B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4726/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried & Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine ethische Romni mit Staatsangehörig-
keit von Bosnien und Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am
12. August 2012 ihr Heimatland verliess und am 13. August 2012 in die
Schweiz gelangte, wo sie am 14. August 2012 um Asyl ersuchte,
dass sie am 24. August 2012 zu ihrer Person befragt und am
5. September 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe während drei
bis vier Jahren in einem Vorort von B._______ mit zwei ihrer Kinder und
ihrer Mutter in einem Zelt gewohnt und sei regelmässig von Männern aus
der Nachbarschaft vergewaltigt worden, da sie keinen Mann gehabt habe,
der sie beschützt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2012 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 lit. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz wegwies und den
zuständigen Kanton beauftragte, die Wegweisung zu vollziehen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei Bosnien
und Herzegowina handle es sich um ein verfolgungssicheres Land im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zahlreiche Widersprüche
aufwiesen,
dass die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person erklärt habe,
die Männer hätten sie jeweils im Wald vergewaltigt, während ihre Kinder
im Zelt geblieben seien,
dass sie dazu in der Anhörung angegeben habe, sie sei in Gegenwart der
Kinder auf einem Parkplatz vergewaltigt worden,
dass sie in der Befragung angegeben habe, sei habe sich fünf oder sechs
Mal an die Polizei gewendet, in der Anhörung jedoch, sie habe sich nach
der ersten Vergewaltigung bei der Polizei gemeldet und danach sei sie
nur noch einmal zur Gemeinde gegangen,
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dass es als massiv übertrieben erscheine, dass die Beschwerdeführerin
mehrere Jahre lang in Abständen von einigen Tagen immer wieder von
mehreren Männern vergewaltigt worden sei,
dass es zudem befremdend sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei
konkrete Angaben zu den Tätern habe machen können und nicht einmal
deren Namen kenne, obwohl die Männer in der Nachbarschaft gewohnt
hätten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2012 (Vor-
abzustellung per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass auf das Asylgesuch einzutreten und der Beschwerdeführerin Asyl zu
gewähren sei,
dass von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit
respektive die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und deshalb
die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersuchte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in Regel –
wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren
Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
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dass somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht die weitere Nichteintretens-
voraussetzung von Art. 34 Abs. 1 AsylG in Form des Fehlens von Hinwei-
sen auf eine Verfolgung als gegeben erachtete,
dass gemäss Praxis bei der Prüfung des Fehlens von Verfolgungshinwei-
sen derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
und Art. 35 AsylG angewendet werden muss,
dass dieser nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern
auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. BVGE 2011/8, E. 4.2; EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3),
dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das
Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald aus den
Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht
auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8, E. 4.2;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, sie
habe die letzten drei, vier Jahre in einem Vorort von B._______ mit zwei
ihrer fünf Kinder und ihrer Mutter in einem Zelt gewohnt,
dass sie sich im Jahr 2010 nach Deutschland begeben und dort um Asyl
ersucht habe, jedoch kurz danach wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt
sei,
dass sie in ihrem Heimatland alle zehn bis fünfzehn Tage von sechs oder
sieben Männern vergewaltigt und misshandelt worden sei, weil sie keinen
Ehemann habe, der sie schütze,
dass sie sich an die Polizei gewendet habe, aber diese nicht auf sie ge-
hört und sie vertrieben habe,
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dass die Männer sie mit dem Tod bedroht hätten, da sie von ihrem Be-
such bei der Polizei erfahren hätten,
dass sie sich deshalb nach einem Selbstmordversuch zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass sie bezüglich der vom BFM angeführten Widersprüche in ihren Aus-
sagen anführt, sie habe bei der Anhörung sowie bei der Befragung ange-
geben, sie sei in der Nähe von einem Wald auf einem Parkplatz verge-
waltigt worden,
dass das BFM damit zu Recht feststellte, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin widersprüchlich und in einem Masse übertrieben sind,
das sie offensichtlich unglaubhaft erscheinen lässt,
dass daran auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf Beschwer-
deebene nichts zu ändern vermögen, da sie mehrheitlich lediglich ihre
Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,
dass zudem der Erklärungsversuch bezüglich ihrer widersprüchlichen
Aussagen, wo sie jeweils vergewaltigt worden sei, in keiner Weise zu
überzeugen vermag,
dass sie sich schliesslich in der Beschwerdeschrift nicht mit den übrigen
Vorbringen des BFM in der angefochtenen Verfügung befasst,
dass das BFM zu Recht festgestellt hat, aus den Akten würden sich keine
Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Bosnien und Herzegowina
bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,
dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylge-
such der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina nicht auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin sei zumutbar, da aufgrund ihrer wi-
dersprüchlichen Aussagen zu ihren Aufenthaltsorten in Zweifel zu ziehen
sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich als alleinstehende Frau in
einem Zelt gelebt habe,
dass es zudem nicht glaubhaft erscheine, dass sie nicht wisse, wo ihre
erwachsenen Kinder seien und deshalb davon auszugehen sei, dass sie
über ein Beziehungsnetz in ihrem Heimatland verfüge,
dass zudem davon auszugehen sei, dass sie über ein wirtschaftliches
Auskommen verfüge, da sie bei der Anhörung erklärt habe, sie sei gele-
gentlich einer Arbeit nachgegangen,
dass ihre gesundheitlichen Probleme (Asthma) zudem behandelt worden
seien,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift dazu lediglich vor-
bringt, sie habe keine Mittel und auch niemanden, der ihr helfen könne,
ohne jedoch auf die Ausführungen des BFM einzugehen oder konkretere
Angaben dazu zu machen,
dass die Beschwerdeführerin zudem in der Befragung zur Person aus-
sagte, sie habe den Namen ihres Vaters annehmen müssen, der krank
gewesen sei, um dessen Haus zu erben,
dass sie auch aussagte, ihre Mutter und einige andere Familienmitglieder
hätten ihr Geld für die Reise in die Schweiz gegeben,
dass damit aufgrund der pauschalen und unsubstantiierten Aussagen der
Beschwerdeführerin bezüglich ihres Beziehungsnetzes in ihrem Heimat-
land und dem Umstand, dass sie zumindest teilweise erwerbstätig war
und keine schweren gesundheitlichen Probleme hat, der Wegweisungs-
vollzug nach Bosnien und Herzegowina als zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: