Abtei lung V
E-4724/2006
gyk/bec/sca
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Zoller, Richterin Schenker Senn
Gerichtsschreiber Berger
A._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo,
_______,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. September 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen An-
gaben zufolge am 7. August 2005, reiste auf dem Luftweg von Kinshasa über Bel-
gien nach Italien und erreichte am 15. August 2005 die Schweiz, wo sie tags dar-
auf im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch
stellte. Am 22. August 2005 wurde sie im Empfangszentrum Kreuzlingen zu den
Gründen für ihr Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am 2.
September 2005 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung ihres
Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Ihre Freundin, mit der sie zusammen (Bezeichnung Arbeitstelle) gearbeitet habe,
sei eine Konkubine dse B._______ gewesen und von diesem geschwängert
worden. Der Beschwerdeführerin eigener Freund sei Vertrauter und Beauftragter
für private Angelegenheiten B._______ gewesen. Zusammen mit ihrem Freund
und der schwangeren Freundin sei sie in eine Klinik gefahren, wo die
Schwangerschaft unterbrochen werden sollte. Ihre Freundin sei an diesem
medizinischen Eingriff gestorben. Der Freund der Beschwerdeführerin habe sie in
der Folge einen Monat lang versteckt gehalten und ihr zu verstehen gegeben, dass
die Sache nicht zur Kenntnis der B._______ und so an die Öffentlichkeit gelangen
dürfe. Als Mitwisserin stelle sie eine Gefahr dar und sei ihrerseits ihres Lebens
nicht mehr sicher. Aus diesen Gründen habe ihr Freund ihre Ausreise organisiert.
In der direkten Bundesanhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie al-
lenfalls schwanger sei.
Für die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörungen im Einzel-
nen wird auf die Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 6. September 2005 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete gleichzeitig ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand; ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf Einzelheiten
in der Entscheidbegründung wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher
eingegangen.
C. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Oktober 2005
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie beantragte sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in
der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit der Rückkehr in ihr Heimatland. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um weitergehende Abklärungen und um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Oktober 2005 wurde unter Vorbehalt der
3Nachreichung einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gutgeheissen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert
angesetzter Frist ein ärztliches Zeugnis betreffend die in der Rechtsmitteleingabe
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme und eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2005 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin
die angeforderten Unterlagen ein.
F. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2005 hielt das BFM an seinen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu
den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei neu-
es Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 be-
reits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getrete-
nen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Ein-
zelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
3.
43.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet,
müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der urtei-
lenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachtet
werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten
zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen Verfügung die
Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, überzeugend dargelegt. Insbeson-
dere hat die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Kernvorbrin-
gen zu Recht als substanzlos und realitätsfremd erkannt. So wurde in der ange-
fochtenen Verfügung unter anderem zutreffend festgestellt, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin reduzierten sich auf Allgemeinplätze, wenn sie nach der Ge-
staltung des Verhältnisses ihrer Freundin zu B._______ befragt lediglich an-
zugeben vermöge, sie seien jeweils miteinander ausgegangen. Auch ist schwer
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Nachnamen ihrer Freundin und
Arbeitskollegin nicht kennt. Im Weiteren hat die Vorinstanz richtigerweise Zweifel
daran angebracht, dass sich die Beschwerdeführerin an keine Gespräche mit ihrer
Freundin während der gemeinsamen Fahrt in die Klinik erinnern soll. Folgerichtig
hat die Vorinstanz in Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gefährdungssituation im Anschluss an
den angeblichen Tod ihrer Freundin als unglaubhaft erachtet und als Fazit zu
Recht erwogen, dass es sich bei der Schilderung ihres zentralen Sachverhaltsvor-
trages um ein Konstrukt handeln müsse. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
im Übrigen vollumfänglich auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorins-
tanz zu verweisen.
4.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende
Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. Der Antrag auf eine zusätzliche Anhö-
rung der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, da die Aktenlage eine hinreichende
Grundlage zur abschliessenden Beurteilung darstellt und die Beschwerdeführerin
sich umfassend hat zur Sache äussern können. In der Rechtsmitteleingabe wer-
den den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz jedoch keine substanzielle
Gegenargumente entgegengehalten, die zu einem anderen Ergebnis führen könn-
5ten. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung wird vorgebracht, es komme in der an-
gefochtenen Verfügung nicht klar zum Ausdruck, dass B._______ die Freundin der
Beschwerdeführerin geschwängert habe. Diese Sichtweise findet keine Stütze.
Hingegen ist dem Vorhalt zuzustimmen, wonach die Vorinstanz in der
Sachverhaltszusammenfassung ungenau feststellt, die Beschwerdeführerin habe
vorgebracht, sie stelle eine Gefahr dar, weil sie allenfalls B._______ über die
Umstände des Todes ihrer Freundin informieren könnte. Vielmehr hat die
Beschwerdeführerin geltend gemacht, ihr Freund habe befürchtet, sie könnte
B._______ informieren. Diese Ungenauigkeit ist jedoch klarerweise nicht
entscheidrelevant.
Weitere Argumente der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vermögen
nicht zu überzeugen. So kann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unter ei-
ner Sprachstörung in Form des Stotterns leidet, die inhaltlichen Glaubhaftigkeits-
mängel der Sachverhaltsschilderung nicht erklären. Auch der Einwand, es sei bei
den Anhörungen zu verschiedenen Missverständnissen gekommen, ist nach Prü-
fung der Anhörungsprotokolle nicht stichhaltig. Im Weiteren bringt die Beschwerde-
führerin vor, gerade gewisse Unkenntnisse zu spezifischen Umständen wiesen auf
Realkennzeichen hin und zeugten somit von der Glaubhaftigkeit ihrer Sachver-
haltsdarstellung, so etwa auch der Umstand, dass sie nur den Vornamen ihrer
Freundin kenne und sie anderenfalls irgendeinen Familiennamen hätte angeben
können. Diese Argumentation vermag nicht zu verfangen, ist doch vielmehr davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Nachnamen einer Arbeitskollegin
im Bereich des (Bezeichnung Arbeitsstelle) kennt und die Einschätzung naheliegt,
die Beschwerdeführerin wolle ihre Freundin nicht näher identifizieren, da
ansonsten die Möglichkeit verlässlicher Nachforschungen eröffnet würde. Im Wei-
teren ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten
Bundesanhörung trotz mehrfacher Nachfragen nach präzisen Schilderungen der
Vorkommnisse am Todestag ihrer Freundin in grösstenteils allgemeinen Aussagen
verliert und die Erklärungsversuche in der Rechtsmitteleingabe auch in dieser Hin-
sicht nicht überzeugen.
4.3 In Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kann in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Sachverhalt
glaubhaft zu machen vermag, der zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG führen könnte. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6. Die Beschwerdeführerin besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht ihre Weg-
6weisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung beanspru-
chende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung der Beschwerdeführerin in die
Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil sie dort - wie vorstehend
dargelegt - keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK)
ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der Unglaubhaftigkeit
der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die An-
nahme, dass ihr bei einer Rückführung in ihre Heimat eine gemäss dieser Norm
verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde (vgl. Urteile des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S. Bensaid gegen Vereinigtes
Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen Frankreich Rep. 1997-III S.
758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche Wegweisungsvollzugs-
schranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerli-
che und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) gehen im vorliegenden Zu-
sammenhang in ihrer Tragweite nicht über die Garantien von Art. 3 EMRK hinaus
(vgl. BGE 124 I E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne
der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische
und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter Be-
rücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin gestützt auf Art.
14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der all-
gemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK Ende
2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK den
Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene Asylsu-
chende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe angehörten, ihren
letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise in einer Flugha-
fenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest über intakte
soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr. 33). Das Bun-
desverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die nach seiner
Einschätzung auch für die Zeit nach dem Jahre 2004 im Wesentlichen ihre Gültig-
keit behält. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise
Oktober 2006 (vgl. dazu im Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007)
haben zu keiner grundlegenden Änderung der innenpolitischen Situation geführt,
7die eine neue Lageanalyse erforderlich machen würde.
Was die persönliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, kann den Akten ent-
nommen werden, dass sie aus Kinshasa stammt, wo sie seit ihrer Geburt gelebt
hat und nach wie vor mehrere Familienangehörige wohnen; im Weiteren verfügt
sie über Berufserfahrung in ihrem Heimatland. Auch die geltend gemachten ge-
sundheitlichen Probleme stellen gemäss Aktenlage offenkundig kein Vollzugshin-
dernis dar. Mit am 19. Oktober 2005 eingereichtem Arztzeugnis wird attestiert,
dass die Beschwerdeführerin wegen Bauchbeschwerden bei einer Allgemeinmedi-
zinerin in Behandlung steht und eine gynäkologische Kontrolle vorgesehen sei. Im
Zeugnis wird die Reisefähigkeit bejaht und angenommen, dass eine Behandlung
im Heimatland möglich ist. Weitere medizinische Unterlagen wurden seitdem nicht
zu den Akten gereicht.
7.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG mög-
lich.
7.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wurde unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung
mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 gutgeheissen, weil sich die Begehren der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Rechtsmitteleingabe als nicht
geradezu aussichtslos erwiesen. Es ist zudem weiterhin von der prozessualen Be-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, sodass die Voraussetzungen für
die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten erfüllt sind.
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8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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