Abtei lung V
E-4736/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
zur Zeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4736/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2008
seine Heimat Nigeria per Schiff verliess und, mit dem Flugzeug von
Spanien herkommend, am 25. Juni 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er am 26. Juni 2008 am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer einen ghanaischen Reisepass und einen
italienischen "Permesso di soggiorno per stranieri", beide lautend auf
den Namen B._______, sowie zwei Ausweise des Movement for
Emancipation of Niger Delta (MEND), lautend auf A._______
einreichte,
dass der Fachdienst Grenzkontrolle / Ausweisprüfung der Flughafen-
Spezialabteilung der Kantonspolizei Zürich diese Dokumente als Total-
fälschung bezeichnete,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
26. Juni 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und
ihm für die Dauer des Asylverfahrens für längstens 60 Tage den Tran-
sitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies,
dass dem Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 30. Juni 2008 eine Mit-
arbeitende der Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnés) des
Amts für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich als Vertrete-
rin beigeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 von der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten zu seinen Personalien und zum Reiseweg befragt wurde
und er dabei eine Ausgabe der Zeitung "Saturday Punch" vom 12. April
2008 zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zu sei-
nen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Anhörungen zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er
Freiheitskämpfer und Mitglied des MEND sei und dass er anlässlich
einer Auseinandersetzung zwischen dem MEND und der Marine, bei
welcher ein Angehöriger der Marine erschossen worden sei, am 8.
Februar 2008 verhaftet worden sei,
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dass ihm am 10. April 2008 mit Hilfe eines Wärters die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen und er am 12. April 2008 von den nigerianischen
Behörden zur Fahndung ausgeschrieben worden sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 11. Juli 2008 – eröffnet am 12. Juli 2008 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es seinen Entscheid damit begründete, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass das BFM im vorliegenden Fall zum Schluss kam, der Beschwer-
deführer habe aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und nicht
nachvollziehbarer Angaben seine Vorbringen nicht glaubhaft machen
können,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Beschwerde-
führer sein Wissen punktuell angeeignet habe, da durch eine gute In-
ternetrecherche viele Erkenntnisse gewonnen werden könnten und der
Beschwerdeführer, solange er frei erzählen könne, einiges zu erzählen
wisse, seine Antworten auf präzise Fragen bezüglich persönlich
Erlebtem jedoch kurz und einsilbig seien,
dass die eingereichten Beweismittel (Zeitungsausschnitt und Mitglie-
derausweise des MEND) keinen Beweiswert hätten,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Schulbesuch
nicht stimmen könnten, da er angegeben habe, 1991 geboren zu sein
und 1994 als Dreijähriger die erste Primarklasse besucht zu haben,
dass vielmehr davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer
die erste Primarklasse im Alter von fünf, sechs oder sieben Jahren be-
sucht habe und somit sicher vor 1990 geboren sei,
dass sich der Beschwerdeführer zudem sehr gewählt ausdrücke, einen
gebildeten Eindruck hinterlasse und ein Verhalten und Auftreten zeige,
das nicht demjenigen eines Minderjährigen entspreche,
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dass er sodann keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe,
dass deshalb davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer
volljährig sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie die
Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme beantrag-
te,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung eines
Anwaltes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte und eventualiter die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung der zuständigen
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden seines
Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesen zu unterlas-
sen, beantragte und darum ersuchte, im Fall bereits erfolgter
Datenweitergabe hierüber informiert zu werden,
dass die Beschwerde in Englisch eingereicht wurde,
dass die Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung des Roten Kreuzes
des Kantons Zürich in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben
das Bundesverwaltungsgericht darum bat, die Beschwerde anzuneh-
men und von Amtes wegen zu übersetzen,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei
einer verständlichen Beschwerde in englischer Sprache von einer
Übersetzung abgesehen werden kann,
dass auf die Begründung der Beschwerde in den nachfolgenden
Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2008 per Faxkopien und
die eingereichten Beweismittel am 18. Juli 2008 im Original beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM in seiner Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hat, weshalb der Antrag auf deren Wiederherstellung
gegenstandslos ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den
Heimatstaat weitergegeben worden, womit auch der Antrag auf
entsprechende Information des Beschwerdeführers gegenstandslos
ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a AsylG vorliegend auf einen Schriftenwech-
sel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
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kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und -
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts - mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers zu sei-
ner angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis nicht zu überzeugen
vermögen, da es seltsam anmutet, dass ein ihm nicht bekannter Be-
wacher ihm unter Riskierung seiner eigenen Sicherheit zur Freiheit
verhilft,
dass auch die Angaben zu den angeblichen Umständen der Reise von
Nigeria in die Schweiz von stereotypen Schilderungen geprägt
scheinen und nicht glaubhaft werden,
dass der die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers beschreibende
Zeitungsartikel, welcher mit der Ausgabe der Zeitung "Saturday
Punch" vom 12. April 2008 eingereicht wurde und auf welchen sich der
Beschwerdeführer bezieht, offensichtliche Unterschiede zum Rest der
eingereichten Zeitung aufweist,
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dass insbesondere auffällt, dass einerseits der Text in einem fehler-
haften Englisch verfasst ist und er andrerseits schief in die Seite
hineinversetzt ist, wobei zudem aus dem Artikel auch der Verfasser
oder die Verfasserin nicht hervorgeht,
dass der Zeitungsartikel weiter auffallende Ähnlichkeit mit dem
wortreichen Sprachstil des Beschwerdeführers aufweist, sämtliche
Details seiner Personalien wie auch seiner Fluchtgeschichte
wiedergibt - was vom restlichen Berichterstattungsstil der Zeitung
markant abweicht - und damit insgesamt einen gänzlich konstruierten
Eindruck hinterlässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb dem eingereichten Zei-
tungsartikel keinen ausschlaggebenden Beweiswert zumisst,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hauptsächlich auf
Übersetzungsschwierigkeiten hinweist, ansonsten an der
Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen und an seiner Minderjährigkeit
festhält und zum Beweis seiner Angaben auf den eingereichten
Zeitungsartikel verweist,
dass dies jedoch aufgrund der obigen Ausführungen an der Einschät-
zung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern ver-
mag,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, er sei von den
Befragern eingeschüchtert gewesen und er habe vergeblich versucht,
bei der Rückübersetzung Korrekturen anzubringen,
dass diese Vorbringen in den Akten keinerlei Stütze finden, nachdem
weder die bei der Anhörung anwesende Vertreterin des
Beschwerdeführers noch die Hilfswerkvertretung entsprechende
Anmerkungen gemacht haben,
dass es dem Beschwerdeführer somit insgesamt nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge von seiner Mut-
ter finanziell unterstützt wurde und somit über ein familiäres Bezie-
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hungsnetz in Nigeria verfügt (vgl. Befragungsprotokoll der Flughafen-
polizei, S. 3 ff.),
dass insbesondere nicht von der Minderjährigkeit des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen wird und auch diesbezüglich die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen sind,
dass es dem Beschwerdeführer obliegen würde, die behauptete
Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. EMARK 2001 Nr.
23 E. 6 S. 186 f.), was ihm aber nicht gelingt,
dass er den Erwägungen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
nichts entgegenzusetzen vermag, und dass namentlich seine
Angaben, angeblich könne er keine echten Identitätspapiere vorlegen,
da diese von den Behörden beschlagnahmt worden seien (vgl.
Protokoll Flughafen S. 7; Protokoll BFM-Anhörung S. 2), angesichts
der nicht glaubhaft gewordenen Fluchtgründe einer glaubhaften
Grundlage ebenfalls entbehren,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
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mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vor-
aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen,
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; durch Vermittlung der
Flughafenpolizei Zürich-Kloten; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, m(per Kurier, in Kopie; vorab
per Telefax)
- das (...) (per Telefax)
- die Flughafenpolizei Zürich-Kloten, mit der Bitte, dem
Beschwerdeführer das Urteil im Original zusammen mit dem
Einzahlungsschein gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen, ihm das Urteil, soweit notwendig, zu übersetzen
und die Empfangsbestätigung dem Bundesverwaltungsgericht zu
retournieren it den Originalbeweisunterlagen (Zeitung Saturday
Punch vom 12. April 2008; 2 MEND-Ausweise) aus den Akten
N_______ (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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