Abtei lung V
E-4724/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4724/2008
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 unter Einreichung einer
Telefaxkopie einer irakischen Identitätskarte in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) am 23. Juni 2008 einer
Erstbefragung stattgefunden hat und er am 3. Juli 2008 nach Art. 29
Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe mit Hilfe zweier Ka-
meraden seit dem Jahre 2005 unregelmässig für die PKK Warentrans-
porte durchgeführt,
dass er am 25. April 2008 unter anderem auch Waffen und Munition
geladen gehabt habe, die für die PKK bestimmt gewesen seien,
Seite 2
E-4724/2008
dass sein Transportwagen unterwegs eine Panne gehabt habe und
eine Patrouille der KDP-Sondereinheiten aufgetaucht sei, wobei ihm
und seinen Kameraden die Flucht gelungen sei,
dass er nach drei Tagen vernommen habe, dass er zu Hause vom
Asaish der KDP gesucht worden sei, an ihn adressierte behördliche
Vorladungen abgegeben worden seien und in der Zwischenzeit seine
beiden Kameraden hätten verhaftet werden können,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland verlassen habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 9. Juli 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hebt und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass er der Beschwerde das Original einer irakischen Identitätskarte
und das Original eines irakischen Nationalitätennachweises beilegt,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 3
E-4724/2008
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
Seite 4
E-4724/2008
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann,
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der
geschilderten Reiseumstände davon auszugehen ist, er habe für seine
Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er
jedoch innert 48 Stunden und bis zum Ergehen der vorinstanzlichen
Verfügung in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
einreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen,
dass sich an dieser Beurteilung nichts ändert, wenn der Beschwerde-
führer nun nachträglich Identitätspapiere einreicht (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass vielmehr mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, das entspre-
chende Verhalten sei als Hinhaltetaktik zu werten und das Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe, wonach sich die postalische Übermittlung
der Dokumente aus dem Irak verzögert hätte, diese Einschätzung
nicht umzustossen vermag,
dass damit gerade nicht erklärbar wird, wie der Beschwerdeführer
ohne jegliche Identitäts- oder Reisepapiere vom Irak in die Schweiz
hätte gelangen können und seine Angaben, während der ganzen
Reise nie etwas bezüglich allfälliger Grenzkontrollen bemerkt zu
haben, weiterhin als realitätsfremd und unglaubhaft zu werten sind,
dass die Vorinstanz die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
zu Recht als unglaubhaft erkannt hat, da die Angaben des Beschwer-
deführers zu zentralen Elementen des geltend gemachten Sachverhal-
tes derart vage und realitätsfremd ausgefallen sind, dass mit der Ein-
schätzung der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach es offenkundig
sei, dass es sich bei den Vorbringen, er habe Dienstleistungen - dar-
unter insbesondere auch Waffentransporte - zugunsten der PKK er-
Seite 5
E-4724/2008
bracht und er werde deshalb von den Behörden der KDP im Irak ver-
folgt, um ein Konstrukt handle,
dass auch hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass den auf Beschwerdeebene eingereichten und vom Beschwerde-
führer als Haftbefehle bezeichneten zwei Dokumente in Würdigung der
gesamten Aktenlage kein entscheidwesentlicher Beweiswert zugemes-
sen werden kann, da die Vorbringen in diesem Zusammenhang offen-
sichtlich unglaubhaft ausgefallen sind,
dass diesbezüglich der Schluss gezogen werden muss, die Dokumen-
te seien nicht von autorisierter Seite ausgestellt oder würden zumin-
dest nicht vom Willen der zuständigen Sicherheitsbehörden getragen,
den Beschwerdeführer einer Untersuchungshaft zuzuführen,
dass die äussere Form der Dokumente zudem zu erheblichen Zweifeln
an der Authentizität berechtigt und auch nicht nachvollziehbar er-
scheint, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Originale von
Haftbefehlen gelangen sollte,
dass das BFM zu Recht feststellte, dass keine Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 AsylG erforderlich erschienen,
dass auch weiterhin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere
Abklärungen nicht notwendig sind,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] EMARK 2001 Nr. 21),
Seite 6
E-4724/2008
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4),
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene all-
gemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Su-
leymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im We-
sentlichen teilt,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
Seite 7
E-4724/2008
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Par-
teibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Rückführung sei
technisch nicht möglich, da er keine Papiere beschaffen könne, nicht
nachvollzogen werden kann, wenn er gleichzeitig Identitätspapiere zu
den Akten reicht, die gemäss eigenen Angaben korrekterweise auf sei-
ne Person lauten würden,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl.
Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen
ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos er-
schien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 8
E-4724/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- Y._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 9