B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4735/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Nepal, angeblich China (Tibet),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Verfügung des BFM vom 19. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. August 2013 aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flug-
hafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 3. August 2013 wurde er
summarisch befragt und am 13. August 2013 zu den Asylgründen ange-
hört. Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus dem Tibet (Chi-
na). Im Alter von elf Jahren sei er von seiner Mutter zu einer Tante nach
B._______ (Nepal) geschickt worden. Fortan habe er bei dieser Familie
gelebt und in B._______ die Schule besucht. Nach dem Schulabschluss
habe er im Geschäft des Onkels gearbeitet. Im Dezember 2008 habe er
an einer Kundgebung von Tibetern teilgenommen. Dabei sei er festge-
nommen, indes dank der Vermittlung des Tibet-Büros nach einem Tag
wieder freigelassen worden. Er habe sich stets illegal in Nepal aufgehal-
ten. Das Leben als Tibeter in Nepal sei schwierig, weshalb er sich zur
Ausreise entschlossen habe. Am 29. Juli 2013 habe er Nepal im Besitzes
eines gefälschten Passes auf dem Luftweg Richtung Europa verlassen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. August 2013 – eröffnet am
20. August 2013 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich an und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Wegwei-
sung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen. Dem Beschwerde-
führer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt.
C.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. August 2013 eine Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Anträge in der Be-
schwerde werden auf einem standardisierten, vorgedruckten Formular
gestellt. Beantragt wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, die
Feststellung, dass die Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme; die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung des Kosten-
vorschusses; eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung; die vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktauf-
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nahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und even-
tualiter bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerde-
führers in einer separaten Verfügung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
26. August 2013 per Telefax übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Die Eingabe weist
keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).
2.2 Soweit in der Beschwerde Anträge zum Verfahren gestellt werden –
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, vorsorgliche Anweisung
der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
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ben zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden –, so ist
die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52
Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52
Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge
mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt vie-
ler BGVE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie legt einlässlich
dar, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht konkret, detail-
liert und differenziert ausgefallen seien. Die Aussagen zum langjährigen
illegalen Aufenthalt in Nepal seien zusammenfassend nicht glaubhaft;
vielmehr sei von einer nepalesischen Staatsangehörigkeit oder zumindest
von einer ständigen Aufenthaltsbewilligung auszugehen. Sodann wird in
der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, aus welchen Grün-
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den die Angaben zur behaupteten Festnahme während einer Nacht im
Jahre 2008 standardisiert und substanzlos blieben. Die Vorbringen seien
als nicht erlebtes Konstrukt zu werten. Den Beweismitteln (Bestätigung
des Tibet-Büros, eine Art Steuerbescheinigung und ein Schulzeugnis), die
lediglich in Kopie vorliegen, kämen aufgrund ihrer leichten Manipulierbar-
keit lediglich geringer Beweiswert zu, soweit sie überhaupt in einem Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung und dem behaupte-
ten Aufenthaltsstatus ständen.
4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung nicht ansatzweise auseinander, sondern wiederholt
statt dessen seine Lebensgeschichte. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich.
Zutreffend erwägt die Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seinem familiären Umfeld äusserst spärlich ausgefallen sind. Fer-
ner trifft zu, dass es sehr erstaunt, dass er über den Alltag eines illegal
anwesenden Tibers in Nepal praktisch nichts zu berichten vermag, zumal
die Exiltiber bekanntermassen regen Kontakt miteinander pflegen, was
denn auch in der Beschwerde zum Ausdruck kommt (Beschwerde S. 7).
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die
Umstände der Ausreise und deren Finanzierung im Dunkeln bleiben, wo-
bei die Vorbringen in der Beschwerde keine Klarheit bringen (Beschwerde
S. 10 oben). Die Annahme, angesichts der unglaubhaften Angaben sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich legal in Nepal auf-
gehalten habe, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist der Vorinstanz
auch darin zuzustimmen, dass die Vorbringen zur behaupteten Demonst-
ration und zur Festnahme während einer Nacht gänzlich substanzlos
bleiben.
Die Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre,
seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb die Vorin-
stanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
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über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50
E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussa-
gen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Nepal
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art.
1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug
der Wegweisung ist somit zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. In Nepal herrscht keine allgemeine
Gewaltsituation. Der Beschwerdeführer ist ein relativer junger Mann und,
soweit aus den Akten ersichtlich, bei guter Gesundheit. Er macht keine
individuellen Gründe geltend, die einem Wegeweisungsvollzug entgegen-
stehen könnten, weshalb sich dieser als zumutbar erweist.
6.3 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, da seine Begehren
als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat daher die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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