Abtei lung V
E-473/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, geboren eigenen Angaben zufolge am
_______, Guinea,
c/o _______ _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Januar 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-473/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 11. Dezember 2009 ein
Asylgesuch stellte und im Rahmen dieses Verfahrens sein Geburts-
datum mit _______ angab,
dass das BFM am 29. Dezember 2009 eine radiologische Unter-
suchung des Handknochenalters des Beschwerdeführers durchführen
liess, die ein chronologisches Alter von _______ Jahren oder mehr
ergab,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 5. Januar
2010 sowie vom 20. Januar 2010 geltend machte, er sei aus Guinea
ausgereist, weil er dauernd von seinem Onkel wegen einer finanziellen
Angelegenheit behelligt worden sei und daher gefürchtet habe, dieser
könnte ihm mit schwarzer Magie schaden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer auch zur Altersfrage und zum
beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch das rechtliche Ge-
hör gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2010 – eröffnet gleichen-
tags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, aus verschiedenen sich aus
den Akten ergebenden Umständen müsse die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers, der offensichtlich seine wahre Identität und Her-
kunft zu verheimlichen versuche, als unglaubhaft qualifiziert werden,
dass das BFM weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe ohne ent-
schuldbare Gründe keinerlei rechtsgenügliche Reise- oder Identitäts-
papiere zu den Akten gegeben,
dass die Asylvorbringen ebenfalls völlig unglaubhaft und überdies
flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragte,
dass die vollständigen Akten am 27. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.33]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass aufgrund der Akten keine Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit be-
stehen, weshalb er, ungeachtet der Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Un-
glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen
ist,
dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Be-
weislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zu Ungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minder-
jährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der
asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als
18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten
angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
seinen angeblichen Geburtsdaten, der widersprüchlichen und un-
substanziierten Schilderung seiner familiären Umstände, der lebens-
fremden Schilderung der angeblichen Reiseumstände sowie der
offensichtlich nicht überzeugenden Angaben zu den Identitätspapieren
der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal auch im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts vorgebracht wurde, das die
behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse,
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dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft
gemacht worden ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochte-
ne Verfügung S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe diesen Er-
wägungen keine Argumente entgegensetzt respektive darauf über-
haupt nicht eingeht,
dass auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die An-
gaben zu den Identitätspapieren als offensichtlich unglaubhaft quali-
fiziert werden müssen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
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dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe
für das Asylgesuch unglaubhaft sind und im Übrigen flüchtlingsrecht-
lich auch nicht relevant wären (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.),
was von ihm inhaltlich ebenfalls nicht bestritten wird,
dass er in der Eingabe lediglich wiederholt, er sei unter anderem
wegen der Gefahr an Leib und Leben, wegen Zauberern und wegen
der schwierigen Wirtschaftslage ausgereist,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage keine weiteren
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen
musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch
auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG,
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Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass im angeblichen Heimatland des Beschwerdeführers nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom 21. Oktober 2009
E. 6.4),
dass nach dem oben Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des volljährigen Be-
schwerdeführers sprechen,
dass sich aus den Akten schliesslich auch keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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