B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4740/2014
Ur t e i l vom 1 9 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, SD-Khartoum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die eritreische Beschwerdeführerin wandte sich am (…) 2012 (Eingangs-
stempel) an die schweizerische Vertretung in Khartoum und suchte um
Schutz nach. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass
sie aus dem nationalen Dienst in Eritrea desertiert sei und das Land illegal
verlassen habe. Im Sudan fühle sie sich nicht sicher, so habe die eritrei-
sche Botschaft in Khartoum versucht, sie telefonisch zu erreichen. In der
Beilage fand sich eine Kopie des Diploms der Beschwerdeführerin in Jour-
nalismus und Kommunikation vom (…) 2009 des "C._______" (ausgestellt
am […] 2011).
B.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 teilte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Perso-
nalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen. Gleichzeitig wurde sie mittels eines detaillierten
Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Si-
tuation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. Diesem Aufruf kam sie am
4. Mai 2014 (Eingangsstempel der Schweizer Botschaft) fristgerecht nach
und reichte gleichzeitig je eine Kopie einer auf Englisch übersetzten "(…)
Card" des Jahres 2011 des eritreischen (…)ministeriums und eines Flücht-
lingsausweises des UNHCR vom (…) 2012 ein.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 – eröffnet am 15. Juli 2014 – verweigerte
das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte
ihr Asylgesuch ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass zwar nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen sei, dass
sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer Flucht aus dem
eritreischen Nationaldienst mit ernstzunehmenden Schwierigkeiten zu
rechnen habe. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge zu-
dem gewiss nicht einfach, indes – so das BFM – würden im konkreten Fall
keine Anhaltspunkte bestehen, welche zur Annahme führen könnten, dass
ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar o-
der möglich wäre.
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D.
Am 11. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizeri-
schen Botschaft in Khartoum eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein,
welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leitet wurde (Eingang: 26. August 2014). Dabei rügte sie implizit, ihr sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Sie
begründete diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen mit der weiterhin
andauernden Gefahr, welcher sie – insbesondere als Frau – im Sudan aus-
gesetzt sei. Sie sei derzeit hochschwanger und lebe mit ihrem Ehemann in
Khartoum, wo beide für sudanesische Familien arbeiten könnten. Dieses
Leben ohne Niederlassungsbewilligung und ohne Arbeitserlaubnis be-
deute indes, dass sie der totalen Willkür ausgeliefert sei. Der Flüchtlings-
status des UNHCR sei ferner als mangelhaft zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM bzw. das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu
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entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Ge-
stützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht der vorliegende Entscheid in deut-
scher Sprache.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
verzichtet.
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012)
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde,
kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-
gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsu-
chende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden
sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen
Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-
sichtlich des Verfahrens sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die Botschaft mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt
bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- o-
der Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen
(aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die
asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
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Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist o-
der begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben o-
der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
treffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbe-
dürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Eine Prüfung, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre
Heimat Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
wäre, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwä-
gungen offen gelassen werden, da neben einer Vorverfolgung in Eritrea
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vorliegend auch eine für die Beschwerdeführerin unzumutbare Situation im
Sudan vorliegen muss, um eine Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Folg-
lich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sudan den Schutz ei-
nes Drittstaates geniesst und es ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist
gemäss jüngster Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher
vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106
Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Urteil des
BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.3 [zur Publikation vorgese-
hen]).
5.3 Die seit Januar 2013 verheiratete Beschwerdeführerin christlichen
Glaubens gehört eigenen Angaben entsprechend der ethnischen Gruppe
der Bilen an und stammt aus D._______ (E._______, Eritrea). Sie habe
insgesamt 15 Schuljahre absolviert ([…] 1992 bis […] 2008, A6 S. 1). Nach
den obligatorischen elf Schuljahren sei sie im (…) 2003 für das 12. Schul-
jahr nach Sawa, dem Grundausbildungszentrum der eritreischen Armee,
gegangen, um das obligate Training zu erhalten (A6 S. 2 f.). Im (…) 2005
habe sie für drei Jahre (A6 S. 3) ein Studium am "C._______, (…)" aufge-
nommen (Abschluss […] 2009, A1 S. 1 und 4 f.). Nach diesen drei Jahren,
im (…) 2008 bzw. im Jahr 2009, habe sie eine Arbeitsstelle als Journalistin
für die Sprache der Bilen in einem Radiosender ([…]) erhalten (A1 S. 1, A6
S. 1 und 3). Doch habe sie ihre Arbeit nicht selbständig ausführen können;
sie sei immer wieder zensuriert und kontrolliert worden, da sie sich für ihre
Ethnie, das Volk der Bilen, eingesetzt habe. Man habe ihr vorgeworfen,
ungehorsam und deloyal zu sein und keinen Nationalstolz zu haben. Nach
vier Jahren habe sie sich um ein Ausscheiden aus dem Dienst bemüht,
was dazu missbraucht wurde, sie öffentlich als schlechtes Beispiel zu ver-
höhnen (A1 S. 2). Ohne dass sie vorher gewarnt worden sei, habe man sie
daraufhin im (…) 2012 auf dem Nachhauseweg festgenommen (A6 S. 2).
In einem dunklen Raum habe man sie gefangen gehalten und zwischen-
durch in herber Manier befragt. Sie habe wenig zu essen und zu trinken
und keine medizinische Hilfe erhalten. Nach einem Monat sei sie mit einer
Verwarnung entlassen und an ihre alte Arbeitsstelle zurückbeordert worden
(A1 S. 2, A6 S. 2). Doch ständig sei sie von ihren Vorgesetzten beobachtet
worden. Als sie dann nach E._______ – ihren Heimatort – geschickt wor-
den sei, um an einem Workshop teilzunehmen, habe sie sich entschlossen,
dem Druck und der Repression zu entweichen und aus dem Nationaldienst
zu desertieren (A1 S. 2, A6 S. 2).
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Schliesslich sei sie im (…) 2012 in den Sudan ausgereist. Im Shagarab
Camp habe sie sich zunächst registrieren lassen (A1 S. 3, A6 S. 4). Man-
gels Sicherheit – es habe von eritreischen Spionen und Anhän-gern der
Rashaida Gang nur so gewimmelt – und Unterstützung sei sie im (…) 2012
nach Khartoum – zunächst zu ihrem Onkel – weiter gereist, wo sie heute
lebe. Nachdem ihr Onkel einen Anruf aus der eritreischen Botschaft in
Khartoum erhalten habe, in welchem sich jemand nach der Beschwerde-
führerin erkundigt habe, habe sie sich ein eigenes Zimmer gesucht (A1
S. 3). Sie und ihr eritreischer Ehemann – F._______ (geboren am […]
1977; A6 S. 1) – würden heute für sudanesische Familien arbeiten, indem
sie Nachhilfeunterricht für Kinder gebe und ihr Ehemann Handwerksarbei-
ten übernehme – doch reiche dies nicht für das tägliche Leben aus (A6
S. 4). Zudem sei die Situation in Khartoum, wo sie zusammen in einem
Einzelzimmer bei einer sudanesischen Familie leben würden, sehr unsi-
cher, da man jederzeit von der sudanesischen Polizei verhaftet und depor-
tiert werden könne – auch wenn man im Besitz einer Flüchtlingskarte sei.
Schliesslich müsse man sich dann wieder freikaufen können oder man
werde weiter verkauft. Zudem seien viele eritreische Spione im sudanesi-
schen Gesellschaftsleben infiltriert (A6 S. 4 f).
Sie wies ferner darauf hin, dass sie – im (…) 2014 – im (…) Monat schwan-
ger sei. Ihr Ehemann sei nach (…) Jahren Dienst ebenfalls desertiert, da
er die Ausbeutung des eritreischen Volkes durch die militärische Elite nicht
mehr habe mit ansehen können. Die Beschwerdeführerin informierte zu-
dem, dass ihre Eltern und ihre vier Brüder weiterhin in E._______ ansässig
seien (A6 S. 1). Das Leben dieser Familienangehörigen sei, seit die Be-
schwerdeführerin aus dem Land verschwunden sei, in Gefahr.
5.4 Das BFM anerkannte in seiner Verfügung vom 25. Juni 2014, dass die
Lage vor Ort bestimmt nicht einfach sei. Dennoch sei es für die Beschwer-
deführerin als registrierter Flüchtling möglich, in ein UNHCR-Camp zurück-
zukehren, wo sie die nötige Versorgung erhalten würde und wo das UN-
HCR seit einigen Monaten die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt habe.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachtete das
BFM als unbegründet; das Risiko einer Deportation oder Verschleppung
sei allgemein schon als gering zu betrachten. Im konkreten Fall komme
hinzu, dass die Beschwerdeführerin über kein geeignetes Risikoprofil ver-
füge. Hierzu sei anzumerken, dass das angebliche Telefonat der eritrei-
schen Botschaft, wo sie hätte vorstellig werden müssen, zweifelhaft sei.
Zudem sei zu beachten, dass angesichts des bereits zweijährigen Aufent-
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halts im Sudan davon auszugehen sei, dass aus objektiver Sicht kein wirk-
liches Verfolgungsinteresse bestehe, zumal keine Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung bestehen würden.
Das Leben sei für Flüchtlinge in Khartoum gewiss nicht einfach, indes sei
im konkreten Fall darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann beide über eine Arbeit und über mindestens einen Familien-
angehörigen – der Onkel der Beschwerdeführerin – verfügen würden. Die
Hürden für eine zumutbare Existenz seien im vorliegenden Fall nicht un-
überwindbar, weswegen das Gesuch um Einreise in die Schweiz abzu-
lehnen sei. Daran ändere auch der in der Schweiz lebende Enkel der Tante
der Beschwerdeführerin – G._______ (A6 S. 2; N […]) – nichts.
5.5 In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2014 bestand die Beschwer-
deführerin – hinsichtlich ihres Lebens im Sudan – darauf, dass ihr Leben
immer noch in Gefahr sei. Um sich zu schützen, habe sie sich den Gebräu-
chen in Khartoum angepasst, so verschleiere sie ihren Körper mit einem
Niqab, da sie sonst als Frau immer den Blicken der sudanesischen Männer
ausgesetzt sei. Sie lebe mit ihrem Ehemann in einem Zimmer, als Flücht-
linge würden sie über keine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung verfügen.
Ihre Arbeitsstelle könnte sie aus purer Willkür verlieren; die Bezahlung ih-
res Salärs sei nie garantiert. Zudem entführe die sudanesische Polizei
Flüchtlinge von der Strasse weg und deportiere diese oder verlange
Schmiergelder für deren Freilassung.
Das Shagarab Camp sei äusserst unsicher, da eritreische Spione und Mit-
glieder der Rashaida Gang in das Lager infiltriert seien, welche eine gute
Beziehung zu den dort für die Sicherheit zuständigen sudanesischen Si-
cherheitskräften pflegen würden. Zudem fehle es am Notwendigsten für
das Leben: an Nahrung, Pflege und Sicherheit.
Schliesslich wies sie darauf hin, dass – weil sie aus dem nationalen Dienst
desertiert sei – sie sich in einer gefährlicheren Situation als andere Flücht-
linge befinden würde.
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Seite 9
6.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Fall in einem
Drittstaat – konkret Sudan – auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass
es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes
im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person
in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden habe, was
in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der
Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, wel-
che die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen las-
sen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz ab-
zuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen
Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
6.2 Auch wenn das Leben für eritreische Flüchtlinge im Sudan, wie das
BFM bereits festgestellt hat, generell nicht einfach ist, bestehen im vorlie-
genden Fall keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein wei-
terer Verbleib in diesem Land nicht zumutbar oder unmöglich ist. Die vom
UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem
Camp des UNHCR aufzuhalten, und verfügen über kein freies Aufenthalts-
recht, sondern bedürfen ausserhalb der Lager besonderer Reise- bzw. Auf-
enthaltsbewilligungen. Die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur –
wie von der Beschwerdeführerin festgehalten – mittels entsprechender Be-
willigung zugänglich. Dennoch halten sich viele anerkannte eritreische
Flüchtlinge nicht in den Camps, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie
versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in
vereinzelten Fällen zu Entführungen bzw. zu Deportationen von eritrei-
schen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist in-
des das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für eritreische
Staatsangehörige, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, eher
gering, da diese nicht flächendeckend und regelmässig erfolgen. Eine
ernsthafte Gefahr kann z.B. für Eritreer bestehen, welche regimekritische
Tätigkeiten ausüben, was indes im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung
ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6478/2013 vom
24. Dezember 2013 E. 5.3 m.w.H.).
Die Situation ist für eine aufgeschlossene Frau wie die Beschwerdeführerin
in Khartoum bestimmt nicht einfach, indes ist während ihres über zweijäh-
rigen Aufenthalts in dieser Stadt kein besonderes Vorkommnis hervorge-
treten. Aus ihren Angaben ist erkennbar, dass sie und ihr Ehemann zusam-
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men in einem Zimmer in Khartoum leben und (zumindest vor der mittler-
weile wohl eingetretenen Geburt des Kindes) über verträgliche Arbeitsstel-
len und ein gemeinhin geregeltes Einkommen verfügen. Auch wenn ge-
mäss den Aussagen der Beschwerdeführerin das Existenzminimum damit
nicht gedeckt sei, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass sie sich
in einer existenziellen, lebensbedrohlichen Notlage befinden würden. In
diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft
in Khartoum zu verweisen, welche eine weitere Eingliederung ebenfalls si-
chert. Sollten die finanziellen Mittel zur Deckung des Existenzminimums in
der Tat nicht genügen, steht es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie
offen, sich erneut an das UNHCR zu wenden und sich einem Flüchtlings-
lager zuteilen zu lassen. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in
den Lagern teils prekär ist, kann dennoch gemäss Kenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass zumindest die
Grundversorgung gewährleistet ist und auch in der Sicherheitsgewährleis-
tung Fortschritte erzielt wurden. Auch betont das UNHCR, dass nur eine
kleine Anzahl von Angehörigen der ethnischen Rashaida in Menschenhan-
del involviert ist und Misshandlungen begehen (vgl. RACHEL HUMPHRIS,
UNHCR [Hrsg.], Resarch Paper No. 254, Refugees and the Rashaida: hu-
man smuggeling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März
2013, S. 9).
Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin ferner keine enge Bin-
dung zur Schweiz auf, da sich lediglich ein entfernter Verwandter hier auf-
hält; indes wird nicht aufgeführt, in welcher tatsächlichen Beziehung die
Beschwerdeführerin zu diesem steht.
6.3 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin den Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Der weitere Verbleib im Su-
dan ist ihr zuzumuten. Das BFM hat demnach zur Recht ihre Einreise in
die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen ist indessen auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 6
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Khartoum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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