B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4735/2014
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.a
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Tigrinerin aus Asmara, ersuchte
gemeinsam mit zwei Halbgeschwistern mit Schreiben ihres Rechtsvertre-
ters an das BFM vom 3. Juli 2011 um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und Gewährung von Asyl.
A.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 teilte das BFM ihr und ihren Ge-
schwistern mit, die schweizerische Botschaft im Sudan sei aufgrund des
begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Be-
fragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte
es die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zur Person und um Beant-
wortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienan-
gehörigen in Drittstaaten, die Asylgründe, die Situation in Eritrea und den
Aufenthalt im (Süd-)Sudan. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin und
deren Geschwister auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln
einzureichen. Schliesslich wurde den Gesuchstellenden für den Fall, dass
den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu
abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.
A.c Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 6. März 2012
vernehmen und machte am 26. April 2012, am 7. April 2013 und am 19. De-
zember 2013 ergänzende Ausführungen.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei bei der (…) Rekrutierungsrunde der eritrei-
schen Armee im Jahre (…) ausgehoben worden. Trotz der zwischenzeitli-
chen Geburt ihrer (...) habe sie nach dem Ausbruch des Krieges gegen
Äthiopien weiter Dienst leisten müssen. Ab dem Jahr 2000 sei sie für einen
geringen Lohn im Dienst des (…)ministeriums gestanden. Es sei für sie
sehr schwierig gewesen, da ihre Kinder und ihre Mutter finanziell von ihr
abhängig gewesen seien.
Im Juli 2010 beziehungsweise im Jahr 2011 habe sie Eritrea anlässlich ei-
nes militärischen Urlaubs gemeinsam mit zwei ihrer Halbgeschwister illegal
verlassen und sei nach Juba (Südsudan) gereist. Die Lage dort sei aber
äusserst prekär. Es gebe weder eine effiziente Polizei noch eine Justiz
E-4735/2014
Seite 3
noch eine Ausländergesetzgebung. Zudem biete die Volkswirtschaft keinen
Raum für die Integration von Ausländern, insbesondere gebe es für diese
keine Arbeitsplätze. Sie und ihre Geschwister würden derzeit finanziell
durch ihren in der Schweiz lebenden Halbbruder (anerkannter Flüchtling
mit Schweizerischer Staatsangehörigkeit) unterstützt. Dieser erziele je-
doch selbst nur ein bescheidenes Einkommen und habe eine (…) Familie
zu ernähren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr Folter und Haft un-
ter lebensbedrohlichen Bedingungen. Ein Verbleib im Südsudan oder eine
Ansiedelung im Nordsudan seien unzumutbar. Im Südsudan drohe ihr er-
niedrigende und unmenschliche Behandlung, da sie schutzlos Übergriffen
ausgeliefert sei. Dies gelte umso mehr, als ihr (…) im Jahr 2010 in Juba
ermordet worden sei, wobei die Täter unbehelligt und straflos geblieben
seien. Es sei ihr daher durch die Schweiz, zu welchem Land sie nebst den
genannten die engste persönliche Beziehung aufweise, Schutz zu gewäh-
ren.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2014 erhoben die Beschwerdeführerin und
ihre Geschwister Rechtsverzögerungsbeschwerden beim Bundesverwal-
tungsgericht.
Das Gericht hiess die Beschwerden mit Urteil vom 12. März 2014 (E-
152/2014 / E-153/2014 / E-154/2014) gut und wies das BFM an, die Asyl-
verfahren beförderlich abzuschliessen.
D.
Die Beschwerdeführerin machte mit Eingaben an die Vorinstanz vom
18. März 2014 und vom 10., 14. und 29. April 2014 ergänzende Ausführun-
gen und reichte zwei eigenhändig verfasste Schreiben (Nachreichung des
eigenhändigen Asylgesuchs) samt Übersetzung sowie Berichte zur Lage
im Südsudan ein (US Department of State [USDOS], Country Reports on
Human Rights Practices for 2013 – South Sudan und Sudan [Auszüge];
Artikel der Neuen Zürcher Zeitung [NZZ]) vom 13. März 2014 [Auszug];
Bericht der NZZ am Sonntag vom 27. April 2014).
E.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am 26. Juli 2014 – verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies de-
ren Asylgesuch ab.
E-4735/2014
Seite 4
F.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. August 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege.
Als weitere Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Internetaus-
druck von über die United Nations Mission in
the Republic of South Sudan (UNMISS), einen Internetartikel der Voice of
America vom 28. Mai 2014 sowie einen undatierten Artikel der Wochenzei-
tung (WOZ) zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 äusserte sich die Beschwerdeführe-
rin zur Lage im Südsudan und legte weitere Beweismittel (Internetartikel
der NZZ vom 17. September 2014 und von VICE News vom 16. September
2014) ins Recht.
H.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt und ersuchte die Vorinstanz um Ein-
reichung einer Vernehmlassung.
I.
Das BFM führte mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2014 im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnten.
J.
Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Oktober 2014 eine Replik ein.
K.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 und vom 4. Dezember 2014 äusserte
sich die Beschwerdeführerin erneut zu ihrer aktuellen Situation.
E-4735/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012
im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor an-
wendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese
ist, soweit die Beschwerdeführerin betreffend, einzutreten. Hinsichtlich ih-
rer in Eritrea lebenden Kinder, deren Identität nicht feststeht, ist anzumer-
ken, dass diese durch die Vorinstanz zu Recht nicht als Gesuchstellende
erfasst wurden. Da sie, anders als die Beschwerdeführerin, bei ihrer Gross-
mutter in Eritrea leben und im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Erschei-
nung getreten sind, kann ihre allfällige Gefährdungssituation – die mit der
ihrer Mutter nicht zusammenhängt – nicht eingeschätzt werden. Soweit
deshalb mit der vorliegenden Eingabe auch hinsichtlich der Kinder der Be-
schwerdeführerin Beschwerde erhoben werden soll, ist darauf nicht einzu-
treten.
E-4735/2014
Seite 6
2.
Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 be-
schlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am
1. Februar 2014) wurde alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Un-
angemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerde-
verfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich
die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und
Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG) (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-
103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 2.1).
3.
3.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ih-
rer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben o-
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise
drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden (Art. 7 AsylG).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch
einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsu-
che sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einrei-
sebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128).
E-4735/2014
Seite 7
3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zu-
gemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen,
so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält
sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sin-
ne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat be-
reits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, wes-
halb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben bezie-
hungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann
sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat
wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In je-dem Fall sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht mit hinrei-
chender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den hei-
matlichen Behörden gehabt habe. Indes sei es ihr zuzumuten, im Südsu-
dan zu verbleiben und sich dort notwendigenfalls an das UN-Hochkommis-
sariat für Flüchtlinge (UNHCR) zu wenden.
Teile des Südsudans, insbesondere die nördlichen Provinzen Unity und
Upper Nile, seien zwar nach wie vor von Kampfhandlungen betroffen. Die
allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in
gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte an-
sässige Bevölkerung in gleichem Masse. Die Hauptstadt Juba respektive
der Bundesstaat Central Equatoria, wo sich die Beschwerdeführerin eige-
nen Angaben zufolge seit Juli 2011 aufhalte, befinde sich unter der Kon-
trolle der Regierungstruppen. Angesichts des bereits rund dreijährigen Auf-
enthalts im Südsudan sei davon auszugehen, dass aus objektiver Sicht
kein Interesse ethnisch motivierter Gruppen an der Verfolgung der Be-
schwerdeführerin bestehe. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt,
dass sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf diesbezügliche Be-
drohungen ergeben würden.
E-4735/2014
Seite 8
Zusammenfassend hielt das BFM fest, die Beschwerdeführerin sei in An-
wendung einer objektivierten Betrachtungsweise nicht akut gefährdet. Zu-
dem sei der Tod ihres (…), auch wenn dieser für sie von grosser persönli-
cher Tragik sei, für ihre Person nicht einreiserelevant. Eine schwierige Le-
benssituation, die ihr nicht abgesprochen werde, stelle schliesslich eben-
falls keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. Soll-
ten dennoch weitergehende Schwierigkeiten auftauchen, sei es der Be-
schwerdeführerin zuzumuten, sich an das im Südsudan und auch in Juba
operierende UNHCR zu wenden. In deren Lager hätten öffentlichen Quel-
len zufolge eritreische Flüchtlinge genauso wie intern vertriebene Perso-
nen Zuflucht gefunden. Von Seiten der südsudanesischen Regierung be-
stehe überdies keine Absicht, eritreische Flüchtlinge in deren Heimatstaat
zurückzuweisen. Schliesslich verfüge die Beschwerdeführerin mit ihrem
Halbbruder zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Dieser er-
scheine jedoch nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass gerade die Schweiz ihr den erforderlichen Schutz gewähren solle.
Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, die die vorangegangenen
Feststellungen umzustossen vermöge, sei daher nicht gegeben.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen der Vorinstanz auf Be-
schwerdeebene insbesondere entgegen, der südsudanesische Staat, des-
sen Regierung nur Teile des Staatsgebiets kontrolliere und der weder eine
systematische Gesetzessammlung noch Menschenrechte noch eine funk-
tionierende Polizeigewalt und Verwaltung habe, sei weder schutzfähig
noch -willig. Auch eine internationale Organisation könne nicht anstelle des
Staates Schutz vor Verfolgung bieten. Die UNMISS etwa sei selber schon
Opfer illegaler Waffengewalt geworden und nicht in der Lage, der Be-
schwerdeführerin die Rahmenbedingungen für ein Leben in minimaler Si-
cherheit und Würde zu bieten. Zudem müsse deren Mandat immer wieder
erneuert werden. Im September 2014 habe die südsudanesische Regie-
rung sodann ausländische Fachkräfte, darunter auch Mitarbeiter von Hilfs-
organisationen, massenhaft ausgewiesen, was die ausländischen Organi-
sationen nachhaltig verunsichere.
Ihre Halbschwester befinde sich mittlerweile im Sudan. Zu ihrem Halbbru-
der (zuletzt ebenfalls wohnhaft in Juba) sei der Kontakt abgebrochen. Sie
sei als alleinstehende Frau besonders von geschlechtsspezifischer Verfol-
gung bedroht, dies umso mehr, als allfällige Täter kaum riskieren müssten,
von staatlicher oder privater Seite her sanktioniert zu werden. Ihr Schutz-
bedürfnis sei umso grösser, als sie wirtschaftlich und sozial schwach sei
E-4735/2014
Seite 9
und sich somit keinen Schutz erkaufen oder sonstwie erwirken könne. Die
Vorinstanz habe diesen Umstand nicht mitberücksichtigt und damit Art. 3
AsylG und Art. 2 und 5 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form
der Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 (SR 0.108) verletzt.
Es könne ferner nicht auf eine ausschliesslich objektivierte Betrachtungs-
weise abgestellt werden; bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Ver-
bleibs beziehungsweise der Inanspruchnahme von Schutz in einem Dritt-
staat sei auch die individuell-konkrete Situation zu berücksichtigen. In ih-
rem Fall sei ihrer erhöhten Angst beispielsweise aufgrund der Ermordung
ihres (...) Rechnung zu tragen.
4.3 Vernehmlassend hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest. Ergän-
zend führte sie aus, dass angesichts des dreijährigen Aufenthalts der Be-
schwerdeführerin in Juba anzunehmen sei, dass sie dort ein tragfähiges
soziales Netz habe aufbauen können, welches über die Beziehung zu ih-
rem verschollenen Halbbruder hinausgehe. Der Beschwerdeschrift seien
sodann keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich ihre Situation da-
hingehend verschlechtert hätte, dass sie auf den Schutz des UNHCR an-
gewiesen gewesen wäre. Es werde erneut auf die Möglichkeit hingewie-
sen, notfalls bei dieser Organisation um Schutz zu ersuchen.
4.4 Replizierend sowie mit ergänzenden Eingaben führt die Beschwerde-
führerin aus, sie habe im Südsudan weder staatlichen noch von einer Or-
ganisation gewährten Schutz vor Verfolgung erhalten. Sie müsse nicht nur
ihre Halbgeschwister entbehren. Vielmehr seien viele Eritreer und sonstige
bisher in Juba weilende Ausländer in andere Länder geflohen, was ihren
Aufenthalt im Südsudan noch prekärer mache. Sie sei bereits zweimal
nachts in ihrer Unterkunft, die sie mit (…) Eritreerinnen und (…) Eritreern
teile, von mehreren, mutmasslich südsudanesischen Männern bedroht
worden, die unter Gewaltanwendung Geschlechtsverkehr verlangt hätten.
Ihre eritreischen Mitbewohner hätten sie geschützt und seien deshalb ver-
prügelt worden. Zudem sei im September 2014 der von ihr betriebene
(…)stand zerstört und die Ausstattung entwendet worden. Mehrere Kolle-
ginnen seien auf offener Strasse Opfer von Erpressungsversuchen gewor-
den. Auch sie selbst sei Erpressungsversuchen von Gruppen und Banden
sowie der drohenden Vergewaltigung ausgesetzt, wovor höchstens private
Selbsthilfegruppen minimalen, unsicheren Schutz bieten würden. Funktio-
nierende Staatsorgane, deren blosse Existenz abschreckend wirke, exis-
tierten weder in Juba noch im Rest des Landes, was deliktbereite Personen
zusätzlich enthemme.
E-4735/2014
Seite 10
5.
Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen ist und die Vorinstanz ihr zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.1 Vorgängig ist auf das Ersuchen um Akteneinsicht betreffend von der
Vorinstanz verwendeter Quellen zur Einschätzung der Lage im Südsudan
einzugehen. In ihrer Beschwerdeeingabe bringt die Beschwerdeführerin
vor, die Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung keine Beweismit-
tel betreffend die Effizienz beziehungsweise die Schutzfähigkeit des süd-
sudanesischen Staats an. In diesem Zusammenhang ersuchte sie um Ein-
sicht in die einschlägigen Beweismittel.
Dieser Antrag ist abzuweisen. Eine Auflistung und Offenlegung sämtlicher
verwendeter Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist weder
üblich noch erforderlich. Im Übrigen hat das BFM in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf-
gezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe
im Südsudan Schutz gefunden. Der Beschwerdeführerin war es demnach
gestützt auf die Akten ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfü-
gung sachgerecht anzufechten (vgl. Art. 13 EMRK).
5.2 Ob der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung droht, kann vorliegend of-
fengelassen werden, da es ihr – wie vom BFM zu Recht festgestellt – trotz
den aktuell schwierigen Lebensbedingungen im Südsudan zuzumuten ist,
dort zu verbleiben.
5.2.1 Seit Beginn des Jahres 2011 führen der am 9. Juli 2011 unabhängig
gewordene Südsudan und der Sudan kriegerische Auseinandersetzungen
im ölreichen Grenzgebiet zwischen den beiden Staaten. Die bewaffnete
Auseinandersetzung hat, kombiniert mit einem Mangel an humanitärer Un-
terstützung, die Lebensbedingungen für die ansässige Bevölkerung mas-
siv verschlechtert (vgl. dazu BVGE 2013/5 E. 5.3.1–5.3.3 und Die Welt,
Republik Südsudan – eine gefährdete Staatsgründung, 8. Juli 2011, abruf-
bar unter , besucht am 27. Februar 2015).
Am 15. Dezember 2013 begannen in Juba innerstaatliche Kämpfe, welche
auf einen Machtstreit zwischen dem Staatspräsidenten Salva Kiir und dem
ebenfalls nach dem Präsidentenamt strebenden früheren Vizepräsidenten
E-4735/2014
Seite 11
Riek Machar zurückzuführen sind, die Angehörige der beiden grössten
Volksgruppen des Südsudans, Dinka und Nuer, sind (Kiir gehört den Dinka,
Machar den Nuer an). Der politische Konflikt entwickelte sich innert weni-
ger Tage zu einem ethnischen und forderte bis Anfang April 2014 bereits
über 10'000 Todesopfer. Die Kämpfe breiteten sich in der Folge insbeson-
dere auf die Bundesstaaten Jonglei, Unity und Upper Nile aus, deren Be-
völkerung bis dato am stärksten in Mitleidenschaft gezogen wurde (vgl. In-
ternational Crisis Group, South Sudan: A Civil War By Any Other Name,
Africa Report No. 217, 10. April 2014, executive summary; Die Welt, Wer
kämpft im Südsudan eigentlich gegen wen?, 19. Januar 2014, abrufbar un-
ter , besucht am 27. Februar 2015). Seit-
her flohen über 500'000 Einwohner des Südsudans in die Nachbarländer
Sudan, Äthiopien, Kenya und Uganda. Gleichzeitig suchten mehrere hun-
derttausend Flüchtlinge aus den Nachbarländern, insbesondere aus dem
Sudan, Schutz im Südsudan. Im selben Zeitraum wurden zudem mehr als
1.5 Millionen Südsudanesen intern vertrieben (vgl. UNHCR, South Sudan
Emergency – Regional Overview Map, 12 Feb 2015, abrufbar unter
Country5B5D=251> und UNHCR, South Sudan – Humanitarian Response
Plan 2015, abrufbar unter
dan/country.php?id=251> S. 81 ff., besucht am 26. Februar 2015). Trotz
steter Bemühungen der internationalen Gemeinschaft um eine Waffenruhe
flammt der Konflikt immer wieder von Neuem auf; sämtliche bisher ge-
schlossenen Waffenstillstandsabkommen wurden innert weniger Tage ge-
brochen. Zuletzt vermeldeten die Konfliktparteien am 2. Februar 2015 eine
sofortige Waffenruhe und vereinbarten die künftige Machtaufteilung inner-
halb der Regierung. Am 10. Februar 2015 begannen neue Kämpfe in der
Ölstadt Bentiu (vgl.
abrufbar unter
restag-1.18444540>; NZZ, Konfliktparteien einigen sich auf Machtauftei-
lung, 2. Februar 2015, abrufbar unter
fliktparteien-einigen-sich-auf-machtaufteilung-1.18473821> NZZ, Rebellen
greifen Regierungsstellungen an, 10. Februar 2015, abrufbar unter
suedsudan-an-1.18480036>, alle besucht am 27. Februar 2015).
5.2.2 Die durch die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und im Be-
schwerdeverfahren eingereichten Beweismittel bestätigen die ange-
spannte Lage im Südsudan. Sie vermögen jedoch nicht in Frage zu stellen,
dass zahlreiche Hilfsorganisationen unter der Federführung des UNHCR
nach wie vor im Land und insbesondere auch in der Umgebung von Juba
E-4735/2014
Seite 12
aktiv sind. So betreut das UNHCR aktuell über 250'000 registrierte Flücht-
linge an 19 Standorten und bietet eine Anlaufstelle und (begrenzt) Unter-
kunft sowie materielle Unterstützung in Form von Impfschutz, Nahrung,
Wasser, non-food items und Schulbildung für intern vertriebene Personen
(vgl. United Nations, South Sudan's Refugee Population Map – Jan 2015;
UNHCR South Sudan Factsheet for January 2015, beide abrufbar unter
page=1&view=grid&Country5B5D=251>, besucht am 25. Februar 2015).
Im Bundesstaat Central Equatoria (Region Juba) betreibt es vier Anlauf-
stellen für Flüchtlinge (zwei refugee settlements und zwei urban refugee
locations), ein Field Office und ein Country Office (vgl. United Nations, UN-
HCR Presence in South Sudan's Central Equatoria State – Jan 2015, ab-
rufbar unter
1&view=grid&Country5B5D=251>, besucht am 19. Februar 2015). Dabei
arbeitet es eng mit anderen internationalen Organisationen und der Regie-
rung, insbesondere der Kommission für Flüchtlingsfragen (Commission for
Refugee Affairs), zusammen. Ende 2014 begann das UNHCR zusammen
mit der Regierung, Flüchtlingen in zwei in Central und Western Equatoria
gelegenen Flüchtlingsunterkünften (Lasu und Maridi) Identitätskarten aus-
zustellen (vgl. UNHCR South Sudan Factsheet for January 2015, a.a.O.).
5.2.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit der Einreise in den Südsudan,
dem sie in kultureller Hinsicht wesentlich näher stehen dürfte als der
Schweiz, in der verhältnismässig ruhigen Region um Juba auf. Mangels
Hinweisen auf ihren Aufenthaltsstatus ist davon auszugehen, dass sie dort
zumindest geduldet wird und derzeit keine Ausweisung befürchten muss.
Sie lebt mittlerweile seit gut vier Jahren in Juba und konnte sich – soweit
aus den Akten ersichtlich – ein bescheidenes Leben aufbauen. Nicht ge-
hört werden kann in diesem Zusammenhang der Einwand, vom Zeitablauf
seit Beginn der Einreichung des Asylgesuchs dürfe nicht auf die Zumutbar-
keit des weiteren Verbleibs in einem Staat geschlossen werden. Die Be-
schwerdeführerin ist als alleinstehende Frau zwar als besonders verletzlich
anzusehen. Zudem wurde sie gemäss den Ausführungen in der Eingabe
vom 20. Oktober 2014 im Südsudan Opfer von Drohungen, einer versuch-
ten Vergewaltigung und Sachbeschädigung. Wie die Vorinstanz jedoch zu-
treffend feststellte, steht es der Beschwerdeführerin offen, sich beim UN-
HCR in Juba als Flüchtling registrieren zu lassen und gegebenenfalls in die
geschütztere Umgebung eines Flüchtlingscamps zu übersiedeln. Im Übri-
gen kann zur Vermeidung von Wiederholung – insbesondere hinsichtlich
der Deportationsgefahr – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
E-4735/2014
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5.2.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin den benötigten Schutz im Südsudan erlangt hat beziehungsweise er-
langen kann und nicht auf zusätzlichen Schutz der Schweiz angewiesen
ist. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie sich in einer existen-
ziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Südsu-
dan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird.
5.3 Aufgrund des Dargelegten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die
Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz gefunden
habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte. Zudem erscheint
es ihr als objektiv zumutbar, weiterhin dort zu verbleiben. Daran vermag
auch der Aufenthalt ihres Halbbruders in der Schweiz nichts zu ändern.
Dieser vermag keinen derart gewichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen,
dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von alt Art. 52 Abs. 2
AsylG dazu führen müsste, dass der Beschwerdeführerin gerade hier der
erforderliche Schutz gewährt werden sollte. Unter diesen Umständen hat
die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist mit-
hin abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
ausgegangen werden. Nachdem zudem die Rechtsbegehren im Rahmen
einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos zu bezeichnen
waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4735/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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