Abtei lung V
E-4729/2006
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Kurt Gysi, Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler
1. A._______, Russland,
2. B._______, Russland,
3. C._______, Russland,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 19. September 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern eigenen Angaben zufolge am 21. August
2005 D._______ respektive Russland verliessen und über angeblich unbekannte Länder
am 29. August 2005 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel vom 6. September 2005 sowie der direkten Bundesanhörung
vom 9. September 2005 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie sei russische Staatsangehörige D._______ Ethnie und habe bis im Jahre
1999 auf der Gemeindeverwaltung von E._______ gearbeitet, wo auch ihr Ehemann als
Wachmann gearbeitet habe,
dass sie beide im Jahre 1999 aufgrund der damals veränderten politischen Lage
entlassen worden seien,
dass im Jahre 2003 der Ehemann der Beschwerdeführerin von unbekannten Tätern
entführt und später erst gegen die Leistung eines Lösegeldes freigelassen worden sei,
dass am 5. Oktober 2003 die Unbekannten wiederum versucht hätten, den Ehemann zu
entführen, dieser sich jedoch zur Wehr gesetzt habe, worauf er erschossen worden sei,
dass die Beschwerdeführerin danach bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf eine
Untersuchung eingeleitet worden sei,
dass im November 2003 die Unbekannten bei der Beschwerdeführerin erschienen seien
und von ihr Geld sowie die Dienstwaffe ihres umgebrachten Ehemannes gefordert
hätten,
dass am 15. November 2003 das Wohnhaus der Beschwerdeführerin mittels Sprengung
zerstört worden sei,
dass sie wiederum bei der Polizei Anzeige erstattet und anlässlich eines persönlichen
Treffens mit dem Staatsanwalt erreicht habe, dass die Zerstörung ihres Hauses als
terroristischer Akt anerkannt und ihr als Geschädigte schriftlich bestätigt worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin im Mai 2005 entschlossen habe, ihr Haus wieder
aufzubauen,
dass im Juli 2005 Unbekannte versucht hätten, sie zu entführen, indes das Vorhaben
dank der Hilfe von Nachbarn vereitelt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2005 - gleichentags eröffnet - die
Asylgesuche der Beschwerdeführer ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 gegen diesen
Entscheid bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19.
September 2005 in den (Dispositiv-) Punkten 1 und 2, die Gutheissung ihres
3Asylgesuchs vom 29. August 2005 sowie die Bestätigung der Flüchtlingseigenschaft
ihrer Familie, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2005 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 die Abweisung der
Beschwerde beantragte und zudem unter anderem festhielt, im Gegensatz zum
Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin von
Vertretern des russischen Staates getötet worden sei und als Terrorist gelte (vgl.
Beschwerde S. 10), habe die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten
Bundesanhörung vom 9. September 2005 die Täterschaft offen gelassen,
dass sie im Weiteren mit ihren Beweismitteln selbst bewiesen habe, vom russischen
Staat als Opfer eines terroristischen Aktes anerkannt worden zu sein, weshalb es klar
ausserhalb eines Interpretationsspielraumes liege, wenn sie in der Beschwerde eine
staatliche Verfolgung konstruiere,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. Januar 2006 im Wesentlichen
geltend machte, sie habe keine Geschichte konstruiert, weiter darauf beharrte, ihr
Ehemann sei als Terrorist von Vertretern der staatlichen Macht abgeführt und
umgebracht worden, was auf der Hand liege, und vorbrachte, die zugesprochene
Entschädigung werde in der Praxis nicht ausbezahlt, sondern diene unter anderem –
sinngemäss – nur propagandistischen Zwecken,
dass die Beschwerdeführerin dazu als Beweismittel sowie als indirekten Hinweis auf die
Menschenrechtslage in D._______ einen Internetbericht über die Haftbedingungen in
einem russischen Gefängnis einreichte,
dass mit Zwischenverfügungen vom November 2006 respektive vom 24. April 2007 die
Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass die ARK per 31. Dezember 2006
durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde und die bei der ARK anhängig
gemachten Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen
und weitergeführt würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
42005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK
hängigen Rechtsmittel übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art.
53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht
werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung insgesamt als zutreffend und
rechtskonform zu beurteilen sowie in Anbetracht der Akten zu bestätigen sind,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt vollständig, und korrekt festgestellt sowie
überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin
asylrechtlich nicht erheblich sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts als nicht asylrelevant einzustufen sind und ihr daher die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde die Erwägungen respektive
Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung nicht umzustossen vermögen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde, soweit diese die protokollierten und mit
entsprechenden Beweismitteln belegten Vorbringen der Beschwerdeführerin in eine
staatliche Verfolgung umzudeuten versuchen, nicht zu überzeugen vermögen,
dass beispielsweise in der Beschwerde unter anderem geltend gemacht wird, ihr
Ehemann sei durch den russischen Staat respektive dessen Vertreter umgebracht
worden und gelte somit als Terrorist (vgl. Beschwerde S. 4, 8 und 10),
dass indessen diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet, hat doch die
Beschwerdeführerin die Frage über die Täterschaft offen gelassen respektive diese
offenbar nicht zu bestimmen vermocht (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S.
6),
dass zudem hier der betreffende Sachverhalt nachträglich auf unzulässige Weise
5verfälscht wird, ist doch der Ehemann nach Angaben der Beschwerdeführerin am 5.
Oktober 2003 deshalb umgebracht worden, weil er sich gegen eine erneute Entführung
zur Wehr gesetzt habe (vgl. Protokoll des Empfangszentrums S. 4 sowie Protokoll der
direkten Bundesanhörung S. 4 f.),
dass im Weiteren die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben nach der
Sprengung ihres Wohnhauses am 15. Dezember 2003 in der Folge selber als Opfer
einer terroristischen Handlung anerkannt wurde (Protokoll der direkten Bundesanhörung
S. 9), was sicher unterblieben wäre, wenn die Behörden ihren Mann als Terroristen
betrachtet hätten,
dass die eingereichten Beweismittel sowie deren Durchsicht klar ergeben, dass der
russische Staat respektive die zuständigen lokalen Behörden sich der Sache der
Beschwerdeführerin angenommen, ihre Anzeige entgegengenommen und sie mit einem
entsprechenden Erlass als geschädigte eines Terroraktes anerkannt haben,
dass beispielsweise eine genaue Schadensaufnahme des Hauses der
Beschwerdeführerin mit detailliertem Grundriss erstellt wurde,
dass sich vorliegend der Staat nicht nur schutzwillig, sondern im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten auch schutzfähig erwiesen hat,
dass aus den Akten daher keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die
Beschwerdeführerin nicht einer Drittverfolgung ausgesetzt gewesen wäre,
beziehungsweise gestützt auf ihren Sachvortrag und die Beweismittel nicht von
staatlicher Verfolgung ausgegangen werden kann,
dass demnach die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung sowie in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2006 als zutreffend zu
bestätigen sind,
dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu keinen neuen Erkenntnissen führt,
sondern sie im Wesentlichen darin bestreitet, eine staatliche Verfolgung zu konstruieren
und weiter am bereits in der Beschwerde geäusserten Vorbringen festhält, wonach ihr
Ehemann von Vertretern der staatlichen Macht abgeführt und dann tot aufgefunden
worden sei,
dass indessen insbesondere Letzteres unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen
Akten nicht glaubhaft erscheint,
dass auch die als Beweismittel mitgelieferten Internetauszüge als unbehelflich zu
bezeichenen sind, zumal deren Inhalt sich nicht auf ihre Situation, sondern auf eine
andere Thematik bezieht,
dass im Übrigen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt ihr
Asylgesuch - sowie diejenigen ihrer Kinder - zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und die
Beschwerdeführerin sowie ihre Kinder zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer
6solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt in seiner Verfügung vom 19. September 2005 festhielt, die
Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und gleichzeitig den
Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass deshalb vorliegend nicht mehr über die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu befinden ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung im Asylpunkt Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2005 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- das ________
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Rudolf Bindschedler
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