B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4723/2015
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Juli 2015 – eröffnet am 28. Juli 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer gemäss einem Finderabdruckvergleich mit der
"Eurodac"-Datenbank am 26. März 2013 in Italien um Asyl ersucht hat,
dass das SEM die italienischen Behörden am 1. Juli 2015 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 15. Juli
2015 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb,
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dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Be-
schwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten Gehörs vom 25.
Juni 2015 betreffend seiner Überstellung nach Italien, wo er in einer Pizze-
ria in Mailand gearbeitet hat, als einziges Überstellungshindernis die Un-
möglichkeit der Verheiratung in Italien mit einer in der Schweiz ansässigen
Landsfrau mit B-Aufenthaltsbewilligung anführt, weil er in Italien keine Auf-
enthaltsbewilligung habe, er seine aus dem gleichen Dorf stammende Ver-
lobte seit etwa einem Jahr näher kenne und die beiden Familien die Verlo-
bung der beiden im September 2014 beschlossen hätten, die Verlobte ihn
seither drei bis vier Mal in Italien besucht und seelisch unterstützt habe, sie
auch häufig telefoniert hätten und er die Mietkaution für die neue Wohnung
der Verlobten gestellt habe,
dass das SEM diesem vom Beschwerdeführer als Überstellungshindernis
verstandenen Umstand und dem in diesem Zusammenhang implizit ange-
rufenen Recht auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK im Wesentli-
chen entgegenhält, zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung
zwischen (noch) nicht verheirateten Partnern – wie vorliegend – seien ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diverse Faktoren
zu berücksichtigen, so namentlich das gemeinsame Wohnen, die finanzi-
elle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität
und Dauer der Beziehung,
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dass es zu Recht festhält, das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Verlobten sei in Berücksichtigung der geltenden Rechtspre-
chung nicht als dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung (knapp ein-
jährige Bekanntschaft, kein Zusammenleben als Paar, trotz Stellung der
Mieterkaution keine weiterführende finanzielle Verflochtenheit, nicht weiter
belegte Besuche und Telefongespräche) zu qualifizieren, womit die Vo-
raussetzungen der Anrufung von Art. 8 EMRK nicht gegeben seien,
dass es überdies zu Recht darauf hinweist, dass Art. 8 EMRK nicht ange-
rufen werden könne, wenn – wie vorliegend – aufgrund der Umstände das
ausländerrechtliche Verfahren des Familiennachzugs angezeigt wäre, die
Heiratspläne des Beschwerdeführers auch ausserhalb der Schweiz ver-
wirklicht und die dafür notwendigen Vorbereitungen von ihm auch in Italien
getroffen werden könnten, so dass es ihm unbenommen bleibe, seine Ver-
lobte zu heiraten und von Italien aus ein ausländerrechtliches Gesuch um
Familiennachzug zu stellen,
dass schliesslich in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten
Umstände keine Gründe vorliegen würden, die einen Selbsteintritt der
Schweiz im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO rechtfertigen würden,
dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerdeschrift nichts für
vorliegendes Verfahren Relevantes entgegengehalten wird, sondern nur
Bezug genommen wird auf das ausländerrechtliche Verfahren und die ent-
sprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Migrations-
behörden im Zusammenhang mit Art. 12 EMRK zur völkerrechtskonformen
Umsetzung von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten seien, eine (Kurz-) Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen würden,
dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handle, und "klar" er-
scheine, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes
Anwesenheitsrechts verfügenden Ehepartner in der Schweiz werde leben
dürfe, ungeachtet des Vorrangs des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1
AsylG (vgl. BGE 137 I 351, Urteil des BGer2C.702/2011 vom 23. Februar
2012),
dass diese Ausführungen im vorliegend asylrechtlichen Verfahren unbe-
achtlich sind, zumal ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfah-
ren offensichtlich nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers
in der Schweiz voraussetzt und angesichts der Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe, wonach erst vor etwa drei Wochen ein Gesuch um
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die Einleitung eines solchen Verfahrens einreicht worden sei, die zivilrecht-
liche Eheschliessung nicht unmittelbar bevorsteht,
dass der Beschwerdeführer somit ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbe-
reitungsverfahren von Italien aus verfolgen kann beziehungsweise sich al-
lenfalls bei den Migrationsbehörden um Ausstellung einer (Kurz-)Aufent-
haltsbewilligung im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung bemühen kann, und ihm nach einer allenfalls erfolgten zivil-
rechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich um die Bewilligung sei-
ner Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der dannzumal zivil-
rechtlich angetrauten Ehefrau zu bemühen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers demnach keinen
unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das
Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Vorbringen sowohl im
vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene weder aus-
drücklich noch implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage ei-
nes Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und dem Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
Versand: