Abtei lung V
E-4729/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, dessen Lebenspartnerin Y._______, und
deren Kind, Z._______, Mongolei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4729/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Mongolei mit
letztem Wohnsitz in A._______, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 20. Januar 2009 mit Reisepapieren von Drittpersonen
verliessen, mit dem Zug nach Moskau und von dort über ihnen
unbekannte Länder am 26. Januar 2009 illegal in die Schweiz
gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ vom 4. Februar 2009 und den Anhörungen
zu den Asylgründen vom 17. Februar 2009 zur Begründung ihrer Ge-
suche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin
habe über den Lebenspartner ihrer Freundin U. einen koreanischen
Hotelbesitzer in C._______ kennengelernt,
dass sie in diesem Hotel zusammen mit anderen Mädchen von 2007
bis Ende Juli 2008 unfreiwillig als Prostituierte gearbeitet habe,
dass einige dieser Mädchen mit falschen Versprechungen ins Ausland
gelockt worden und dort verschwunden seien; so auch ihre Freundin
U., die ebenfalls unfreiwillig dort gearbeitet habe und später mit zwei
anderen Mädchen ins Ausland gebracht worden sei,
dass sie annehme, dass dort Menschenhandel betrieben worden sei,
zumal die koreanische Mafia junge Mädchen ins Ausland bringe, wo
diese später verkauft würden,
dass sie Ende Juli 2008 aus dem Hotel habe flüchten können, worauf-
hin sie noch gleichentags den Beschwerdeführer kennengelernt habe,
der sie zu seinem Onkel mitgenommen habe,
dass ihre Freundin U. anfangs August 2008 den Bodyguard G. besag-
ten Hotels angerufen und ihm mitgeteilt habe, er solle zur Polizei
gehen, damit diese ihr helfe, zumal sie nicht wisse, wo sie sei und die
zwei anderen Mädchen gestorben seien,
dass G. die Beschwerdeführerin darüber informiert habe, woraufhin sie
Mitte August 2008 diese Vorfälle und Machenschaften der Quartier-
polizei gemeldet habe, welche sie aufgrund ihrer Papierlosigkeit je-
doch nicht ernst genommen habe,
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dass sie kurze Zeit darauf zusammen mit dem Beschwerdeführer von
einigen Jugendlichen auf der Strasse überfallen und zusammen-
geschlagen worden sei, woraufhin sie beide zu den Eltern des Be-
schwerdeführers in A._______ geflüchtet seien, welche sie (die Be-
schwerdeführerin) wegen ihrer Arbeitstätigkeit jedoch nicht akzeptiert
hätten,
dass sie auch in A._______ weiterhin von Leuten des koreanischen
Hotelbesitzers gesucht worden sei,
dass sie zudem schwanger gewesen sei und auch Sorge um das Wohl
ihres Kindes gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer ergänzend geltend machte, seine Konku-
binatspartnerin (Beschwerdeführerin) sei in C._______ von ihrem
Arbeitgeber zur Prostitution gezwungen worden und schulde diesem
Geld,
dass sie Mitte September 2008 von unbekannten Männern zusammen-
geschlagen worden seien und diese die Beschwerdeführerin hätten
mitnehmen wollen,
dass sie daraufhin nach A._______ geflohen seien, wo am 20.
Dezember 2008 unbekannte Männer nach ihm gefragt hätten,
dass seine Partnerin Mitte August 2008 eine Anzeige gegen ihren Vor-
gesetzten erhoben und die Polizei über die verschwundenen Mädchen
informiert habe,
dass sich die Polizei zwar der Sache angenommen habe, jedoch da-
von ausgegangen sei, dass die Mädchen freiwillig in diesem Hotel
arbeiten würden und diese aufgrund ihrer Papierlosigkeit gar nicht
überprüfbar seien,
dass der Beschwerdeführer zudem von unbekannten Männern in
A._______ einige anonyme Drohanrufe erhalten habe,
dass sie vor diesen Hintergründen ihr Heimatland am 20. Januar 2009
verliessen und am 26. Januar 2009 unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz einreisten,
dass am (...) ihr Kind Z._______ zur Welt gekommen ist,
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dass für den detaillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die
angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und
Anhörungsprotokolle zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gaben und einer am 26. Januar 2009
ergangenen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden –
mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragungen
und Anhörungen – nicht nachgekommen sind,
dass sie zur Erklärung geltend machten, sie besässen zwar identi-
tätsrelevante Papiere, hätten jedoch noch nichts zu ihrer Beschaffung
unternommen beziehungsweise der Beschwerdeführer werde ver-
suchen, seine Identitätspapiere beizubringen,
dass der Beschwerdeführer hingegen seinen Führerschein zu den
Akten reichte, welcher gemäss einer durch die D._______
durchgeführten Ausweisprüfung, keine objektiven Fälschungsmerk-
male aufweist,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Juli 2009 – eröffnet am 16. Juli
2009 – in Anwendung vom Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung die editions-
pflichtigen Verfahrensakten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf
die Tatsache hinweist, wonach der Bundesrat mit Beschluss vom 28.
Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country")
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner
die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für
diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungs-
prozess seit 1990) nachzeichnet,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
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dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich,
sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft
seien,
dass die Beschwerdeführer insbesondere geltend machen würden, sie
seien von privaten Dritten verfolgt worden, was die Beschwerde-
führerin auch der Polizei gemeldet habe,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem betreffend den konkreten
Ereignisverlauf, die Umstände und ihre Motivation zur polizeilichen
Anzeigeerstattung, die Zeitpunkte und Datierungen der Übergriffe der
Jugendlichen sowie Art und Umfang ihrer Verfolgung in A._______
mehrfach widersprochen habe,
dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Motive für die Ver-
folgung durch private Dritte nicht geglaubt werden könnten,
dass sodann grundsätzlich auch an den Vorbringen des Beschwerde-
führers zu zweifeln sei, zumal er seine Aussagen auf diejenigen der
Beschwerdeführerin abstütze,
dass auch er vielfach zweifelhafte und konstruierte Aussagen im
Zusammenhang mit dem Umfang und den Umständen der angeblichen
Suche und seiner Verfolgung in A._______ von den Leuten des
koreanischen Hotelbesitzers zu Protokoll gegeben habe,
dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden,
welche die Vermutung fehlender Verfolgung von Art. 6 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu widerlegen vermöchte,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung ge-
lange, ihnen im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Juli 2009 – Datum
Poststempel: 21. Juli 2009 – gegen diesen Entscheid beim Bundes-
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verwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass
der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, und ihnen sei die vorläufige
Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschä-
digung ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 20. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das BFM die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenermassen
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
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dass die in der angefochtenen Verfügung zu Recht nachgezeichneten
Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 2000
offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst.
a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner
Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in
concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie in Artt. 18, 33 Abs. 3 Bst. b
und 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl.
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von
Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
([AuG, SR 142.20]; vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr.
35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals ein reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf
den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung fest-
gestellt hat, dass die Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfol-
gung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen
und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial
zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen und im Detail auf den
diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I)
verwiesen werden kann,
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dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augen-
fällig sind und keinen anderen Schluss zulassen, als dass die Verfol-
gungsvorbringen unglaubhaft ausgefallen sind,
dass der Inhalt der Beschwerdeeingabe offensichtlich keine andere
Sichtweise erkennen lässt, zumal darin einzig auf der Richtigkeit ihrer
Aussagen beharrt wird und weder im Einzelnen noch in substanzieller
Weise Bezug auf die Erwägungen des BFM genommen wird oder gar
ansatzweise hervorginge, weshalb der massgebliche weite Verfol-
gungsbegriff unrichtig angewendet worden wäre,
dass daran auch der Erklärungsversuch, wonach die ‚geringen’ Diffe-
renzen der Angaben der Beschwerdeführerin auf ihre Stresssituation,
in welcher sie sich aufgrund des Überfalles befunden habe, zurück-
zuführen sei, als blosse Schutzbehauptung zu werten ist,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zusammenhang mit der Situation
der Prostitution respektive dem vermuteten Menschenhandel in
C._______ und dem ins Recht gelegten Menschenrechtsbericht des
US-Aussendepartements vom 2008 nichts an der Sachlage zu ändern
vermögen, zumal die Beschwerdeführerin daraus keine Folgen von
gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen abzuleiten ver-
mag,
dass das Bundesgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten somit
zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführer keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick
als haltlos erkennbar wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus und aufgrund der
Eintragung ihres hier in der Schweiz geborenen Kindes nicht aus-
schliesst, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise aus der
Mongolei im Besitze eigener, authentischer und rechtsgenüglicher
Identitäts- und Reisepapiere sind, welche sie jedoch in Missachtung
der ihnen obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8
Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung ihrer Identität, Ausland-
aufenthalte und tatsächlichen Ausreisemotive den schweizerischen
Behörden missbräuchlich vorenthalten,
dass der abgegebene Führerschein des Beschwerdeführers in diesem
Sinn kein rechtsgenügliches Identitäts- oder Reisepapier ist, zumal
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unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapiere" nur fälschungs-
sichere Dokumente und Ausweise fallen, welche von den heimatlichen
Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises aus-
gestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der
Identität einschliesslich der Staatsangehörigkeit ermöglichen (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/1),
dass diese Erkenntnisse und die geschilderten Reiseumstände –
insbesondere aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin
– das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdig-
keit der Beschwerdeführer hinterlassen und die Feststellung nicht
bestehender Hinweise auf Verfolgung verdichten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslände-
rin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung sämtlicher
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
und zumutbar ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfü-
gung (vgl. dort E. II) verwiesen werden kann, welche keinen Anlass zur
Beanstandung liefern und in der Beschwerde substanziell auch nicht
bestritten werden,
dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei –
und in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen – keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine die Beschwerdeführer dort
bedrohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen,
dass die Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügen
(vgl. jeweils A1 S. 2), die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in einem
Hotel als Begleiterin respektive Dienerin und der Beschwerdeführer als
(...) gearbeitet haben (vgl. ebenda),
dass die Beschwerdeführer zudem über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz (vgl. jeweils A1 S. 1 und 3) und über einen Freundes-
kreis in ihrem Heimatstaat verfügen, weshalb davon auszugehen ist,
dass sie bei ihrer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation
geraten werden, womit auch der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass damit der Verweis in der Beschwerdeschrift auf das fehlende
tragfähige soziale Beziehungsnetz in der Mongolei sowie auf ihre
prekäre finanzielle Situation und die fehlenden beruflichen Qualifika-
tionen auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen in der Heimat zurückzuführen sind und nichts an der Sache zu
ändern vermag,
dass insbesondere angesichts der konkreten Umstände des vor-
liegenden Falles auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Kindeswohl in
Bezug auf ihr am (...) geborenen Kindes den Wegweisungsvollzug
unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal der allgemein höhere
Lebensstandard in der Schweiz in Bezug auf ihr Heimatland keine
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Unzumutbarkeit zu begründen vermag und sich das Kind in Begleitung
seiner wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seiner Eltern, befindet,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern nach
wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb sich eine vertieftere
Auseinandersetzung mit den Anträgen, Rügen und Vorbringen gemäss
Beschwerdeschrift erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos präsentiert, welcher Umstand die Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache
gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM sowie an (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 522 375
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad: ZH 1561103 (in Kopie)
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