Abtei lung V
E-4740/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-4740/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember
2009 aus seinem Heimatland ausreiste, auf dem Landweg über ihm
unbekannte Länder in die Schweiz gelangte und am (...) 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nachsuchte,
dass er am 12. Januar 2010 im EVZ summarisch zu seinem Asylge-
such befragt wurde,
dass ihm am 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör zu seiner geltend
gemachten Minderjährigkeit und zu einem allfälligen Aufenthalt in
Frankreich gewährt wurde,
dass er in einer direkten Anhörung durch das BFM vom 9. Juni 2010
ergänzend zu seinem Asylgesuch befragt wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor-
brachte, seine Mutter sei Russin und sein Vater Georgier, und auf-
grund seiner halbrussischen Abstammung hätten ihn alle gehasst,
dass seine Eltern im August 2008 von maskierten Uniformierten zu
Hause abgeholt worden seien und er "aus dem Haus geworfen" wor-
den sei,
dass er seither auf der Strasse und bei einem Freund sowie zwei Mo-
nate lang in einem Kloster gewohnt habe,
dass er versucht habe, seine Eltern ausfindig zu machen, und auch
die Polizei benachrichtigt habe, die ihm jedoch zu verstehen gegeben
habe, dass sie ihm nicht helfen könne und ihn als Russen beschimpft
habe,
dass ihn ein Mann kontaktiert und ihm mitgeteilt habe, er könne seinen
Vater treffen, ihn jedoch am vereinbarten Treffpunkt bewaffnete Män-
ner erwartet, verprügelt und unter Todesandrohung aufgefordert hät-
ten, Georgien zu verlassen,
dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, für welche die Mut-
ter seines Freundes finanziell aufgekommen sei,
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dass er aufgrund dieser Vorkommnisse und vor dem Hintergrund sei-
ner gesamten persönlichen Situation in Georgien keine Perspektive
mehr gesehen habe und mit dem Ziel in die Schweiz gekommen sei,
ein neues Leben zu beginnen,
dass er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte, sondern ledig-
lich einen Geburtsschein und einen Schülerausweis besessen habe,
die er seinem Schlepper habe abgeben müssen,
dass er sich bemühen werde, über einen Freund in Tiflis einen Ge-
burtsschein erhältlich zu machen,
dass im Auftrag des BFM eine radiologische Untersuchung der Hand-
knochen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die ein Skelett -
alter des Beschwerdeführers von mindestens (...) Jahren ergeben hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2010 - eröffnet am 23. Juni
2010 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, bei der vom Be-
schwerdeführer in Faxkopie eingereichten Bestätigung des Schulbe-
suches handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im
Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), und die Fax-Kopie
eines Schreibens durch eine nichtstaatliche Schule lasse grundsätzlich
alle Fälschungsmöglichkeiten offen,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben den Schulaus-
weis und die Geburtsurkunde dem Schlepper abgegeben habe und es
nicht einsehbar sei, welchen Nutzen ein Schlepper von diesen Doku-
menten haben sollte,
dass sich vielmehr massive Zweifel an der behaupteten Identität des
Beschwerdeführers ergeben würden,
dass die von ihm während der Anhörung im Empfangszentrum vorge-
tragenen, insgesamt unsubstanziierten Aussagen über den Schulbe-
such im Widerspruch zu den Einträgen in der eingereichten Fax-Kopie
stehen würden, da er angegeben habe, es handle sich um eine ge-
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wöhnliche Schule (...), während die Fax-Kopie auf eine private
Mittelschule namens (...) laute,
dass er zudem angegeben habe, in den Jahren 1999 bis 2007 diese
Schule besucht zu haben, während die Fax-Kopie einen Besuch von
September 2001 bis 19. Juni 2006 bestätige,
dass die Zweifel an der geltend gemachten Identität dadurch verstärkt
würden, dass auch die radiologische Analyse des Knochenalters die
geltend gemachte Minderjährigkeit nicht belege, sondern von einem
deutlich höheren Alter ausgehe,
dass schliesslich auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Eltern nicht überzeugend ausgefalllen seien, da er keinerlei Anga-
ben über deren Geburtstage machen könne, obwohl er sein ganzes
Leben mit ihnen verbracht haben wolle,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer ebenso widersprüchlich und unsub-
stanziiert zu den geltend gemachten Nachteilen geäussert habe,
dass er im Empfangszentrum zu Protokoll gegeben habe, er habe mit
seinen Eltern abends ferngesehen, als Unbekannte seine Eltern ent-
führt hätten, und demgegenüber bei der direkten Anhörung ausgesagt
habe, er habe bereits geschlafen, wobei er auf entsprechenden Vorhalt
hin den zentralen Widerspruch nicht habe auflösen können,
dass er auch keinerlei Angaben dazu habe machen können, weshalb
seine Eltern von maskierten Unbekannten hätten mitgenommen wer-
den sollen,
dass er sich auch bezüglich des Erhalts von näheren Informationen
über seine verschollenen Eltern auffallend desinteressiert gezeigt ha-
be,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
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dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen würden,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass im Weiteren darum ersucht wird, die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
die Weiterleitung von Daten an diese Staaten zu untersagen sei,
dass der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Übermittlung von
Daten in Kenntnis zu setzen sei,
dass zur Begründung der Rechtsmitteleingabe unter anderem vor-
gebracht wird, der Entscheid sei nochmals zu überdenken und es sei
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, ein weiteres Mal
vorzusprechen,
dass auf die weitere Begründung der Beschwerde, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert und somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Er-
wägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren, ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides, auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf die Anträge bezüglich der Gewährung von Asyl und der
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht
einzutreten ist, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt seiner Einreise in die Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde,
dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (EMARK 2004
Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Beweiswür-
digung gilt,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorlegte noch in
den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen konnte,
dass auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen und der Rechtsmitteleingabe keine stich-
haltige Entgegnung entnommen werden kann, bringt der Beschwerde-
führer doch einzig vor, er habe zu allen Punkten wahre Angaben ge-
macht,
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dass vorliegend auch unbehelflich erscheint, wenn er vorbringt, sich
beim Konsulat Georgiens in Genf um einen Pass bemühen zu wollen,
dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Bei-
ordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer gemäss eigenen Altersan-
gabe am (...) 2010 die Volljährigkeit erreicht hätte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Zeitpunkt der Einrei-
chung seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden da-
nach ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (BVGE
2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - im Resultat
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die
Schweiz als unglaubhaft zu erachten ist, dass er in der geschilderten
Weise ohne Reisepapiere gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze au-
thentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden
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und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung an-
geboten wird, die allenfalls zu einer anderen Beurtei lung führen könn-
te,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direk-
tanhörung vom 9. Juni 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätz-
liche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers erfüllten mangels Glaubhaftigkeit die
Flüchtlingseigenschaft nicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nichts Substanzielles entgegenzuhalten
vermag,
dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe im
Empfangszentrum zu Protokoll gegeben, er habe mit seinen Eltern
abends ferngesehen, als Unbekannte seine Eltern entführt hätten, und
demgegenüber bei der direkten Anhörung ausgesagt habe, er habe
bereits geschlafen, wobei er auf entsprechenden Vorhalt hin den
zentralen Widerspruch nicht habe auflösen können (Akten BFM
A54/21 F79),
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dass die Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, er sei in seinem
Zimmer beim Fernsehen eingeschlafen, den Widerspruch nicht aufzu-
lösen vermag, gab er doch im EVZ unmissverständlich zu Protokoll,
sie seien alle zusammengesessen und hätten ferngesehen (A1/12
S. 7),
dass im Weiteren die Feststellung zu bestätigen ist, wonach der Be-
schwerdeführer keine Angaben über die Hintergründe vorbringen
konnte, weshalb seine Eltern von den maskierten Unbekannten hätten
mitgenommen werden sollen,
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, er wisse wenig über
seine Eltern, da er bloss bei ihnen gewohnt habe, sie sich immer nur
gestritten hätten und er für sie "unsichtbar" gewesen sei, wenig über-
zeugend erscheint,
dass schliesslich die Einschätzung des BFM zu stützen ist, dass sich
der Beschwerdeführer auch bezüglich des Erhalts von näheren
Informationen über seine verschollenen Eltern auffallend desinteres-
siert gezeigt hat (A54/21 F98/99),
dass die anlässlich der direkten Anhörung vom Beschwerdeführer an
verschiedenen Stellen vorgebrachten Erklärungsversuche, er sei
anlässlich der Anhörung im EVZ unter Druck gestanden und zerstreut
gewesen, die Widersprüche zu zentralen Sachverhaltselementen nicht
aufzulösen vermögen,
dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar
zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
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weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er in seinem
Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und dort nach
seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine medizinischen Gründe er-
sichtlich sind, die einem Vollzug der Wegweisung zwingend ent-
gegenstehen würden, und der Hinweis des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe, er leide an körperlichen Beschwerden, die sich
in Form von Flecken im Gesicht und grauer Haare sichtbar machten,
daran nichts zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers, welcher zwischenzeitlich
nicht eben durch ein gesetzeskonformes Verhalten aufgefallen ist, um
eine weitere Anhörung abzuweisen ist, da nicht ersichtlich ist, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt wäre, und zu-
dem der Einwand, er sei kein zweites Mal angehört worden, als ak-
tenwidriges Vorbringen nicht gehört werden kann,
dass schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, man habe ihm
gesagt, er sei ein "Dublinfall", im vorliegenden Verfahren ohne Rele-
vanz ist,
dass auf die Anträge bezüglich der Untersagung der Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und der Weiterleitung sowie
allenfalls bereits erfolgter Übermittlung von Daten an diese Staaten
nach Ergang des vorliegenden Urteils nicht weiter einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG)
dass das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Christoph Berger
Versand:
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