B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4733/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang: 11. April
2012) an die Schweizer Botschaft in Khartum ein Asylgesuch stellte,
dass er darin im Wesentlichen ausführte, er habe in Eritrea den Militär-
dienst verweigert, worauf nach ihm gefahndet worden sei,
dass er sich längere Zeit versteckt gehalten habe und an seiner Stelle im
(…) 2005 seine Mutter verhaftet und drei Jahre lang festgehalten worden
sei,
dass er im September 2010 aus Eritrea in den Sudan geflüchtet sei und
sich seither in Khartum aufhalte,
dass er dort in prekären Umständen lebe und auch befürchten müsse, je-
derzeit zurück nach Eritrea deportiert zu werden, weshalb er den flücht-
lingsrechtlichen Schutz der Schweiz benötige,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Mai 2012
zur Klärung verschiedener offener Fragen aufforderte,
dass der Beschwerdeführer der Botschaft mit undatiertem Schreiben
(Eingang: 11. Juni 2012) fristgerecht seine Stellungnahme sowie Kopien
seiner Identitätskarte, einer Arbeitsbestätigung und eines Schulzeugnis-
ses einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – durch die Schweizer
Botschaft eröffnet am 14. August 2012 – die Einreise des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten sei zwar zu
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Eritrea wohl flüchtlingsrecht-
lich relevante Nachteile drohen würden, der Beschwerdeführer habe aber
bereits im Drittstaat Sudan Schutz vor Verfolgung gefunden, wo ihm ein
weiterer Verbleib zuzumuten sei,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe an die Schweizer
Botschaft (Eingang: 27. August 2012) Beschwerde gegen diese Verfü-
gung des BFM einlegte und sinngemäss die Aufhebung des Asylent-
scheids sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz im Hinblick auf
die Durchführung des Asylverfahrens beantragte,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels im We-
sentlichen geltend macht, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn mit
einer konkreten Todesgefahr verbunden und deshalb nicht zumutbar,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch aus
prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, wenn das
Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne
weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die frist- und (mit Ausnahme des genannten, nicht als wesentlich
erachteten Mangels) formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden ent-
scheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass
hier eine solche Beschwerde vorliegt,
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dass gestützt auf Art. 111a AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet
wurde und der vorliegende Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
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Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.),
dass die Vorinstanz davon auszugehen scheint, der Beschwerdeführer
wäre in Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausge-
setzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), was bei der vorliegenden Akten-
lage kaum zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, obwohl seit dem Jahr 2005
intensiv nach ihm gefahndet und sogar ein Kopfgeld auf seine Ergreifung
ausgesetzt worden sei, habe er sich noch während fünf Jahren im angeb-
lichen Verfolgerstaat aufgehalten, bevor er in den Sudan geflüchtet sei,
dass dieses Verhalten sowohl mit Blick auf die Glaubhaftigkeit des Vor-
bringens wie auch hinsichtlich dessen flüchtlingsrechtlicher Relevanz
(kausaler Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Landesflucht)
Fragen aufwirft,
dass diese Punkte indessen vorliegend offen bleiben können, weil der
Schlussfolgerung des BFM zuzustimmen ist, der Beschwerdeführer habe
bereits in einem Drittstaat Schutz gefunden und ein weiterer Verbleib in
diesem Land könne ihm zugemutet werden,
dass der Beschwerdeführer sich bereits seit zwei Jahren im Sudan auf-
hält und bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Pra-
xis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist,
die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden,
was in Anwendung von Art. 52 (Abs. 2) AsylG grundsätzlich zur Ableh-
nung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung
führt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 11. April und 11. Juni
2012 vorgebracht hat, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für ihn aufgrund
der schwierigen Lebensbedingungen nicht zumutbar, und zudem befürch-
te er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei,
dass er in der Beschwerde vom 27. August 2012 neu vorbringt, er sei
immer wieder Attentatsversuchen ausgesetzt, das letzte Mal am (…)
2012 ("they search me constantly to kill me here in Sudan […] last killing
attempt was on (…) 2012"), von vornherein – und auch angesichts der le-
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bensfremden Schilderung, wie er den angebliche letzten Attentatsversuch
glücklich überlebt habe – als offensichtlich unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch kaum zwei Jahre lang im
Sudan hätte leben können, wenn Attentäter ihn dort tatsächlich konstant
gesucht hätten,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen darge-
stellt hat, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass der Sudan für
eritreische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im
Sinn von Art. 52 [Abs. 2] AsylG darstellt (vgl. auch die Hinweise in der an-
gefochtenen Verfügung auf die konstante Praxis des Gerichts), weshalb
auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde hier nicht wei-
ter eingegangen werden muss,
dass zwar gelegentlich von Deportation von Eritreern in den Heimatstaat
berichtet wird (vgl. etwa den Bericht Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen [UNHCR] vom 18.10.2011 "Dismay at new
deportation of Eritreans by Sudan" /print/4e9d47269.html
besucht am 17.9.2012]),
dass sich, angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlin-
gen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine gene-
relle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonde-
res Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der kon-
kreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte,
dass die behauptete Gefahr nach Auffassung des Gerichts deshalb als
gering bezeichnet werden kann und es dem Beschwerdeführer damit un-
benommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden,
um sich in einem Flüchtlingslager dieser Organisation niederzulassen,
falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort in Khartum nicht hinrei-
chend sicher fühlen sollte,
dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass den Akten keinerlei
persönliche Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz zu entneh-
men ist,
dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht als erforderlich erscheint und, dass das BFM das Gesuch
um Einreise und Asylgewährung damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt
hat,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: