Abtei lung V
E-4738/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Marokko,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4738/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) am 10. Juni 2008 eine
Erstbefragung stattgefunden hat und er am 1. Juli 2008 nach Art. 29
Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass am 10. Juni 2008 eine Kopie seiner marokkanischen Identitäts-
karte und am 29. Juni 2008 eine Kopie vom zwei Seiten seines Reise-
passes mit einem Schengenvisum zu den Akten gereicht wurden,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentli-
chen vorbrachte, er habe ungefähr seit Januar 2004 der (...)gruppe
(...) angehört, an religiösen Lektionen teilgenommen und für
Bedürftige kostenlos Malerarbeiten verrichtet,
dass er im August 2004 von der Gruppe vorgesehen gewesen sei, im
Irak ein militärisches Training zu absolvieren, um für den dortigen
Kampf vorbereitet zu werden,
dass dieses Vorhaben wegen des Todes seines Grossvaters
verschoben worden sei, er sich jedoch für einen nächsten Termin habe
bereithalten müssen und ihm mit dem Tod gedroht worden sei, falls er
den Befehl verweigern sollte,
dass er vor diesen Drohungen bei den heimatlichen Behörden nicht
um Schutz ersucht, sondern bei der ersten Gelegenheit zirka am
25. Februar 2005 sein Heimatland verlassen habe,
dass das Institut, an dem er studiert habe, einen Reisepass mit Visum
beschafft habe und er im Rahmen einer Stage nach Frankreich gelangt
sei,
dass er den Reisepass in Frankreich seinem Lehrer habe abgeben
müssen,
dass er in der Folge nach Italien weiter gereist sei, wo er sich zirka
drei Jahre aufgehalten habe,
dass nach seiner Flucht aus Marokko die (...)gruppe mehrmals zu
Hause nach ihm gesucht und ihn als Gottesleugner bezeichnet habe,
dass seit August 2007 der Gruppe seine Wohnadresse in Italien be-
kannt geworden sei, da ein Freund (des Beschwerdeführers), der von
seinen Problemen nichts gewusst habe, nach Marokko zurückgekehrt
sei und die Gruppe über seinen Aufenthalt in Italien Kenntnis erlangt
habe,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 9. Juli 2008
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung an-
ordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde er-
hebt, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückwei-
sung der Sache an das BFM zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten)
beantragt sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes ver-
wiesen werden kann,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, wonach es dem Beschwer-
deführer längst möglich gewesen wäre, das Original seiner Identitäts-
karte, die nach seinen eigenen Angaben von seiner Schwester in Ma-
rokko erhältlich gemacht werden könne, den Schweizer Behörden ab-
zugeben,
dass aufgrund der gesamten Umstände jedoch auch davon auszuge-
hen ist, er habe entsprechende Dokumente in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schwei-
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zerischen Behörden bewusst nicht innert Frist eingereicht und somit
vorenthalten,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage und der entspre-
chenden Vorbringen des Beschwerdeführers keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen von hinreichend gültigen Reise- oder
Identitätspapieren vorliegen,
dass sich an dieser Beurteilung nichts ändert, wenn der Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht stellt, das Original der
Identitätskarte müsse nächstens aus Marokko eintreffen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass vielmehr der Schluss zu ziehen ist, das entsprechende Verhalten
sei als Hinhaltetaktik zu werten und das Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe, wonach sich die postalische Übermittlung der Dokumente
aus Marokko verzögert hätte, diese Einschätzung nicht umzustossen
vermag,
dass auch mit der Nachreichung der Identitätskarte gerade nicht
glaubhaft gemacht würde, es hätten entschuldbare Gründe für das ver-
säumte Einreichen von Identitätsdokumenten vorgelegen,
dass die Vorinstanz im Weiteren zu Recht erkannt hat, dass Angaben
des Beschwerdeführers zu zentralen Elementen des geltend gemach-
ten Sachverhaltes als Schutzbehauptung qualifiziert werden müssten,
wenn er sie erst in der direkten Bundesanhörung vorbringt,
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer
bezüglich der geltend gemachten Bedrohungen durch die (...)gruppe
bei den heimatlichen Behörden hätte um Schutz ersuchen können,
dass die marokkanischen Behörden diesbezüglich klarerweise als
schutzwillig und schutzfähig zu bezeichnen sind,
dass das BFM zu Recht feststellte, dass keine Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 AsylG erforderlich erschienen,
dass auch weiterhin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weitere
Abklärungen nicht notwendig sind,
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dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohen (Art. 3 EMRK),
dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erschei-
nen lassen,
dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der individuellen Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe daran nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, eine Rückführung sei
technisch nicht möglich, da er keine Papiere beschaffen könne, nicht
nachvollzogen werden kann, wenn er gleichzeitig Identitätspapiere in
Aussicht stellt und diese zu den Akten reichen will,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzu-
weisen ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegen-
den Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- Y._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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