Abtei lung V
E-4726/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4726/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der (...) aus
B._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im März
2008 verliess und mit dem Schiff von C._______ in ein unbekanntes
europäisches Land reiste,
dass ihn ein unbekannter weisser Mann von dort mit dem Auto mitge-
nommen habe, ohne dass er ihn dafür habe bezahlen müssen, und
dass er nach unbekannter Reisedauer am 9. April 2008 illegal in die
Schweiz eingereist sei, beziehungsweise dass er einmal in einen LKW
umgestiegen und so in die Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, wo er am 29. Ap-
ril 2008 zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen (act. A17) und am
1. Juli 2009 vom BFM zu den Asylgründen angehört wurde (act. 19),
dass er angab, er habe nie ein Identitätspapier besessen, da es in Ni-
geria genüge, sich mit der Sprache auszuweisen, und er nicht die Ab-
sicht gehabt habe zu reisen,
dass er einen Mitgliederausweis der Bewegung MASSOB (Movement
for the Actualization of the Sovereign State of Biafra), ausgestellt am
2. April 2006, zu den Akten reichte,
dass er anlässlich der Bundesanhörung ausführte, seine Mutter besit-
ze möglicherweise einen Taufschein oder eine Geburtsurkunde, er ver-
zichte aber aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten kurzen Zeit auf
den Versuch einer Beschaffung,
dass er zu seinen Asylgründen angab, er sei seit 2005 beziehungswei-
se 2006 einfaches Mitglied der MASSOB,
dass er im Sommer 2006 in gewalttätige Auseinandersetzungen zwi-
schen der MASSOB und der NARTO (Association of Road Transport
Owners) in Onitsha verwickelt gewesen sei,
dass er nicht in besonderer Weise beteiligt gewesen sei, sondern, wie
alle anderen auch, einfach mitgekämpft habe, wobei er eine Wunde im
Gesicht davongetragen habe,
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dass die NARTO allerdings behauptet habe, das Benzin, mit dem im
Verlauf der Auseinandersetzungen Autos verbrannt worden seien,
habe aus seinem Motorrad gestammt,
dass die nigerianische Polizei und das Militär eingegriffen hätten, um
den Frieden wieder herzustellen, wobei sie sowohl Mitglieder der
MASSOB als auch der NARTO und Unbeteiligte erschossen hätten,
dass die Soldaten sich dann verstärkt gegen die MASSOB-Mitglieder
gewandt und diese verhaftet, gefoltert und umgebracht hätten, und
schliesslich mehrere Personen erschossen und in den Fluss geworfen
hätten, was der Auslöser der Flucht von allen gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer sich zunächst in D._______ bei
verschiedenen Leuten versteckt gehalten habe und Anfang 2007 ins
Dorf E._______ geflohen sei, wo er bis im November desselben
Jahres geblieben sei,
dass er Anfang November 2007 in die Kirche gegangen sei und ihn
sein Nachbar beziehungsweise seine Nachbarin dort aufgesucht habe,
um ihm mitzuteilen, dass ihn sechs Personen zu Hause gesucht hätten,
dass er direkt nach C._______ gegangen sei und sich dort bei einem
Freund seiner Schwester beziehungsweise einem seiner Kunden
namens N. versteckt gehalten habe,
dass seine Schwester ihn angerufen habe um mitzuteilen, dass sie,
vermutlich im März 2008, auf der Strasse angehalten und nach seinem
Aufenthaltsort gefragt worden sei, und dass diese Personen ihr gesagt
hätten, sie wüssten, dass er sich in C._______ oder F._______ aufhal-
te, und sie ihn überall in Nigeria finden würden,
dass er nicht wisse, ob es sich bei den Leuten, die ihn suchten, um
Soldaten oder um NARTO-Mitglieder handle, und dass sein Freund
aus C._______ seine Ausreise organisiert habe,
dass er in D._______ ein guter Fussballspieler und eine bekannte
Person sei und dort seine Eltern, einen Bruder und eine Schwester
zurückgelassen habe,
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dass er hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit angab, er habe in
D._______ seit dem Jahre 2001 und bis zu seiner Abreise nach
C._______ im Jahre 2007 ein Geschäft für Motorradersatzteile geführt,
dass der Beschwerdeführer vom Strafbefehlsrichter des Kantons
Y._______ am 10. Oktober 2008 der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– bei einer
Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt
wurde, nachdem bei ihm 10,8 g Kokain und Fr. 40.– aus Drogenerlös
beschlagnahmt worden waren,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2009
nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass er im Zusammenhang mit seinen Papieren und den Umständen
seiner Reise in die Schweiz unglaubhafte Angaben gemacht habe,
dass seine Vorbringen zu den Asylgründen unsubstanziiert, wider-
sprüchlich und unlogisch ausgefallen seien, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, und dass keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass namentlich seine Aussagen zur behaupteten MASSOB-Mitglied-
schaft und der daraus abgeleiteten Verfolgung nicht geglaubt würden,
zumal seine Angaben zur MASSOB und zu seiner Beziehung zu ihr
äusserst vage ausgefallen seien, er sich hinsichtlich der Mitteilung sei-
ner Schwester und der Ausreise in den Daten widersprochen habe und
nicht nachvollziehbar sei, wie seine Verfolger von seinem Aufenthalt in
C._______ erfahren und wieso sie ihre diesbezüglichen Vermutungen
gegenüber der Schwester geäussert haben sollen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die BFM-Verfügung vom 15. Juli 2009 sei aufzuheben und
sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsver-
fügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Kostenbefreiung ersuchte,
dass er sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine Wiederholung
seiner Vorbringen beschränkte, wobei er nun angab, in C._______ seit
November 2007 und bis zur Ausreise gearbeitet zu haben, und er-
gänzend ausführte, die Leute, die seine Schwester auf offener Strasse
angesprochen hätten, hätten auch sie bedroht,
dass er zur MASSOB bemerkte, bei so einem komplizierten Namen sei
es nicht verwunderlich, wenn es ab und zu Schwierigkeiten gäbe,
dass er Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und bei einer
Rückkehr nach Nigeria im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) gefährdet sei,
dass die Akten des BFM am 28. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingingen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungs-
weise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen),
dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet und auf das entsprechende Begehren dem-
zufolge nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
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Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen dafür
keine entschuldbaren Gründe vor,
dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Reiseum-
ständen unglaubhaft sind und, um Wiederholungen zu vermeiden, zur
Begründung auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass er sich im Zusammenhang mit der Beschaffbarkeit von Identitäts-
papieren aber auch deutlich widersprach, indem er anlässlich der Befra-
gung im EVZ angab, er wisse, dass die MASSOB-Karte kein rechtsge-
nügliches Papier sei, und er habe nichts unternommen, um ein solches
erhältlich zu machen, weil er nichts tun könne (A17 S. 3), und demge-
genüber im Rahmen der Bundesanhörung aussagte, im EVZ habe man
behauptet, die MASSOB-Karte sei ausreichend, was der Grund sei,
dass er sich nicht um andere Papiere gekümmert habe (A19 S. 3),
dass er im Übrigen - unabhängig vom Umstand, dass die MASSOB-
Karte kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne der
massgeblichen Bestimmung ist - seinen offensichtlichen Unwillen, bei
der Papierbeschaffung mitzuwirken, dadurch kundtat, dass er sich wei-
gerte, seine Geburtsurkunde, welche er im Übrigen erst im Rahmen der
Bundesanhörung überhaupt erwähnte, zu beschaffen (A19 S. 19),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nichts dage-
gen vorbringt,
dass das BFM zu Recht auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft erachtete,
dass die vom BFM ausführlich dargelegten und stichhaltigen Argumen-
te nicht wiederholt werden müssen, wobei hervorzuheben ist, dass ge-
rade der rund zweijährige Verbleib des Beschwerdeführers in Nigeria
nach den geltend gemachten Ereignissen gegen eine flüchtlingsrecht-
lich relevante Gefährdung spricht,
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dass dies umso mehr gilt, als er selbst angegeben hatte, er habe sei-
nen Laden in D._______ bis Ende des Jahres 2007, als er nach
C._______ gegangen sei, weitergeführt, weshalb es seinen Verfolgern
ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ihn zu finden, zumal er eine in
D._______ bekannte Person gewesen sein will,
dass er in der Beschwerde zudem ausführt, er habe auch in Port Hart-
court gearbeitet,
dass diese Aussagen zudem seinen Äusserungen, er habe sich stets
versteckt, widersprechen (A19 S. 5, 8 f.) und seine Unglaubwürdigkeit
unterstreichen, was auch für das auf Beschwerdestufe nachgeschobe-
ne Vorbringen, auch seine Schwester sei bedroht worden, gilt,
dass sein Einwand in der Beschwerde, angesichts des komplizierten
Namens der Bewegung MASSOB sei ihm dessen ungenaue Wiederga-
be nicht entgegenzuhalten, bezüglich seiner Unglaubwürdigkeit nichts
zu seinen Gunsten bewirkt,
dass der Schluss des BFM, die geltend gemachten Verfolgungsgründe
vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht zu genügen, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, zu bestätigen ist, wobei diese
Feststellung bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers getroffen werden konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der flüchtlings-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzutun, wes-
halb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria sich unter dem Blickwinkel der menschenrechtlichen Bestimmun-
gen nur dann als unzulässig erweisen würde, wenn er dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wobei
er gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer 2007, aus wel-
chen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von massiven Ma-
nipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und eine Lösung im be-
waffneten Konflikt im Nigerdelta sich noch nicht abzeichnet, wenn auch
der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priorität erklärt hat,
und dass auch der muslimisch geprägte Norden Nigerias zur Zeit von
Unruhen erschüttert wird,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria in verschiedenen
Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun
vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswid-
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rigen Behandlung droht, zumal seine Vorbringen nicht glaubhaft sind
und sich keine entsprechenden Hinweise aus den Akten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer nicht aus einer von Unruhen betroffenen
Region Nigerias stammt und nicht erkennbar ist, inwiefern das BFM
seinen individuellen Umständen nicht Rechnung getragen hätte, zu-
mal er - auch auf Beschwerdestufe - nicht vorbringt, diese würden eine
konkrete Gefährdung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria bewirken,
dass er jung und aktenkundig gesund ist, im Heimatstaat laut eigenen
Angaben über ein soziales Netz verfügt und ein eigenes Geschäft ge-
führt sowie bis zur Ausreise in C._______ gearbeitet hat, weshalb ihm
ohne Weiteres möglich sein dürfte, nach der Rückkehr in sozialer und
wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss zu fassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten,
unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erweist,
und die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ihm aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
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