
Erhalt des dritten Briefes die Drohungen überhaupt ernst genommen ha-
be. Die "Intensität und die Dichte" dieser Drohungen – dreimal innert ei-
nes Monats – hätten dann bewirkt, dass er (erst) nach dem dritten Mal
von einer realistischen Gefahr für sein Leben ausgegangen sei. Seine
Angabe zum Erhalt des dritten Drohbriefs seien nicht widersprüchlich
ausgefallen: Beiden Aussagen hierzu sei übereinstimmend zu entneh-
men, dass der Brief sich im Hof befunden und der Beschwerdeführer die-
sen persönlich gelesen habe. Auch die Abläufe in Bezug auf den Erhalt
der Drohungen seien identisch geschildert worden. Dass er über die Ziele
der Bedroher keine Auskunft habe geben können, sei ihm nicht anzulas-
ten, zumal er kein Mitglied dieser Grupperung gewesen, sondern von die-
ser bedroht worden sei. Gesamthaft betrachtet würden die Aussagen bei
näherer Prüfung keine Widersprüche enthalten. Die Vorinstanz habe mit-
tels gesuchter und konstruierter Details versucht, die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers in Frage zu stellen und dabei seine Bedrohungslage
inhaltlich inhaltlich gar nicht geprüft.
Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen sei klar gegeben. Der Be-
schwerdeführer sei als (…) für die amerikanischen Truppen durchaus ein
E-4723/2011
Seite 7
Ziel für extremistische Organisationen gewesen. Hinzu komme, dass der
Vater unter dem Saddam-Regime für die Baath-Partei tätig gewesen und
die Familie daher bei den seinerzeit Unterdrückten sehr unbeliebt sei.
Insbesondere im Norden des Iraks seien die dort vorwiegend lebenden
Kurden unter dem früheren Regime besonders unterdrückt gewesen.
Dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer auch im Nordirak einer er-
höhten Gefährdungssituation ausgesetzt sei. Folglich bestehe keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative in diese Region.
Wie vom Beschwerdeführer erwähnt, sei der Vater nach seiner Flucht von
Verantwortlichen des Flughafens aufgesucht worden; diese hätten sich
nach seinem Verbleib erkundigt. Er (Beschwerdeführer) habe dabei auch
die Befürchtung geäussert, dass er der Zusammenarbeit mit terroristi-
schen Organisationen verdächtigt werde. Diese Befürchtungen hätten
sich nun bewahrheitet: Der Beschwerdeführer sei inzwischen in Abwe-
senheit zu (…) Jahren Gefängnis mit Zwangsarbeit verurteilt worden. Das
Urteil sei rechtskräftig, weil er nicht anwesend gewesen sei und sich nicht
habe verteidigen können. Damit müsse er bei einer Rückkehr – für eine
Tat, die er nicht begangen habe – mit Festnahme und (…) Jahren Haft
rechnen. Da er als Terrorist verdächtigt werde, sei das Urteil respektive
das hohe Strafmass durchaus politisch motiviert. Dieses Urteil sei ein ob-
jektiver Fluchtgrund, mithin erfülle der Beschwerdeführer auch aus diesen
Gründen die Flüchtlingseigenschaft.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgebenden
Sachverhaltselemente zu folgenden Schlussfolgerungen:
5.1 Zunächst fällt nach Durchsicht der Akten auf, dass der Beschwerde-
führer einen Identitätsausweis zu den Akten gereicht hatte, bei dem das
BFM – nach Durchführung einer eingehenden formalen Analyse – ver-
schiedene Fälschungsmerkmale festgestellt hatte. Im Rahmen des recht-
lichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer zwar an der Echtheit seines
Ausweises fest. Die Vorinstanz zog den Identitätsausweis im Asylent-
scheid vom 28. Juli 2011 trotzdem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG als
Fälschung ein (vgl. Ziff. 6 des Dispositivs). Auf Beschwerdeebene wird
dieses Vorgehen des BFM vom Beschwerdeführer respektive seinen
Rechtsvertretern nicht thematisiert und das Ergebnis der Beurteilung des
BFM damit nicht bestritten.
E-4723/2011
Seite 8
Angesichts der Einreichung eines gefälschten Identitätsdokuments ist
praxisgemäss die vom Beschwerdeführer angegebene Identität in Frage
gestellt.
5.2 Es ist zudem mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer die angeblich erhaltenen Drohungen und die damit zusammenhän-
gende Flucht nicht stimmig dargelegt hat:
5.2.1 Bei der Erstbefragung gab er zu Protokoll, dreimal von einer terro-
ristischen Gruppierung aufgefordert worden zu sein, seine Arbeit aufzu-
geben. Dabei gab er einmal an, am (…) November 2009 habe er den
"zum dritten Mal geschickten Drohbrief" erhalten (vgl. Protokoll BzP S. 4),
woraus auf den Erhalt dreier Drohschreiben – allenfalls dreier Drohungen,
wovon die letzte in Schriftform – zu schliessen ist. Bei der Befragung zur
Person führt er jedoch auch aus, er sei einmal telefonisch und zweimal je
mit einem formal identischen Brief bedroht worden (vgl. a.a.O. S. 4 und
5).
5.2.2 Bei der gleichen Befragung gab er zudem an, er sei die ersten bei-
den Male – am (…) Oktober 2009 – zum Aufgeben der Arbeit aufgefordert
und im dritten Brief vom (…) November 2009 dann mit dem Tod bedroht
worden (vgl. a.a.O. S. 4). Demgegenüber legte er bei der (drei Wochen
später durchgeführten) ausführlichen Befragung dar, er sei zwei- oder
dreimal wegen seiner Arbeit bedroht worden; dabei sei er jedes Mal mit
dem Tod bedroht worden, indem ihm gesagt worden sei, sie würden ihn
töten, wenn er nicht mit seiner Arbeit aufhöre. Die erste diesbezügliche
Bedrohung sei am (…) Oktober 2009 telefonisch erfolgt, am (…) Oktober
2009 am (…) November 2009 seien diese Drohungen jeweils schriftlich
ausgesprochen worden (vgl. Protokoll Anhörung zu den Asylgründen S.
4).
5.2.3 Weiter erklärte er zuerst, er habe sich in diesem Zusammenhang an
den für die Sicherheit zuständigen Flughafenoffizier gewendet. Sodann
gab er bezüglich des Drohbriefs vom (…) November 2009 anfänglich an,
diesen am Morgen früh, als er zur Arbeit habe gehen wollen, im Hof sei-
nes Hauses gesehen zu haben. Er habe dann seine Angehörigen darüber
informiert, welche ihm zur Ausreise geraten hätten (vgl. Protokoll BzP
S. 4).
Bei der ausführlichen Befragung gab er hingegen an, sich wegen der
Drohungen über die Anzeigeabteilung seines Arbeitsplatzes mit dem
E-4723/2011
Seite 9
Pressesprecher des Verteidigungsministeriums in Verbindung gesetzt und
ihm seine diesbezüglichen Probleme geschildert zu haben (vgl. Protokoll
Anhörung zu den Asylgründen S. 7). Hinsichtlich des Erhalts des Droh-
briefs vom (…) November 2009 liess er protokollieren, der Vater habe
diesen am Morgen früh im Hof gefunden, als er sich auf den Weg in die
Moschee gemacht habe respektive von dort zurückgekehrt sei (vgl. a.a.O.
S. 5); der Vater habe ihn informiert, worauf er (Beschwerdeführer) sofort
zu einem Reisebüro gegangen und seine Ausreise organisiert habe (vgl.
a.a.O. S. 6).
5.2.4 Die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde vermögen
die widersprüchlichen Ausführungen offensichtlich nicht zu relativieren.
Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen
Drohungen müssen als unglaubhaft qualifiziert werden.
5.3 Die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Unterlagen
vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen.
5.3.1 So ist bezüglich des bereits im erstinstanzlichen Verfahrens im Ori-
ginal (und erneut auf Beschwerdeebene in Kopie) eingereichten Droh-
briefs vom (…) November 2009 festzuhalten, dass dessen Inhalt nicht mit
den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmt:
Dieser hatte unmissverständlich zu Protokoll gegeben, er sei in diesem
Schreiben unter Todesandrohung zur Aufgabe der Arbeit aufgefordert
worden. Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerde-
führer im besagten Schreiben (die vollständige Übersetzung wurde vom
zweiten Rechtsvertreter am 13. Juni 2013 zu den Akten gereicht) als
"Bruder" um moralische und logistische Unterstützung im Kampf gegen
die das Land besetzenden Juden aufgefordert worden sein; weiter wird
darin festgehalten, dass eine geldmässige Entschädigung durch den Be-
schwerdeführer von Gott nie vergessen werde; schliesslich wird im
Schreiben von ihm – immerhin unter unter Androhung ernster Konse-
quenzen – verlangt, das Haus nicht zu verlassen und erreichbar zu blei-
ben ("keine Mobiltelefonausschaltung"). Dass der Beschwerdeführer zur
Arbeitsaufgabe und direkt mit dem Tod bedroht worden sei, ist dem
Schreiben nicht zu entnehmen. Dieses Dokument ist daher insgesamt
nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegten
Fluchtgründe zu belegen.
E-4723/2011
Seite 10
5.3.2 Bezüglich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten
weiteren Beweismittel und Dokumente ist zunächst mit der Vorinstanz
festzustellen, dass diese nur als (Farb-)Kopien vorliegen. Damit sind sie
jeglichen Manipulationen zugänglich, was deren Beweiswert erheblich in
Frage stellt. Ob es dem Beschwerdeführer – wie von ihm eingewendet –
gar nicht möglich sei, in den Besitz der Originaldokumente zu gelangen,
kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben:
5.3.2.1 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde erstmals angege-
ben, inzwischen auch ins Visier der staatlichen Behörden geraten und am
(…) 2011 wegen Unterstützung terroristischer Organisationen verurteilt
worden zu sein. Er habe sich mangels Anwesenheit nicht verteidigen
können, weshalb das Urteil rechtskräftig und nicht anfechtbar sei (vgl.
Beschwerde S. 7).
Zunächst ist einerseits schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer in einer solchen Angelegenheit erst längere Zeit nach den angeblichen
Vorfällen und seiner Ausreise verurteilt worden sein soll. Andererseits wä-
re zu erwarten gewesen, dass er die Schweizer Asylbehörden umgehend
von dieser Verurteilung – die seiner Familie bekannt geworden sei – in
Kenntnis gesetzt hätte und nicht erst in der siebeneinhalb Monate später
eingereichten Beschwerde.
5.3.2.2 Das Vorbringen, eine durch eine Rechtsvertreterin eingereichte
Berufungsschrift sei geprüft, dann jedoch negativ beurteilt worden, stimmt
nicht mit dem Inhalt des Urteils vom (…) 2011 überein, wonach keine Re-
kursmöglichkeit bestehe.
5.3.2.3 In der angeblichen Aussage des Vaters vom (…) 2011 führt dieser
aus, politische Parteien des Staates hätten mit Offizieren des (…) einen
Verdacht gegen seinen Sohn "fabriziert". Diese Ausführungen stimmen so
nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers überein. Ausserdem fällt bei
diesem Dokument eine erhebliche und kaum mit einer unscharfen
Transkription aus dem Arabischen erklärbare Abweichung des Namens
des Vaters gegenüber den protokollierten Angaben des Beschwerdefüh-
rers auf: "G._______" gegenüber "H._______" (vgl. Protokoll BzP S. 1).
5.3.2.4 In formaler Hinsicht ist schliesslich einerseits nicht nachvollzieh-
bar, dass das Urteil eines Gerichts im Briefkopf die Adresse einer Polizei-
direktion respektive einer Polizeiwache anführt. Auch das Schreiben vom
(…) Juli 2011, das die irakische Anwältin angeblich im Zusammenhang
E-4723/2011
Seite 11
mit dem Berufungsverfahren verfasst und unterzeichnet habe, weist im
Briefkopf den Namen der Polizeistation auf. Zudem stimmt die in dieser
Eingabe genannte Verfahrensnummer zum Urteil vom (…) 2011 "Fall
Nummer (…)/(…)2011" nicht mit den in den andern Dokumenten genann-
ten überein (vgl. Bestätigung vom […]2011: "…das Urteil in absentia vom
[…] 2011 im Fall Nr. […]"; Schreiben an den Untersuchungsrichter vom
[…] 2011: "nach Prüfung der Untersuchungsakten zum Fall Nr. […]").
5.3.2.5 Insgesamt ist zu den Dokumenten festzuhalten, dass die darin
enthaltenen Formulierungen teilweise laienhaft/untechnisch und unvoll-
ständig wirken.
Nach diesen Ausführungen ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, den auf Beschwerdeebene nachgereichten Verfahrens-
dokumenten sei die Beweiskraft abzusprechen.
5.3.3 Die zuletzt eingereichten, den Bruder betreffenden Dokumente ver-
mögen an diesen Ausführungen nichts zu ändern. Vielmehr fällt auf, dass
in der angeblichen Anzeige des Bruders an die zuständige Polizeistelle
vom (…) 2012 unter anderem auf die Verfolgung des Beschwerdeführers
"durch irakische Behörden wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu einer
Miliz" hingewiesen wird. Diese Aussage deckt sich einerseits inhaltlich
nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Andererseits erscheint
aus der Sicht eines Kurden, der die irakische Polizei um Schutz ersucht,
der explizite Hinweis auf die aktuelle staatliche Verfolgung des Bruders
völlig lebensfremd. Dieses – bezeichnenderweise ebenfalls erst fast ein
Jahr nach der angeblichen Verwirklichung aktenkundig gemachte –
Sachverhaltselement erscheint als ebenso konstruiert wie die übrigen
Vorbringen des Beschwerdeführers. Auch diese Ausführungen sind daher
für das vorliegende Verfahren nicht aussage- und beweiskräftig.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben hatte,
er habe im Jahr (…) ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, sei aber
nicht hingegangen und gelte als Refraktär (vgl. Protokoll Anhörung zu den
Asylgründen S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich weder
im Nordirak noch in Bagdad, wo er ab dem Jahr 2003 bis zur Ausreise
wieder gelebt habe, irgendwelche Nachteile wegen des Nichtbefolgens
des Aufgebots geltend macht. Auch auf Beschwerdeebene wurde dieses
Vorbringen dementsprechend nicht weiter thematisiert.
E-4723/2011
Seite 12
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzule-
gen. Die Frage des Vorliegens einer innerstaatlichen Flucht- respektive
Schutzalternative (vgl. BVGE 2011/51) stellt sich daher nicht. Die Vorin-
stanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.6 Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt, und es erübrigt sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergän-
zungen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Für die beantragte erneute Befragung des Beschwerdeführers (vgl. Ein-
gabe vom 13. Juni 2013 S. 2) besteht keine Veranlassung.
5.7 Die Beschwerde ist im Hauptpunkt abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar /
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E-4723/2011
Seite 13
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
E-4723/2011
Seite 14
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks, die unter Kontrolle
des so genannten Kurdistan Regional Government (KRG) stehen,
herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische
Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs setzt praxisgemäss voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Par-
teien verfügt. Für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer,
die ursprünglich aus dieser KRG-Region stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, ist der Wegwei-
sungsvollzug in der Regel zumutbar (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seine Kindheit
in Bagdad verbracht. Er hat aber auch angegeben, zwischen 1996 und
2003 legal im kurdischen Nordirak gelebt und in verschiedenen (…) gear-
beitet zu haben (vgl. Protokoll BZP S. 1, Protokoll Anhörung zu den Asyl-
gründen S. 4). Sodann hat er erwähnt, er habe dort Freunde und die
Mehrheit seines Stammes lebe in D._______ (vgl. Protokoll Anhörung zu
den Asylgründen S. 4 und 7).
Der Beschwerdeführer ist erwachsen, hat keine familiären Verpflichtun-
gen und macht keine gesundheitlichen Probleme geltend. Es ist ihm zu-
zumuten, in den Nordirak zurückzukehren, wo er über ein gefestigtes so-
ziales Beziehungsnetz verfügt, auf das er beim Neuaufbau seiner Exis-
tenz nötigenfalls anfänglich zurückgreifen kann. Davon, dass die angebli-
E-4723/2011
Seite 15
chen früheren Verbindungen des Vaters zur Baath-Partei einer Reintegra-
tion des Beschwerdeführers in der KRG-Region entgegenstehen könnten
(vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht auszu-
gehen.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Seine prozessuale Bedürftig-
keit ist ausgewiesen, und die Rechtsbegehren waren – im massgebenden
Moment der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 E. 9) – nicht
aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG. In Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird deshalb
auf eine Kostenauflage verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4723/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: