B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4728/2013
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
zur Zeit angeblich in (…), Libyen,
vertreten durch B._______, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 2. August 2013 / N (…).
E-4728/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Dem heutigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, B._______, ge-
währte das BFM am 6. Mai 2010 auf Gesuch vom 15. September 2008
hin Asyl in der Schweiz. Am 21. Februar respektive 9. Dezember 2011
bewilligte das BFM auf Gesuch hin die Einreise dessen Ehefrau
C._______ und der gemeinsamen Tochter zwecks Familienvereinigung.
Die Ehefrau stellte nach der Einreise am 20. März 2012 ein eigenes Asyl-
gesuch, das mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2012 gutgeheissen
wurde.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 (Poststempel) erkundigte sich der heutige
Rechtsvertreter beim BFM, ob seine minderjährigen Geschwister, die
heutigen Beschwerdeführenden, (sowie der im D._______ aufhaltende
volljährigen Bruder) bereits in der Schweiz seien oder – falls nicht – ob
ihn das BFM dabei unterstützen könne, sie in die Schweiz zu holen. Zur
Begründung brachte er vor, sie befänden sich im äthiopischen Flücht-
lingslager E._______, wo die Gefahr von Entführungen und Geiselnah-
men bestehe. Sein Bruder F._______(nachfolgend: E.K.) sei bereits Op-
fer einer Geiselnahme geworden und werde auf ägyptischem Gebiet
(D._______) festgehalten. Der Eingabe lag ein vom 1. Juni 2012 datierter
Spendenaufruf bei, in dem er erwähnte, er werde von der Volksgruppe
G._______ mit einer Lösegeldforderung erpresst, weil diese seinen Bru-
der E.K. entführt habe.
A.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 forderte das BFM vom Rechtsvertre-
ter weitere Auskünfte über die Personalien der Geschwister und Fotoauf-
nahmen. Anschliessend würden die Asylgesuche nach den gesetzlichen
Bestimmungen behandelt.
A.c Mit Schreiben vom 16. Juli 2012 erwähnte der Rechtsvertreter einen
weiteren Bruder (A._______, nachfolgend: A.K.), der sich ebenfalls im
E._______-Lager aufhalte, und schloss diesen sinngemäss in die Anträge
seiner Geschwister mit ein. Das Verfahren dieses mündigen Bruders
wurde vom BFM als eigenständiges Verfahren weitergeführt (N […]).
A.d Mit Schreiben vom 24. Juli und 9. Oktober 2012 liess der Rechtsver-
treter dem BFM die Information zukommen, E.K. sei in einem Gefängnis
im D._______ gewesen und misshandelt worden (Schläge am ganzen
Körper, Verbrennungen an den Fingern). Er befinde sich nun in einem
Spital in H._______. Es gehe ihm schlecht und es bestehe die Gefahr ei-
E-4728/2013
Seite 3
ner Rückschaffung nach Eritrea. Er ersuchte um eine rasche Behandlung
dessen Asyl- und Einreisegesuchs. Die anderen drei Geschwister seien
immer noch im E._______-Lager in Äthiopen.
A.e Mit Schreiben vom 13. März 2013 wies das BFM den Rechtsvertreter
darauf hin, dass es sich beim Stellen eines Asylgesuchs um ein relativ
höchstpersönliches Recht handle und es bislang an einer klar den Ge-
schwistern zurechenbare Willensäusserung fehle, mit welcher diese zu
erkennen geben, in der Schweiz wegen einer asylrelevanten Verfolgung
um Schutz zu ersuchen. Das BFM räumte dem Rechtsvertreter Gelegen-
heit ein, eine von seinen Geschwistern persönlich verfasste Asylbegrün-
dung oder zumindest eine von ihnen unterzeichnete Stellungnahme zum
beigelegten Fragenkatalog des BFM einzureichen, ansonsten auf ihr
Asylgesuch nicht eingetreten werde. Die im beigelegten Fragekatalog
aufgeführten spezifischen Fragen zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familien-
angehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Aus-
reise aus Eritrea geführt hätten, sowie zum Aufenthalt in Äthiopien seien
von ihnen in persönlich abgefassten Stellungnahmen zu beantworten oder
wenigstens eigenhändig zu unterzeichnen.
A.f Mit Begleitschreiben vom 26. März 2013 reichte der Rechtsvertreter
eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antwort zum Fragekatalog
ein, zusammen mit den Anträgen um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Asylgewährung. Dem Schreiben ist u.a. zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer sich als Flüchtling in Äthiopien befinde, sich bei
seiner Ankunft beim United Nations High Commissioner for Refugees
(UNHCR) gemeldet habe und dem Flüchtlingscamp I._______ zugeteilt
worden sei, wo er sich zusammen mit seinen minderjährigen Geschwister
noch immer befinde. Gemäss der beigelegten Bestätigung des UNHCR
vom (…) 2013 (Fotokopie) gilt der Beschwerdeführer seit (…) 2012 als
eritreischer Flüchtling in Äthiopien. Weiter lag dem Schreiben eine zur
UNHCR-Bestätigung passende Rationierungskarte (Kopie) und eine Bes-
tätigung der Post bei.
A.g Der Beschwerdeführer machte in seinem vom 26. März 2013 datier-
ten Antwortschreiben einerseits geltend, aus religiösen, militärischen und
politischen Gründen (Verbot der Glaubenszugehörigkeit und -ausübung,
Desertion, verhasstes Regime) Eritrea illegal verlassen zu haben. Er ha-
be ab 2008 als Soldat im Militärcamp von J._______ Militärdienst leisten
müssen. Der Militärdienst für ein verhasstes Regime dauere in Eritrea für
alle Dienstpflichtigen unendlich lange. Im Jahr 2010 sei er während des
E-4728/2013
Seite 4
Militärdienstes zur Glaubensgemeinschaft der neuprotestantischen Kirche
konvertiert, obschon die Ausübung dieser Religion in Eritrea untersagt
sei. Im (…) 2011 sei er bei religiösen Verrichtungen – Bibelstudium und
Gebet – erwischt und deswegen (…) lang arrestiert worden. Man habe
ihm klar gemacht, dass er entweder der Glaubenszugehörigkeit abschwö-
ren soll oder mit härteren Strafen zu rechnen habe. Er sei seit dem Arrest
seitens des Vorgesetzten massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewe-
sen. Im Rahmen eines einmonatigen Urlaubs habe er seinen Fluchtent-
schluss vom Jahr 2011 umgesetzt und habe mit Hilfe eines Bekannten
am 17. März 2013 die Grenze zu Äthiopien illegal überschritten. Er sei
seit seiner Meldung beim UNHCR am (…) 2012 im Flüchtlingslager
I._______, wo er als vom UNHCR registrierter Flüchtling lebe und von
seinem in der Schweiz lebenden Bruder, seinem Rechtsvertreter, unter-
stützt werde. Er sei zudem als Eritreer und ehemaliger Soldat in Äthiopien
ständigen Diskriminierungen seitens der äthiopischen Behörden und der
Bevölkerung ausgesetzt. Es komme in Äthiopien öfters zu Misshandlun-
gen, Entnahme von Organen und Entführungen von Eritreern. Auch kä-
men illegale Rückführungen durch äthiopische Behörden und heimliche
Rückschaffungen durch den eritreischen Geheimdienst vor.
A.h Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 erinnerte der Rechtsvertreter daran,
dass E.K. sich in Ägypten in einer besonders schwierigen Situation befin-
de. Eritreische Staatsbürger seien dort Entführungen, Misshandlungen
und religiöser Diskriminierung seitens der Behörden und der Bevölkerung
ausgesetzt. Der Beschwerdeführer befinde sich mit seinen jüngeren Ge-
schwister weiterhin im Flüchtlingslager in Äthiopien, wo sie keinen Schutz
hätten. Er wiederholte, dass es in Äthiopien zu Misshandlungen, Organ-
entnahmen, Entführungen und illegale Ausschaffungen durch äthiopische
Behörden sowie heimlichen Rückführungen durch den eritreischen Ge-
heimdienst komme.
A.i Mit einer E-Mail vom 16. Juli 2013 an das BFM behauptete der
Rechtsvertreter, er habe für seine Geschwister bereits vor zwei Jahren
um Asyl ersucht und bat um einen baldigen Entscheid.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2013, dem Rechtsvertreter zu einem unbe-
kannten Zeitpunkt eröffnet (Rückschein fehlt bei den Akten), verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
E-4728/2013
Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2013 (Datum des Poststempels: 22. August
2013) liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den sinngemässen An-
trägen, die angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der Eingabe lagen Fotokopien der
angefochtenen Verfügung, des BFM-Schreibens vom 20. März 2013 und
der Antwort des Rechtsvertreters vom 26. März 2013 bei.
D.
D.a Mit Schreiben vom 4. September 2013 teilte der Rechtsvertreter unter
anderem mit, der Beschwerdeführer habe seine Flucht fortgesetzt und
befinde sich nun in der libyschen Stadt (…), wo er mit vielen anderen Erit-
reern in einem Haus in haftähnlichem Hausarrest lebe.
D.b In einem weiteren Schreiben vom 13. November 2013 (Datum des
Poststempels: 14. November 2013; Eingang beim Gericht: 18. November
2013) teilte der Rechtsvertreter mit, die Sachlage habe sich insofern et-
was verändert, als der sich in Libyen befindende A.K. seit zwei Wochen
nicht mehr unter Hausarrest stehe, sondern mit drei Landsleuten in einer
Wohnung wohne. Er plane die gefährliche Überfahrt nach Italien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012
(Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit
E-4728/2013
Seite 6
welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt
wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind
weiterhin dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 (alt AsylG; Über-
gangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012)
anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund dieser alt-
rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl,
sofern keine Asylausschlussgründe i.S. von Art. 50 ff. AsylG vorliegen.
Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-4728/2013
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann
auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3).
Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Aus-
land sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung
nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1
aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten.
3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asyl-
suchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sach-
verhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei die-
sem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsab-
klärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.).
3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.)
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten
erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der beste-
henden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dazu sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen
sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten
Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in ei-
nem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie
E-4728/2013
Seite 8
habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese
Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme
des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen.
4.
4.1 Zur Begründung der Ablehnung des Asyl- und Einreisegesuchs führte
das BFM aus, der Beschwerdeführer habe offenbar in Eritrea ernstzu-
nehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Er be-
finde sich aber nun im UNHCR-Lager I._______ in Äthiopien, wo gemäss
gesicherten Erkenntnissen des Amtes zahlreiche eritreische Flüchtlinge
sich aufhalten würden, darunter auch seine beiden jüngsten Geschwister.
Auch wenn die Situation in Äthiopien nicht einfach sei, bedeute dies nicht,
dass für ihn ein weiterer Verbleib nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Die Lebensumstände der eritreischen Flüchtlinge unterscheide sich nur
wenig von denjenigen vieler Äthiopier, insbesondere solchen aus ländli-
chen Gegenden, und seien keineswegs per se und generell unzumutbar.
Weder habe der Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten im Lager
gehabt, noch drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Entfüh-
rung oder Rückführung nach Eritrea. Wohl hätten zahlreiche eritreische
Flüchtlinge in Äthiopien kein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land.
Im Lager würden sie aber immerhin die nötige Versorgung erhalten. In
der Person seines Bruders habe der Beschwerdeführer zwar einen An-
knüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser sei aber nicht derart gewichtig, als
dass eine Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es
gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. So
spreche für den Weiterverbleib des Bruders "im Sudan" (recte wohl: Äthi-
opien), dass er sich ohne glaubhaft dargelegte Probleme im UNHCR-
Lager als registrierter Flüchtling aufhalte. Er dürfte Beziehungen zur erit-
reischen Diaspora in Äthiopien haben und über einen Bekanntenkreis
verfügen. Für eine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Bruder und Rechtsvertreter gebe es keine Anhalts-
punkte. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass er Eritrea illegal
verlassen und dadurch subjektive Nachfluchtgründe habe, könnte praxis-
gemäss keine Einreisebewilligung erteilt werden.
4.2 In der Beschwerdebegründung wurde neu vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei kurz nach dem 2. August 2013 nach Libyen geflohen,
wo es für ihn gefährlich sei und er keinen richtigen Schutz geniesse. In
der Beschwerdeergänzung vom 4. September 2013 wurde ausgeführt, er
E-4728/2013
Seite 9
erfülle die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG und nicht etwa zu-
folge eines subjektiven Nachfluchtgrundes, weshalb ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen sei. Er sei wegen unzumutbarer Zustände aus
Äthiopien geflüchtet. Er habe mit Diskriminierungen, Organentnahmen,
Entführungen und Rückschaffungen gerechnet. Er sei via den Sudan
nach Libyen gelangt, wo er sich mit anderen Eritreern in (…) im Hausar-
rest befinde. Er besitze ein Mobiltelefon, über welches er mit seinem Bru-
der und Rechtsvertreter kommunizieren könne. Die politische Instabilität
und die unzumutbare Behandlung von eritreischen Flüchtlingen in Libyen
liessen einen längerfristigen Aufenthalt nicht zu. Sein in der Schweiz le-
bender Bruder stelle für ihn einen wichtigen Anknüpfungspunkt zur
Schweiz dar. Folglich sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und Asyl zu gewähren. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorin-
stanz und Neubeurteilung sei unabdingbar.
5.
5.1 Gemäss der Praxis zu Art. 20 alt AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die
asylsuchende Person in der Regel auch in Auslandverfahren zu befragen.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende
Person – soweit möglich und notwendig – mittels individualisiertem und
konkretisiertem Schreiben aufzufordern, ihre Gründe schriftlich zu nen-
nen. Das Bundesamt ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Be-
fragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8).
5.2 Der Beschwerdeführers ist nicht durch Angehörige der Schweizer
Botschaft befragt worden. Das BFM hat den Verzicht auf eine persönliche
Befragung in der angefochtenen Verfügung damit begründet, eine Anhö-
rung sei aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich, da die Schwei-
zer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen,
des begrenzten Personalbestandes sowie fehlenden Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Be-
fragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 13. März 2013 den Verzicht auf eine Befragung mitgeteilt
und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch schriftlich zu äus-
sern, namentlich mittels Beantwortung eines Fragenkatalogs.
5.3 Das nachvollziehbar begründete Vorgehen der Vorinstanz entspricht
der aufgezeigten Ausnahmepraxis und ist nicht zu beanstanden.
E-4728/2013
Seite 10
6.
6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
stellt, dass eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers mit seiner
Ausreise aus Eritrea geendet hat. Dieser hält sich offenbar nicht mehr in
Äthiopien, sondern in Libyen auf – nachdem er zuerst einer Art Hausar-
rest unterworfen gewesen sei, dürfe er nun das Haus, in dem er unterge-
bracht sei, verlassen. Das BFM hatte lediglich den Verbleib in Äthiopien
zu prüfen. Vom Bundesverwaltungsgericht ist zusätzlich die Frage zu prü-
fen, ob ihm der Verbleib in seinem gegenwärtigen Aufenthaltsstaat zuge-
mutet werden kann (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht als objektiv unzumutbar, dass er den für in Äthiopien beste-
henden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er ist dort als anerkannter
Flüchtling nicht in Gefahr, verfolgt oder nach Eritrea zurückgeschickt zu
werden. Es gibt keine Hinweise auf ihm konkret drohende relevante
Nachteile, zumal nicht geltend gemacht wurde, er habe sich in irgendei-
ner Weise hervorgetan. Sollte er sich dort bedroht fühlen oder sollte sich
in medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, könnte er sich ans UNHCR
oder die lokalen Behörden wenden. Seine Ausführungen zu den Gefah-
ren einer Entführung oder Rückschaffung durch eritreische oder äthiopi-
sche Behördenvertreter sind blosse Behauptungen und erscheinen man-
gels konkreter Indizien nicht real. Objektiv existiert für den Beschwerde-
führer in Äthiopien keine ernsthafte Gefahr vor Verfolgung, Entführung,
Überstellung oder Rückführung. Weder die allgemeine gesundheitliche,
soziale und menschenrechtliche Situation in Äthiopien noch die einge-
reichten zusätzlichen Dokumente lassen eine andere Einschätzung der
Sachlage zu. Vielmehr kann er durch Rückreise nach Äthiopien wieder in
den Genuss des für anerkannte Flüchtlinge gebotenen Schutzes gelan-
gen. Ausserdem steht er im Kontakt mit seinem Bruder in der Schweiz
und anderen Verwandten, welche in der Lage sein werden, seine Lage
durch Unterstützungen zu mildern.
An seinem gegenwärtigen Aufenthaltsort in Libyen – der Beschwerdefüh-
rer soll mit drei Landsleuten eine Wohnung in (…) bewohnen – scheint er
ebenfalls vor einer Rückschaffung nach Eritrea sicher zu sein und wird of-
fensichtlich mit dem Nötigsten versorgt. Auch bezüglich dieses Landes ist
der Verbleib i.S. von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar.
Mithin bedarf der Beschwerdeführer mangels Schutzbedürftigkeit keiner
Schutzgewährung durch die Schweiz.
E-4728/2013
Seite 11
6.3 Der Anknüpfungspunkt mit seinem Bruder in der Schweiz, seinem
Rechtsvertreter, ist bei dieser Sachlage nicht entscheidend. Wohl ist da-
mit eine gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz dargetan, die aber nicht
derart bedeutsam ist, als dass ihretwegen trotz fehlender Schutzbedürf-
tigkeit eine Schutzgewährung durch die Schweiz ins Auge zu fassen wäre.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das
Asylgesuch abgelehnt und dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz verweigert hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten, weshalb der Antrag Erlass der Verfahrens-
kosten gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4728/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: