B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4724/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess Tibet (Volksrepublik China)
eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal und
gelangte von dort aus in die Schweiz, wo er am 2. Januar 2014 ein Asylge-
such stellte. Am 17. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört,
am 30. Juli 2014 und 19. Juni 2015 erfolgten ausführliche Anhörungen.
B.
Gemäss der Beschwerdeführerin reiste am 25. September 2014 auch sie
illegal aus Tibet aus und gelangte nach Nepal. Nach einem halbjährigen
Aufenthalt in Nepal sei sie am 9. März 2015 auf dem Flugweg von Nepal
nach Europa gelangt und am 11. März 2015 in die Schweiz eingereist, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, ohne aber vom Aufenthalt ihres
Mannes in der Schweiz zu wissen. Am 19. März 2015 wurde sie im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu ihren
Asylgründen angehört. Am 9. April 2015 und am 19. Juni 2015 fanden
ausführliche Anhörungen statt.
C.
Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, sie stamme aus B._______ und habe dort mit ihrem Mann
ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in ihrem Restaurant ein po-
litischer Aktivist festgenommen worden, der dort mit dem Einverständnis
ihres Mannes übernachtet habe. Nachdem eine alte Gemüsehändlerin ge-
warnt habe, ihrem Mann könnten deshalb persönliche Nachteile drohen,
habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist.
Sie selbst sei daraufhin wiederholt von der Polizei nach dem Verbleib ihres
Mannes gefragt worden. Ausserdem habe sie nach der Ausreise ihres
Mannes zwei Gäste in ihrem Restaurant übernachten lassen, die daraufhin
aus Tibet ausgereist seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass
diese Personen sich regimekritisch betätigt hätten, weshalb sie nach einer
Denunziation durch ihre Nachbarn von der Polizei beschuldigt worden sei,
ihnen bei der Flucht geholfen zu haben. Aus Angst vor Repressalien sei sie
aus Tibet ausgereist.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
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der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie
den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur
Begründung führte sie aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und
ihres Mannes seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China
und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin
die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin die
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 separat beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten. Dieses behandelte die beiden Eingaben in separaten
Beschwerdeverfahren, jedoch mit demselben Spruchkörper.
F.
Mit Urteilen vom 6. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht so-
wohl die Beschwerde der Beschwerdeführerin als auch jene ihres Eheman-
nes teilweise gut, hob die Verfügung vom 28. Juni 2016 auf und wies die
Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Herkunft der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile des
BVGer E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 [betreffend die Beschwerdefüh-
rerin] und E-4696/2016).
G.
Am 22. März 2017 führte die Fachstelle LINGUA des SEM mit der Be-
schwerdeführerin im Hinblick auf eine Analyse ihrer landeskundlich-kultu-
rellen und linguistischen Kenntnisse ein Interview durch. Der LINGUA-Be-
richt vom 24. Mai 2017 kam aufgrund dieser Analyse zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht wie von ihr angegeben
im Kreis C._______ sozialisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
H.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdeführe-
rin das rechtliche Gehör zu den wesentlichen Ergebnissen der LINGUA-
Analyse und informierte sie über den Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person. Gleichzeitig orientierte es sie über die Möglich-
keit, sich die Aufzeichnung des Gesprächs vom 22. März 2017 anzuhören.
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I.
Am 28. Juni 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den wesentli-
chen Ergebnissen der LINGUA-Analyse.
J.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – stellte das
SEM erneut fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
K.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 16. August 2017 (Poststempel: 23. August 2017) beim Bun-
desverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. Sub-
subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsbeiständin in Person ihrer Rechtsvertreterin, um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im
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Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie
bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der
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Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit
der Furcht vor Repressionen durch die chinesischen Sicherheitskräfte (vgl.
oben, Bst. C.). Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen ebenso wie die gel-
tend gemachte illegale Ausreise für unglaubhaft. Es sei überwiegend wahr-
scheinlich, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz
schon während längerer Zeit in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China gelebt habe.
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanz im Urteil
E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 gerügt, die Herkunft der Beschwerde-
führerin nur ungenügend abgeklärt zu haben. Ihren aus dem Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG) fliessen-
den Pflichten zur Abklärung der Herkunft und des Sozialisierungsraums ist
sie aber nunmehr nachgekommen, indem sie eine LINGUA-Ana-
lyse in Auftrag gab, welche von der Rechtsprechung als schriftliche Aus-
kunft (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun-
deszivilprozess [BZP, SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG) qualifiziert
wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 34, E. 7g).
Zu beachten ist jedoch, dass neben dem LINGUA-Bericht vom 24. Mai
2017 vorliegend weitere Elemente bestehen, welche es bei der Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu berücksichtigen gilt (vgl. Urteil des
BVGer D-3293/2016 vom 21. Oktober 2016, E. 5.2). Dazu zählen nament-
lich die Aussagen der Beschwerdeführerin während der BzP und der aus-
führlichen Anhörung. Es ist Aufgabe des Gerichts, sich vor dem Hinter-
grund der bestehenden Länderinformationen zum Beweiswert dieser ver-
schiedenen Elemente zu äussern und gestützt darauf die bei der Glaub-
haftigkeitsprüfung erforderliche Abwägung sich mitunter widersprechender
Elemente vorzunehmen.
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4.3.2 Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Ob-
jektivität und Neutralität der sachverständigen Person wie auch an die in-
haltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist
einer LINGUA-Analyse nach der Rechtsprechung erhöhter Beweiswert bei-
zumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003
Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Zu Recht stellt die Beschwerdeführerin die fachliche Eignung der sachver-
ständigen Person vorliegend nicht in Frage. Inhaltlich erscheint der LIN-
GUA-Bericht vom 24. Mai 2017 als äusserst ausgewogen. In diesem Zu-
sammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für die Einschätzung
der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachlichen Ausdrucks der
Beschwerdeführerin dem von ihr behaupteten biografischen Hintergrund
ausdrücklich Rechnung getragen wurde. Gestützt auf eine linguistische
Analyse, welche vom soziolinguistischen Profil der angeblichen Herkunfts-
region der Beschwerdeführerin ausging, wurden Phonetik/Phonologie,
Morphologie und Lexikon ihres effektiven Sprachgebrauchs mit dem zu er-
wartenden sprachlichen Profil abgeglichen. Gestützt auf diese Untersu-
chung kam die sachverständige Person in ihrem Bericht zum Schluss, dass
die Sprache der Beschwerdeführerin entgegen den Erwartungen keine Ge-
meinsamkeiten mit dem C._______-Dialekt aufgewiesen habe. Stattdes-
sen seien verschiedene Elemente des Lhasa-Dialekts beziehungsweise
der exiltibetischen Koine auszumachen. Die Anzahl der exiltibetischen
Merkmale in der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache über-
steige das angesichts ihres Lebenslaufs zu erwartende Ausmass. Zudem
verfüge sie über aussergewöhnlich geringe Chinesischkenntnisse. Ausge-
hend von dieser Analyse sei davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis C._______ sozia-
lisiert worden sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China. Die Evaluation der landeskundlich-kultu-
rellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin wiesen in dieselbe Richtung, zu-
mal ihre Schilderungen erhebliche Lücken und Unstimmigkeiten aufwie-
sen, die auch unter Berücksichtigung ihrer Behauptung, nie die Schule be-
sucht zu haben, nicht zu erklären seien.
Für die Aussagekraft des Ergebnisses des LINGUA-Berichtes spricht auch
die Tatsache, dass nicht nur Aspekte abgehandelt wurden, welche gegen
eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern
auch diejenigen, welche dafür sprechen (namentlich die teilweise zutref-
fenden geografischen und soziokulturellen Schilderungen der Beschwer-
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deführerin). Dem Fazit der sachverständigen Person, die Beschwerdefüh-
rerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China soziali-
siert worden, kommt vor diesem Hintergrund erhebliches Gewicht zu.
4.3.3 Bereits im Urteil E-4696/2016 vom 6. Oktober 2016 hat das Bundes-
verwaltungsgericht die Aussagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin
dahingehend beurteilt, dass er auf die wenigen länderspezifischen Fragen
nur unpräzise Antworten zu geben vermocht, und beispielsweise in der BzP
weder seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu
Protokoll gegeben habe; auch die weitere Beschreibung der Umgebung in
der BzP sei sehr vage ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer E-4696/2016 vom
6. Oktober 2016 E. 5.2 mit Hinweisen auf die Akten). Die Angaben der Be-
schwerdeführerin seien dagegen – soweit dies für das Gericht zu beurtei-
len sei – nicht völlig unplausibel ausgefallen (vgl. Urteil des BVGer
E-4694/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.2). Im Zusammenhang der Glaub-
haftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind aber nicht nur die Herkunftsan-
gaben, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich
hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene Widersprüche festgestellt, de-
nen die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren nichts Sub-
stanziiertes entgegenhält. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbe-
züglich auf die wohlbegründete Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.
In Berücksichtigung des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden LIN-
GUA-Berichts vom 24. Mai 2017 kommt das Bundesverwaltungsgericht da-
her zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Her-
kunft aus B._______ und die illegale Ausreise nicht glaubhaft erscheint.
4.3.4 Nach Abwägung sämtlicher Elemente (LINGUA-Bericht, Aussage-
protokolle von BzP und Anhörung) teilt das Bundesverwaltungsgericht die
Einschätzung der Vorinstanz. Überwiegende Elemente sprechen gegen
die Behauptung der Beschwerdeführerin, vor ihrer Flucht in B._______ im
Tibet gelebt zu haben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung
ihrer Aussagen zu den ihr angeblich von den chinesischen Sicherheitskräf-
ten drohenden Repressalien. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezüg-
lich der Unglaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens kann auf die zutreffen-
den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China
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nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat ihr Asyl-
gesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Herkunft nicht
glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt (vgl. oben, E. 4) als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen
Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbe-
kannt.
Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungs-
pflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich ge-
zielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des
BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Die Beschwerdeführerin
entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche
Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und
Spekulationen zu ergehen.
6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
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bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfällig beste-
henden prozessualen Bedürftigkeit ebenso abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG), wie der Antrag, der Beschwerdeführerin eine amtliche Rechtsbei-
ständin beizuordnen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: