Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-4728/2006
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. September 2005 / N (…).
E-4728/2006
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge – ein aus
B._______ ([…], heute Eritrea) stammender und in C._______ (Äthio-
pien) aufgewachsener ethnischer Eritreer mit letztem Wohnsitz in
B._______, hat seinen Heimatstaat am 1. Januar 2005 in Richtung Sudan
verlassen. Zirka ein halbes Jahr später sei er über Ägypten und Frank-
reich gereist, von wo er am 23. August 2005 illegal in die Schweiz gelangt
sei. Am nächsten Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso ein Asylgesuch, wo er am 5. September 2005 summarisch be-
fragt wurde. Die einlässliche Bundesanhörung fand am 14. September
2005 statt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton D._______ zugewiesen.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe mit seinem Vater seit dem sieb-
ten Lebensjahr in C._______ (Äthiopien) in einem „Camp“ gelebt. Seine
Mutter und zwei seiner Geschwister seien in B._______ geblieben. Im
Oktober 1999 sei er aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden, weil
seiner äthiopischen Identitätskarte zu entnehmen gewesen sei, dass er
eritreischer Herkunft sei. Am 1. November 1999 sei er ins Militär ein-
gezogen worden. Als Wachtsoldat der (…), habe er den sudanesisch-
eritreischen Grenzabschnitt bei E._______ überwachen müssen. Am 5.
Oktober 2004 seien vier junge Männer aus Eritrea geflohen, indem sie die
von ihm überwachte Zone passiert hätten. Als sie von Militärangehörigen
erwischt worden seien, hätten sie ihn der Komplizenschaft bezichtigt,
worauf er am 10. Oktober 2004 festgenommen worden sei. Von der ihm
auferlegten dreimonatigen Freiheitsstrafe habe er zwei Monate verbüsst,
bis ihm am 1. Januar 2005 die Flucht in den Sudan gelungen sei, weil die
Gefängniswächter betrunken gewesen seien.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2005 – gleichentags
eröffnet (vgl. Akten BFM A 13) – fest, die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers seien nicht glaubhaft. Insbesondere seien die Angaben
zu seiner Herkunft beziehungsweise seiner Nationalität, seiner Deportati-
on aus Äthiopien und seiner vierjährigen Militärdienstzeit in der eritrei-
schen Armee unglaubhaft. Demzufolge verneinte die Vorins tanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig ordnete die Vor instanz den unverzüglichen Wegwei-
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sungsvollzug an, nachdem es keine Wegweisungsvollzugshindernisse
festgestellt hatte.
C.
Der Beschwerdeführer erhob bei der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Eingabe vom 14. Oktober 2005 (Poststempel:
13. Oktober 2005) Beschwerde. Dabei beantragte er, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Be-
schwerdeführers vom 13. Oktober 2005 bei.
D.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 hiess der damals zuständige In-
struktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Ver-
fahrenskostenvorschusses. Gleichzeitig wurden die Akten der Vor instanz
zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 an ih-
rem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 14. November 2005 (Poststempel) replizierte der Beschwerdeführer
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter.
G.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer einen
Mitgliederausweis der Eritrean Democratic Party (EDP) vom
20. November 2006, welcher seine exilpolitischen Aktivitäten belegen
würde, zu den Akten reichen.
H.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem zwi-
schenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgericht eine Be-
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schwerdeergänzung sowie folgende Beweismittel zukommen: Eine ein-
gescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die ihm als sogenanntes
Laisser-passer bei Kontrollen gedient habe, und zwei Fotos, die den Be-
schwerdeführer als Soldaten der eritreischen Armee mit weiteren Dienst-
pflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers be-
antragte, aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und aufgrund gleich gelagerter Fälle auch Asyl
zu gewähren.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz ein, sich zu den neu eingereichten Beweismitteln vernehmen
zu lassen. Die Vorinstanz hielt, ohne zu den Beweismitteln Stellung zu
nehmen, an ihrem Entscheid fest und beantragte erneut die Abweisung
der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung oh-
ne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Schreiben vom 22. April 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Zustellung von Ko-
pien der Befragungsprotokolle sowie der eingereichten Beweismittel
zwecks eines Feststellungsverfahrens betreffend die Personalien des
Beschwerdeführers. Am 6. Mai 2008 wurde dem Begehren des Rech-
tsvertreters entsprochen.
K.
Mit Verfügung des Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 be-
treffend Feststellung der Personalien des Beschwerdeführers wurde das
Bundesverwaltungsgericht um Edition der den Beschwerdeführer be-
treffende Akten ersucht. Gleichzeitig wurde der zuständige Kanton um
Stellungnahme ersucht.
L.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 wurde dem Gesuch um Aktenedition des
Bezirksgerichts F._______ vom 19. Juni 2008 entsprochen.
M.
Am 18. November 2008 reichte das Bezirksgericht F._______ dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Kopie seines Urteils und der einzelrichter-
lichen Verfügung vom 20. Oktober 2008 betreffend Feststellung der Per-
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sonalien des Beschwerdeführers gegen (am 21. November 2008 unter-
zeichnete) Empfangsbestätigung zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 17. September 2009 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz unter Hinweis auf das Feststellungsurteil des Be-
zirksgerichts F._______ betreffend die Personalien des Beschwerde-
führers und auf die für Eritrea nach wie vor gültige Rechtsprechung der
ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006/Nr. 3) zur Vernehmlassung ein.
O.
Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz unver-
ändert an ihrem Entscheid fest, sprach der eingescannten Militärkarte
keinen reellen Beweiswert zu und beantragte erneut die Abweisung der
Beschwerde.
P.
Mit am 8. Oktober 2009 gewährtem Replikrecht liess der Beschwerde-
führer am 20. Oktober 2009 seine Stellungnahme zu den Akten reichen.
Q.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragte mit Schreiben vom 7. De-
zember 2009 beim Schweizerischen Konsulat in Asmara via Schwei-
zerische Vertretung in Khartum/Sudan eine Stellungnahme zu den vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln (Fotos und eingescannte
Militärkarte), worauf am 11. Januar 2010 beim Gericht die Botschaftsant-
wort vom 29. Dezember 2009 einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus nahme im Sin-
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ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vor liegenden Beschwerde und ent-
scheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
zur Staatsangehörigkeit und Familiengeschichte des Beschwerdeführers
aus, der papierlose Beschwerdeführer habe, zumindest was die Nationali-
tät seines Vaters betreffe, mit der Antwort sehr lange gezögert und auch
dessen Ethnie nicht gewusst. Trotzdem habe er für sich geschlossen, er
sei Eritreer, auch weil dies auf seiner äthiopischen Identitätskarte so ver-
merkt gewesen sei. Hingegen seien (gemäss Beschwerdeführer) seine
Mutter und seine Geschwister äthiopische Staatsangehörige. Diese un-
terschiedliche Nationalitäten innerhalb einer Familie seien unerklärlich,
zumal sich die Familienangehörigen zunächst gemeinsam in Eritrea auf-
gehalten hätten. Es sei auch unlogisch, dass die Geschwister und die
Mutter des Beschwerdeführers aus Eritrea, er selbst hingegen aus Äthio-
pien deportiert worden seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer, ebenso wie seine Geschwister, echte Äthiopier sei.
Die angegebene Herkunft, Eritrea, sei nicht glaubhaft und bei Papier-
losigkeit schon gar nicht bewiesen, so dass von einer unbekannten Her-
kunft ausgegangen werde, die Indizien indessen für eine äthiopische
Staatsangehörigkeit sprechen würden.
Das BFM beurteilte die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers
von Äthiopien nach Eritrea als nicht dem üblichen Rahmen entsprechend,
da diese normalerweise einfacher und schneller vonstatten gegangen
seien als vom Beschwerdeführer geschildert. Dieser habe sodann keine
vertieften Ausführungen zum eritreischen Armeedienst machen können;
so habe er weder das Aushebungsalter noch die Wehrdauer gekannt und
spekuliert, dass Verletzte früher aus dem Dienst entlassen würden. Zwar
habe er den Namen seiner Einheit erklären, hingegen nur die Namen von
zwei Vorgesetzten – und auf seiner Stufe – bloss diejenigen von ein paar
Soldaten nennen können; die militärischen Grade habe er nicht gekannt.
Ebensowenig hätten die rudimentären Angaben zu seiner Überwa-
chungszone und zu seiner persönlichen Waffe und deren Magazingrösse
überzeugt. Schliesslich wirke auch die von ihm geschilderte Flucht aus
dem Gefängnis konstruiert und entspreche nicht der Schilderung einer
tatsächlich bestraften Militärperson. Deshalb schloss die Vorinstanz, dass
die Deportation des Beschwerdeführers nach Eritrea und insbesondere
sein dortiger vierjähriger Militärdienst unglaubhaft und erfunden seien,
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weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise der Überprüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen bemerkte die Vor instanz, dass die
Untersuchungspflicht ihre vernünftigen Grenzen in der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers finde und gestützt auf die Rechtsprechung der
ARK es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen sei-
tens des Beschwerdeführers nach etwaigen Wegweisungshindernissen
zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und – selbst wenn der Beschwerdeführer seine wahre
Identität verheimliche – praktisch durchführbar.
4.2. Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe,
was seine Ethnie betreffe, mit der Antwort gezögert, weil er tatsächlich
verwirrt gewesen sei, was seines Erachtens jedoch ein Zeichen dafür sei,
dass seine Ausführungen nicht konstruiert und ausgedacht gewesen sei-
en. Unter Hinweis auf Berichte des UNHCR, des US Department of State
und von Amnesty International (UNHCR „position on return of rejected
asylum seekers to Eritrea“; US Departement of State, Eritrea, Country
Report of Human Rights Practices 2002, 31. März 2003, Ziff 1c; ai „Jah-
resbericht Eritrea 2005“) führte er weiter aus, die Situation sei für ge-
mischtethnische Menschen in Eritrea und Äthiopien tatsächlich verwirr-
lich. Die Bezeichnung „eritreisch“ bezeichne eher die nationale als die
ethnische Zugehörigkeit. Bis zum Grenzkonflikt von 1998 und dem Be-
ginn der Deportationen sei die Ethnie in Äthiopien kein Politikum gewe-
sen. Ethnische Eritreer die sich nicht am Unabhängigkeitsreferendum
Eritreas von 1993 beteiligt hätten, hätten die äthiopische Staatsangehö-
rigkeit behalten können, auch wenn in äthiopischen Identitätskarten die
Herkunft „Eritrea“ angegeben gewesen sei. Die Deportationen ab 1998
hätten jedoch zur Folge gehabt, dass viele in Äthiopien lebende ethnische
Eritreer und in Eritrea lebende ethnische Äthiopier papier- und staatenlos
geworden seien und ihre nationale Zugehörigkeit bis zum heutigen Tage
von beiden Ländern in einem rechtlichen Schwebezustand gehalten wür-
den. Auf familiäre Strukturen habe man nicht Rücksicht genommen, und
es handle sich bei Eritrea und Äthiopien nicht um rechtsstaatliche Länder,
die demokratische Grundsätze einhielten. Es sei insofern, entgegen den
vorinstanzlichen Behauptungen, nichts Aussergewöhnliches, dass er
nach Eritrea deportiert worden sei, obschon seine Geschwister und seine
Mutter bereits in Äthiopien gewesen seien.
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Hinsichtlich der von der Vorinstanz bemängelten Angaben zur Wehrpflicht
und Wehrdauer, könne er nur entgegnen, dass es eine allgemeine
Dienstpflicht von Wehrpflichtigen im Alter von 18 und 40 gebe, aber in der
Praxis sehe es anders aus. Seit dem Krieg gegen Äthiopien sei die
Dienstpflicht nicht mehr befristet. Er habe angeben können in welcher
Einheit er gedient habe. Dass er nicht auf Anhieb die Namen einer Viel-
zahl von Soldaten habe angeben können, sei auf die Drucksituation zu-
rückzuführen. Es sei ja eine mehrstündige Befragung gewesen und er sei
teilweise blockiert und nervös gewesen. Die Vor instanz habe ausge-
klammert, dass die ganze Befragung in tigrinischer Sprache abgehalten
worden sei, die nur in Eritrea gesprochen werde.
Schliesslich sei von Bedeutung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea
eine unverhältnismässig lange Haftstrafe und Folter und allenfalls die To-
desstrafe drohe, weil er vom Militärdienst geflohen sei. Durch seine
Flucht erfülle er gemäss dem Eritrean Transitional Penal Code den Straf-
tatbestand der Desertion, der mit bis zu lebenslänglicher Gefängnisstrafe
beziehungsweise sogar mit der Verhängung der Todesstrafe sanktioniert
werde. Weiter machte er Ausführungen zur Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit der Wegweisung.
4.3. In seiner Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 entgegnete das
BFM, die geltend gemachte Drucksituation, die dazu geführt haben soll,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Militärdienst nicht mehr als Namen
habe angeben können, sei nicht nachvollziehbar, da der Be-
schwerdeführer etwa auf die Frage über die Militärgrade sein Nichtwissen
ruhig, aber bestimmt habe darlegen können.
4.4. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend und wies auf die Rechtsprechung
der ARK, EMARK 2006 Nr. 3, hin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte
der Beschwerdeführer einen Mitgliederausweis der EDP zu den Akten.
4.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer Be-
weismittel zu den Vorverfolgungsgründen ein, namentlich eine ein-
gescannte Militärkarte des Beschwerdeführers, die als Laisser-Passer
gedient habe, zwei Fotographien, die den Beschwerdeführer in einem Mi-
litäranzug mit anderen Wehrpflichtigen zeigen sollen. Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers führte dazu aus, mit Eingabe dieser neuen Be-
weismittel und bei gesamthafter Betrachtung des bereits Dargelegten er-
fülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 As-
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Seite 10
lyG und es sei ihm in Berücksichtigung von gleichgelagerten Verfahren
Asyl zu gewähren.
4.6. Auch nach erfolgtem Feststellungsurteil des Bezirksgerichts
F._______ vom 20. Oktober 2008, mit dem die eritreische Staatsbürger-
schaft des Beschwerdeführers festgestellt wurde, stellte sich die Vorin-
stanz in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2009 weiterhin auf den
Standpunkt, der Beschwerdeführer sei nicht eritreischer Staats-
angehöriger; dieser habe nämlich bloss mit einer eingescannten Militär-
karte von schlechter Qualität und somit ohne reellen Beweiswert und mit
Fotos ohne präzise Orts- und Zeitangaben seine eritreische Staats-
angehörigkeit zu belegen versucht. Diese Unterlagen seien indessen
nicht geeignet, die vom Bundesamt festgestellte unbekannte Herkunft des
Beschwerdeführers zu widerlegen.
5.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind
von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person, die in einem Dritt-
staat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Hei-
matstaates in Anspruch nehmen kann, ist doch eine solche Person nicht
auf internationalen Schutz angewiesen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 199, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft,
Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90).
5.1. Nach dem Gesagten ist vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit
der Beschwerdeführer hat.
5.2. Eritrea erlangte seine Unabhängigkeit im Jahre 1993 am Ende eines
jahrzehntelangen äthiopischen Bürgerkrieges. Die aus diesem Krieg her-
vorgegangenen siegreichen Parteien, die Eritrean Peoples Liberation
Front (EPLF) und die Tigrean Peoples Liberation Front (TPLF) rekrutier-
ten ihre Mitglieder aus der tigrinischen Bevölkerung im heutigen Eritrea
(EPLF) beziehungsweise im Norden des heutigen Äthiopiens (TPLF). Be-
reits vor Ende des Bürgerkriegs hatten sich die beiden Par teien über ein
Referendum verständigt, das im Falle eines Sieges abgehalten werden
sollte. Das Referendum wurde im Jahr 1993 mit Unterstützung der neuen
tigrinischen Eliten sowohl Äthiopiens als auch Eritreas durchgeführt und
führte mit einer Zustimmung von 99,8 % zur Unabhängigkeit Eritreas. Mit
der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien und Erit-
rea in den Jahren 1998 bis 2002 setzte sich die Auffassung durch, dass
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Seite 11
Personen, die sich im Jahr 1993 an der Abstimmung für die Un-
abhängigkeit Eritreas beteiligt oder Erit rea sonst irgendwie unterstützt
hatten, einen Akt der Entfremdung demonstriert hätten, die mit der äthio-
pischen Staatsangehörigkeit nicht vereinbar sei. Gewissen Äthiopiern und
Äthiopierinnen mit eritreischer Abstammung wurde die äthiopische
Staatsangehörigkeit entzogen (vgl. (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weite-
ren Hinweisen; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Identitätsdokumente
in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern, Themen-
papier vom 3. März 2005, S. 7).
5.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder bei den
Asylbehörden noch auf Beschwerdeebene Identitätsausweise zu den Ak-
ten reichte. Anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz gab er an, er
sei am (…) in B._______ (im heutigen Eritrea) geboren, sein Vater sei
eritreischer Volksangehöriger gewesen und im Jahr 1988 mit ihm von
B._______ nach C._______ (im heutigen Äthiopien) in ein „Camp“ über-
gesiedelt (A1 S. 1, A9 F 63 F 68). In Äthiopien sei er im Besitz einer äthi-
opischen Identitätskarte mit dem Vermerk „Eritrea“ unter der Rubrik
„Staatsangehörigkeit“ gewesen. Weder sein Vater noch er hätten sich am
Unabhängigkeitsreferendum von 1993 beteiligt (Beschwerde S. 6). Nach
seiner Deportation nach Eritrea im Jahr 1999 habe er von den eritrei-
schen Behörden lediglich einen Militärausweis erhalten (vgl. A9 S. 2 und
S. 9 F 62). Im weiteren gab er zu Protokoll, seine Mutter sei Äthiopierin
(vgl. A1 S. 3) und sei im Juni 1998 gemeinsam mit seinen Geschwistern
von B._______ nach C._______ deportiert worden (vgl. A9 S. 6), wo sie
seither wohnten. Sie alle hätten in ihren äthiopischen Identitätskarten
keinen Vermerk unter der Rubrik „Staatsangehörigkeit“ gehabt. Ferner
wohne seine im Mai 1999 geborene Tochter mit seiner (im Jahr 1998 ge-
heirateten) Frau in Äthiopien. Diese sei Äthiopierin (vgl. A9 S. 4 F 41).
5.4. Gemäss Art. 6 der äthiopischen Verfassung vom 22. August 1995 er-
langt jede Person, die einen äthiopischen Elternteil hat die äthiopische
Staatsangehörigkeit (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information
Report, Ethiopia, vom 14. Februar 2007, S. 150, RN 31.01). Das Recht
auf die äthiopische Staatsbürgerschaft wird in Artikel 33 der Verfassung
im Weiteren so geregelt, dass niemand diese gegen seinen Willen – auch
im Falle einer Heirat mit einer aus ländischen Person – verliert. Gemäss
dem früher geltenden äthiopischen Nationalitätengesetz von 1930 erhielt
das Kind einer gemischten Ehe automatisch die Nationalität des Vaters.
Sollte in einer gemischten Ehe die Mutter äthiopische Bürgerin sein,
musste hingegen der Nachweis erbracht werden, dass das Kind nicht be-
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Seite 12
reits die Nationalität des Vaters erlangt hatte. Dieses Gesetz wurde durch
die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proc-
lamation No. 378/2003) ersetzt. Diese nimmt in ihrem Art. 3 den Art. 6 der
Verfassung auf und proklamiert, dass alle Personen mit einem oder bei-
den äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier sind. Art. 20 des Na-
tionalitätengesetzes hält fest, dass die äthiopische Staatsangehörigkeit
verliert, wer eine andere Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei wird präzi-
siert, dass wer durch Geburt eine andere Nationalität erhält, die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit durch Antrag und expliziten Verzicht auf die
fremde Nationalität behalten kann (vgl. dazu WRITENET, Ethiopia: A So-
ciopolitical Assessment, Mai 2006, Kapitel 6.4).
5.5. Aufgrund der geschilderten Gesetzeslage in Äthiopien und der Aus-
sagen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit sowohl zum Zeitpunkt seiner angeblichen De-
portation von Äthiopien nach Eritrea im Jahr 1999 besass als auch zum
heutigen Zeitpunkt noch besitzt. Gemäss Akten liegen ungenügende
Hinweise für eine eritreische Staatsangehörigkeit vor. Ob innerhalb der
Familie Unterschiede hinsichtlich des jeweiligen Herkunftsvermerks in der
Identitätskarte möglich ist, kann offen bleiben, da es an den Feststellun-
gen nichts ändert.
5.5.1. Vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 besassen beide El-
tern des Beschwerdeführers die äthiopische Staatsangehörigkeit (zumin-
dest ist den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen). B._______, die
Geburtsstadt des Beschwerdeführers war im Jahr (…) eine Stadt in der
Provinz „Eritrea“, welche zum Staat Äthiopien gehörte. Daraus resultiert,
dass der Beschwerdeführer durch seine dortige Geburt äthiopischer
Staatsangehöriger wurde.
Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch den Erwerb
einer zweiten – namentlich der eritreischen – Staatsangehörigkeit die
äthiopische verloren haben könnte.
5.5.2. Es ist aktenkundig, dass der Vater des Beschwerdeführers am Un-
abhängigkeitsreferendum im Jahr 1993 nicht teilgenommen hat. In dieser
Zeit war er bereits verschwunden beziehungsweise inhaftiert (vgl. A1 S.
3, A9 S. 3 F 31, S. 8 F 95). Es ist deshalb auszuschliessen, dass eine
Registrierung des Vaters als Eritreer erfolgt ist und somit eine Übertra-
gung einer allfälligen eritreischen Staatsangehörigkeit auf den Sohn.
Ebensowenig lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdefüh-
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Seite 13
rer explizit auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte. Seine
Aussagen hinsichtlich des Erhalts von eritreischen Identitätsdokumenten
sind widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab nur einmal
an, er habe eine eritreische Identitätskarte gehabt, die ihm aber, nachdem
er die eritreische Militärkarte erhalten habe, wieder abgenommen worden
sei (A 9 S. 2 F 5). Demgegenüber gab er mehrmals zu Protokoll, nicht im
Besitz von eritreischen Identitätsausweisen gewesen zu sein; er habe
auch keine gewollt, da er ja bereits eine äthiopische Identitätskarte be-
sessen habe (A 9 S. 2 F 5 f., S. 5 F 59 ff.). Der Beschwerdeführer machte
auch keine Ausführungen, aus denen zu erkennen ist, dass ihm als De-
portierter von den eritreischen Behörden eine Identitätskarte („blue card“)
oder ein spezieller, eigens eingeführ ter Aufenthaltsstatus („yellow card“)
ausgestellt worden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1). Es gilt deshalb
als erstellt, dass der Beschwerdeführer weder auf die äthiopische Staats-
angehörigkeit verzichtete noch die eritreische Staatsangehörigkeit er-
warb, welche gemäss Art. 20 des äthiopischen Nationalitätengesetz dazu
geführt hätte, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu verlieren. Schliess-
lich kann vom Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 20. Oktober
2008 auch nicht auf die eritreische Staatsangehörigkeit geschlossen
werden, zumal sich dieses lediglich auf die Asylakten und Aussagen des
Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Gemeindeamts
D._______ zu stützen scheint (vgl. Verfügung des Bezirksgerichts
F._______ vom 19. Juni 2008).
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht stellt folglich im Sinne eines Zwi-
schenresultates fest, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsan-
gehöriger ist. Eine teilweise eritreische Abstammung des Be-
schwerdeführers durch seinen Vaters ist nicht gänzlich auszuschliessen,
was indessen nichts an der festgestellten äthiopischen Staatsangehörig-
keit ändert.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Vorverfolgungsgründe, insbesondere die Deportation nach Eritrea, glaub-
haft dargelegt werden konnten, und der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 7 und 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1. Gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 5.1 ff.
S. 102) und den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts begann
erst mit der Verschlechterung der bilateralen Beziehungen von Äthiopien
und Eritrea, sich in Äthiopien die Auffassung durchzusetzen, dass Perso-
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nen, die sich am Referendum beteiligt hätten, mit diesem Akt eine Ent-
fremdung von Äthiopien demonstriert hätten, die mit der äthiopischen
Staatsbürgerschaft nicht vereinbar sei. Diese Missstimmung führte dazu,
dass es namentlich in den Jahren 1999 bis 2002 zu Deportationen von
Eritreern aus Äthiopien gekommen ist. Diese breit angelegte Kampagne
richtete sich auch gegen Äthiopier mit eritreischer Abstammung.
6.2. Die vorgebrachten Vorverfolgungsgründe des Beschwerdeführers
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz – aus den nachfolgend zu erläuternden Gründen als un-
glaubhaft. Es sind Ungereimtheiten und Widersprüche in den protokol-
lierten Aussagen des Beschwerdeführers zu erkennen.
6.2.1. Die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers widerspricht
in mehrfacher Hinsicht den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 mit weiteren Hinweisen)
6.2.1.1 Der Beschwerdeführer gab insbesondere zu Protokoll, 1998 habe
er sich anlässlich einer ersten versuchten Ausschaffung nach Eritrea da-
gegen wehren können, indem er vorgebracht habe, er wolle in Äthiopien
bleiben, weil seine Mutter soeben aus Eritrea nach Äthiopien deportiert
worden sei (vgl. A9 F 28, F 66).
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die zu De-
portierenden meist unvermittelt, ohne Vorwarnung unter einem Vorwand
aus den Häusern geholt und umgehend interniert worden. Dabei wurde
das Vorgehen der vollziehenden Polizeibehörden als brutal und rück-
sichtslos beschrieben (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 a.o.O; PETER HUNZIKER,
Länderanalyse SFH, Deportation ethnischer Minderheiten aus Äthiopien
und Eritrea, November 2000, S. 9).
Der vermeintliche Handlungsspielraum des Beschwerdeführers gegen-
über den vollziehenden Polizeibehörden, wonach er sich erfolgreich habe
wehren können und erst in einer dritten Welle deportiert worden sei (vgl.
A9 F 54), erachtet das Bundesverwaltungsgericht als den damaligen reel-
len Ereignissen zuwiderlaufend. Ebenso wirkt die mit vermeintlichem Er-
folg beschiedene Begründung, wonach er bei seiner Mutter habe bleiben
wollen, vor dem damaligen Hintergrund der angespannten Situation zwi-
schen Eritrea und Äthiopien als realitätsfremd. Angesichts seiner persön-
lichen Situation ist sie auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer,
der mit dem Vater im Alter von 6 Jahren nach C._______ (Äthiopien)
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Seite 15
übergesiedelt sein will, hat seinen Angaben zufolge bereits zwei Jahre
später wieder ohne diesen auskommen müssen. Der Vater sei von der
Opposititonspartei in Gefangenschaft genommen worden (vgl. A9 F 66,
67, 95). Es erstaunt deshalb, dass der Beschwerdeführer nicht bereits
früher zu seiner Mutter und seinen Geschwistern nach B._______ (Erit-
rea) zurückgekehrt ist, zumal sich in der Zeit von 1993 bis zum Ausbruch
des Krieges von 1998 nach bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis-
sen sowohl Eritreer als auch Äthiopier frei bewegen konnten, und der
Weg vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zum Wohnort der Mutter
– gemäss dessen Angaben – nur zirka eine Stunde in Anspruch genom-
men hat (vgl. A9 F 68).
6.2.1.2 Weiter gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen An-
hörung zu den Vorverfolgungsgründen an, er sei von der Polizei abgeholt
worden. Dann seien sie in einem Saal versammelt worden. Dort habe
man den Versammelten gesagt, sie sollten sich vorbereiten. Es sei ihnen
das Abreisedatum mitgeteilt worden. Sie hätten Fragen gestellt und dann
den Ort (zwangsweise Richtung Eritrea) verlassen (vgl. A9 F 43 – F 51).
Die ganze „Operation“ habe 20 Tage gedauert und sie hätten sich vorbe-
reiten können. In einer Tagesreise seien sie alle zusammen in Bussen
nach G._______ (Eritrea) gebracht worden; dort hätten sie zu Mittag ge-
gessen, bevor sie ins Landes innere gebracht worden seien. Sie seien gut
behandelt worden (vgl. A9 F 33 – F 37).
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die
von der Deportation betroffenen Personen in der Regel während mehrer
Tage oder Wochen unter miserablen Bedingungen interniert. Nach einer
ersten Internierung auf den lokalen Polizeiposten wurden die Deportierten
in grösseren Lagern konzentriert festgehalten. Sowohl auf den Posten als
auch in den Lagern gewährleisteten die Behörden keine funktionierende
Wasser- und Nahrungsmittelversorgung, so dass die Internierten auf die
Hilfe von Verwandten oder Bekannte angewiesen waren. Es fehlten in der
Regel Sanitäranlagen. Neben den Krankheiten, die unter diesen Be-
dingungen grassierten, litten die Internierten unter gewalttätigen Übergrif-
fen der Wächter. Die eigentliche Deportation erfolgte in H._______. Die
Deportierten wurden in den Internierungslagern zu ihren Eigentumsver-
hältnissen befragt und dazu gezwungen, ihre Vermögenswerte innert
Kürze zu veräussern (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7; Human Rights
Watch, the Horn of Africa War; Mass Expulsions and the Nationality Issue,
Vol. 15, Nr. 3 [A], Januar 2003, S. 7 f.O, UNHCR, Guidelines Relating to
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Seite 16
the Eligibility of Asylum Seekers from Eritrea, October 2002 Oktober
2002).
Die Schilderung der angeblich erlebten Deportation des Beschwerde-
führers, beziehungsweise die fehlenden Angaben zur Ausgestaltung der
zwanzigtägigen „Operation“ vermitteln den Eindruck, der Be-
schwerdeführer sei selber nicht davon betroffen gewesen. Die un-
substanziierte Erzählweise des Beschwerdeführers und die mangelnden
Realkennzeichen in seiner Schilderung führen zum Ergebnis, dass die
Deportation erfunden und unglaubhaft ist. Die Angaben, sie hätten in
G._______ zu Mittag gegessen, danach seien sie ins Landesinnere ge-
gangen und seien gut behandelt worden, sind vor dem Hintergrund der
Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts als geradezu absurd zu
beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Überzeugung,
dass die geschilderte Deportation des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 7 AsylG nicht glaubhaft ist.
6.2.2. Aufgrund der unglaubhaften Deportation ergibt sich in der Kon-
sequenz, dass die weiteren Verfolgungsvorbringen, die mit der De-
portation eng verknüpft sind, namentlich der Einzug ins eritreische Militär,
jeglicher Grundlage entbehren.
6.2.2.1 Der geschilderte Militärdienst erscheint aber auch ungeachtet die-
ser Schlussfolgerung als nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer unter-
schiedliche Aussagen zu Protokoll gab. So führte er einmal aus, er sei un-
mittelbar nach der Deportation ins Militär eingezogen worden (vgl. A9 F
35). Demgegenüber gab er etwas später an, er sei am 11. Oktober 1999
in I._______ (Eritrea) angekommen und am 1. November 1999 in die erit-
reische Armee eingezogen worden (vgl. A9 F 55 f). Auf die Frage, was er
denn in dieser Zeit gemacht habe (vgl. A9 F 57), konnte er keine Ausfüh-
rungen machen, die in sich schlüssig wären oder den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 5.5.2: Ausstellung von Ausweisen
durch die eritreischen Behörden) entsprechen würden.
6.2.2.2 Daran ändert die am 17. Mai 2007 eingereichte (eingescannte)
Militärkarte, die ihm als „Laisser-Passer“ bei Kontrollen gedient habe, und
die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer als eritreischer Soldat abge-
bildet sein soll, nichts.
Die Botschaftsabklärung vom 29. Dezember 2009 hat zwar bestätigt,
dass die eritreeische Armee üblicherweise eine solche Bescheinigung als
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Reisebewilligung ausstellt und die vorgelegte Bescheinigung für die Zeit-
spanne vom 22. November 2002 bis 2. Dezember 2002 für berufliche
Zwecke gültig gewesen ist. Hingegen vermag die Botschaftsauskunft
nichts über deren Echtheit auszusagen. Das Bundesverwaltungsgericht
bezweifelt den Bestimmungszweck der eingescannten und dem Gericht
zugestellten Bescheinigung nicht, dennoch kommt diesem Beweismittel
mangels eines Originals kein erheblicher Beweiswert zu. Da die Beschei-
nigung überdies kein Foto enthält, ist zu bezweifeln, ob selbst ein Original
die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu be-
seitigen vermöchte. In der Botschaftsabklärung wird weiter ausgeführt,
die Fotografien zeigten eine Gruppe von Personen – soweit erkennbar –
in eritreischer Armeekleidung. Gestützt darauf könnten die abgebildeten
Personen also eritreische Armeeangehörige sein. Es ist indessen festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer darauf nicht eindeutig zu erkennen
ist. Zu den erheblichen Zweifeln hinsichtlich der Identifikation des Be-
schwerdeführers auf den eingereichten Fotografien kommt hinzu, dass
dieser es unterliess, Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der Aufnahmen
zu machen. Ebensowenig liess er dem Bundesverwaltungsgericht eine
Erklärung zukommen, weshalb er diese erst im Jahre 2007 einreichte.
6.3. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, er sei in der Schweiz
exilpolitisch gegen Eritrea aktiv, weshalb er bei einer all fälligen Rückkehr
dorthin flüchtlingsrechtliche Behelligungen seitens des eritreeischen Staa-
tes befürchte. Auf diese Aussagen und weitere allfällige subjektive auf
Eritrea bezogene Nachfluchtgründe – namentlich auf die geltend gemach-
te veränderte Lage betreffend eritreische Staatsbürger, die sich während
längerer Zeit im Ausland aufgehalten haben, deshalb bei der eritreischen
Regierung unter Generalverdacht stünden und bei einer allfälligen Rück-
kehr strengen Verhören unterzogen würden – ist nicht näher einzugehen,
da aufgrund der festgestellten Sachlage der Beschwerdeführer nach
Äthiopien zurückkehren kann, weshalb nur die diesbezüglich (angeblich)
erfolgten oder befürchteten Nachteile zu prüfen waren.
6.4. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sin-
ne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das BFM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte
und das Asylgesuch ablehnte.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
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Seite 18
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus länder [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Aus länderrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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Seite 19
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-5064/2007 vom 21. April 2010, D- 16/2007 vom 27.
November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009). Seit der Unterzeich-
nung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am
12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Erit-
rea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommis-
sion, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptie-
ren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute er-
folgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien
kann im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer
konkreten Gefährdung ausgegangen werden.
8.4.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher
und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Es ist ihm, der gemäss eigenen Angaben Bauer ist und vor seiner Ausrei-
se ein gepachtetes Grundstück bewirtschaftete (vgl. A9 S. 2 F 8) zuzumu-
ten, sich erneut in Äthiopien niederzulassen und dort eine Existenz auf-
zubauen. Zudem gab er an, dass seine Mutter und seine beiden Ge-
schwister sowie seine Ehefrau und sein Kind in Äthiopien leben (A1 S. 3
F 12), weshalb er bei einer Rückkehr dorthin auf dieses Beziehungsnetz
zurückgreifen dürfte.
8.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aufgrund des
mit Zwischenverfügung gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und der aktuell unveränderten Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers wird auf die Auferlegung der Ver fahrenskosten
verzichtet.
.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM die kantonale zuständige Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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