B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4728/2017
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. August 2017 / N (…).
E-4728/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2017 auf dem Luftweg von Sao Paulo
nach Zürich und ersuchte gleichentags um Asyl. Die Einreise in die
Schweiz wurde ihm mit Verfügung vom selben Tag verweigert und der
Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen
als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 30. Juli 2017 und der Anhörung vom 7. August 2017 führte er im We-
sentlichen Folgendes aus:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe wegen
unangekündigter Besuche der Armee und der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) seit 2011/2012 bei seiner Tante in Batticaloa, Ostprovinz,
gelebt. Sein Onkel sei vor 1990 von den sri-lankischen Behörden erschos-
sen und vor einem Armeecamp in Batticalao verbrannt worden. Seine Fa-
milie habe vor dessen Festnahme eine Vermisstenanzeige erstattet, an
welcher das Militär heute noch Anstoss nehme. Während des Bürgerkrie-
ges seien seine Eltern gelegentlich von den Behörden befragt und einmal
im Jahr 2008 sei sein Vater dabei geschlagen worden. Auch die regierungs-
nahe tamilische Organisation Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP) habe
seine Mutter zum Vorfall befragen wollen. Ein Stück Land seiner Gross-
mutter sei ebenfalls im Jahr 2008 von einem Armeeangehörigen illegal be-
schlagnahmt worden. Dieser habe das Land nicht zurückgeben wollen. Ei-
nes Tages sei ihr Haus beschädigt und dabei seine Grossmutter angegrif-
fen worden. Im Jahr 2016 sei seine Mutter von der präsidentiellen Kommis-
sion für vermisste Personen vorgeladen worden, habe jedoch aus Angst
vor Schwierigkeiten mit der Armee dieser Vorladung keine Folge geleistet.
Im Jahr 2007 sei er als Kind den Pfadfindern (Scout Association of
Sri Lanka) beigetreten und übe seit 2014 ehrenamtlich die Funktion eines
Betreuers und Beraters für Jugendliche aus. Anlässlich seiner Teilnahme
am „(…)“ in B._______ im November 2015 sei er von einem (…) und einem
(…) Journalisten zur Lage in Sri Lanka und zu den Entwicklungsmöglich-
keiten von Jugendlichen interviewt worden. Ihnen sei aufgefallen, dass er
die einzige tamilische Person in seiner Gruppe gewesen sei und sie hätten
ihn gefragt, weshalb seine Gruppe nicht ausgeglichen sei. Er habe erklärt,
dass die Jugendlichen von der Armee und der Regierung sehr unterdrückt
würden und sich nicht frei bewegen könnten. Zwei Tage nach seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka sei er von Polizisten und Armeeangehörigen bei sich
zu Hause befragt und beschuldigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu
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wollen. In der Folge sei er zirka dreimal pro Monat von den Behörden auf-
gesucht und zur angeblichen Wiederbelebung der LTTE ausgehorcht wor-
den. Am 18. März 2017 sei er von vier Personen in zivil festgenommen und
in ein Armeecamp in Batticaloa gebracht worden. Dort sei er erneut zur
LTTE und auch zur Vermisstenanzeige bezüglich seines Onkels verhört
sowie (…) misshandelt worden. Am Nachmittag des folgenden Tages sei
er entlassen worden und er habe sich medizinisch betreuen lassen. Er sei
in der Folge in Batticaloa bei seiner Tante geblieben und habe keinen Kon-
takt zu den Behörden mehr gehabt. Am (…) 2017 sei er von Colombo aus
über verschiedene ihm nicht bekannte Orte nach Zürich gelangt. Die Reise
sei von seinen Angehörigen finanziert worden. Nach seiner Ausreise hätten
sich die Behörden bei seinem Vater nach seinem Verbleib erkundigt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien folgender Unterla-
gen ein: eine Anzeige bei der Criminal Police Batticaloa vom (…) bezüglich
des Untertauchens seines Onkels, drei Empfehlungsbriefe der Bischöfe
von Trincomalee und Batticaloa von 2007 und 2013, eine Bestätigung der
„Human Rights Commission of Sri Lanka“ von 2007 betreffend der durch
seine Mutter erstatteten Vermisstenanzeige, eine Vorladung an seine Mut-
ter von der TMVP von 2008, zwei Zeitungsartikel von 2008 betreffend den
illegalen Kauf von Land durch einen Lehrer, ein Schreiben seiner Tante an
die Behörden von 2013, wonach sie erklärt, für ihn zu sorgen, einen Wahl-
beobachterausweis der PAFFREL von 2015, eine Vorladung der „Presiden-
tial Commission to investigate Complaints regarding missing Person“ von
2016, zwei Schreiben der „Sri Lanka Scout Association“ und Facebook-
Auszüge von 2014, 2016 und 2017 im Zusammenhang mit seinem Einsatz
bei den Pfadfindern.
B.
Mit Verfügung vom 14. August 2017, eröffnet tags darauf, verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. August 2017 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben, ihm sei zu gestatten, den Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten zu verlassen und in die Schweiz einzureisen, es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Polizeirapports vom 2. Au-
gust 2007 inklusive englischer Übersetzung sowie zwei Fotoausdrucke ein.
D.
Am 23. August 2017 ergänzte er seine Beschwerde und beantragte eine
ärztliche Untersuchung und schriftliche Mitteilung des Resultats der Unter-
suchung an das Bundesverwaltungsgericht und seinen Rechtsvertreter.
E.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Erhalt seiner Beschwerde und übermit-
telte die Beschwerdeergänzung dem SEM zur gutscheinenden Verwen-
dung. Am 30. August 2017 ging eine Meldung der (…) bezüglich einer ärzt-
lichen Behandlung des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zum Tod seines Onkels habe er nur
spärliche Aussagen machen können, obwohl es sich um ein zentrales Ele-
ment seiner Asylbegründung handle. Sodann stimme das von ihm ge-
nannte Datum des Todes des Onkels (1990) nicht mit den eingereichten
Beweismitteln überein, gemäss welchen der Onkel am 6. Juni 1987 ver-
schollen sei. Im Jahr 2016 habe die Mutter des Beschwerdeführers sodann
von der präsidentiellen Ermittlungskommission eine Vorladung zur Aufklä-
rung des Todesfalls seines Onkels erhalten. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers dazu, weshalb seine Mutter dieser Vorladung nicht Folge
geleistet habe, seien jedoch nicht stichhaltig ausgefallen. Er habe weiter
ausgeführt, sein Vater sei im Jahr 2008 von Regierungsmitgliedern und un-
bekannten Gruppierungen angegriffen worden. Dies stimme jedoch nicht
mit dem ersten Empfehlungsschreiben des Bischofs überein, welches vom
August 2007 datiere. Gemäss einem weiteren Schreiben sei der Beschwer-
deführer erst im Jahr 2011/2012 – lange nach den Ereignissen von 2008 –
zu seiner Tante gezogen. Die Zeitungsberichte würden überdies seine Aus-
sagen zum angeblich beschlagnahmten Land nicht stützen. Die Vorinstanz
schloss nicht aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers seit 30 Jahren
verschollen sei und es sei möglich, dass seine Eltern von den sri-lanki-
schen Behörden befragt worden seien. Eine gegen den Beschwerdeführer
gerichtete asylrelevante Verfolgung könne jedoch verneint werden. Zum
Interview anlässlich seiner Reise Ende Oktober 2015 nach B._______
habe er sodann lediglich unzureichende Angaben machen können. Nicht
nachvollziehbar sei, weshalb die Regierung nicht direkt bei der Leitung des
Pfadfindervereins interveniert habe. Seine Angaben zur Inhaftierung und
Misshandlung im März 2017 seien stereotyp und substanzarm ausgefallen.
Er habe den genauen Namen des Armeecamps nicht nennen können und
die Ankunft im Camp nur spärlich beschrieben. Über die angeblichen Täter
habe er keine detaillierten Angaben machen können. Weiter unterzog die
Vorinstanz die Beweismittel einer Würdigung, kam jedoch zum Schluss,
dass diese die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen könn-
ten. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asyl-
relevanter Weise verfolgt werden soll.
Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
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Seite 7
(FK, SR 0.142.30) nicht angewendet werden. Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lasse einen Wegweisungsvollzug aktuell nicht
als generell unzulässig erscheinen. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür er-
geben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Ein Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz
(ohne Vanni-Gebiet) sei zumutbar. Weder die vor Ort herrschende Sicher-
heitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvoll-
zug sprechen. Aufgrund der bestehenden Akten erweise sich der Vollzug
als zumutbar und sei technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.2 In der Beschwerdeschrift bekräftigt der Beschwerdeführer seine gel-
tend gemachten Asylvorbringen. Um die Todesursache seines Onkels zu
klären, habe sich seine Familie an die Kommission für vermisste Personen
gewandt. Aufgrund der vorgängigen Bedrohung durch Angehörige des Mi-
litärs, habe seine Mutter der Vorladung der präsidentiellen Ermittlungskom-
mission jedoch keine Folge geleistet. Der Vorfall mit seinem Vater habe
tatsächlich im Jahr 2007 stattgefunden; er (Beschwerdeführer) habe sich
anlässlich der Anhörung getäuscht. Wegen der Bedrohungssituation habe
er die Schule abbrechen müssen und sei zu seinem Schutz im Jahr 2011
zu seiner Tante gezogen. Aufgrund der Folterungen und der (…) Misshand-
lungen anlässlich der Inhaftierung vom 18. März 2017 leide er heute noch
unter Schmerzen im (…) und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Vor we-
nigen Tagen habe er sodann durch einen Freund die Mitteilung erhalten,
dass das Militär ihn (Beschwerdeführer) suche. Angehörige des Militärs
seien am Wohnort seiner Eltern erschienen und hätten das Haus angezün-
det oder eine Bombe hineingeworfen. Seine Grossmutter, welche sich zu
diesem Zeitpunkt im Haus befunden habe, sei verletzt im Spital. Seine El-
tern könne er nicht erreichen, diese seien untergetaucht.
Er werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt, am Wiederaufbau
der LTTE beteiligt zu sein und gelte deshalb selbst als LTTE-Mitglied. Auf-
grund seiner Inhaftierung würden ernsthafte Hinweise bestehen, dass nach
ihm gesucht werde. Sein Vater sei in diesem Zusammenhang mehrfach
befragt und sein Onkel sei vom sri-lankischen Militär ermordet worden,
weshalb für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein
ernsthaftes Risiko bestehe, erneut misshandelt zu werden. Der Vollzug der
Wegweisung sei deshalb unzulässig. Weiter sei dieser auch unzumutbar,
da er in Batticaloa nicht in Sicherheit leben könne und vom Militär zurzeit
bei seinen Eltern gesucht werde.
E-4728/2017
Seite 8
Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Bst. C. erwähnten Beweismittel
ein.
5.3 In seiner Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer geltend,
es bestehe im Transitbereich des Flughafens Zürich eine Zugangsbe-
schränkung zu ärztlicher Behandlung. Er beantrage, dass er hinsichtlich
seiner Verletzung (…) ärztlich untersucht werde und das Resultat dem
Bundesverwaltungsgericht und seinem Rechtsvertreter schriftlich zuge-
stellt werde.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Wesentlichen zur zutreffen-
den Erkenntnis gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylre-
levanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und
Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Tod seines
Onkels im Jahr 1990 beziehungsweise 1987 und zur Mitnahme seines Va-
ters im Jahr 2007 sind nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer selbst
wurde deswegen nicht verfolgt und es fehlt am zeitlichen Kausalzusam-
menhang zwischen diesen Ereignissen und seiner Flucht im Sommer
2017. Es erübrigt sich deshalb, auf die Kopie des Polizeirapports vom 2.
August 2007 näher einzugehen.
Die Befragung des Beschwerdeführers im Militärcamp soll sodann erst
rund 18 Monate nach seiner Rückkehr aus B._______ erfolgt sein. Seine
Erklärung, die Behörden hätten sich hinsichtlich des Verdachts des Wie-
deraufbaus der LTTE innerhalb der Pfandfinderbewegung nicht getraut, di-
rekt bei der Leitung der Pfadfinder zu intervenieren, überzeugt nicht. Als
unglaubhaft einzustufen ist auch die geltend gemachte Misshandlung an-
lässlich dieser Befragung. Der Beschwerdeführer konnte dazu keine detail-
lierten Angaben machen. Weshalb die sri-lankischen Behörden den Be-
schwerdeführer nach der Befragung im Camp wieder hätten gehen lassen,
um ihn nur vier Monate später erneut zu suchen, erscheint ebenfalls nicht
einleuchtend. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung
wurde ihm überdies der Zugang zu einem Arzt im Transitbereich des Flug-
hafens Zürich nicht verwehrt. Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2017
einen Arzt auf. Nach erfolgter Untersuchung wurde festgehalten, dass
keine Behandlung nötig sei (vgl. SEM-Akten A17). Nachdem sich der Be-
schwerdeführer am 23. August 2017 erneut über diverse Leiden beklagt
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hat, hat am (…) 2017 ein weiterer Arztbesuch stattgefunden, wobei eine
(…)-Untersuchung durchgeführt worden ist. Weitere Leiden oder ange-
zeigte Behandlungen sind keine festgestellt worden (vgl. A25). Zur Unter-
mauerung der geltend gemachten Zerstörung seines Elternhauses durch
die Armee reichte der Beschwerdeführer zwei Fotoausdrucke ein. Darauf
sind eine Frau auf einem Bett mit bandagierten Armen und Beinen sowie
ein unaufgeräumter Raum ersichtlich (vgl. Beschwerdebeilage 4). Diese
Fotos sind jedoch nicht geeignet, seine diesbezüglichen Vorbringen zu
stützen, zumal unklar ist, wer die Person auf dem Foto ist und um was für
einen Raum es sich handelt. Weshalb das Militär sodann ein Haus anzün-
den soll, in welchem sich eine unbeteiligte alte Frau befindet, hat der Be-
schwerdeführer nicht schlüssig darlegen können. In einer Gesamtwürdi-
gung erscheinen diese Asylvorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
6.3 Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers – und damit die vor-
gebrachte Verdächtigung der Unterstützung der LTTE – unglaubhaft aus-
gefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden
Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit
kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm
persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen könnte.
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6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Auf die beantragte Abklärung von Verletzungen im
(…) kann verzichtet werden, da der Beschwerdeführer zweimal in ärztlicher
Behandlung gewesen ist und sich den Akten keine Hinweise auf die geltend
gemachten Verletzungen entnehmen lassen. Die Vorin-stanz hat sein Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-4728/2017
Seite 11
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich sodann keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall der
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten „Back-
ground Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und
Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der bewaff-
nete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im
Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 12.2.1).
Nach einer Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegwei-
sungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-Gebiets“) und
Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Der Beschwerdeführer stammt aus Batticaloa, Ostprovinz. Es
kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in die-
ser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich bei ihm um
einen jungen, gesunden Mann mit guter Schulbildung. Er verfügt über ein
familiäres Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen kann. Bei einer Rück-
kehr Lanka wird er nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Es kann ihm
zugemutet werden, sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich als zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
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Seite 12
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG) sind unbesehen der behaupteten Mittellosigkeit abzu-
weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraus-
setzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4728/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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