B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4735/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
B._______,
sowie ihre Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
alle Syrien,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben am
17. Februar 2012 auf dem Luftweg nach Moskau. Sie reichten am 25. Feb-
ruar 2012 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch
ein, wo ihnen gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert
und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen
wurde. Am 29. Februar 2012 beziehungsweise am 3. März 2012 wurden
sie summarisch zur Person befragt (BzP), worauf ihnen am 6. März 2012
die Einreise bewilligt wurde. Am 17. Oktober 2013 wurden sie zu den Asyl-
gründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen
geltend, er stamme aus Qamishli, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe.
Er habe an Demonstrationen gegen den Präsidenten teilgenommen. Von
einem befreundeten Leiter einer Patrouille des militärischen Geheimdiens-
tes Amen Askari sei er aufgefordert worden, 40 bis 50 Leute aufzutreiben,
damit diese für Amen Askari arbeiten würden. Sie sollten Werbung für das
Regime machen und andere Leute vom Demonstrieren abhalten. Er sei
einverstanden gewesen, weil ihm Geld und Ländereien versprochen wor-
den seien. Sein Bruder und der Stammesälteste hätten ihm danach von
diesem Vorhaben abgeraten. Er sei dann weiterhin an die Demonstratio-
nen gegangen. Eines Tages habe ihn sein Bruder angerufen und ihm ge-
sagt, dass die Amen Askari Leute in seinem Elternhaus vorbeigekommen
seien und ihn gesucht hätten, weil er den Aufforderungen nicht nachge-
kommen sei. Am gleichen Tag noch habe er mit seiner Familie Syrien ver-
lassen. Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe gel-
tend. Sie sei wegen ihrem Ehemann geflohen.
B.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 wendete sich der Beschwerdeführer
ans SEM. Er möchte nachträglich mitteilen, dass er in Syrien im Gefängnis
gewesen sei. Er habe dies aus Angst um seine Familie nicht erwähnt. Zirka
sechs Monate vor seiner Einreise in die Schweiz sei er festgenommen und
zwei Monate eingesperrt worden. Im Gefängnis sei er auch geschlagen,
gefoltert und misshandelt worden. Seine Familie habe ihn sodann freige-
kauft. Zudem setze er sich in der Schweiz für die Anliegen der Kurden in
Syrien ein. Dazu reichte er Beweismittel ein.
C.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 verlangte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Nachbefragung des Beschwerdeführers.
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D.
Am 6. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer in einer Drittbefragung zu
den Asylgründen ergänzend angehört. Er machte im Wesentlichen geltend,
er sei verhaftet worden, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe.
Er habe dabei ein Foto des Präsidenten zerstört und sei dabei fotografiert
worden. Kurze Zeit später sei er festgenommen worden und habe sechs
bis sieben Monate in Haft verbracht. Ein Mann namens F._______, der di-
rekten Kontakt zum Präsidenten gehabt habe, habe ihn und andere Fest-
genommene öfters im Gefängnis besucht. Er habe F._______ gebeten, ihn
aus dem Gefängnis zu holen und ihm versprochen, dass er für ihn arbeiten
werde. Nachdem er F._______ seine Hühnerfarm als Garantie verspro-
chen und auch einer seiner Brüder dem Mann seine Unterstützung zuge-
sichert habe, sei er freigekommen. Nach der Entlassung aus der Haft sei
er von F._______ aufgefordert worden, Leute vom Demonstrieren abzuhal-
ten, zu schlagen und umzubringen sowie Demonstrationen zu filmen. Zu-
dem solle er eine Rebellengruppe bilden. Er habe dies alles nicht machen
wollen, weshalb ihm sein Bruder und der Stammesälteste empfohlen hät-
ten, das Land zu verlassen.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 – eröffnet 7. Juli 2015 – stellte die Vo-
rinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
F.
Mit Eingabe vom 4. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ziffern 1-
3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu
erteilen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten, und der unterzeichnende Anwalt sei ihnen als amtlicher Anwalt beizu-
ordnen. Die Beschwerdeführenden reichten ein Urteilsmemorandum aus
Syrien mit Übersetzung, Zustellungsumschläge, einen Arztbericht, zwei
Bestätigungsschreiben bezüglich Gefängnisaufenthalt des Beschwerde-
führers sowie Mitgliedschaftsbestätigungen der Partei der Demokratischen
Union (PYD) zu den Akten.
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G.
Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine
Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen
Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug
ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu
Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standhalten. So widerspreche sich der Beschwerdeführer be-
züglich der Anzahl an Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe,
sowie dessen, ob er ein Bild oder eine Statue des Präsidenten zerstört
habe. Bezüglich Ausreise sei einerseits die Suche nach ihm das auslö-
sende Ereignis gewesen, andererseits habe man ihm eines Tages am Te-
lefon mitgeteilt, dass die Familie sich bereithalten solle, da man sie ins Aus-
land bringen werde. Offen bleibe auch, wie sie problemlos legal hätten aus-
reisen können, obwohl der Beschwerdeführer gesucht werde. Dass er in
Syrien in Haft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer weder in der BzP
noch in der ersten Anhörung erwähnt, obwohl er beide Male danach gefragt
worden sei. Eine verständliche Erklärung dafür habe er nicht gehabt. An-
gesichts der Tatsache, dass er während des Verfahrens mehrmals über
seine Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei, sei dies nicht verständ-
lich. Weiter seien seine Schilderungen des Gefängnisaufenthalts von gro-
ben Ungereimtheiten gekennzeichnet. So habe er in seinem Schreiben an
das SEM ausgeführt, er sei zwei Monate inhaftiert gewesen, an der Anhö-
rung spreche er jedoch von sechs bis sieben Monaten. Eine nachvollzieh-
bare Erklärung liefere er auch hier nicht. Auch bezüglich seiner Freilassung
mache er unterschiedliche Angaben. Einerseits sei er freigekauft worden,
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andererseits habe er Zusicherungen machen müssen. Ausserdem würden
sich seine Aussagen bezüglich seines Gefängnisaufenthalts nicht mit sei-
nen Angaben bezüglich der Zeugung seiner Tochter Ewa und dem Besuch
bei seiner Schwägerin decken. Das Ganze mache den Eindruck einer kon-
struierten Erzählung, an deren Einzelheiten er sich nicht mehr zu erinnern
vermöge.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, die Handlungen, die
F._______ vom Beschwerdeführer verlangt habe, seien nicht erfunden. Da
er in den ersten Anhörungen den Gefängnisaufenthalt verschwiegen habe,
sei dieser F._______ noch etwas unbestimmt skizziert gewesen. Da er we-
gen der Haft durch eine posttraumatische Belastungsstörung belastet sei,
vermöge die unterschiedliche Gewichtung von Details seine Glaubwürdig-
keit nicht zu schmälern. Im Gegenteil entspreche es dem psychischen Bild
eines Gefolterten, dass er jeweils nur einen Auszug aus einer Geschichte
präsentiere. Auch die Ausreise sei nicht widersprüchlich geschildert wor-
den. Der Polizeibesuch im Elternhaus habe die Flucht ausgelöst. Dabei sei
es darum gegangen, möglichst schnell nach Damaskus zu gelangen, wo
die Familie noch nicht gesucht werde. Verschiedene Gewährspersonen
würden darauf hinweisen, dass Leute vorerst bei ihren Familien gesucht
werden und erst später erfolge eine systematische nationale Suche. Den
Gefängnisaufenthalt habe er verschwiegen, weil er Nachteile befürchtet
habe. Seine Unsicherheit bezüglich Daten, Wochen und Monaten zeige
sich bei allen Befragungen. Schlussendlich lasse sich die Zeit seines Ge-
fängnisaufenthalts durch das eingereichte Urteil des Militärgerichts klar da-
tieren. Dass er bei der ergänzenden Anhörung von sechs Monaten Haft
gesprochen habe, lassen sich mit seiner psychischen Krankheit erklären.
Zudem anerkenne die Vorinstanz, dass die Schilderungen substantiiert
ausgefallen seien. Es handle sich dabei nicht um eine konstruierte Ge-
schichte, und er könne den Gefängnisaufenthalt mit Dokumenten bewei-
sen. So könne er neben dem Urteil noch ein Schreiben eines Mitgefange-
nen sowie eine Bestätigung seines Bruders, dass dieser bei der Freilas-
sung habe Geld bezahlen müssen, vorlegen.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es
wiegt schwer, dass der Beschwerdeführer in der BzP und in der ersten An-
hörung seine angebliche Haft verschwiegen hat. So wurde der Beschwer-
deführer bereits in der BzP darauf aufmerksam gemacht, dass seine Aus-
sagen vertraulich behandelt werden, dass er sich sicher sein könne, dass
die heimatlichen Behörden keine Kenntnis von seinen Aussagen erhalten
werden, und dass er ohne Furcht reden könne. Zudem wurde er auf die
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Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Auch in der ersten Anhörung be-
stätigte er nochmals, seine Rechte und Pflichten zu kennen (SEM-Akten,
A11/22 S. 1 f. und A39/15 F2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer
zwei Mal explizit gefragt, ob er jemals im Gefängnis gewesen sei, was er
jeweils verneinte (SEM-Akten, A11/22 S. 12 und A39/15 F107). Seine
Rechtfertigung, er habe Angst um seine Familie gehabt, vermag deshalb
nicht zu überzeugen. Das Nachschieben der angeblichen Haft wirkt sich
bereits stark auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
aus. Darüber hinaus stellt die Vorinstanz korrekt fest, dass sich der Be-
schwerdeführer bezüglich seiner Haft in diverse Widersprüche verstrickt.
Während er in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2013 von zwei Mona-
ten Haft spricht, bringt er in der ergänzenden Anhörung vor, er sei sechs
bis sieben Monate im Gefängnis gewesen (SEM-Akten, A47/15 F34 und
F40). Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Urteil geht sodann
eine Haftzeit von drei Monaten hervor. Auch wenn die Verbüssung einer
Haftstrafe in Syrien äusserst belastend sein mag, wäre doch zu erwarten
gewesen, dass sich der Beschwerdeführer im Nachhinein zu erinnern ver-
mag, ob der Gefängnisaufenthalt zwei Monate oder länger als ein halbes
Jahr gedauert hat. Auch bezüglich der Länge des Aufenthalts in Syrien
nach seiner angeblichen Haft gibt es Widersprüche. So ist er gemäss dem
Urteil des Militärgerichts am 10. September 2011 entlassen worden und
gemäss seiner Aussagen mit seiner Familie am 17. Februar 2012 ausge-
reist. In der ergänzenden Anhörung bringt er jedoch vor, er habe nach der
Freilassung weniger als einen Monat in Syrien verbracht (SEM-Akten,
A47/15 F43). Der Beschwerdeführer versucht dies mit seiner generellen
Unsicherheit bei Daten und seiner psychischen Erkrankung zu erklären.
Dies überzeugt nicht. So war er anlässlich der BzP in der Lage dem Befra-
ger diverse Daten und Zeiträume zu schildern, so beispielsweise hinsicht-
lich seiner bisher ausgeübten Tätigkeiten, der Reisedaten, der Schüsse auf
seinen Bruder oder seiner Teilnahmen an Demonstrationen (vgl. SEM-Ak-
ten, A11/22). Zudem ist unklar, wie der Beschwerdeführer freigekommen
sein soll. So bringt er in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2013 vor, er
sei gegen Bezahlung einer hohen Summe freigekommen. In der ergänzen-
den Anhörung schildert er jedoch, er habe F._______ seine Hühnerfarm
als Garantie geben müssen und ihm versprochen, für ihn zu arbeiten. Zu-
dem habe sein Bruder F._______ ebenfalls versprechen müssen, für ihn
zu arbeiten. Von einer Geldzahlung seiner Familie ist dabei keine Rede
(SEM-Akten, A47/15 F34).
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Bezüglich der zahlreichen weiteren Widersprüche im Aussageverhalten
des Beschwerdeführers kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den.
Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Der Inhalt des Urteils des Militärgerichts deckt
sich nicht mit seinen Aussagen. Ausserdem ist unklar, wie der Bruder des
Beschwerdeführers nachträglich an dieses Urteil gekommen ist, zumal der
Beschwerdeführer ja angeblich gesucht wird. Angesichts dessen ist nicht
anzunehmen, dass man dem Bruder dieses Urteil ohne weiteres ausge-
händigt hätte. Die Bestätigungsschreiben seines Bruders sowie eines an-
geblichen Mitgefangenen müssen angesichts der diversen Widersprüche
im Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben
klassifiziert werden. Aus den Arztzeugnissen vom 30. April 2015 und vom
13. Juli 2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Ereignissen
in Syrien in psychiatrischer Behandlung ist. Es ist offensichtlich, dass die
kriegerischen Ereignisse in Syrien für die Betroffenen zu psychischen
Problemen führen können. Eine angeblich erlittene Haft können die Zeug-
nisse, angesichts der divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers,
jedoch nicht glaubhaft machen. Die Beweismittel vermögen am Beweiser-
gebnis nichts zu ändern.
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführenden seien für
die hiesige PYD Sektion exilpolitisch tätig, genügt nicht, um subjektive
Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigungen der PYD Sek-
tion Europa, die sie als Mitglieder/Sympathisanten ausweisen, weisen
noch keine Tätigkeit nach, bei der sich die Beschwerdeführenden derart
exponieren würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien gefährdet wä-
ren. Gleiches gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos
des Beschwerdeführers bezüglich der Teilnahme an Mahnwachen des Ver-
eins Ararat. Dem Verhalten der Beschwerdeführenden liegen somit keine
für das Asylverfahren relevanten subjektiven Nachfluchtgründe zugrunde.
4.5 Die Beschwerdeführenden haben nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft zu machen. Die Vo-
rinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie die Beiordnung eines amtlichen Anwalts gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den
Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: