B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4727/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Januar 2011
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 11. Januar 2011 im EVZ B._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, sein Vater sei (…) Staatsangehöriger und seine Mutter sei verstorben,
dass er aus Abidjan stamme, wo er sich für die Partei Rassemblement
des républicains (RDR) von A. Quattara engagiert habe, indem er sich an
der Wahlkampagne vom Herbst 2010 beteiligt habe und am 30. Novem-
ber 2010 nach einem Bericht im Fernseher über die Wahlergebnisse mit
vielen anderen Anhängern auf die Strasse gegangen sei,
dass die Sicherheitskräfte interveniert und ihn sowie andere Anhänger
der RDR festgenommen und ins Gefängnis gebracht hätten,
dass er bei dieser Festnahme seine Identitätskarte verloren habe,
dass ihn sein Vater dank der Hilfe eines alten Mannes habe ausfindig
machen und aus dem Gefängnis holen können,
dass er sich daraufhin bei einem Bekannten seines Vaters versteckt habe
und am 3. Januar 2011 sein Heimatland über den Flughafen Abidjan mit
einem Pass einer Drittperson verlassen habe, indem er sich als Sohn
seines Begleiters ausgegeben habe,
dass bezüglich der weiteren Vorbringen im Einzelnen auf die Protokolle
bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten
reichte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden nicht nachgekommen ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. August 2013 – eröffnet am 17. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
deren Vollzug anordnete, feststellte, der Beschwerdeführer habe die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis
am 16. September 2013 zu verlassen, den Kanton Solothurn verpflichte-
te, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne plausible Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AylG und Art. 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende po-
litische Situation noch andere Gründe dagegen sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei seine Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustel-
len, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und
die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfü-
gung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziffer 1 des Verfügungsdisposi-
tivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass damit auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine Papie-
re eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen zur Vermeidung von Wiederholungen zu
verweisen ist,
dass allein das Unverständnis über die vom BFM als unglaubhaft erach-
tete Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine Identitätskarte
bei der Festnahme verloren, nichts an der Sachlage zu ändern vermag,
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dass er zu den vom BFM aufgezählten weiteren Ungereimheiten, die es
zum Schluss kommen liessen, es lägen keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vor, nicht konkret
Stellung bezieht,
dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwer-
deführer angesichts strenger Flughafen- und Grenzkontrollen in den
Schengen-Vertragsstaaten möglich gewesen wäre, mit Ausweispapieren
einer Drittperson nach Belgien zu gelangen (vgl. Akten BFM A5/9 S. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der tatsachenwidrigen Aus-
führungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon
ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Reise-
papiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu
deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwer-
deführer erfülle aufgrund zahlreicher widersprüchlicher, realitätsfremder
und unsubstanziierter Aussagen (u. a. bezüglich Dauer des Gefängnis-
aufenthaltes, Art und Weise der Flucht aus dem Gefängnis, Nichtwissen
über die Anzahl der Mithäftlinge in der Zelle, Angaben über die RDR usw.)
die Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen in seiner Be-
schwerde, er sei vom 30. November bis 24. Dezember 2010 inhaftiert
gewesen, sein Vater habe ihn durch viele Nachfragen trotz Nichtregistrie-
rung im Gefängnis gefunden, für die Flucht viel bezahlt, er (der Be-
schwerdeführer) habe immer von sehr vielen Mitgefangenen in seiner
Zelle gesprochen und habe sich auf lokaler Ebene als nicht sehr wichti-
ges, aber sehr loyales Mitglied der RDR sehr für deren Belange enga-
giert, nicht gelingt, die Erkenntnisse des BFM umzustossen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen des BFM zu verweisen ist,
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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegwei-
sung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. BVGE 2009/41) – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –
weder die allgemeine Lage in Abidjan noch individuelle Gründe (jung, le-
dig, soweit aktenkundig gesund) auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist (vgl.
Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden ist,
dass das Verfahren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos
zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet einer all-
fälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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