B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4725/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Asylverfahrens;
Verfügung des SEM vom 12. September 2019 / N (…).
E-4725/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Februar 2019 gemäss eigenen
Angaben über Spanien, Frankreich und Italien in die Schweiz ein und er-
suchte am 16. Februar 2019 im damaligen Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) B._______ unter dem Namen C._______, geboren am
(…), als marokkanischer Staatsangehöriger um Asyl nach.
A.b Am 27. Februar 2019 wurde er im EVZ zur Person befragt. Er führte
dabei im Wesentlichen aus, in Algerien mit D._______ Probleme gehabt zu
haben, weil er mit dessen Frau sexuellen Kontakt gehabt habe. Er wurde
anlässlich der Befragung darauf hingewiesen, dass über ihn unter dem
Namen A._______, geboren am (…), algerischer Staatsangehöriger, in der
Schweiz eine Einreisesperre verhängt worden war. Gleichzeitig wurde ihm
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Spanien, Italien
oder Frankreich gewährt.
B.
B.a Am 12. März 2019 ersuchte das SEM die französischen und die italie-
nischen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen
in deinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), um Informationen betreffend den Beschwerde-
führer.
B.b Am 25. März 2019 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der
Beschwerdeführer sei (…), habe (…) nie in Italien um Asyl ersucht.
B.c Am 2. April 2019 teilten die französischen Behörden dem SEM mit,
dass der Beschwerdeführer (…) nie in Frankreich ein Asylgesuch gestellt
habe.
B.d Am 3. Mai 2019 gelangte das SEM erneut an die französischen Behör-
den mit einem Übernahmegesuch («take charge») gestützt auf Art. 13
Abs. 2 Dublin-III-VO.
B.e Gemäss Notizen des EVZ verschwand der Beschwerdeführer wieder-
holt zwischen dem 27. Februar 2019 und dem 5. Mai 2019 und tauchte
jeweils nach einigen Tagen wieder auf.
E-4725/2019
Seite 3
B.f Am 7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______
zugewiesen.
B.g Am 13. Mai 2019 teilte das Amt für Migration des Kantons E._______
dem SEM mit, der Beschwerdeführer halte sich nicht mehr in der ihm zu-
geteilten Unterkunft auf, meldete indessen am 14. Mai 2019 dessen Wie-
derauftauchen. Mit Mitteilung vom 24. Mai 2019 teilte das Amt dem SEM
das erneute Untertauchen des Beschwerdeführers mit und bat darum, des-
sen Asylverfahren abzuschliessen.
B.h Am 2. Juli 2019 lehnten die französischen Behörden das Übernahme-
ersuchen vom 3. Mai 2019 mit der Begründung ab, dass Frankreich nicht
für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei.
B.i Am 18. Juli 2019 informierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das
SEM darüber, dass der Beschwerdeführer am (…) Mai 2017 im Kanton
Zürich verhaftet, aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreise-
verbot – gültig vom (…) Mai 2019 bis zum (…) 2020 – belegt worden sei.
Am (…) Februar 2018 sei er erneut im Kanton F._______ und im Februar
2019 im Kanton G._______ verhaftet worden (vgl. A29/2).
B.j Das Dublin-Verfahren wurde vom SEM am 26. Juli 2019 beendet
(vgl. A32/2).
C.
C.a Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 schrieb das SEM das Asylgesuch vom
16. Februar 2019 gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) als gegen-
standslos geworden ab.
C.b Am 31. Juli 2019 traf beim SEM ein Schreiben vom 24. Juli 2019 des
Migrationsamtes des Kantons E._______ ein, mit welchem es über die er-
folgte Wiederanmeldung des Beschwerdeführers informiert wurde.
C.c Mit Schreiben vom 6. August 2019 bat das Migrationsamt des Kantons
E._______ unter Verweis auf die Verfügung vom 29. Juli 2019 das SEM
um Mitteilung, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werde. Gleich-
zeitig informierte es das SEM, dass nach Aussagen des Beschwerdefüh-
rers seine im Asylverfahren angegebenen Personalien falsch seien und er
die beiliegende Declaration mit seinen wahren Personalien ausgefüllt habe
(A._______, geboren am […], Algerien).
E-4725/2019
Seite 4
D.
D.a Mit Verfügung vom 12. August 2019 setzte das SEM dem Beschwer-
deführer Frist an, sich bis zum 26. August 2019 dazu zu äussern, aus wel-
chen Gründen er im Mai 2019 verschwunden sei, räumte ihm gleichzeitig
Gelegenheit ein, seine Gesuchgründe geltend zu machen, und forderte ihn
auf, seine angebliche Falschangabe der Personalien zu begründen und zu
belegen.
D.b Am 23. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM mit der
Bitte, ihm die Frist zur Einreichung der Stellungnahme bis zum 3. Septem-
ber 2019 zu erstrecken, um sich rechtlich beraten zu lassen und weitere
Unterlagen zu beschaffen.
D.c In der Folge reichte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen
ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2019 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederauf-
nahme seines Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton E._______
sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung
der Wegweisung sowie deren Vollzugs.
F.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit
Laieneingabe vom 16. September 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Auf deren Begründung wird – soweit für den Entscheid we-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Am 17. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-4725/2019
Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde in casu auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1. Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine
Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich
während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Ver-
fügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach
E-4725/2019
Seite 6
kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde
(kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG).
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen
Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während
mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterfüh-
rung des Verfahrens. Deren Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein
neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht auf Rechtsmittelebene geltend, er habe
«damals» anlässlich einer Polizeikontrolle einen falschen Namen
angegeben, nämlich C._______ und dabei vorgegeben, er sei Marokkaner.
In Wahrheit sei sein Name jedoch A._______ und er sei Algerier. Als er vom
Kanton B._______ in den Kanton E._______ transferiert worden sei, habe
er sich während 25 Tagen bei einem Freund in H._______ aufgehalten,
worauf das SEM anscheinend von seinem Verschwinden ausgegangen
sei. Nach seiner Rückkehr sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, dazu
Stellung zu nehmen, worauf er mit Hilfe einer anderen Person ein
Fristerstreckungsgesuch gestellt habe. Dabei habe er angenommen, auch
seine Gründe für die Wiederaufnahme dargelegt zu haben. Da er kein
Deutsch verstehe, habe er das Schreiben nicht verstanden und daher
danach nicht mehr reagiert. Umso mehr habe ihn der Entscheid des SEM
überrascht. Er sehe sein unkooperatives Verhalten ein, habe jedoch in
Algerien massive Probleme. Aufgrund seiner Gefährdung sei auf sein
Asylgesuch einzutreten und seine Asylgründe seien vertieft zu überprüfen.
4.2. Der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene (sinngemäss) er-
hobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Asylverfahren zu Unrecht abge-
schrieben, erweist sich nach Prüfung der Akten als unbegründet. Vorlie-
gend erging die angefochtene Verfügung vom 12.September 2019 korrek-
terweise gestützt Art. 8 Abs. 3bis AsylG, da die Vorinstanz aufgrund der Um-
stände zu Recht vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgehen
durfte. Erstens ist die Frage der Wiederaufnahme des Asylverfahrens nicht
einmal vom Beschwerdeführer selbst aufgeworfen worden. Vielmehr hat
die Vorinstanz selbst – als sie vom Kanton E._______ über dessen erneute
Wiederanmeldung informiert worden war – den Beschwerdeführer dazu
aufgefordert, die Gründe des Verschwindens sowie seine Gesuchgründe
E-4725/2019
Seite 7
darzulegen. Zweitens hat die Vorinstanz ihm auf dessen Gesuch hin still-
schweigend eine Fristerstreckung gewährt; auch diese Möglichkeit liess
der Beschwerdeführer ungenutzt. Er hat somit durch sein Verhalten, na-
mentlich dem Nichtwahrnehmen der besagten Frist sowie dem wiederhol-
ten Verschwinden und Wiederauftauchen, mehrmals zum Ausdruck ge-
bracht, dass er an der Weiterführung seines Verfahrens nicht ernsthaft in-
teressiert, mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Dafür
spricht auch, dass er weder in Italien, Spanien noch in Frankreich je um
Asyl nachgesucht hat. Seine Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdefüh-
rer ist dem SEM unter beiden Identitäten bekannt, womit vorliegend nicht
weiter auf seine diesbezüglichen Ausführungen eingegangen werden
muss, zumal nicht klar ist, was er damit vorbringen möchte. Der geltend
gemachte Besuch bei einem Freund in H._______ während 25 Tagen ent-
bindet ihn sodann weder von seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren
noch von seiner Anwesenheitspflicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft.
Schliesslich vermag das Argument, er sei der deutschen Sprache nicht
mächtig, die versäumte Frist auch nicht zu rechtfertigen, da ihm offensicht-
lich beim Verfassen des Fristerstreckungsgesuchs jemand zur Seite stand,
der Deutsch beherrscht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit
insgesamt nicht ansatzweise geeignet, die angefochtene Verfügung in
Frage zu stellen.
4.3. Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylverfahren des Beschwer-
deführers zu Recht nicht wiederaufgenommen. Ausserdem ergeben sich
aus den Akten offensichtlich keine konkreten Hinweise darauf, dass im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland das Non-
Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzt würde.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann festgehalten werden, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst
nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4725/2019
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: