Abtei lung V
E-4726/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kind
C._______,
Kosovo,
vertreten durch M. Milovanovic,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. September 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4726/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden den
Kosovo am 24. August 2005 und reisten am 25. August 2005 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags ihre Asylgesuche einreichten. Am
31. August 2005 wurden sie im Empfangszentrum Kreuzlingen befragt.
Das BFM hörte sie am 9. September 2005 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien
serbischer Ethnie und stammten aus D._______, Gemeinde
E._______. Beruflich sei er als F._______ tätig gewesen. Ihr Dorf sei
verschiedentlich durch Minenexplosionen beschädigt worden. Er und
seine Familie seien zudem häufig von Albanern provoziert und bedroht
worden. Ende April 2005 hätten sich sein Bruder und er auf dem Feld
befunden, als sich ihnen zwei schwarz gekleidete Männer genähert
hätten. Aus Angst vor diesen Unbekannten seien sie weggerannt und
hätten sich zu den sich in der Nähe befindenden KFOR-Soldaten be-
geben. Diesen sei es indes nicht gelungen, die beiden Unbekannten
anzuhalten. Rund drei Monate später sei der Beschwerdeführer von
einem Albaner zu Hause aufgesucht und um Hilfe für (...) gebeten
worden. Zusammen mit diesem älteren Mann habe er sich (...)l
begeben. Während er dort gearbeitet habe, sei er plötzlich von einem
jungen Kosovo-Albaner mit einem Messer bedroht und es sei ihm
mitgeteilt worden, es gebe für ihn im Kosovo keinen Platz. Nachdem
der ältere Mann den jungen Kosovo-Albaner zu Recht gewiesen habe,
habe er – der Beschwerdeführer – sich nach Hause begeben. Am 18.
August 2005 sei eine Fensterscheibe ihres Hauses durch einen Stein
beschädigt worden. Seine damals im achten Monat schwangere
Ehefrau habe sehr unter diesem Anschlag gelitten, weshalb sie am
folgenden Tag gemeinsam zum Arzt nach G._______ gefahren seien.
Auf der Autofahrt seien zwei Kosovo-Albaner von hinten auf ihr Auto
aufgefahren und hätten ihnen eine Pistole vorgehalten. Aus diesen
Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits im Wesentlichen das Gleiche
aus wie der Beschwerdeführer.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
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Sodann stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar
und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Asylgesuche gutzuheissen. Es sei
Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2005 wies der Instruktions-
richter der ARK die Gesuche um Beschwerdeergänzung sowie Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte den Be-
schwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.--. Diesen bezahlten die Beschwerdeführenden am
21. November 2005 fristgerecht.
E.
Das BFM beantragte dem inzwischen neu zuständigen Bundesver-
waltungsgericht in der Vernehmlassung vom 23. Mai 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007
unterbreitete der Instruktionsrichter des Gerichts den Beschwerde-
führenden die Vernehmlassung zu Kenntnisnahme ohne Replikrecht.
F.
Am 11. September 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die
Akten im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels zur Stellung-
nahme.
G.
In der zweiten Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte
das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 17. September
2009 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die
Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replik zu.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt, haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus, im
Kosovo seien seit der Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen
der Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und
dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise
schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige von ethnischen Minder-
heiten, namentlich Serben, zu verzeichnen. Es könne bis heute jedoch
kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen
Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die
internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission
in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im
Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie
flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei
Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und
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Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der
KFOR sowie der UNMIK auszugehen sei, seien die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen und Angriffe
seitens von Unbekannten beziehungsweise Kosovo-Albanern nicht
asylrelevant.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden daran
fest, sie würden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge
erfüllen. Die KFOR-Soldaten hätten damals kein Interesse gezeigt, die
zwei Unbekannten zu verfolgen. Entgegen den Ausführungen des BFM
herrsche im Kosovo kein Friede und würden die KFOR-Truppen der
dort ansässigen serbischen Bevölkerung keinen Schutz bieten.
5.3 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland der
Beschwerdeführenden grundsätzlich in der Lage und willens sind,
adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte zu gewährleisten.
Weiter ist festzustellen, dass sich der Kosovo am 17. Februar 2008
von Serbien losgesagt und die staatliche Unabhängigkeit prokalmiert
hat. In der Folge anerkannten 65 Staaten, darunter die Schweiz, die
USA und 22 der 27 EU-Mitgliedsländer den Kosovo als Staat. Die Be-
schwerdeführenden sind demnach als Staatsangehörige der Republik
Kosovo zu betrachten. Serbien hat indes die Unabhängigkeit des
Kosovo bisher nicht anerkannt und dieses Gebiet in seiner Verfassung
von 2006 ausdrücklich als integralen Bestandteil Serbiens bezeichnet.
Nach dem serbischen Gesetz Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004
besitzen die Beschwerdeführenden daher nach wie vor die serbische
Staatsangehörigkeit, da sie serbischer Abstammung sind und auf dem
(ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden. Bei
dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die Be-
schwerdeführenden von den serbischen Behörden weiterhin als
serbische Staatsangehörige betrachtet werden. Personen, die mehrere
Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines
Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Verfolgung finden können.
Die Beschwerdeführenden, als aus dem Kosovo stammende ethnische
Serben, können sich demzufolge nach Serbien begeben und dort
aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Den Akten sind
jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ihnen dort asylrechtlich
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relevante Verfolgung drohen würde. Sie sind demnach nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnten. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM hat die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15.
September 2005 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufgenommen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
diesbezügliche Ausführungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
mit dem am 21. November 2005 geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und das H._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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