B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4737/2016
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
E-4737/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge zusammen mit seiner Mutter (…) im (…) und gelangte nach ei-
nem ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland am 23. Septem-
ber 2013 über (…) in die Schweiz, wo er und seine Mutter gleichentags
im B._______ um Asyl nachsuchten. Am 2. Oktober 2013 fand die sum-
marische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten
A5/16).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei weissrussischer Staatsangehöriger jüdischen
Glaubens und halte sich seit (…) zusammen mit seiner Mutter in
Deutschland auf, wo sie über unbefristete Aufenthaltstitel verfügen wür-
den. Seine Ausreise aus Weissrussland habe nichts mit Asyl zu tun ge-
habt; demgegenüber suche er wegen der rassistischen Verfolgung und
Unterdrückung in Deutschland in der Schweiz um Asyl nach. Er sei in
Deutschland zu Unrecht des Besitzes und der Verbreitung (…) Materials
beschuldigt worden, weil ihm die Ermittler die entsprechenden Dateien
untergeschoben hätten. Deshalb habe er mehrere Verfahren gegen die
ermittelnden Polizisten und Staatsanwälte angestrebt. In der Folge sei er
bei der (…) Fakultät der Universität denunziert worden, worauf seine
Klausuren gefälscht worden und er ohne Angabe von Gründen weder zu
den Semesterklausuren noch zum praktischen Jahr zugelassen worden
sei. (…) habe er das ganze Jahr lang vergebens vor den Verwaltungsge-
richten gegen seine Universität gekämpft, sechs- oder achtmal sei gegen
ihn entschieden worden. Die Hochschule habe zwar schliesslich einge-
standen, dass seine Klausur falsch bewertet worden sei, aber dennoch
erklärt, dass er sie nicht bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe
seine Klage gegen die Exmatrikulation abgelehnt. Seit (…) seien er und
seine Mutter obdachlos, weil der staatliche Vermieter die Miete um fast
hundert Prozent erhöht habe, und sie den Mietzins nicht mehr hätten be-
zahlen können. Seine Klage gegen die Mietzinserhöhung sei erfolglos
geblieben, worauf sie aus der Wohnung rausgeschmissen worden seien.
Diese Ereignisse seien Beispiele für die typische Verfolgung der jüdi-
schen Bürger in Deutschland.
A.b Mit am 7. November 2013 eröffneten separaten Verfügungen vom
28. Oktober 2013 trat das damalige BFM (Bundesamt für Migration) in
Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf die Asylge-
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suche des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht ein, ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Mit Urteil vom 3. Dezember 2013 (…) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügungen eingereichte Beschwerde vom
13. November 2013 gut und wies die Vorinstanz an, die Asylverfahren
des Beschwerdeführers und seiner Mutter in der Schweiz durchzuführen.
B.
B.a Mit Verfügungen vom 14. Januar 2014 hob das BFM die Nichteintre-
tensentscheide vom 28. Oktober 2013 auf und hielt fest, die nationalen
Asylverfahren würden wieder aufgenommen und gemäss den gesetzli-
chen Vorschriften durchgeführt.
B.b Mit Schreiben vom 9. April 2014 lud das BFM (…) den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zur Anhörung zu seinen Asylgrün-
den vor. Die Anhörung vom 2. Mai 2014 musste abgebrochen werden,
weil der Beschwerdeführer den Befrager aufforderte, in den Ausstand zu
treten.
B.c Mit Urteil vom 1. Juli 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerden vom 10. Juni 2014 und vom 20. Juni 2014 (…) gegen die
Zwischenverfügungen des BFM vom 4. Juni 2014 und 12. Juni 2014, mit
denen jenes die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Mutter in ih-
ren Verfahren (…) auf Einsicht in die Verfahrensakten abgelehnt hatte,
nicht ein.
B.d Mit Entscheid vom 8. Juli 2014 wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) das Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh-
rers gegen zwei Mitarbeiter des (…) ab. Mit Urteil vom 18. September
2014 (…) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Ent-
scheid eingereichte Beschwerde vom 7. August 2014 ab, soweit es da-
rauf eintrat. Mit Urteil vom 30. September 2014 im Verfahren (…) trat das
Bundesverwaltungsgericht auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdefüh-
rers vom 24. September 2014 gegen das Urteil vom 18. September 2014
nicht ein.
B.e Am 29. September 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter
Bezugnahme auf seine Eingabe vom 25. September 2014 - mit der er um
Akteneinsicht und Verbindung seines Verfahrens mit demjenigen seiner
Mutter ersucht hatte - mit, er sei bereits mit Schreiben vom 12. Juni 2014
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darüber informiert worden, dass Akteneinsicht erst nach Abschluss der
Untersuchung gewährt werden könne, und auf weitere Akteneinsichtsge-
suche vor Abschluss der Untersuchung nicht eingegangen werde. Zudem
sei eine Zusammenlegung von Asylverfahren volljähriger Familienange-
höriger gesetzlich nicht vorgesehen, indessen würden sämtliche Tatsa-
chen, die für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren von Belang seien, be-
rücksichtigt.
B.f Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 lud die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zur An-
hörung zu seinen Asylgründen ein und übermittelte ihm gleichzeitig ein
Begleitschreiben zur Vorladung zur direkten Bundesanhörung.
B.g Mit Telefaxeingabe vom 11. Dezember 2014 beantragte der Be-
schwerdeführer die Aufhebung des für den 17. Dezember 2014 anbe-
raumten Anhörungstermins und die Gewährung einer Vorbereitungszeit
für die direkte Bundesanhörung von zwei Monaten ab dem Tag der An-
tragstellung. Des Weiteren sei seiner Mutter ein Ticket auszustellen, da-
mit sie ihn zur Bundesanhörung in (…) begleiten könne. Zudem sei zu ga-
rantieren, dass sie in (...) nicht verhaftet oder sonst angehalten würden.
B.h Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 lehnte das BFM die Anträge
mit der Begründung ab, die Anhörungen beim Amt erforderten keine Vor-
bereitungszeit. Zudem befinde sich der Beschwerdeführer seit über ei-
nem Jahr in der Schweiz und habe somit genug Zeit gehabt, sich auf die
absehbare Anhörung vorzubereiten. Seiner Mutter stehe es frei, ihn ins
EVZ (...) zu begleiten. Es sehe jedoch keine Veranlassung für eine Kos-
tenübernahme. Das Bundesamt könne garantieren, dass er in (...) im Zu-
sammenhang mit seinem Asylverfahren nicht mit einer Verhaftung zu
rechnen habe. Des Weiteren werde nochmals auf seine Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 Abs. 3 AsylG aufmerksam gemacht, wonach er ver-
pflichtet sei, sich den Behörden von Bund und Kanton zur Verfügung zu
halten.
B.i Am 17. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer im EVZ (...) zu
seinen Asylgründen angehört.
B.j Mit separaten Verfügungen vom 11. Februar 2015 – eröffnet am
12. Februar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine
Mutter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche
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vom 23. September 2013 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
B.k Mit gemeinsamer Beschwerde vom 13. März 2015 gelangten der Be-
schwerdeführer und seine Mutter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien
aufzuheben und es sei ihnen unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, und die Frist für
die Begründung der Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der
Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht zu verlängern. Zudem sei
das SEM anzuweisen, über den Ausstand seiner befragenden Mitarbeiter
(…) zu entscheiden und "weiter zu veranlassen". Des Weiteren sei ihnen
kostenfrei Einsicht in die sämtlichen Akten und Beiakten ihrer Asylverfah-
ren, auch soweit diese elektronisch geführt würden, zu gewähren. Na-
mentlich sei ihnen auch Einsicht in die unter den Ziffern 9 bis 77 der
Rechtsschrift aufgeführten Aktenstücke zu gewähren. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichten sie nebst Kopien der angefochtenen Verfügungen die
als Anlagen 46 bis 83 bezeichneten Dokumente zu den Akten.
B.l Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2015 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer und seine Mutter dürften den Ausgang der
Verfahren in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die Verfahrensan-
träge gegebenenfalls auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz unter Zustellung der Akten gestützt auf Art. 57 VwVG ein,
sich bis zum 27. April 2015 zur Beschwerde in den Verfahren (…) und
(…), zu den Verfahrensanträgen und insbesondere auch zum Umstand,
dass im Dossier des Beschwerdeführers (…) das Aktenstück (…) (Anhö-
rungsprotokoll vom 17. Dezember 2014) fehle, vernehmen zu lassen.
B.m Mit Schreiben vom 24. April 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, das Aktenstück (…) (Anhörungsprotokoll vom 17. Dezember
2014) befinde sich bedauerlicherweise nicht mehr bei den Akten, und es
sei nicht mehr auffindbar. Er erhalte deshalb in der Beilage einen Aus-
druck des besagten Protokolls mit der Einladung, diesen dem Staatssek-
retariat bis zum 8. Mai 2015 unterschrieben und mit allfälligen Korrektu-
ren und Ergänzungen versehen zurückzusenden. Des Weiteren werde er
ersucht, eine Übereinstimmung des Protokolls mit seinen Aussagen am
Ende jeder Seite und am Ende des Protokolls unterschriftlich zu bestäti-
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gen und allfällige Korrekturen handschriftlich an den entsprechenden
Stellen anzubringen.
B.n Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Mai 2015 für beide Beschwerde-
verfahren informierten der Beschwerdeführer und seine Mutter die In-
struktionsrichterin dahingehend, dass die im als Kopie beigelegten
Schreiben des SEM vom 24. April 2015 erbetene Erstellung und Berichti-
gung eines neuen Protokolls über die Anhörung vom 17. Dezember 2015
abgelehnt werde. Zur Ergänzung ihrer Asylvorbringen reichten sie das
Schreiben einer (…) vom (…) ein und machten geltend, die Grundlage
dieser Forderung der deutschen Justiz sei ihnen nicht bekannt und werde
auch nicht dargetan.
B.o In seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2015 teilte das SEM dem Ge-
richt mit, das vermisste Aktenstück (…) befinde sich nicht beim Staats-
sekretariat, und der Beschwerdeführer habe sich auf die Anfrage vom
24. April 2015 hin nicht vernehmen lassen, weshalb ein Ausdruck des
entsprechenden Protokolls ohne Unterschrift beigelegt werde.
B.p Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 reichten der Beschwerdeführer und
seine Mutter weitere Dokumente als Anlage (…) (…) ein.
B.q Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 hob das SEM die angefochtene Ver-
fügung im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels auf und nahm
das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers wieder auf.
B.r Mit Abschreibungsentscheid vom 5. August 2015 schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstands-
losigkeit von der Geschäftskontrolle ab.
C.
C.a Mit Schreiben vom 21. August 2015 lud das SEM den Beschwerde-
führer im wiederaufgenommenen Asylverfahren ein erstes Mal zu einer
persönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen – stattzufinden am 2. Sep-
tember 2015 – vor. Im separaten Begleitschreiben vom 19. August 2015
informierte es ihn unter anderem dahingehend, wie ihm bekannt sei, sei
das Original der letzten Anhörung unabsichtlich verloren gegangen, und
weil er nicht bereit gewesen sei, den zweiten Ausdruck des Anhö-
rungsprotokolls zu unterschreiben, werde er hiermit erneut zur direkten
Bundesanhörung nach (...) vorgeladen.
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C.b Mit Schreiben vom 2. September 2015 räumte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Gele-
genheit ein, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 14. Septem-
ber 2015 zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung vom 2. September
2015 schriftlich zu äussern.
C.c Mit Eingabe gleichen Datums (2. September 2015) teilte der Be-
schwerdeführer dem SEM – unter Verweis auf sein gleichzeitig beim
Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachtes Gesuch um Aufhebung
des Abschreibungsentscheids vom 5. August 2015 und um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeverfahrens – mit, die „rechtsmissbräuchliche“
Vorladung könne aufgrund seines Wiederaufnahmeantrages nicht
wahrgenommen werden.
C.d Mit Urteil vom 9. September 2015 (…) trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. September
2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (…) nicht ein.
C.e Mit Schreiben vom 11. September 2015 lud das SEM den Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ein zweites Mal zu einer per-
sönlichen Anhörung zu seinen Asylgründen ‒ stattzufinden am 25. Sep-
tember 2015 ‒ vor. In einem separaten Begleitschreiben gleichen Datums
machte es ihn unter anderem nochmals auf seine Mitwirkungspflicht auf-
merksam.
C.f Mit Eingabe vom 14. September 2015 (per Telefax) teilte der Be-
schwerdeführer unter Verweis auf seine Eingabe vom 2. September 2015
und auf die zuvor gestellten Begehren mit, der Vorwurf der Verletzung der
Mitwirkungspflicht werde ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen.
C.g Mit Schreiben vom 25. September 2015 räumte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Gelegen-
heit ein, sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 5. Oktober 2015
zu seinem Nichterscheinen zur Anhörung vom 25. September 2015
schriftlich zu äussern.
C.h In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2015 teilte der Beschwerde-
führer mit, er habe den Termin zur „abermaligen“ Anhörung vom 25. Sep-
tember 2015 aufgrund von (…) sowie aus den anderen, dem SEM be-
kannten, Gründen nicht wahrnehmen können.
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C.i Am 8. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, bis
zum 23. Oktober 2015 einen ärztlichen Bericht einer ausgewiesenen (…)
Fachperson einzureichen und die im Schreiben formulierten Fragen zu
beantworten.
C.j Am 23. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen
Bericht vom (…), eine Rechnung vom (…) und eine „Ablichtung“ der Me-
dikamente ein und führte im Wesentlichen aus, die verordneten Medika-
mente hätten nicht geholfen und die indizierte (…) sei ihm verweigert
worden.
C.k Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 teilte das SEM dem
Beschwerdeführer mit, es habe beschlossen, das Asylverfahren auf
schriftlichem Weg fortzusetzen, weshalb er aufgefordert werde, bis zum
14. Dezember 2015 die im beigelegten Schreiben formulierten Fragen zu
beantworten.
C.l In seiner Eingabe vom 14. November 2015 führte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem aus, die Zwischenverfügung vom 13. November 2015
verletze ihn entscheiderheblich und irreversibel in seinen verfassungs-
mässigen und humanen Rechten, er beharre auf seinem Anspruch auf
mündliche Anhörung zu seinen Asylgründen und auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
C.m Mit Schreiben vom 14. April 2016 lud das SEM den Beschwerdefüh-
rer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ein drittes Mal zu einer persönlichen
Anhörung zu seinen Asylgründen ‒ stattzufinden am 27. April 2016 ‒ vor.
Im separaten Begleitschreiben vom 11. April 2016 machte es ihn unter
anderem nochmals auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
aufmerksam und forderte ihn für den Fall, dass er aus gesundheitlichen
Gründen nicht an der direkten Bundesanhörung vom 27. April 2016 teil-
nehmen könne, auf, dies dem Staatssekretariat unverzüglich mitzuteilen
und seine Beschwerden mittels Berichts eines diplomierten Arztes zu be-
legen.
C.n Mit Schreiben vom 29. April 2016 räumte das SEM dem Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG die Gelegenheit ein, sich im
Rahmen des rechtlichen Gehörs bis zum 13. Mai 2016 zu seinem Nicht-
erscheinen zur Anhörung vom 27. April 2016 schriftlich zu äussern.
C.o Mit am 29. April 2016 beim SEM per Telefax eingelangter Eingabe
teilte der Beschwerdeführer mit, er weise darauf hin, dass ein Termin zur
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„abermaligen“ Anhörung vom 27. April 2016 aus den bereits bekannten
Gründen sowie aufgrund der (…) nicht habe wahrgenommen werden
können respektive dürfen.
C.p Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 führte er an, der Vorwurf der Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht werde als unbegründet zurückgewiesen, ein
Termin zur Anhörung habe aufgrund der (…) und aus den anderen, dem
SEM bekannten, Gründen, nicht wahrgenommen werden können. Dem
Begleitschreiben zur Vorladung zur Anhörung könne keine Pflicht zur Ab-
meldung entnommen werden, eine solche sei auch nicht gesetzlich vor-
geschrieben, und er habe im Übrigen das SEM unverzüglich mit seinem
Schreiben vom 24. April 2016 über sein Nichterscheinen informiert. Das
SEM verhalte sich weiterhin rechtsmissbräuchlich, indem es seine Vorla-
dungsfristen missbrauche. Er sei nämlich erst am 25. April 2016 auf den
27. April 2016 vorgeladen worden, obwohl das SEM verpflichtet sei,
14 Tage vor dem Termin vorzuladen. Es liege keine Verletzung der Mit-
wirkungspflicht vor, und er fordere das Staatssekretariat an dieser Stelle
erneut auf, seinen Rechtspflichten Folge zu leisten, statt Rechtsverlet-
zungen frei zu konstruieren.
D.
Mit am 30. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 20. Juni 2016 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch vom 23. September 2013 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es unter Verweis auf die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers bei der BzP vom 2. Oktober 2013 und die Prozessge-
schichte an, gemäss Art. 8 AsylG seien Asylsuchende verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, namentlich müssten sie sich
während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kanton zur Verfü-
gung halten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust des Anhö-
rungsprotokolls vom 17. Dezember 2014 das Angebot abgelehnt, eine ko-
pierte Version zur Durchsicht zu erhalten und mit seinen Kommentaren
versehen und unterschrieben zurückzusenden. Danach sei er über acht
Monate hinweg zu drei weiteren Anhörungsterminen vorgeladen worden,
die er allesamt nicht wahrgenommen habe. Auch die ihm im Novem-
ber 2015 eingeräumten Möglichkeit, seine Asylgründe schriftlich darzu-
legen, habe er mit der Begründung abgelehnt, ein Recht auf mündliche
Anhörung zu haben. Alleine die bisher aufgezeigten Fakten würden zei-
gen, dass ihm nicht wirklich an der Durchführung eines Asylverfahrens
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gelegen sei. Diese Vermutung werde auch durch sein Verhalten vor dem
17. Dezember 2014 bestätigt. Bereits die erste Anhörung vom
2. Mai 2014 habe abgebrochen werden müssen, weil der Beschwerdefüh-
rer dem Befrager Befangenheit unterstellt habe, und nachdem er mehrere
Beschwerdeverfahren angestrengt habe, während denen das Asylverfah-
ren nicht habe fortgeführt werden können, habe er das BFM Ende No-
vember 2014 der Untätigkeit bezichtigt. Nach dem Erhalt der Vorladung
für die Anhörung vom 17. Dezember 2014 habe er umgehend eine Ver-
schiebung auf einen späteren Zeitpunkt beantragt mit der Begründung, er
brauche Zeit, um sich auf die Anhörung vorzubereiten.
Sein widersprüchliches Verhalten zeige auf, wie wenig ihm am Abschluss
seines Verfahrens gelegen sei, und es sei festzustellen, dass er sämtli-
chen Mitarbeitenden des SEM, mit denen er in Kontakt gestanden sei,
darunter auch dem (…) des EVZ (...), Befangenheit oder Bösartigkeit
unterstellt habe. Es scheine, dass sich die subjektive Wahrnehmung des
Beschwerdeführers von derjenigen anderer Leute stark unterscheide.
Auch wenn er das Fehlen bei den angesetzten Anhörungsterminen auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs hin stets einigermassen, wenn auch
nicht überzeugend, zu begründen gewusst habe, vermöge dies nicht
darüber hinweg zu täuschen, dass er offenkundig nicht gewillt sei, bei der
Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken. Es wäre von ihm beispielsweise
zu erwarten gewesen, das SEM im Verhinderungsfall vorgängig über sein
Nichterscheinen zu informieren, zumal er ja in Deutschland sozialisiert
worden sei und mit den Gepflogenheiten der Behörden und Ämter in den
hiesigen Breitengraden bekannt sei. Seine Angabe, es bestehe keine
Pflicht, sich abzumelden, zeige exemplarisch auf, wie er versuche, das
Gesetz bis aufs Äusserste auszureizen, um den Behörden, bei denen er
im Übrigen selber um Schutz ersuche, das Leben möglichst zu erschwe-
ren. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass er aufgrund (…)
über mehrere Monate hinweg daran gehindert worden sei, an Anhö-
rungen teilzunehmen, zumal es ihm als (…)student kurz vor dem Ab-
schluss ohne weiteres hätte möglich sein sollen, auch ohne professio-
nelle (…) Behandlung die richtigen Schmerzmittel einzunehmen. Die Ab-
sicht des Beschwerdeführers, seine Mitwirkungspflicht zu verletzen, wer-
de durch sein offensichtlich behördenfeindliches Verhalten verdeutlicht,
zumal er nebst dem SEM, den (...) Behörden und dem Bundesverwal-
tungsgericht sogar der Hilfswerkvertretung misstraut und diese wegge-
schickt habe. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen stehe fest, dass
er seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG schuldhaft und grob ver-
letzt habe, indem er sich offensichtlich systematisch unkooperativ verhal-
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ten habe. Er habe mit seinem Verhalten nicht glaubhaft machen können,
dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG bedürfe.
Zudem ergäben sich aus den Akten keine Gründe, welche die Vermutung
zulassen würden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
asylbeachtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Insbesondere habe er
angegeben, seinen Heimatstaat Belarus im (…) legal verlassen zu haben.
Diese Ausreise habe mit Asyl nichts zu tun gehabt. In Bezug auf seine
geltend gemachte Verfolgung in Deutschland könne den vorhandenen Ak-
ten so viel entnommen werden, dass er bei allen von ihm geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen den Rechtsweg beschritten habe, wes-
halb nicht ersichtlich sei, inwiefern er in Deutschland in asylrechtlich be-
achtlicher Weise hätte verfolgt werden sollen. Zudem habe der Bundesrat
Deutschland angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssi-
cheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG
bezeichnet, womit die Grundannahme bestehe, die Bundesrepublik
Deutschland verfolge keine Bewohner in asylrelevantem Ausmass.
Der Beschwerdeführer sei zufolge der Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, und hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung sei festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung nicht zur Anwendung gelange, weil der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in
den Heimatstaat oder in das Land, in dem er zuletzt gewohnt habe, mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die in seinem Heimatland herrschende
politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit
seiner Rückführung in den Heimatstaat sprechen, und es stehe ihm offen,
sich wieder in Deutschland niederzulassen, wo er über eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung verfüge. Damit habe er Zugang zu allen sozia-
len Leistungen, womit Deutschland für seine Unterbringung und seinen
Lebensunterhalt sorge. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch mö-
glich und praktisch durchführbar.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe 2. August 2016 gelangte der Beschwerdeführer
an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
SEM vom 20. Juni 2016 sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, sein Be-
schwerdeverfahren sei mit demjenigen seiner Mutter (…) wegen über-
wiegend identischer Asylgründe und identischem Sachverhalt zu einem
einheitlichen Verfahren zu verbinden, es sei eine mündliche Verhandlung
anzuordnen und das Verfahren sei bis zum endgültigen Entscheid im Ver-
fahren (…), dessen Akten zu Informationszwecken beizuziehen seien,
auszusetzen. Zudem sei das SEM anzuweisen, über den Ausstand des
(…) zu entscheiden und weiter zu veranlassen. Die Frist zur Begründung
seiner Beschwerde sei um einen weiteren Monat seit der vollumfängli-
chen Akteneinsicht zu verlängern, und es sei ihm kostenfreie Einsicht in
sämtliche Akten und Beiakten seines Asylverfahrens, auch soweit dieses
elektronisch geführt werde, zu gewähren. Als Beilagen reichte er eine
Kopie der angefochtenen Verfügung und die Anlagen (…) bis (…) zu den
Akten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
F.
F.a Am 3. August 2016 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer
den Eingang seiner Beschwerde.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 teilte die Instrukti-
onsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Die Anträge, es sei festzustellen, dass
die schriftliche Erklärung des SEM vom 19. November 2013 betreffend
Untertauchen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspreche und
er legal in die Schweiz eingereist sei, auf Anordnung einer mündlichen
Verhandlung, auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur endgülti-
gen Entscheidung im parallelen Verfahren (…) und auf Beizug dieser Ver-
fahrensakten zu Informationszwecken wies sie ab. Auf den Antrag, das
SEM sei anzuweisen, über den Ausstand des (…) zu entscheiden, trat sie
nicht ein und hielt fest, das Beschwerdeverfahren werde, soweit möglich,
in zeitlicher Hinsicht mit demjenigen der Mutter des Beschwerdeführers
(…) koordiniert. Über die weiteren Anträge werde gegebenenfalls zu ei-
nem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig verzichtete sie auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich bis
am 29. September 2016 zur Beschwerde und auch dazu vernehmen zu
lassen, dass der angefochtenen Verfügung keine Ausführungen zu den in
den abgeschlossenen Verfahren sowie im hängigen Verfahren der Mutter
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Seite 13
des Beschwerdeführers (…) angeführten Beschwerdevorbringen und den
dazu eingereichten Beweismitteln entnommen werden könnten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 nahm die Vorinstanz
nach gewährter Fristverlängerung Stellung zur gerügten Verletzung der
Akteneinsicht und wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer in die Ak-
tenstücke (…), (…) und (…) mit separatem Schreiben gleichen Datums
nachträglich Einsicht gewährt worden sei. Gleichzeitig verwies sie auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich
festgehalten werde. Die übrigen Eingaben in den anderen Beschwerde-
verfahren hätten querulatorischen und trölerischen Charakter, weshalb
sie sich dazu nicht näher äussere.
H.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen um Akteneinsicht und wies darauf hin, dass ihm bisher
noch keine Stellungnahme des SEM vorliege, obwohl diese laut Zwi-
schenverfügung vom 8. September 2016 bis am 29. September 2016 hät-
te erfolgen sollen. Das SEM habe ihm bisher lediglich mit Schriftsatz vom
7. Oktober 2016 drei unbedeutende Blätter zu (…), (…) und (…) aus den
umfänglichen Akten zukommen lassen. Er stelle schon jetzt klar, dass er
einer etwaigen Fristverlängerung nicht zustimme. Das SEM habe bereits
innerhalb von drei Jahren und auch in diesem Beschwerdeverfahren ab
dem (…) genügend Zeit gehabt, um seine Stellungnahme zu verfassen.
Es bestehe keine Veranlassung zu einer weiteren Verfahrensverzöge-
rung, zumal er für seine Beschwerde höchstens dreissig Tage Zeit gehabt
habe.
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 räumte das Gericht dem Beschwer-
deführer die Gelegenheit ein, bis zum 15. November 2016 eine Replik in
zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen.
J.
J.a Mit Eingabe vom 14. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer
mit entsprechender Begründung um Fristverlängerung um einen Monat
seit dem 15. November 2016.
J.b Am 16. November 2016 verlängerte das Gericht dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss die Replikfrist bis zum 16. Dezember 2016.
E-4737/2016
Seite 14
J.c
In seiner Replik vom 16. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Gutheissung der Beschwerde und hielt an seinem Antrag auf voll-
umfängliche Gewährung der Akteneinsicht fest.
K.
Mit Eingaben vom 3. März 2017 und 15. April 2017 erneuerte der Be-
schwerdeführer seinen Antrag auf vollumfängliche Gewährung der Akten-
einsicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
E-4737/2016
Seite 15
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kogni-
tion im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Vorab ist in Bezug auf den wiederholt gestellten Antrag auf vollumfängli-
che Akteneinsicht festzustellen, dass das SEM dem Beschwerdeführer
mit der Zustellung der Verfügung vom 20. Juni 2016 vollumfänglich Ein-
sicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten, auch in alle mit D und E
paginierten Akten, gewährte. In der Vernehmlassung vom 7. Okto-
ber 2016 wurde des Weiteren darauf hingewiesen, dass dem Beschwer-
deführer mit separatem Schreiben gleichen Datums nachträglich auch
Einsicht in die Aktenstücke (…), (…), und (…) gewährt worden sei. Zur
gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde zu Recht festgehal-
ten, dass die verlangten Beschwerdeschriften in den Beschwerdeverfah-
ren (…) sowie (…) vom Beschwerdeführer selber verfasst worden seien
und somit davon auszugehen sei, dass ihm deren Inhalt bekannt sei. Des
Weiteren wurde zutreffend angeführt, bei den internen Aktennotizen vom
E-4737/2016
Seite 16
(…) und vom (…) handle es sich um nicht editionspflichtige Aktenstücke
zur amtsinternen Kommunikation, wie der Titel schon sage. Beim Akten-
stück (…) handle es sich um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
und nicht, wie vom Beschwerdeführer angegeben, um eine Aktennotiz.
Des Weiteren handle es sich bei einer Vielzahl der vom Beschwerdefüh-
rer bezeichneten Dokumente, für die Akteneinsicht verlangt werde, um
Dokumente des Verfahrens der Mutter des Beschwerdeführers. Da es
sich um zwei separate Verfahren handle, erübrige es sich, auf den Vor-
wurf der Verletzung des Akteneinsichtsrechts näher einzugehen, weil sie
im entsprechenden Verfahren (…) hätte gerügt werden müssen. Dies be-
treffe namentlich die Punkte (…) und (…) in der Beschwerdeschrift.
Des Weiteren wurde zutreffend angeführt, weder aus den Akten noch aus
dem Aktenverzeichnis gehe hervor, was der Beschwerdeführer mit dem
(…) meinen könnte, und darauf hingewiesen, dass es sich bei der angeb-
lich nicht aktenkundig gemachten Nachfrage des (…) um ein Missver-
ständnis handeln müsse. Ein solches Dokument habe nie existiert und
könne auch nicht existieren. Des Weiteren seien unter Verweis auf (…)
die Aktenstücke (…) und (…) mit dem Buchstaben (…) paginiert und so-
mit ediert worden. Bei den Aktenstücken (…), (…) und (…) handle es sich
um interne Akten, die nie ediert würden. Des Weiteren sei festzustellen,
dass es sich bei den Aktenstücken (…) um interne Akten handle, deren
Herausgabe zu Recht verweigert worden sei. Aus dem Aktenverzeichnis
sei zudem ersichtlich, dass es sich bei den Aktenstücken (…) und (…) um
Akten anderer Behörden handle, in die dem Beschwerdeführer bereits
Einsicht gewährt worden sei. Er könne eine nochmalige Einsichtnahme
bei der (…) Kantonspolizei beantragen.
Zudem wurde in der Vernehmlassung zutreffend angeführt, es handle
sich bei den Anlagen 1 bis 98 um vom Beschwerdeführer selber einge-
reichte Unterlagen, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie
ihm bekannt seien. Zudem seien sie für den Entscheid nicht relevant, weil
das Asylgesuch aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt
worden sei. Selbst wenn diese Unterlagen in den Entscheid eingeflossen
wären, hätten sie offensichtlich zum gleichen Resultat wie im Verfahren
seiner Mutter geführt, nämlich zur Einsicht, dass der Beschwerdeführer
eine Vielzahl rechtskonformer Verfahren durchlaufen habe. Es könne so-
mit nicht von einer Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe ausgegangen werden.
E-4737/2016
Seite 17
Ergänzend ist festzuhalten, dass sämtliche jeweils auf Beschwerdeebene
gemachten Eingaben und die zur Stützung der Vorbringen zu den Akten
gereichten Dokumente vom Beschwerdeführer selber verfasst respektive
eingereicht wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm diese bes-
tens bekannt sind und, wie die akribische Auflistung in seinen entspre-
chenden Eingaben zeigt, er sich offensichtlich auch in deren Besitz befin-
det. Die kantonalen Akten sind für die Entscheidfindung nicht relevant,
zudem hat sich das SEM bei seinem Entscheid auch nicht darauf abge-
stützt. Der Antrag auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuwei-
sen.
5.
5.1 Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen
oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung
stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Deren
Gesuche sind formlos abzuschreiben (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Die Mitwir-
kungspflicht im Asylverfahren beinhaltet unter anderem, dass asylsu-
chende Personen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken ha-
ben, wozu insbesondere auch das Erscheinen zu den Anhörungen und
die Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. c AsylG).
Verletzt eine asylsuchende Person ihre Mitwirkungspflicht schuld-
haft und grob, wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (Art. 36
Abs. 1 bst. c AsylG). In diesen Fällen muss keine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG e contra-
rio). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist dann als grob zu be-
zeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.H.). Das Nichterscheinen an einer Anhö-
rung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist,
gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen
Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, EMARK 2000 Nr. 8
E. 7a, je m.H.). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung –
im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – ist eine solche zu ver-
stehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur
Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten
Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000
Nr. 8 E. 5.a).
E-4737/2016
Seite 18
5.2 Der Beschwerdeführer wurde ordnungsgemäss und rechtzeitig ins-
gesamt dreimal zu einer Anhörung eingeladen und, nachdem er die
Anhörungstermine ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hat-
te, im Rahmen des rechtlichen Gehörs jeweils zu einer Stellung-
nahme zu seinem unentschuldigten Fernbleiben aufgefordert. Zudem
teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglos
gebliebenen Versuchen, eine Anhörung durchzuführen, mit Zwischen-
verfügung vom 13. November 2015 mit, sie habe beschlossen, das Asyl-
verfahren auf schriftlichem Weg fortzusetzen, weshalb er aufgefordert
werde, bis zum 14. Dezember 2015 die im beigelegten Schreiben formu-
lierten Fragen zu beantworten. Der Beschwerdeführer machte auch von
diesem Angebot keinen Gebrauch und führte in seiner Eingabe vom 14.
November 2015 in weiterer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aus, die
Zwischenverfügung vom 13. November 2015 verletze ihn entscheider-
heblich und irreversibel in seinen verfassungsmässigen sowie humanen
Rechten, er beharre auf seinem Anspruch auf mündliche Anhörung zu
seinen Asylgründen und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
(vgl. Sachverhalt Bst. C). Der Beschwerdeführer war anlässlich der
BzP über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert
worden und wurde in den Vorladungen jeweils über die möglichen
Konsequenzen, die ein grundloses Nichtbefolgen der Anhörungsein-
ladung mit sich ziehen könnte, hingewiesen. Insbesondere wurde er
jeweils in den Vorladungen explizit darauf aufmerksam gemacht,
dass sich das SEM für den Fall, dass er der Vorladung ohne zwin-
genden Grund nicht nachkommen sollte, vorbehalte, sein Asylgesuch
ohne Ansetzen eines neuen Anhörungstermins wegen grober und nicht
entschuldbarer Verletzung seiner Mitwirkungspflicht abzulehnen
und seine Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen (vgl. beispiels-
weise […]). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen
vollumfänglich auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Somit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch sein wiederhol-
tes unentschuldigtes Fernbleiben bei den Anhörungen und schliess-
lich auch seiner Weigerung, die ihm mit Zwischenverfügung vom 13.
November 2015 unterbreiteten Fragen schriftlich zu beantworten, schuld-
haft und grob seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz auf die Durchführung einer Anhörung
nach Art. 29 AsylG – auch vor dem Hintergrund der nachstehenden Aus-
führungen – verzichten. Überdies hatte der Beschwerdeführer alle für
sein Asylgesuch relevanten Gründe bereits bei der BzP genannt.
E-4737/2016
Seite 19
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung formell nicht auf
Art. 8 AsylG ab, sondern trat – trotz der festgestellten Verletzung der Mit-
wirkungspflicht – auf das Asylgesuch ein mit der Folge, dass das Asylge-
such materiell abgelehnt wurde. Sie hätte bei der gegebenen Ausgangs-
lage in Anwendung von Art. 8 Abs. 3bis AsylG das Asylgesuch auch form-
los abschreiben können. Dem Beschwerdeführer ist aber dadurch, dass
das SEM sein Gesuch trotzdem inhaltlich geprüft hat, kein Nachteil er-
wachsen (vgl. auch BVGE 2014/39 E. 7.2 S. 699).
6.2 Das SEM hat auch bei einer Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. c
AsylG die Flüchtlingseigenschaft zumindest summarisch zu prüfen und
kann nicht vollständig auf eine materielle Prüfung der Asylvorbringen ver-
zichten, zumal die Schweiz ihre Verpflichtungen unter anderem aus der
FK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) sowie aus der EMRK unabhängig von ihren
Schweizer Asylverfahrensbestimmungen zu erfüllen hat. Zwar kann bei
Asylentscheiden unter Anwendung von Art. 36 AsylG auf eine Anhörung
zu den Asylgründen unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden
(wie vorliegend aufgrund der groben Mitwirkungspflichtverletzung). Eine
zumindest summarische materielle Prüfung, aus der sich das offensichtli-
che Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung ergibt, ist jedoch zwingend ge-
boten.
6.3 Diesbezüglich ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
mit seinen Vorbringen zur Begründung seines Asylgesuchs offensichtlich
nicht gelingt, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. In Be-
zug auf den Heimatstaat Belarus ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer gar nie geltend gemacht hat, dort verfolgt worden zu sein bezie-
hungsweise Verfolgung zu befürchten. Zudem führte er bei der BzP aus-
drücklich aus, seine im (…) erfolgte Ausreise aus Belarus habe mit Asyl
nichts zu tun gehabt (vgl. A5/16 S. 5 und 8).
Soweit das SEM sich auch zum Herkunftsstaat Deutschland äussert, ist
in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung festzustellen, dass der Bundesrat Deutschland ge-
stützt auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicheren Heimat- oder Her-
kunftsstaat bezeichnet hat, in welchem Sicherheit vor Verfolgung besteht.
Zudem zeigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten gerade
E-4737/2016
Seite 20
auf, dass Deutschland ein Rechtsstaat ist, der die Grund- und Menschen-
rechte (insbesondere auch die Religionsfreiheit und das Diskriminie-
rungsverbot) gewährt, anwendet und wahrt. Sowohl die Behörden als
auch die Gerichte sind an die Grundrechte gebunden und halten diese
ein. Dass das deutsche Bundesverfassungsgericht und der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Einzelfällen zum Schluss ge-
langen, die Grund- und Menschenrechte eines Beschwerdeführers seien
von einer Behörde oder von einem Gericht verletzt worden, spricht nicht
gegen die Achtung der Grund- und Menschenrechte, sondern für einen
gut funktionierenden Rechtsstaat. Der Beschwerdeführer hat in den von
ihm dokumentierten Verfahren den Rechtsweg beschritten, was gerade
für einen gut funktionierenden Rechtsstaat und die Einhaltung der Grund-
und Menschenrechte in Deutschland spricht. Somit kann ausgeschlossen
werden, dass sich die deutschen Gerichte, Staatsanwaltschaften (insbe-
sondere jene von […]) und Behörden (einschliesslich Bundeskanzlerin
und diverse Minister) sowie staatliche Menschenrechtsorganisationen
und öffentlichrechtliche respektive vom Staat kontrollierte Institutionen
gemeinsam gegen den Beschwerdeführer und seine Mutter verschworen
hätten, zumal nur weil sie jüdischer Abstammung sind. Die Ausführungen
auf Beschwerdeebene sind offensichtlich nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-4737/2016
Seite 21
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung in Belarus respektive Deutschland nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat- oder Herkunftsstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- oder Drittstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie des
E-4737/2016
Seite 22
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Gros-
se Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimat- oder Drittstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Wie bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt
wurde, sprechen weder die in Belarus herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in diesen Staat. Zudem steht es dem Beschwerdeführer offen, sich wieder
in Deutschland niederzulassen, wo er und seine Mutter, deren Beschwer-
de mit Urteil gleichen Datums (…) abgewiesen wird, über unbefristete
Aufenthaltsbewilligungen verfügen. Damit hat er – soweit er darauf
angewiesen sein sollte – Zugang zu allen sozialen Leistungen, womit
Deutschland für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt sorgt.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- respektive Herkunftsstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
E-4737/2016
Seite 23
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4737/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: