B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4725/2013
U r t e i l v o m 9 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 / N (…).
E-4725/2013
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein Kurde tür-
kischer Staatsangehörigkeit, seinen Heimatstaat am 21. Februar 2012
zusammen mit seiner Ehefrau, B._______, und seinem Sohn (siehe das
mit gleichem Datum ergangene Urteil E-4772/2013, N […]). Am
28. Februar 2012 reisten sie in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragung vom 6. März 2012 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und der Anhörung
vom 1. Juli 2013 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er habe in D._______ (Istanbul) gewohnt und seine Heimat verlassen,
nachdem er sich dort für die kurdische Identität eingesetzt und die Gueril-
lakämpfer der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) unterstützt habe. Er sei
aufgrund des politischen Engagements seiner Ehefrau beziehungsweise
deren Familie politisch aktiv geworden. Durch seine Kontakte zu Ge-
schäftsleuten sei es ihm möglich gewesen, jeweils (…) sowie Geld zu or-
ganisieren. Manchmal seien in diesem Zusammenhang PKK-Leute zu ih-
nen nach Hause gekommen. Zuletzt habe er ungefähr einen Monat vor
der Ausreise Sachen besorgt. Es habe sich jeweils jemand telefonisch bei
ihnen gemeldet um mitzuteilen, wann die Pakete abgeholt würden. Er ha-
be damals nicht gewusst, dass ihr Telefon abgehört werde. Eines Tages
sei in ihrer Abwesenheit die Wohnung von Polizisten gestürmt worden. Er
sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit und seine Frau mit dem Kind im
Park gewesen. Eine Nachbarin habe seine Frau angerufen und ihr ge-
sagt, es seien Polizisten bei ihr zu Hause. Nach diesem Vorfall seien sie
aus Angst vor einer Festnahme nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt
und hätten sich während eines Monats, bis zur Ausreise bei Verwandten
versteckt. Er (Beschwerdeführer) sei ausserdem einmal beziehungsweise
verschiedentlich von der Polizei in ein Fahrzeug gezerrt worden, das letz-
te Mal vor ungefähr drei bis vier Monaten. Diese habe von ihm verlangt,
als Spitzel tätig zu werden, da sie wisse, dass er die PKK unterstütze. Er
habe dagegen Anzeige erstatten wollen; auf dem Polizeiposten sei diese
aber nicht entgegengenommen worden. Die Polizei sei auch schon oft bei
ihm zu Hause gewesen, um sich über Personen zu informieren, die bei
ihm gewesen seien. Er habe während der letzten beiden Jahre bemerkt,
dass sein Haus überwacht werde. Eine formelle strafrechtliche Untersu-
chung sei aber weder gegen ihn noch gegen seine Ehefrau je eingeleitet
worden. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Vater erfahren, dass
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gegen sie Festnahmebefehle bestehen würden. Da seine Familie nach
seiner Ausreise unter Druck gesetzt worden sei, sei sein Vater inzwischen
nach E._______, in den Irak, geflüchtet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Werbeflyer sowie
zwei Steuernachweise betreffend sein (…), ein Arztzeugnis vom 19. Sep-
tember 2012, ein Scheckheft der (…)-Bank sowie ein Schreiben seines
Vaters zu den Akten.
B.
Am (…) wurde der zweite Sohn, F._______, geboren und wurde in das
Verfahren seiner Mutter eingeschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 (eröffnet am 23. Juli 2013) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass seine Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 22. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer
Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfah-
rens fest. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zu dessen Bezahlung.
Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel sowie Belege über die Mandatierung ei-
nes Anwaltes in der Türkei gesetzt. Der eingeforderte Kostenvorschuss
ging am 15. Oktober 2013 fristgerecht beim Gericht ein.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2013 reichten der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau ein Schreiben ihrer türkischen Anwältin vom 19. Septem-
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Seite 4
ber 2013, zwei von ihnen unterzeichnete Vollmachten betreffend diese
Anwältin sowie das Zustellcouvert aus der Türkei zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zu deren Einreichung legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines abweisenden Entscheides
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügen. Er bringe im Kern vor, dass er und
seine Ehefrau die PKK mit Kleider- und Bargeldgaben unterstützt hätten,
weshalb er seit längerer Zeit wiederholt behördlich behelligt worden sei.
Zuletzt habe die Polizei in seiner Familienwohnung eine Razzia durchge-
führt, bei welcher das Liefergut enthaltende Schachteln sichergestellt
worden seien. Seine Aussagen würden aber Widersprüche enthalten und
seien mit den realen Gegebenheiten in der Türkei nicht vereinbar. So ha-
be er anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, er sei lediglich
einmal, rund drei bis vier Monate vor seiner Ausreise in ein Polizeifahr-
zeug gezerrt und dabei befragt, bedroht und geschlagen worden, wäh-
rend er anlässlich der Anhörung dargelegt habe, dass ihm derartige Mit-
nahmen im Laufe der Zeit mehrmals widerfahren seien. Es sei kaum
nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer in Bezug auf diese
einschneidenden Ereignisse derart widerspreche. Sodann handle es sich
bei der PKK um eine illegale Gruppierung, welche gezwungen sei, kon-
spirativ im Untergrund zu agieren. Es erscheine deshalb fraglich, ob es
dem Beschwerdeführer überhaupt gelungen wäre, über Jahre hinweg un-
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entdeckt Inhaber von Kleidergeschäften informell anzufragen, ob sie zu
unentgeltlichen Kleiderlieferungen zugunsten der PKK bereit wären. Das-
selbe gelte für die Benützung des Festtelefons für einschlägige Kommu-
nikationszwecke, ohne weitere Schutzvorkehren zu treffen, sowie für das
regelmässige, für jedermann einsehbare Hinaustragen und Verladen von
Kleiderschachteln. Erst recht hätte der Beschwerdeführer keine Telefon-
anrufe mehr von zuhause aus getätigt oder entgegengenommen, wenn er
schon seit einiger Zeit unter polizeilicher Beobachtung gestanden hätte
und die Wohnung bereits mehrmals polizeilich durchsucht worden wäre.
Es sei als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau noch gut einen Monat vor ihrer Ausreise weiterhin Pakete zu-
sammengestellt und geliefert hätten. Bei einer derartigen Sach- und Be-
weislage hätten die zuständigen Polizei- und Untersuchungsbehörden
schon längst eine formelle strafrechtliche Untersuchung gegen den Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau eröffnet, und sie beide wohl umge-
hend in eine formelle Untersuchungshaft genommen. Die vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente würden dessen Situation auch in kei-
nem anderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere komme dem hand-
schriftlichen Brief des angelblich in den Nordirak geflohenen Vaters keine
Beweiskraft zu, zumal es sich dabei um ein privates Schreiben handle.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien deshalb in ihrer Gesamtheit
als unglaubhaft zu beurteilen, weshalb auch keine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen gegeben sei.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet dem in seiner Rechtsmitteleingabe,
seine Aussagen seien nicht widersprüchlich und sehr wohl glaubhaft. So
habe er beispielsweise auch bei der Befragung zur Person ausgesagt,
dass er mehrmals von der Polizei ins Auto gezerrt worden sei. Weshalb
dies nicht so erscheine, wisse er nicht, es müsse sich um ein Missver-
ständnis bei der Übersetzung handeln. Auch bei der Unterstützungstätig-
keit zugunsten der PKK sei klar, dass er und seine Frau stets darauf ge-
achtet hätten, nicht erwischt zu werden. Ihre Aktivitäten seien durch einen
Mittelsmann der Polizei aufgedeckt worden, welcher ein paar Monate zu-
vor in seinem (Beschwerdeführer) (…) gearbeitet habe. Zwar treffe die
Aussage der Vorinstanz zu, dass normalerweise bei einer solchen Sach-
und Beweislage eine formelle strafrechtliche Untersuchung eröffnet wer-
de. Da er und seine Ehefrau jedoch keinen Anwalt genommen hätten und
nach der Razzia untergetaucht seien, wüssten sie nicht, ob dies gesche-
hen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft erst
nach ihrer Festnahme ein Strafverfahren einleiten würde. Es werde je-
doch nach wie vor nach ihnen gesucht. Er habe nun in der Türkei einen
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Anwalt damit beauftragt abzuklären, ob bereits ein Strafverfahren einge-
leitet worden sei. Er werde entsprechende Dokumente nachreichen. Dass
Festnahmebefehle bestehen würden, habe er von seinem Vater erfahren
und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben. Im Weiteren enthält
die Beschwerde allgemeine Ausführungen zur Situation der Kurden in der
Türkei sowie zur Menschenrechtslage, ohne direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer und seiner Familie.
5.3 Im Schreiben vom 19. September 2013 führte die türkische Rechts-
anwältin im Wesentlichen aus, ihre Mandanten seien politisch aktive Kur-
den, welche von (…) bis (…) Unterstützung für die PKK geleistet hätten.
Im (…) habe die Polizei ihre Wohnung gestürmt und die gesammelten
Hilfspakete und das Geld beschlagnahmt. Danach habe die Polizei
zwecks Festnahme der Mandanten in der Wohnung gewartet. Diese sei-
en jedoch – nach Warnung durch einen Nachbarn – nicht mehr in die
Wohnung zurückgekehrt und ins Ausland geflohen. Sie, die Rechtsvertre-
terin, habe sich an die zuständige Behörde gewandt mit der Bitte um
Auskunft über ihre Mandanten, jedoch keine erhalten. Erfahrungsgemäss
warte die Behörde in solchen Fällen ab, bis die betreffende Person fest-
genommen worden sei, und leite erst dann ein Strafverfahren ein. Dies
zeige, dass vorliegend verdeckt vorgegangen werde. Ihre Mandanten
würden im Falle einer Festnahme nach Art. 220 Abs. 7 i.V.m. Art. 314
Abs. 2 des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt, und es würde ihnen
eine Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren drohen.
6.
6.1 Vom BFM wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers mit zutref-
fender Begründung als unglaubhaft beurteilt. So wird in der Verfügung
ausgeführt, bei der PKK handle es sich um eine illegale Gruppierung,
welche konspirativ im Untergrund agieren würde, was auch in Bezug auf
direkte Unterstützungsleistungen gelte. Wie bereits in der Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2013 festgestellt,
erscheint es als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer und seine Frau
jeweils ihr Festtelefon für Kommunikationszwecke mit der PKK benutzt
und regelmässig, für jedermann einsehbar Kleiderschachteln hinausge-
tragen und verladen haben wollen, ohne weitere Schutzvorkehrungen zu
treffen. Insbesondere nachdem sie eigenen Aussagen zufolge gewusst
hätten, dass sie unter polizeilicher Beobachtung stünden, die Wohnung
mehrmals vergeblich polizeilich durchsucht worden und der Beschwerde-
führer mehrmals von Polizisten im Auto mitgenommen worden sei, ist da-
von auszugehen, dass sie keine Telefonanrufe mehr von zu Hause aus
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getätigt und keine Schachteln mehr zu Hause gelagert hätten. Ferner er-
scheint es realitätsfremd, dass die zuständigen Polizei- und Untersu-
chungsbehörden bei einer derartigen Sachlage nicht schon lange eine
strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und seine
Ehefrau eröffnet und diese in Untersuchungshaft genommen haben. Den
entsprechenden Vorbehalten des BFM vermag der Beschwerdeführer in
seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten. Das
Vorbringen, es werde nach ihnen gesucht und es bestehe ein Festnah-
mebefehl, beruht auf unbelegten Angaben des Vaters des Beschwerde-
führers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Mandatierung ei-
ner Rechtsanwältin bis zum heutigen Datum keinerlei Beweismittel einge-
reicht hat, welche seine Vorbringen belegen würden, spricht ebenfalls ge-
gen deren Glaubhaftigkeit. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel
vermögen an der obigen Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich
einzig um Gefälligkeitsschreiben sowie Dokumente handelt, die nicht ge-
eignet sind, eine Verfolgung zu belegen.
6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen, und er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, zumal sie
nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
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Seite 10
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zutreffend aus, der ur-
sprünglich aus der Provinz G._______ stammende Beschwerdeführer sei
seit seiner Kindheit in Istanbul wohnhaft und dort seit 2006 als selbstän-
diger und wirtschaftlich erfolgreicher Geschäftsmann tätig gewesen. Er
verfüge über eine (…)-Ausbildung und sei Besitzer eines (…) sowie eines
(…) gewesen. Seine Eltern und weitere Familienangehörige seien in Is-
tanbul wohnhaft. Der Beschwerdeführer sei demnach in der Lage, mit
seiner Familie wieder nach Istanbul zurückzukehren und sich dort eine
neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die von ihm geltend gemach-
ten gesundheitlichen Probleme ([…]) seien in der Türkei, namentlich in Is-
tanbul, behandelbar. Die seit Anfang Juni 2013 zu beobachtenden De-
monstrationen in Istanbul würden sich auf bestimmte Stadtteile beschrän-
ken, weshalb diese Ereignisse keine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AsylG beinhalten würden. Diese Erwägungen können voll-
umfänglich gestützt und es kann darauf verwiesen werden. Selbst wenn
der Vater des Beschwerdeführers nach Erbil ausgereist sein sollte, ändert
dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, sich in
Istanbul eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
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Seite 11
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass mit
Urteil gleichen Datums die Beschwerde der Ehefrau und Kinder des Be-
schwerdeführers ebenfalls abgewiesen wurde, somit alle in die Türkei zu-
rückkehren müssen und die Rückkreise zusammen antreten können.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu deren
Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: