B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-473/2013
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
17. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der iranische Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 von Italien
kommend in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 17. Dezember 2012 zu seiner Person befragt wurde und da-
bei angab, er wolle bei seiner Mutter, die in der Schweiz wohnhaft sei,
bleiben,
dass er – nachdem mutmasslich ein Antrag der Mutter für ein schweizeri-
sches Visum ihres Sohnes abgelehnt worden war – ein Visum aus Italien
bekommen habe; doch dorthin wolle er nicht zurück, da er in der Nähe
seiner Mutter bleiben wolle,
dass er ferner mitteilte, er leide an Gedächtnisschwund, was ärztlich be-
zeugt werden könne,
dass das BFM am 31. Dezember 2012 – nach den Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-
Verordnung) – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an
Italien richtete,
dass sich Italien am 17. Januar 2013 gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-
Verordnung als zuständig erklärte, ein Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen,
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 17. Januar 2013 –
eröffnet am 22. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordne-
te und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die gemäss Ak-
tenverzeichnis editionspflichtigen Akten seien an den Beschwerdeführer
auszuhändigen,
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dass es diese Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die italieni-
schen Behörden seien aufgrund des ausgestellten Visums und ihrer Zu-
sage für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers
zuständig,
dass anzumerken bleibe, dass die Mutter des volljährigen Beschwerde-
führers kein Familienmitglied i.S.v. Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung dar-
stelle,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
29. Januar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sa-
che sei an das BFM zurückzuweisen, zwecks Ausübung des Selbstein-
trittsrechts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und Behand-
lung des Asylgesuchs in der Schweiz,
dass er in formeller Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Mass-
nahmen sowie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, dass gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Selbsteintritt zu er-
folgen habe, wenn die Überstellung gegen zwingendes Völkerrecht (z.B.
das Non-Refoulement-Gebot oder Folterverbot) verstosse,
dass in Italien schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Rahmen
von Asylverfahren vorkommen würden; so habe auch das Bundesverwal-
tungsgericht anerkannt, dass dieses Land Schwierigkeiten in der Versor-
gung, Betreuung und Unterbringung von Asylsuchenden wie auch von
Dublin-Rückkehrenden habe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011),
dass folglich eine Überstellung nach Italien eine reale Gefahr eines feh-
lenden Verfolgungsschutzes aufgrund eines mangelhaften und unfairen
Verfahrens bedeute (Art. 3 und Art. 13 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), was auch schon von verschiedenen deutschen Verwaltungs-
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gerichten (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli
2012, Aktenzeichen A 7 K 1877/12) anerkannt worden sei,
dass ferner zu prüfen ist, ob die Umstände im vorliegenden Fall einen
Selbsteintritt aus humanitären Gründen i.S.v. Art. 29a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verlangen würden, da
es gelte, die Einheit der Familie zu wahren (Erwägung 6 Dublin-II-
Verordnung),
dass der Familienbegriff von Art. 15 Dublin-II-Verordnung über den gleich
lautenden Begriff von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung hinausgehe und
für dessen Festlegung – unter Hinweis auf das Urteil C-245/11 vom
6. November 2011 (recte: 2012) des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften (EuGH) – keine fixen Grenzen zu ziehen seien,
dass aufgrund der inhaltlichen Parallelen von Art. 3 und Art. 15 Dublin-II-
Verordnung die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner
Mutter im Rahmen von Art. 29a AsylV 1 Berücksichtigung finden müsse,
dass eine Trennung des Beschwerdeführers – ein 20-jähriges an psychi-
schen Problemen leidendes Einzelkind, dessen Vater verstorben sei –
von seiner Mutter und seinem Stiefvater aus humanitärer Sicht problema-
tisch sei,
dass am 30. Januar 2013 das Bundesverwaltungsgericht als vorsorgliche
Massnahme einen Vollzugsstopp verfügte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer mittels eines italienischen Visums (gültig vom
6. November bis 1. Dezember 2012) nach Europa und von dort in die
Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung eines möglichen Asylan-
trags zuständig ist (Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung), zumal sich Italien
mittels Schreiben vom 17. Januar 2013 für ein solches Verfahren auch als
zuständig erklärte,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass dies auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird,
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den Zuständigkeits-
kriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird
(vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur
humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich gegen eine Über-
stellung nach Italien aussprach, da mit der Durchsetzung der nach der
Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit zwingende Bestim-
mungen des Völkerrechts verletzt würden (Art. 3 und Art. 13 EMRK), wo-
mit sich im Falle der Begründetheit der Vorbringen die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen indes nicht zu überzeugen ver-
mögen, da keine Gründe ersichtlich gemacht werden, welche im individu-
ellen Fall des Beschwerdeführers einen Verstoss gegen Art. 3 oder
Art. 13 EMRK darstellen und somit gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen würden,
dass vorliegend der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs zu einer allfälligen Rückführung nach Italien lediglich anführte, er
wolle bei seiner Mutter in der Schweiz bleiben, womit weder Gründe hin-
sichtlich der Situation im Heimatland noch in Italien dargetan wurden,
dass Italien als Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Ita-
lien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten,
dass sich das italienische System zwar seit geraumer Zeit mit einer er-
heblichen Zusatzbelastung konfrontiert sieht, da seit dem Frühjahr 2011 –
aufgrund der Entwicklungen in Nordafrika – sehr viele Asylsuchende über
das Mittelmeer nach Italien gereist sind, worauf sich bereits vorbestande-
ne Kapazitätsprobleme des italienischen Asylsystems noch akzentuiert
haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände weder Anlass
zur Annahme besteht, Asylsuchenden stehe in diesem Land kein geregel-
tes Asylverfahren zur Verfügung, noch aufgrund der dortigen Verhältnisse
zu schliessen ist, Italien würde seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
zur Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden in genereller Weise ver-
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letzen (vgl. UNHCR, UNHCR Recommendations on important Aspects of
Refugee Protection in Italy, Juli 2012, S. 10 ff.),
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. dazu EGMR, Urteil M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland vom 21. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 30696/09,
§ 342 f.),
dass sich der Rechtsvertreter ferner darauf beruft, dass aufgrund von
humanitären Gründen die Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eintreten müsse,
dass zwar betont wurde, der Beschwerdeführer leide an Gedächtnis-
schwund und an psychischen Problemen, doch scheint es sich dabei le-
diglich um Behauptungen zu handeln, da diese weder belegt noch einge-
hend erläutert wurden,
dass ausserdem auf die medizinische Infrastruktur von Italien zurückge-
griffen werden kann, falls dies angezeigt erscheint,
dass auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter keinen
Grund gemäss Art. 29a AsylV 1 darstellt, als dass ein Selbsteintritt ange-
zeigt wäre, da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jun-
gen Mann handelt, dessen Mutter sich entschieden hat, ihr Haus in Tehe-
ran zu verkaufen und bei ihrem Ehegatten in der Schweiz (seit April 2011)
zu verbleiben,
dass er im Übrigen auch nicht unter den Begriff der "anderen abhängigen
Familienangehörigen" von Art. 15 Dublin-II-Verordnung fällt,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als ge-
genstandslos erweisen,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu
bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 225
E. 2.5.3, BGE 125 II 265 E. 4b),
dass für die Beurteilung der Prozesschancen eine summarische Prüfung
vorzunehmen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren,
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dass ferner davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt; weshalb die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S.v. Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfüllt sind,
dass zudem die Beschwerdeinstanz gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der
Partei einen Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwen-
dig ist,
dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 6 und BGE 122 I 8 E. 2c) und es im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts geht,
dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse
daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisge-
mäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG
nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtsverbeiständung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgelehnt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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