B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4724/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
1. A._______, geboren (…), Eritrea,
2. B._______, geboren (…), Eritrea,
zur Zeit im Flüchtlingslager C._______ in Äthiopien,
beide vertreten durch D._______, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Dem heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, D._______,
gewährte das BFM am 6. Mai 2010 auf Gesuch vom 15. September 2008
hin Asyl in der Schweiz. Am 21. Februar respektive 9. Dezember 2011
bewilligte das BFM auf Gesuch hin die Einreise dessen Ehefrau
E._______ und der gemeinsamen Tochter zwecks Familienvereinigung.
Die Ehefrau stellte nach der Einreise am 20. März 2012 ein eigenes Asyl-
gesuch, das mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 gutgeheissen
wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Poststempel) erkundigte sich der heutige
Rechtsvertreter beim BFM, ob seine minderjährigen Geschwister, die
heutigen Beschwerdeführenden, (sowie der im […] aufhaltende volljähri-
gen Bruder) bereits in der Schweiz seien oder – falls nicht – ob ihn das
BFM dabei unterstützen könne, sie in die Schweiz zu holen. Zur Begrün-
dung brachte er vor, sie befänden sich im äthiopischen Flüchtlingslager
F._______ (recte wohl: C._______), wo die Gefahr von Entführungen und
Geiselnahmen bestehe. Sein Bruder G._______(nachfolgend: E.K.) sei
bereits Opfer einer Geiselnahme geworden und werde auf ägyptischem
Gebiet (…) festgehalten. Der Eingabe lag ein vom 1. Juni 2012 datierter
Spendenaufruf bei, in dem er erwähnte, er werde von der Volksgruppe
H._______ mit einer Lösegeldforderung erpresst, weil diese seinen Bru-
der E.K. entführt habe.
A.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 forderte das BFM vom Rechtsvertre-
ter weitere Auskünfte über die Personalien der Geschwister und Fotoauf-
nahmen. Anschliessend würden die Asylgesuche nach den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 erwähnte der Rechtsvertreter einen
weiteren Bruder (I._______, nachfolgend: A.K.), der sich ebenfalls im
F._______-Lager aufhalte, und schloss diesen sinngemäss in die Anträge
seiner Geschwister mit ein. Das Verfahren dieses mündigen Bruders
wurde vom BFM als eigenständiges Verfahren weitergeführt (N […]).
A.d Mit Schreiben vom 24. Juli und 9. Oktober 2012 liess der Rechtsver-
treter dem BFM die Information zukommen, E.K. sei in einem Gefängnis
im (…) gewesen und misshandelt worden (Schläge am ganzen Körper,
Verbrennungen an den Fingern). Er befinde sich nun in einem Spital in
(…). Es gehe ihm schlecht und es bestehe die Gefahr einer Rückschaf-
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fung nach Eritrea. Er ersuchte um eine rasche Behandlung dessen Asyl-
und Einreisegesuchs. Die anderen drei Geschwister seien immer noch im
F._______-Lager in Äthiopen.
A.e Mit Schreiben vom 13. März 2013 wies das BFM den Rechtsvertreter
darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ
höchstpersönliches Recht handle und es bislang an einer klar den Ge-
schwistern zurechenbare Willensäusserung fehle, mit welcher diese zu
erkennen geben, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung
um Schutz zu ersuchen. Das BFM räumte dem Rechtsvertreter Gelegen-
heit ein, eine von seinen Geschwistern persönlich verfasste Asylbegrün-
dung oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete Stellungnahme zum
beigelegten Fragenkatalog des BFM einzureichen, ansonsten auf ihr
Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die im beigelegten Fragekatalog
aufgeführten spezifischen Fragen zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familien-
angehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Aus-
reise aus Eritrea geführt hätten, sowie zum Aufenthalt in Äthiopien seien
von ihnen in persönlich abgefassten Stellungnahmen zu beantworten oder
wenigstens eigenhändig zu unterzeichnen.
A.f Mit Begleitschreiben vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter
eine von den Beschwerdeführenden unterzeichnete Antwort zum Frage-
katalog ein, zusammen mit den Anträgen um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und Asylgewährung. Dem Schreiben ist u.a. zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführenden sich als Flüchtlinge in Äthiopien befän-
den, sich bei ihrer Ankunft beim United Nations High Commissioner for
Refugees (UNHCR) gemeldet hätten und dem Flüchtlingscamp
C._______ zugeteilt worden seien, wo sie sich noch immer befänden.
Gemäss der beigelegten Bestätigung des UNHCR vom (…) 2013 (Foto-
kopie) gelten die Beschwerdeführenden seit (…) 2012 als eritreische
Flüchtlinge in Äthiopien. Weiter lag dem Schreiben eine zur UNHCR-
Bestätigung passende Rationierungskarte (Kopie), zwei Identitätskarten
(Kopien) und eine Bestätigung der Post bei.
A.g Die minderjährigen Beschwerdeführenden machten in ihrem Antwort-
schreiben vom 26. März 2013 geltend, die die Probleme hätten bereits im
Oktober 2006 mit der Flucht des Bruders (…) begonnen. Später seien sie
zusätzlich wegen ihrer mündigen Brüder E.K. (heute Aufenthalt in […],
vorher in einem Gefängnis in […]) und A.K. (Desertion, heute Aufenthalt
in Äthiopien) in Eritrea in gravierende Schwierigkeiten und zusammen mit
den Eltern unter Druck geraten. Sie seien mit Gefängnisstrafen bedroht
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worden, falls sich die zwei Brüder nicht bei den eritreischen Behörden
melden sollten. Die Eltern hätten das Lösegeld für den entführten und in-
zwischen freigelassenen E.K. bezahlt und seien nun verarmt: Sie besäs-
sen nichts mehr, hätten ihren Wohnsitz verloren und verfügten nicht über
genügend Nahrungsmittel. Die Beschwerdeführenden hätten Eritrea auch
verlassen, weil sie dort keine Gelegenheit hätten, etwas zu lernen, und da
sie eines Tages gezwungen gewesen wären, für ein verhasstes Regime
auf unendliche Zeit in den Militärdienst zu gehen. Sie seien – wie schon
ihre Brüder E.K. und der Beschwerdeführer – in ihren aktuellen Aufent-
haltsländern als Flüchtlinge anerkannt. In Äthiopien, wohin sie am 1. April
2012 illegal gelangt seien, hätten sie keinen richtigen Schutz; sie sie hät-
ten Angst vor Misshandlungen, Organentnahmen und Entführungen so-
wie vor einer Rückschiebung nach Eritrea durch die äthiopischen Behör-
den beziehungsweise vor der Rückholung durch den eritreischen Ge-
heimdienst.
A.h Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 erinnerte der Rechtsvertreter an
das im Vorjahr für seine Geschwister gestellte Asylgesuch und wies dar-
auf hin, dass E.K. sich in Ägypten in einer schwierigen Situation befinde.
Eritreische Staatsbürger seien dort Entführungen, Misshandlungen und
religiöser Diskriminierung seitens der Behörden und der Bevölkerung
ausgesetzt. Die Beschwerdeführenden befänden sich, zusammen mit ih-
rem volljährigen Bruder A.K., weiterhin im Flüchtlingslager in Äthiopien,
wo sie als unbegleitete Minderjährige keinen Schutz hätten. Er wiederhol-
te, dass es in Äthiopien zu Misshandlungen, Organentnahmen, Entfüh-
rungen und illegalen Ausschaffungen durch äthiopische Behörden und
heimlichen Rückführungen durch den eritreischen Geheimdienst komme.
A.i Mit einer E-Mail vom 16. Juli 2013 an das BFM behauptete der
Rechtsvertreter, er habe für seine Geschwister vor zwei Jahren um Asyl
ersucht und bat um einen baldigen Entscheid.
B.
Mit Verfügung vom 6. August 2013, ihrem Rechtsvertreter zu einem un-
bekannten Zeitpunkt 2013 eröffnet (Rückschein fehlt bei den Akten), ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte ihr Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 (Datum des Poststempels: 22. August
2013) liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter beim
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Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den sinngemässen
Anträgen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Ihrer Eingabe lagen Fotokopien
der angefochtenen Verfügung, des BFM-Schreibens vom 20. März 2013
und der Antwort des Rechtsvertreters vom 26. März 2013 bei.
D.
D.a In einem im Beschwerdeverfahren des Bruders A.K. (…) eingereich-
ten Schreiben vom 4. September 2013 teilte der Rechtsvertreter unter
anderem mit, A.K. habe seine Flucht fortgesetzt und befinde sich nun in
der libyschen Stadt (…), wo er mit vielen anderen Eritreern in einem Haus
in haftähnlichem Hausarrest lebe.
D.b In einem weiteren Schreiben vom 13. November 2013 (Datum des
Poststempels: 14. November 2013; Eingang beim Gericht: 18. November
2013) liessen die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter mit-
teilen, die Sachlage habe sich insofern etwas verändert, als der sich in
Libyen befindende A.K. seit zwei Wochen nicht mehr unter Hausarrest
stehe, sondern mit drei Landsleuten in einer Wohnung wohne. Er plane
die gefährliche Überfahrt nach Italien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012
(Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
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wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anwendbar. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund dieser altrechtlichen
Bestimmungen zu beurteilen.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung
nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen
sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten
Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie
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habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese
Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat als auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Einreise- und Asylgesuchs führte
das BFM aus, die Beschwerdeführenden hätten vor ihrer Ausreise aus
Eritrea keine ernstzunehmenden konkreten Schwierigkeiten mit den erit-
reischen Behörden gehabt und es hätten ihnen auch keine solchen ge-
droht. Sie hätten mit den eritreischen Militärbehörden keinen Kontakt ge-
habt. Zwar seien sie nach ihrer Darstellung wegen der Flucht von Ge-
schwistern von den Behörden unter Druck gesetzt und mit Gefängnis be-
droht worden. Dass es nach 2006 zu konkreten Übergriffen oder Vorfällen
gekommen sei, sei den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt würden
keine glaubhaften Anhaltspunkte existierten, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten
Nachteilen bedroht gewesen seien oder solche erlitten hätten oder dass
ihnen "ein (weiterer) Verbleib im Sudan" (gemeint ist wohl: Äthiopien)
nicht zugemutet werden könnte. Sie seien im selben Lager (Äthiopien)
wie ihr volljähriger Bruder A.K. – in den Briefen vom 19. Juni, 16. Juli und
9. Oktober 2012 wird jeweils das Lager F._______ als Aufenthalt genannt,
in der Antwort zum Fragebogen steht hingegen, sie hätten stets im
Flüchtlingslager C._______ gelebt. Als registrierte Flüchtlinge sei ihnen
der weitere Aufenthalt in diesem Flüchtlingslager zuzumuten. Die illegale
Ausreise aus Eritrea oder andere subjektive Nachfluchtgründe würden
keinen Grund für eine Einreisebewilligung bilden.
4.2 In ihrer Beschwerde liessen die beiden Beschwerdeführenden aus-
führen, ihre Probleme in Eritrea rührten vom Verhalten ihrer Brüder E.K.
und A.K. her. Sollten sich ihre Geschwister nicht den eritreischen Behör-
den stellen, würden ihnen Gefängnisstrafen drohen. Ausserdem seien die
Eltern durch die hohe Lösegeldforderung zur Freilassung von E.K. ver-
armt: Sie besässen nichts mehr und könnten sich auch nicht mehr aus-
reichend ernähren. Ausserdem würde den Beschwerdeführenden eines
Tages der Militärdienst drohen, das heisst ein unendlich langer Dienst für
ein verhasstes Regime, was es ihnen auch verunmöglichen würde, etwas
zu lernen oder zu arbeiten. Im Flüchtlingslager in Äthiopien gebe es kei-
nen Schutz. Als unbegleitete Minderjährige würden sie sich vor Entfüh-
rungen fürchten. Folglich sei ihnen Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
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5.
5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die
asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels individualisiertem und
konkretisiertem Schreiben aufzufordern, ihre Gründe schriftlich zu nen-
nen. Das Bundesamt ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Be-
fragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Die Beschwerdeführenden sind nicht durch Angehörige der Schweizer
Botschaft befragt worden. Das BFM hat den Verzicht auf eine persönliche
Befragung in der angefochtenen Verfügung damit begründet, eine Anhö-
rung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich, da die Botschaft aufgrund
der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Per-
sonalbestandes und der fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstech-
nischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht
in der Lage sei. Das BFM hat den Beschwerdeführenden mit Schreiben
vom 13. März 2013 den Verzicht auf eine Befragung mitgeteilt und ihnen
Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch schriftlich zu äussern, na-
mentlich mittels Beantwortung eines Fragenkatalogs.
5.3 Das nachvollziehbar begründete Vorgehen der Vorinstanz entspricht
der aufgezeigten Ausnahmepraxis und ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass eine allfällige vergangene Verfolgung der
Beschwerdeführenden in Eritrea nur dann bedeutsam wäre, wenn sie
auch heute noch andauern würde oder konkrete Hinweise auf eine zu-
künftige Verfolgung bestünden, zumal es bei der Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz nicht darum geht, früher in Eritrea erlittenes Unrecht aus-
zugleichen. Die Bedrohungen durch die eritreischen Behörden oder das
Militär wegen der untergetauchten Brüder E.K. und A.K. sind, wie von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erkannt, mit der
Ausreise der Beschwerdeführenden nach Äthiopien als beendet zu be-
trachten; ein andauerndes Verfolgungsinteresse der eritreischen Behör-
den an den in Äthiopien lebenden Beschwerdeführenden ist nicht ersicht-
lich. Damit besteht kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kau-
salzusammenhang zwischen der allenfalls erlebten Verfolgung oder Be-
drohung in Eritrea und dem aktuellen Gesuch um Einreisebewilligung.
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6.2 Zu prüfen ist die Frage, ob ihnen der Verbleib in ihren Aufenthaltsland
Äthiopien weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dies wird
vom Rechtsvertreter in Abrede gestellt wird, da seine minderjährigen be-
schwerdeführenden Geschwister in Äthiopien keinen ausreichenden
Schutz hätten.
Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht als objektiv unzumutbar, dass sie den in Äthiopien bestehenden
Schutz weiterhin in Anspruch nehmen. Sie sind dort als anerkannte
Flüchtlinge nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Eritrea zurückgeschickt zu
werden. Es gibt keine Hinweise für ihnen konkret drohende oder relevan-
te Nachteile, zumal nicht geltend gemacht wurde, dass sie sich in irgend-
einer Weise hervorgetan haben. Sollten sie sich durch gewisse Personen
oder Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in sozialer, gesell-
schaftlicher oder medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, können sie
sich an die nächste Vertretung des UNHCR oder die äthiopischen Behör-
den wenden. Da A.K. sich den Angaben des Rechtsvertreters zufolge
mittlerweile in Libyen aufhält (vgl. Sachverhalt sub D.), ist die Argumenta-
tion des BFM dahingehend zu korrigieren, dass sich die Beschwerdefüh-
renden nun ohne ihren älteren Bruder A.K. im Lager C._______ in Äthio-
pien aufhalten. Ihre diesbezüglichen Aussagen betreffend die Gefahren
einer Entführung oder Rückschaffung durch eritreische oder äthiopische
Behördenvertreter sind blosse Behauptungen und erscheinen mangels
konkreter Indizien nicht real. Zudem besteht in Äthiopien eine starke erit-
reische Diaspora. Objektiv existiert für die Beschwerdeführenden keine
Gefahr vor Verfolgung, Entführung, Überstellung oder Rückführung. Auf-
grund ihrer fehlenden politischen Profile und des Umstands, dass sie
beim Verlassen ihres Heimatlandes noch minderjährig waren, ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Eritreas oder Äthiopiens
ein Interesse haben sollten, sie mit Gewalt nach Eritrea zurückzuführen.
Weder die allgemeine gesundheitliche, soziale und menschenrechtliche
Situation in Äthiopien noch die im Verfahren von A.K. eingereichten zu-
sätzlichen Dokumente lassen eine andere Einschätzung der Sachlage zu.
Vielmehr geniessen sie als anerkannte Flüchtlinge in Äthiopien den nöti-
gen Schutz und werden diesen auch weiterhin erhalten. Ausserdem be-
stehen im Lager Kontaktmöglichkeiten zu ihren Geschwistern im Ausland
und anderen Verwandten, welche in der Lage sein werden, ihre zweifellos
missliche Lage durch Unterstützungen zu mildern. Mithin bedürfen die
Beschwerdeführenden mangels Schutzbedürftigkeit keiner Schutzgewäh-
rung durch die Schweiz.
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6.3 Der Anknüpfungspunkt mit ihrem älteren Bruder in der Schweiz, ihrem
Rechtsvertreter, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Wohl ist da-
mit eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan, die aber nicht
derart bedeutsam ist, als dass ihretwegen trotz fehlender Schutzbedürf-
tigkeit eine Schutzgewährung durch die Schweiz ins Auge zu fassen wäre.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt und ihnen die Einreise
in die Schweiz verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: