B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4732/2017
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 1. Juni 2017
Addis Abeba auf dem Luftweg verlassen hat, über ein ihr unbekanntes
Land nach Griechenland und von dort am 2. Juni 2017 in die Schweiz ge-
langt ist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (…) vom 8. Juni 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
27. Juni 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, sie gehöre der Ethnie der Amhara an und habe seit ihrer Geburt
mit ihrem Vater, dessen zweiter Ehefrau und drei ihrer fünf Geschwister im
Elternhaus in Addis Abeba gelebt, zwei Schwestern seien verheiratet und
würden in eigenen Haushalten leben,
dass sie einen Universitätsabschluss als (…) habe und in zwei verschiede-
nen staatlichen Unternehmen während zehn respektive fünf Jahren gear-
beitet habe, dabei jedoch wegen ihrer Ethnie von „Tigrinya-sprachigen“
Leuten benachteiligt worden sei,
dass ihr Vorgesetzter sie zu Unrecht als faul beurteilt habe und sie deshalb
letztlich ihre beiden Arbeitsstellen habe kündigen müssen,
dass sie in der Folge auch bei der Arbeitssuche wegen ihrer Ethnie be-
nachteiligt worden sei,
dass sie deshalb eine zweijährige Ausbildung zur (…) gemacht und dabei
ein achtmonatiges, unbezahltes, Praktikum in einem (…) absolviert habe,
wobei sie in dieser Zeit vom Vater und einem in B._______ lebenden Bru-
der finanziell unterstützt worden sei,
dass sie vergeblich versucht habe, sich selbständig zu machen bezie-
hungsweise sie während eines Jahres (…) geführt habe, die von den Be-
hörden jedoch geschlossen worden sei, da sie Mitglied der oppositionellen
Partei Ginbot 7 gewesen sei und an Versammlungen und Demonstrationen
teilgenommen habe,
dass sie nach der Schliessung (…) unter behördlicher Beobachtung ge-
standen und als Oppositionelle verfolgt worden sei,
dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe, um in der Schweiz zu arbei-
ten und die Familie zu unterstützen,
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dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit am selben Tag
eröffneter Verfügung vom 24. Juli 2017 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend ge-
machten Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zur amharischen Be-
völkerungsgruppe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten,
dass das SEM weiter feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin,
namentlich bezüglich ihres angeblichen politischen Engagements und die
daraus resultierenden Probleme mit den heimatlichen Behörden, würden
an mehreren erheblichen Widersprüchen kranken und könnten daher nicht
geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, es sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte sowie
beantragte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wieder herzustellen,
dass mit Kurzverfügung vom 24. August 2017 der Eingang des Rechtsmit-
tels bestätigt und verfügt wurde, die Beschwerdeführerin könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und, unter Berücksichtigung nachfolgender Ein-
schränkung, formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amts-
sprache des Bundes abgefasst ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 70
Abs. 1 BV),
dass ausnahmsweise auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesse-
rung verzichtet wird, zumal sich der Rechtsmitteleingabe genügend klare
Rechtsbegehren mit hinreichender Begründung entnehmen lassen,
dass mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid
die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen an den frühe-
ren Arbeitsstellen und bei der Arbeitssuche, die in der Zugehörigkeit der
Beschwerdeführerin zur Ethnie der Amhara gründen würden, festzuhalten
ist, dass diese Vorbringen nicht hinreichend substantiiert sind,
dass ihre diesbezüglichen Probleme, wie die Vorinstanz zutreffend fest-
hielt, vielmehr auf allgemeine politische, wirtschaftlich oder soziale Gege-
benheiten im Heimatstaat zurückzuführen sein dürften,
dass von solchen Schwierigkeiten weite Teile der äthiopischen Bevölke-
rung betroffen sind, mithin daraus mit Bezug auf die Beschwerdeführerin
nicht auf eine asylrechtlich beachtliche, individuelle Verfolgungssituation im
Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann,
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dass das SEM zudem namentlich hinsichtlich des angeblich politischen
Profils der Beschwerdeführerin zutreffend auf verschiedene Widersprüche
hingewiesen hat,
dass insbesondere die Feststellung zutrifft, dass die geltend gemachte po-
litische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Oppositionspartei Gin-
bot 7 nicht geglaubt werden kann, zumal sie dieses (angeblich) zentrale
Element ihrer Asylbegründung in der Erstbefragung mit keinem Wort er-
wähnt, sondern dort vielmehr dargelegt hat, sie habe sich im Heimatland
weder politisch engagiert noch mit den Behörden Probleme gehabt (vgl.
Protokoll BzP S. 7 F/A 7.01),
dass diese Vorbringen daher den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen,
dass hinsichtlich der weiteren – sich als zutreffend erweisenden – Erwä-
gungen des SEM zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entspre-
chenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel zu diesen Erwägungen der
Vorinstanz inhaltlich nicht Stellung bezieht, sondern lediglich daran fest-
hält, als Angehörige der Ethnie der Amhara benachteiligt sowie als Mitglied
der Ginbot 7 verfolgt zu sein,
dass es der Beschwerdeführerin damit jedoch nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass gemäss konstanter Rechtsprechung der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien zumutbar ist, die dortige allgemeine Lage weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Urteil des BVGer E-3399/2016
vom 13. Juni 2016 E. 9.2.1),
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dass sich der vorgenannte Entscheid auch ausführlich zur Situation allein-
stehender Frauen in Äthiopien äussert und namentlich festhält, dass nicht
verheiratete, allein lebende Frauen von der Gesellschaft – auch der städti-
schen – kaum akzeptiert würden, diese Frauen insbesondere mit dem Vor-
urteil behaftet seien, auf der Suche nach sexuellen Abenteuern zu sein,
dass es für alleinstehende Frauen daher schwierig sei, ohne Hilfe von Be-
kannten beispielsweise eine Wohnung zu finden, und zudem die Arbeitslo-
sigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55% liege,
dass im genannten Urteil auch festgehalten wird, eine höhere Schulbil-
dung, ein Leben in der Stadt und das Verfügen über finanzielle Mittel er-
höhe die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit,
dass mit Bezug auf die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund fest-
zuhalten ist, dass sie über eine überdurchschnittliche Ausbildung und über
mehrjährige Berufserfahrungen verfügt, ausserdem bei einer Rückkehr in
Addis Abeba ein gefestigtes familiäres und sozial tragfähiges Beziehungs-
netz vorfinden wird, auf das sie mindestens anfänglich zurückgreifen kann,
dass sie auch angegeben hat, der Vater habe vor der Pensionierung in
höherer Position (…) gearbeitet, dabei ein grosses Haus erwerben und die
Hypotheken der Bank zurückzahlen können,
dass sie nicht zuletzt einen in B._______ lebenden Bruder erwähnt hat, der
die Familie immer wieder finanziell unterstützt habe und unterstütze,
dass nach dem Gesagten festzuhalten ist, dass weder die allgemeine Lage
in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien überdies möglich ist, da
keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Be-
schwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
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Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass angesichts des Umstands, dass sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der amtli-
chen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Eveline Chastonay
Versand: