B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4735/2016
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
alias B._______,
alias C._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. Oktober 1986 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch unter der Identität „A._______, geboren (...)“. Er reichte keine be-
weiskräftigen Identitätsdokumente zum Beleg dieser Identitätsangaben
ein.
In einem von ihm als gefälscht bezeichneten eingereichten pakistanischen
Reisepass war die Identität „D._______“ geboren (...) vermerkt.
Der Beschwerdeführer wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) unter der Identität „A._______, geboren (...)“ erfasst.
B.
Mit Eingabe an das SEM vom 11. Juli 2016 beantragte der Beschwerde-
führer unter anderem eine Änderung seines bei den Behörden eingetrage-
nen Namens. Sein richtiger Name laute „B._______“ beziehungsweise
„C._______“. Zur Begründung führte er aus, im Rahmen seines Asylver-
fahrens sei er unter der Identität registriert worden, welche in dem von ihm
eingereichten pakistanischen Reisepass vermerkt sei. Aus Angst, einen
Fehler zu machen, habe er keine Einwände gegen diese Eintragung erho-
ben; er sei aber auch nie gefragt worden, ob dies sein richtiger Name sei.
Er könne keinen Nachweis für seine richtige Identität erbringen. Bei Bedarf
könnten aber Abklärungen bei der (...)-Schule getroffen werden.
C.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 wies das SEM das Gesuch um Berichti-
gung der Personendaten ab und stellte fest, die den Gesuchsteller betref-
fenden Personendaten im ZEMIS würden wie bisher „A._______, geboren
(...)“ lauten.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen seines Asylverfahrens trotz entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht. Zudem habe er seit
seiner Einreise in die Schweiz nie geltend gemacht, sein Name sei falsch
erfasst worden. Deshalb könne dem Gesuch um Korrektur des eingetrage-
nen Namens nicht entsprochen werden. Es werde aber ein Bestreitungs-
vermerk angebracht.
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D.
Mit Eingabe vom 2. August 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh-
rer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, er sei unter Gut-
heissung seines Antrags unter seinem richtigen Namen in der ZEMIS-
Datenbank zu erfassen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer darauf hin, er sei, nachdem
ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, „gezwungen“ gewesen, die
falsche Identitätseintragung zu verschweigen um seinen Asylstatus nicht
zu gefährden. Aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung sei er nicht in der
Lage, Beweise für seine richtige Identität zu beschaffen. Die Behörden
könnten aber Abklärungen bei den von ihm besuchten Schulen „(...)“ und
„(...) Schule“ treffen.
E.
In einer an das Bundesgericht gerichteten (zuständigkeitshalber an das
SEM überwiesenen und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteten) Eingabe vom 22. August 2016 wies der Beschwerde-
führer unter anderem erneut darauf hin, dass seine korrekte Identität
„B._______“ sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
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hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und mit der angefochtenen Verfügung wurde sein Antrag um Ände-
rung seiner Personalien abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit seiner im ZEMIS eingetrage-
nen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als von vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das
Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni 2003
[BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrati-
onsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR
142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten
sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichti-
gungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die
Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bun-
desgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) so-
wie dem VwVG.
4.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet
(vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtigkeit
zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemessenen
Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten be-
richtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
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25. September 2014 E. 3.1). Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sieht zu-
dem ausdrücklich vor, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden.
Als richtig gelten dabei Daten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen
auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben (vgl. MAURER-
LAMBROU/SCHÖNBÄCHLER, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Daten-
schutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5
Abs. 2 DSG kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten
berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch
für den Fall, dass Personendaten von Bundesorganen bearbeitet werden.
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
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derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol-
len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas-
sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutz-
gesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es nach dem Gesagten grundsätzlich der
Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag der Vor- und
Nachname des Beschwerdeführers korrekt ist. Dieser wiederum hat nach-
zuweisen, dass die von ihm geltend gemachte Namensversion richtig be-
ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS
erfassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist der Ein-
trag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahr-
scheinlicher ist.
5.2
5.2.1 Die Identität des Beschwerdeführers ist gemäss Aktenlage nicht be-
legt. Weder hat er Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Beleg
der von ihm im vorliegenden Gesuch geltend gemachten Identität einge-
reicht, noch befinden sich in den Akten Beweismittel, welche die Richtigkeit
des im ZEMIS eingetragenen Namens stützen würden.
5.2.2 Nach Überzeugung des Gerichts sind in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Identitätsanga-
ben – die in verschiedenen Schreibweisen vorgetragen werden – insge-
samt als weniger plausibel zu erachten, als die bisher im ZEMIS vermerk-
ten Personendaten.
5.2.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 11. Juli
2016, die Asylbehörden hätten bei seiner Asylgesuchseinreichung die
Identitätsangaben in dem von ihm eingereichten gefälschten pakistani-
schen Reisepass übernommen, ohne ihn nach deren Richtigkeit zu fragen,
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ist aktenwidrig. Der in den Asylakten aufgenommene und im ZEMIS einge-
tragene Name des Beschwerdeführers (A._______) stimmt mit der im Rei-
sepass vermerkten Identität (D._______) nicht überein. Dem Protokoll der
Befragung des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei (...) vom 11.
Oktober 1986 lässt sich entnehmen, dass er ausdrücklich danach gefragt
wurde, ob die protokollierten Personalien (A._______) stimmen würden,
worauf er deren Korrektheit bestätigte.
5.2.4 Die ursprünglichen Identitätsangaben des Beschwerdeführers wer-
den ferner durch den Umstand gestützt, dass einer seiner Brüder, welcher
im Jahre 2001 in der Schweiz um Asyl ersuchte, die von ihm vorgebrachte
Identität „E._______“ mit einem afghanischen Reisepass belegte.
5.2.5 Der Beschwerdeführer hat auch keine plausible Begründung dafür
vorgebracht, weshalb er angeblich bei der Asylgesuchseinreichung im
Jahre 1986 gegenüber den schweizerischen Behörden falsche Angaben
zu seiner Identität machte, in der Folgezeit gegenüber verschiedenen Bun-
des- und kantonalen Behörden an dieser Identität festhielt und erst nach
dreissig Jahren eine Korrektur der im ZEMIS eingetragenen Identität bean-
tragt. Im Asylverfahren besteht bei unterschiedlichen Identitätsangaben im
Gegenteil eine Art logischer Vermutung der Richtigkeit der zuerst genann-
ten, würde doch eine tatsächlich verfolgte Person den existenziell benötig-
ten Schutz der Schweiz kaum durch die Nennung eines falschen Namens
aufs Spiel setzen.
5.3 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Voraus-
setzungen für eine Datenänderung im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) nicht gegeben sind. Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist
daher unverändert zu belassen, jedoch mit Bestreitungsvermerken zu ver-
sehen.
5.4 Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Ab4s. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechts-
begehren des Beschwerdeführers sich als aussichtslos erwiesen haben.
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7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).