Abtei lung V
E-4725/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4725/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben im Dezember 2000 und gelangte via den Sudan, wo er sich fast
5 Jahre aufgehalten habe, am 18. August 2005 in die Schweiz. Am
19. August 2005 ersuchte er in der damaligen Empfangsstelle des
BFM in (...) um Asyl nach.
B.
Am 29. August 2005 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangs-
stelle (...) zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg befragt. Am
9. September 2005 erfolgte eine einlässliche Anhörung durch das
BFM.
C.
Mit Verfügung vom 15. September 2005 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung so-
wie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, sei-
ne Vorbringen genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein und bean-
tragte sinngemäss deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2005 forderte die ARK den
Beschwerdeführer einerseits zur Beschwerdeverbesserung (Unter-
schrift im Original) und andererseits zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.-- bis zum 31. Oktober 2005 auf.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2005 reichte der Beschwerdeführer frist-
gerecht eine Beschwerdeverbesserung sowie eine vom 23. Oktober
2005 datierende Beschwerdeergänzung zu den Akten. Gleichzeitig er-
suchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beziehungsweise um Gewährung der Ratenzahlung von
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Fr. 20.-- pro Monat. Seiner Eingabe legte er unter anderem den Beleg
über die Einzahlung von Fr. 20.-- an die ARK bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2005 hiess die ARK das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 30. November 2005, welche dem Be-
schwerdeführer am 7. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht wurde,
führte das BFM aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Mit Verweis auf die Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung, an welchen vollumfänglich festgehalten werde,
beantragte es die Abweisung der Beschwerde.
I.
Im November 2006 orientierte die ARK den Beschwerdeführer, dass
sein Verfahren nach dem 31. Dezember 2006 vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt werde und dass die Verfahrensakten an die-
ses übergeben würden.
J.
Am 13. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit, dass
sein Verfahren von der ARK übernommen worden sei und von der Ab-
teilung V behandelt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht
ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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3.
3.1 Anlässlich der Kurzbefragung und der Direktanhörung machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am (...) in Addis
Abeba geboren. Sein Vater sei eritreischer Staatsangehöriger tigrini-
scher Muttersprache und seine Mutter sei äthiopische
Staatsangehörige amharischer Ethnie. Der Beschwerdeführer selber
sei äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie. Am 2. Dezem-
ber 1998 seien der Vater und der ältere Bruder des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf die eritreische Herkunft des Vaters nach Eritrea aus-
geschafft worden. Als sich der Beschwerdeführer im Dezember 2000
in Addis Abeba eine Identitätskarte habe ausstellen lassen wollen, sei
ihm gesagt worden, dass er sich als Sohn eines Eritreers illegal in
Äthiopien aufhalte und deshalb das Land - wie sein Vater und Bruder -
verlassen müsse. Der Beschwerdeführer sei verhaftet, geschlagen und
in einen grossen Saal gesperrt worden, von wo ihm am nächsten Tag
zusammen mit einer anderen verfhafteten Person die Flucht gelungen
sei. Unmittelbar danach habe er sich zu seiner Mutter begeben, die ihn
zu einem Mann gebracht habe, welcher als Händler im Sudan tätig ge-
wesen sei. Dieser Mann habe ihn illegal in den Sudan gebracht, wo
sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im August 2005 ille-
gal aufgehalten und gearbeitet habe. Da er im Sudan indessen keine
Bewilligung gehabt habe, es sehr schwierig gewesen sei, eine Bewilli-
gung zu erhalten, und die sudanesische Polizei immer strenger ge-
worden sei, habe er sich entschieden, den Sudan zu verlassen und sei
mit der Hilfe eines Schleppers in die Schweiz gereist.
3.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
machte das BFM geltend, es könne nicht geglaubt werden, dass der
Beschwerdeführer - wie sein Vater - eritreischer Herkunft sei. In der Di-
rektanhörung habe er präzisiert, dass er amharischer Ethnie sei, so
dass er nicht von einer Deportation nach Eritrea betroffen wäre. Das
Vorbringen, dass ihm wegen seiner gemischtethnischen Familie eine
Deportation drohe, könne aufgrund unsubstanziierter Vorbringen nicht
geglaubt werden. So habe er bei der Kurzbefragung nicht angeben
können, welcher Ethnie sein Vater angehöre. Anlässlich der Direktan-
hörung habe er zwar präzisiert, sein Vater sei Eritreer und spreche
Tigrinisch, er selber - der Beschwerdeführer - wisse aber nichts über
Eritrea, was aber bezüglich der Frage nach der Ethnie seines Vaters
eine unbefriedigende Antwort sei. Entgegen seinem Vorbringen, wo-
nach er Tigrinisch verstehe, sei er sodann nicht in der Lage gewesen,
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die ihm bei der Direktanhörung gestellte Frage zu verstehen. Aufgrund
dieser Umstände könne ihm die geltend gemachte gemischtethnische
Familienherkunft nicht geglaubt werden. Auch die Deportation seines
Bruders sei nicht aus einer tatsächlichen Verfolgungssituation
abzuleiten und daher unglaubhaft. Diese müsse aufgrund des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien habe bleiben
können, als eher freiwillig bezeichnet werden, um den Vater nach
Eritrea zu begleiten.
Der Beschwerdeführer habe sich sodann in Bezug auf die Festnahme,
seinen Aufenthaltsort nach der Flucht sowie zum Verbleib seines Va-
ters und seines Bruders widersprochen. Bei der Kurzbefragung habe
er geltend gemacht, alle Gefangenen seien in diesen Saal abgescho-
ben worden, er habe sich nach der Flucht eine Woche bei seiner Mut-
ter aufgehalten, und er kenne den Aufenthaltsort seines Vaters und
Bruders nicht. Dagegen habe er bei der Direktanhörung angegeben, er
und sein Fluchtgefährte seien alleine in diesem Saal gewesen, die Wo-
che nach der Flucht habe er beim Händler verbracht, und in Bezug auf
die Aufenthaltsorte seines Vaters und Bruders habe er von Asmara
und Sawe gesprochen.
Weiter könne auch in Berücksichtigung der Machtübernahme durch
die EPRDF im Mai 1991 und der damit einhergehenden Veränderun-
gen nicht von einer Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen
werden. Es lägen im Übrigen keine Informationen vor, wonach die tig-
rinische EPRDF-Regierung eine Politik der gezielten Verfolgung und
der Verschleppung respektive der Vernichtung der Ethnie der Amhara
verfolgen würde. Konktete Hinweise für eine Bedrohung des Be-
schwerdeführers seien ebenfalls nicht vorhanden, so dass eine be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des amharischen
Beschwerdeführers nicht gegeben sei.
3.3 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer bezüglich sei-
ner Herkunft und Sprache unter anderem aus, er sei in Addis Abeba
geboren und sei amharischer Muttersprache. Seine Mutter sei Amhara
aber sein Vater sei aus Eritrea. Sein Vater habe indessen seine Heimat
schon vor langer Zeit verlassen und habe keinen Kontakt mehr zu sei-
ner Familie in Eritrea gehabt. Deshalb wisse er - der Beschwerdefüh-
rer - nicht viel über Eritrea. Seine Eltern hätten zu Hause immer amha-
risch gesprochen. Nur manchmal habe sein Vater Tigray mit ihm ge-
sprochen, weshalb er auch angegeben habe, etwas Tigray zu verste-
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hen. Nicht geltend gemacht habe er indessen, dass er fliessend Tigray
spreche.
In Bezug auf die politische Situation und seine Gefährdungslage
machte er geltend, dass im Moment keine Freiheit herrsche. Die Re-
gierung verfolge, sperre ein, töte und misshandle. In seiner Situation
sei es offensichtlich und klar, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach
Äthiopien in Gefahr wäre.
Schliesslich rügte der Beschwerdeführer, dass die Übersetzerin Tigri-
nerin und ein Mitglied der momentanen Regierungspartei sei, was sie
ihm selber gesagt habe. Sie sei daher keine unabhängige Übersetze-
rin.
3.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 23. Oktober 2005 führte der
Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er in Äthiopien wegen sei-
nem Vater ein sogenanntes „Halbblut“ sei und daher nicht als Äthiopi-
er, sondern vielmehr als „Gegner“ betrachtet werde. Deswegen könne
er sich nicht frei bewegen, habe keine Identitätskarte, werde als Spion
verdächtigt, erhalte keine Arbeit, können nicht im öffentlichen Dienst
arbeiten oder studieren und sei in öffentlichen Schulen und Spitälern
nicht zugelassen.
In Bezug auf den ihm vorgehaltenen Widerspruch zum Aufenthaltsort
seines Vaters führte er aus, dass sein Vater einen Brief an einen Be-
kannten in Kenia geschrieben habe, welcher ihn dann an die Mutter
des Beschwerdeführers geschickt habe. Dies sei der Weg gewesen,
wie sie kommuniziert hätten.
Soweit den Umstand betreffend, dass er nicht mit seinem Vater und
seinem Bruder nach Eritrea gegangen sei, machte der Beschwerde-
führer geltend, dass er aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit bei
seiner Mutter gelassen worden sei.
Bei einer allfälligen Ausreise nach Eritrea befürchte er, in den Militär-
dienst und damit in den Krieg geschickt zu werden, wo er gezwungen
würde, für etwas zu kämpfen, woran er nicht glaube. Auch in Eritrea
werde er zudem nicht akzeptiert, weil er „halb Äthiopier“ sei.
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3.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
3.5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Rüge der fehlenden Unabhän-
gigkeit der Übersetzerin in den Akten keinen Halt findet und als blosse
Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal dies vom Beschwerde-
führer lediglich behauptet wird, ohne dass auch nur ansatzweise gel-
tend gemacht würde, in welchen Teilen eine nicht korrekte
Übersetzung stattgefunden habe beziehungsweise inwiefern ihm da-
durch konkret ein Nachteil erwachsen sein soll. Der Beschwerdeführer
muss sich diesbezüglich sodann entgegen halten lassen, dass er zu
Protokoll gab, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und dass er
die Vollständigkeit und Korrektheit der Anhörungsprotokolle unter-
schriftlich bestätigte, worauf er sich behaften lassen muss (vgl. A 1
S. 5 sowie A 6 S. 7). Schliesslich ergeben sich auch aus der Bestäti-
gung der Hilfswerksvertreterin keine Hinweise hinsichtlich allfälliger
Verständigungsprobleme oder anderweitiger Ungereimtheiten anläss-
lich der Direktanhörung durch die Vorinstanz.
3.5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM sodann rechtsge-
nüglich und - nach einlässlicher Prüfung der Akten auch aus Sicht des
Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt, weshalb die
Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Verfolgungs-
situation, insbesondere die angebliche gemischtethnische Herkunft,
die daraus resultierende Verhaftung, die Flucht aus der Haft sowie die
unmittelbar daran anschliessenden Umstände widersprüchlich,
unsubstanziiert und nicht plausibel ausgefallen sind. So vermochte der
Beschwerdeführer insbesondere keine substanziierten und überzeu-
genden Angaben zur ethnischen Zugehörigkeit seines Vaters zu ma-
chen, auf welche er die ihm drohende Verfolgungsgefahr zurückführen
will. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass er im Gegensatz zu
seinem Bruder nicht zusammen mit seinem Vater nach Eritrea ausge-
schafft worden sei, sondern bei seiner Mutter in Äthiopien habe blei-
ben dürfen. Die geltend gemachte Erklärung, wonach er aufgrund sei-
ner damaligen Minderjährigkeit bei seiner Mutter belassen worden sei,
erscheint vor dem Hintergrund des als bekannt vorauszusetzenden da-
maligen Vorgehens der äthiopischen Behörden im Zusammenhang mit
der Ausschaffung von Personen eritreischer Herkunft als blosse
Schutzbehauptung. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf
die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in
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der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen sich das
Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche sich
weitestgehend in einer knappen Wiederholung der zur Begründung
des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen sowie in der sinnge-
mässen Behauptung erschöpfen, diese seien entgegen der Ansicht
der Vorinstanz als glaubhaft zu erachten, sind nicht geeignet, zu einer
anderen Einschätzung zu führen. Im Weiteren enthält die Beschwerde
keine neuen Vorbringen. Mit der Vorinstanz kann schliesslich
festgehalten werden, dass die (blosse) Amhara-Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers keine Verfolgung beziehungsweise begründete
Frucht zur Folge hat, was indessen vom Beschwerdeführer auch nicht
geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
somit der vorinstanzlichen Einschätzung an, wonach der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfüllt.
3.6 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Ausrei-
segründe nach Art. 3 AsylG hat nachweisen oder glaubhaft machen
können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich Asyl und Flüchtlingsei-
genschaft abzuweisen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
5.4.1 Eine Situation, welche äthiopische Staatsangehörige generell
als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich
aufgrund der heutigen Lage, trotz weiterbestehender Grenzkonflikte
mit Eritrea, insgesamt nicht bejahen.
5.4.2 Auch individuelle Vollzugshindernisse werden aus den Akten
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Anga-
ben aus Addis Abeba. Dort habe er seit seiner Geburt bis zur Ausreise
in den Sudan gewohnt. Seinen Angaben in der Beschwerdeingabe zu-
folge hat er die ganze Schulzeit in Addis Abeba in amharischer Spra-
che absolviert. Als berufliche Tätigkeit wird im Protokoll vom 29. Au-
gust 2005 "Anstreicher" ("imbianchino") angegeben (A 1 S. 2), woge-
gen er indessen bei der direkten Anhörung durch die Vorinstanz ange-
geben hat, bei einem Händler gearbeitet zu haben, welcher im Sudan
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äthiopische Kleider verkauft habe (A 6 S. 3). Auch wenn nicht in Abre-
de zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in
sein Heimatland aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte, darf dennoch auf-
grund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass er
nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Festzustellen
dazu ist, dass er die ersten 19 Lebensjahre - mithin den weitaus
grössten Teil seines bisherigen Lebens, darunter auch die prägenden
Jahre der Kindheit und Jugend - im Heimatland verbracht hat, so dass
davon ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen
Verhältnissen vertraut ist. So ist zu schliessen, dass dem jungen,
ledigen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer eine
Rückkehrmöglichkeit nach Addis Abeba offen steht, wo er zum
Zeitpunkt der Ausreise über seine Mutter sowie – gemäss den
Angaben bei der Kurzbefragung – über weitere Verwandte verfügte
("Mia madre mi ha portato a casa di altri parenti"; vgl. A 1 S. 4). Den
Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich in der Zwischenzeit etwas
daran geändert hätte.
5.5 Abschliessend bleibt festzustellen, dass eine allfällige Integration
des Beschwerdeführers in der Schweiz heute im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung nicht mehr berücksichtigt werden kann, nachdem der
massgebende Art. 44 Abs. 3 aAsylG (Vorliegen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage) mit der Asylgesetzrevision vom 1. Janu-
ar 2007 ausser Kraft gesetzt wurde.
5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung mit-
hin als zumutbar.
5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
fällt nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 12
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt
auf die mit Verfügung vom 3. November 2005 gewährte unentgeltliche
Rechtspflege ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Die vom Beschwerdeführer am 24. Oktober 2005 geleistete
Teilzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20.-- ist zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die geleistete Teilzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 20.-- wird
dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Zahlungsformular
mit Couvert)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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