B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4727/2015
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat im Jahr 2000 wegen Problemen mit den Taliban und einem Komman-
danten und reiste – nach längeren Aufenthalten in Pakistan, im Iran und in
der Türkei – im Jahr 2004 nach Griechenland. Am (…) März 2015 reiste er
illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 12. März 2015 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt, wel-
ches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, nicht nach
Griechenland zurückkehren zu wollen, weil er in diesem Land von den Be-
hörden schlecht behandelt und von Faschisten bedroht und geschlagen
worden sei, ohne dass ihm geholfen worden sei. Er habe in Griechenland
keine Lebensgrundlage, könne nicht arbeiten und auch seine Familie nicht
nachziehen. Wenn er dorthin zurückkehren müsste, würden die griechi-
schen Behörden ihn zunächst ins Gefängnis stecken und ihn dann nach
Afghanistan ausweisen. Weil er sich immer so viele Sorgen mache, leide
er unter Herz- und Nervenbeschwerden.
B.
Am 2. April 2015 richtete das SEM ein Informationsbegehren gemäss
Art. 34 Dublin-III-VO an die griechischen Dublin-Behörden und ersuchte
am 4. Mai 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 beantwortete die Greek Dublin Unit das
Ersuchen des SEM um Bekanntgabe von Informationen zum Verfahrens-
stand. Das Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers blieb innert
der gemäss Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 (durch die kantonalen Behörden eröffnet
am 27. Juli 2015) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
E-4727/2015
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und verfügte die Überstellung nach Griechenland, welches gemäss
Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Das
SEM stellte in seiner Verfügung fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 ordnete Amt für (…) des Kantons (…) für
den Beschwerdeführer eine Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst.
b Ziffn. 1, 4 und 6 AuG (SR 142.20) an.
E.
Mit Eingabe an das SEM vom 30. Juli 2015 (Datum des Poststempels) er-
hob der Beschwerdeführer aus der Haft Beschwerde gegen den Nichtein-
tretensentscheid vom 8. Juli 2015. Er beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung des Asylverfah-
rens in der Schweiz. Mit dem Rechtsmittel wurde unter anderem ein hand-
schriftliches fremdsprachiges Dokument eingereicht.
Das SEM überwies die Beschwerde in der Folge mit den Vorakten zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Rechtsmittel am
4. August 2015 einging.
F.
Mit Verfügung vom 4. August 2015 setzte der Instruktionsrichter den Voll-
zug der Überstellung mit einer provisorischen Massnahme einstweilen aus.
G.
Am 5. August 2015 ging beim Instruktionsrichter die gerichtsintern in Auf-
trag gegebene Übersetzung der Beschwerdebeilage (handschriftliche
Schilderungen des Beschwerdeführers) in eine Amtssprache ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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Seite 4
auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit des vorliegenden Verfahrens
wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf das Durchführen eines
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Ein-
reise in die Schweiz mehr als zehn Jahre lang in Griechenland aufgehalten
hat. Er verfügt gemäss Mitteilung der griechischen Behörden vom 22. Juni
2015 seit 2012 über ein "Residence Permit for Humanitarian Reasons".
Kürzlich habe er um Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung nachge-
sucht, was genehmigt worden sei – die Aufenthaltsbewilligung sei nun bis
(…) Oktober 2016 gültig, was dem Berechtigten aber noch nicht habe mit-
geteilt werden können.
Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, in Griechenland ein Asylgesuch ge-
stellt zu haben (vgl. etwa Befragungsprotokoll vom 12. März 2015 S. 6).
Aufgrund des Vermerks in der EURODAC-Datenbank ("Asyl Datum: […]
2006; Asyl Ort: […]") ist aber davon auszugehen, dass er in diesem Dublin-
Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat; diese Annahme wird auch
durch das bei den Akten (vgl. SEM-Aktenstück A8/18) liegende Kärtchen
des "Greek Council für Refugees" bestätigt, das auf den Namen des Be-
schwerdeführers ausgestellt ist, eine "Case No." aufweist und unter der
Rubrik "Status/Auth." (behördlicher Status) den handschriftlichen Vermerk
"AS" trägt, was für "asylum seeker" (Asylsuchender) stehen dürfte.
5.
Angesichts des Asylverfahrens und des langjährigen geregelten Aufent-
halts des Beschwerdeführers in Griechenland ersuchte das SEM die grie-
chischen Behörden am um Rücknahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden liessen
das Übernahmeersuchen innert der vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Griechenlands implizit anerkannten (vgl. Art. 25
Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Seite 6
Im Sinn eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass
die Zuständigkeit Griechenlands grundsätzlich gegeben ist.
6.
6.1 Die Dublin-III-VO enthält mit ihrem Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO neu eine
Bestimmung, die auf systemische Schwachstellen in einem Mitgliedstaat
Bezug nimmt. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
Die vor der Dublin-III-VO in Kraft stehende Verordnung EG Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-VO), hatte demgegenüber eine entsprechende Be-
stimmung noch nicht vorgesehen.
6.2 Die Praxis des EGMR sowie der Schweizer Behörden gemäss BVGE
2011/35 hat sich – noch zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO
– mit der Situation in Griechenland befasst:
Der schweizerischen Praxis geht nicht von einer generellen Unzulässigkeit
von Überstellungen nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens
aus; das Bundesverwaltungsgericht hat aber festgestellt, dass Überstellun-
gen nach Griechenland angesichts der dort herrschenden Verhältnisse nur
in Ausnahmefällen zulässig sei. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 hielt
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, in der Sache
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Beschwerde Nr. 30696/09, fest,
dass das griechische Asylsystem erhebliche und tiefgreifende Mängel auf-
weise. Die Behörden seien mit der Bearbeitung der Asylfälle und der Un-
terbringung der Gesuchstellenden überfordert; zudem bestehe für im Rah-
men von Dublin-Verfahren rücküberstellte Asylsuchende vorab das Risiko,
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Seite 7
direkt nach ihrer Ankunft für längere Zeit und unter teils nicht tragbaren
Bedingungen in Administrativhaft genommen zu werden. Unter diesen Um-
ständen bestünden für Asylsuchende erhebliche Risiken der Verletzung ih-
rer von der EMRK geschützten Rechte. Auch das Bundesverwaltungsge-
richt kam in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/35 vom 16. August 2011
zum Schluss, die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechen-
land sowie der Ablauf dieser Verfahren brächten die Gefahr von Verletzun-
gen völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zwingender völker-
rechtlicher Normen, mit sich. Im Falle von Griechenland könne deshalb die
Vermutung, der Mitgliedstaat komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nach, nicht mehr gelten, weshalb eine verstärkte Pflicht der schweize-
rischen Behörden bestehe, mittels Instruktionshandlungen Gesuchsteller
in der Beweisführung, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, zu un-
terstützen (vgl. dazu BVGE 2011/35 E. 4.1 bis 4.12, im Speziellen E. 4.11).
Allerdings stellte das Gericht bereits in BVGE 2011/35 klar, die Zulässigkeit
einer Überstellung nach Griechenland könne ausnahmsweise dann bejaht
werden, wenn erstellt sei, dass ein Gesuchsteller im Falle der Überstellung
nach Griechenland nicht mit einem konkreten und hohen Risiko rechnen
müsse, einer völkerrechtlich verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein
(vgl. ebenda, E. 4.13).
6.3 In einem weiteren publizierten Urteil vom 17. Oktober 2011 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht, die Rückführung eines Beschwerdeführers
nach Griechenland könne im Sinn einer Ausnahme zu BVGE 2011/35 als
zulässig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer in casu mit einer an-
gemessenen Behandlung und einem ordentlichen Asylverfahren rechnen
konnte, da die griechischen Behörden der Rückführung ausdrücklich zuge-
stimmt und die Registrierung des Asylgesuchs bestätigt hatten. Zudem war
der Beschwerdeführer während seines mehrjährigen Aufenthalts in Grie-
chenland im Besitze einer entsprechenden Bewilligung und konnte legal
arbeiten (vgl. BVGE 2011/36, E. 6.4).
6.4 Auch in verschiedenen weiteren, nicht publizierten Urteilen hat das
Bundesverwaltungsgericht in Einzelfällen Dublin-Überstellungen nach
Griechenland bestätigt (vgl. etwa die – teilweise im vereinfachten Verfah-
ren gemäss Art. 111 Bst. e AsylG ausgefällten – Urteile E-2610/2015
sowie E-2611/2015 vom 14. Juli 2015, D-7038/2014 vom 9. Dezember
2014, D-4682/2014 vom 27. August 2014, E-3511/2013 vom 25. Juni 2013
oder D-1831/2013 vom 30. April 2013).
E-4727/2015
Seite 8
6.5 Gemäss Aktenlage verfügt der Beschwerdeführer in Griechenland über
eine noch bis 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung, die bereits einmal ver-
längert worden ist. Er konnte in Griechenland (…) 2014 eine Landsmännin
heiraten, die inzwischen mit dem gemeinsamen Kind nach Afghanistan zu-
rückgekehrt sei und heute mit ihrer Familie im Iran lebe (vgl. Protokoll S. 3
f. und 8). Der bei den Akten liegenden Kopie des amtlichen Dokuments ist
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im (…) 2013 einen griechi-
schen Führerschein für Personenwagen erworben hat (vgl. SEM-Akten-
stück A8/18). Er spricht gemäss seinen Angaben "gut" Griechisch (vgl. Pro-
tokoll S. 4) und habe in Griechenland "gelegentlich […] als Schweisser, auf
Baustellen und als Sanitär gearbeitet" (vgl. a.a.O. S. 5).
Ohne die oben beschriebenen Mängel des Asylverfahrens in Griechenland
zu verkennen, kann in Anbetracht der spezifischen Umstände des vorlie-
genden Verfahrens der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerde-
führer in Griechenland mit einer angemessenen Behandlung rechnen kann
und zudem nicht von einer unrechtmässigen Ausweisung in sein Heimat-
land bedroht ist. Den Akten sind auch keine konkreten Hinweise dafür zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in diesen Mit-
gliedstaat verhaftet werden sollte.
6.6 Zusammenfassend erweist es sich als zutreffend, dass die Situation
der Beschwerdeführenden sich in Übereinstimmung mit jenen Ausnahme-
fällen präsentiert, in denen gemäss der Praxis von BVGE 2011/35 und
2011/36 eine ausnahmsweise Überstellung nach Griechenland als zulässig
erachtet werden durfte.
Es sind den Akten keine wesentlichen Gründe für die Annahme zu entneh-
men, dass die Aufnahmebedingungen für den Beschwerdeführer in Grie-
chenland eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinn von Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen
würde. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt. Damit bleibt die oben grundsätzlich festge-
stellte Zuständigkeit Griechenlands bestehen.
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Seite 9
7.
Zu prüfen ist, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechen-
land ihn einer Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3
EMRK aussetzen wird, was eine Pflicht zum Selbsteintritt beinhalten
würde.
7.1 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Diese Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45 E. 5). Droht jedoch ein Verstoss
gegen übergeordnetes Recht, namentlich ein Verstoss gegen eine zwin-
gende Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf
Ausübung des Selbsteintrittsrechts und entsprechend eine Pflicht, von ei-
ner Überstellung abzusehen und den Selbsteintritt auszuüben (BVGE
2010/45 E. 7.2).
7.2 Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis
drohender unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK stellen, sind
hoch. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rück-
schiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "konkrete und
ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Men-
schenrechtsverletzung erleiden wird; die Beschwerdeführenden müssten
mithin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft ma-
chen, dass ihnen im Fall einer Überstellung nach Griechenland eine un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127,
m.w.H.). Der EGMR hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die blosse
Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK füh-
ren kann. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass
die betroffene Person im Fall ihrer Auslieferung einem realen Risiko aus-
gesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder
Strafe unterworfen zu sein (vgl. etwa EGMR, Soering gegen Vereinigtes
Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde Nr. 14038/88).
E-4727/2015
Seite 10
7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte wiederum
zum Opfer rassistischer Übergriffe zu werden, ergibt sich aus Sicht des
Gerichts keine Pflicht zum Selbsteintritt: Das letzte solche Ereignis habe
sich im Jahr 2013 abgespielt (vgl. Protokoll S. 6), mithin lange Zeit vor der
Ausreise im Frühjahr 2015. Im Übrigen darf davon ausgegangen werden,
dass die griechischen Behörden bei solchen Straftaten grundsätzlich
schutzfähig und -bereit wären.
7.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer kein konkretes und ernsthaftes Risiko im Sinn eines "real risk" dar-
getan hat, das einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen
würde. Er konnte insbesondere nicht wesentliche Gründe nennen, dass die
bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen angesichts seiner in-
dividuellen speziellen Situation in Griechenland derart schlecht seien, dass
eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK drohen würde.
7.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner ungewis-
sen Lebenssituation unter psychischen Beschwerden ("Herz- und Nerven-
probleme") zu leiden (vgl. Protokoll S. 13) steht auch dies einer Überstel-
lung nicht entgegen:
7.5.1 Anlässlich des rechtlichen Gehörs zur Anordnung der Ausschaffungs-
haft gab er zu Protokoll, zurzeit das Medikament (…) einzunehmen (vgl.
kantonales Protokoll vom 27. Juli 2015 S. 6). Dieses beinhaltet im Wesent-
lichen einen Wirkstoff zur Behandlung von Depressionen, Angst- und Pa-
nikstörungen (vgl. hierzu etwa http://www. /wiki/in-
dex.php?wiki=[…]), und es darf davon ausgegangen werden, dass dieses
Medikament oder ein Generikum in Griechenland erhältlich wäre.
7.5.2 In diesem Zusammenhang kann auch darauf hingewiesen werden,
dass der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um medizinische Rück-
kehrhilfe im Sinn von Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
(AsylV 2, SR 142.312) stellen kann.
7.5.3 Schliesslich werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll-
zug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Um-
ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die griechischen Behörden
vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E-4727/2015
Seite 11
7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil
E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vo-
rinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen.
7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, wurde die Wegweisung in Anwendung von Art. 44 AsylG eben-
falls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-4727/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain