B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4740/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch
(…) Rechtsberatungsstelle (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2014 auf illegalem Weg und reiste am 18. Mai 2015 in
die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 9. Juni 2015 und der Anhörung vom
3. Juni 2016 brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er habe vor Abschluss der 11. Klasse beziehungsweise bereits in der
9. Klasse eine Befreiung vom Nationaldienst bei der Zoba-Verwaltung be-
antragt, da er als Waisenkind für seine kranke Stiefmutter und Halbschwes-
ter habe aufkommen wollen. Da er keine Antwort auf seinen Befreiungsan-
trag erhalten habe, sei er – wie alle in seinem Alter – im Juli (…) nach Sawa
gegangen, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Er habe sich mehrmals
erfolglos bei den Haili- und Bataillonskommandanten nach dem Ausgang
seiner Befreiungsanfrage erkundigt. Weil diese ihm nicht hätten weiterhel-
fen können, habe er sich direkt an den Brigadekommandanten gewandt.
Dieser habe versprochen, sich bei der Zoba-Verwaltung erkundigen zu wol-
len. Als der Bataillonskommandant davon erfahren habe, habe dieser dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, die Hierarchiestufen missachtet zu haben,
und ihn dafür bestraft. Er sei sodann, weil er uneinsichtig gewesen sei, aus
disziplinarischen Gründen einen Monat im Gefängnis "Enda Shadishay" in-
haftiert worden. Nach seiner Freilassung sei er streng beobachtet worden
und habe Strafarbeiten erledigen müssen. Nach einem Urlaub und seiner
Vereidigung sei er nach Sawa zurückgekehrt. Da er seine Abschlussprü-
fungen gut abgeschlossen habe, sei er für die Berufsschule Hamamus in
Sawa eingeteilt worden. Nach einer siebenmonatigen Ausbildung und zwei
Monaten Urlaub habe er seine Ausbildung in der (…) fortgesetzt, bevor er
zwei Monate später geflohen sei. Zu fünft seien sie am (…) 2014 um etwa
21 Uhr in der Maschinerie durch ein ungefähr mannhohes "Loch im Zaun"
entkommen. An der Grenze zum Sudan seien sie erfolgreich vor bewaffne-
ten Rashayda Banditen geflüchtet.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitäts-
karte seines Vaters, seine originale Taufurkunde, zwei originale Schulzeug-
nisse, seine originale Geburtsurkunde (mit Übersetzung), seine originale
Identitätskarte (mit Übersetzung) sowie diverse medizinischen Dokumente
zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz an. Den Voll-
zug der Wegweisung schob sie jedoch zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit auf.
Sie begründete ihren Entscheid damit, dem Beschwerdeführer sei es nicht
gelungen, glaubhaft darzutun, dass er in Haft gewesen, aus dem Militär-
dienst desertiert und illegal ausgereist sei.
C.
Mit Beschwerde vom 2. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie
eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie insbesondere um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als
Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er vier Farbfotos von ihm in Militäruniform ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 lehnte der damalige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und erhob einen
Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
E.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2016 drückte der Beschwerde-
führer sein Unverständnis für die Beurteilung der Beschwerde als aus-
sichtslos aus (insbesondere angesichts der geltenden Rechtsprechung).
F.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktionsrichters
mit.
E-4740/2016
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen, welche sie am 30. Mai 2018 einreichte. Der
Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht seine Replik mit
Schreiben vom 5. Juli 2018 zukommen.
H.
Mit Eingaben vom 13. und 15. August 2018 wurden Schreiben der Freundin
des Beschwerdeführers mit Fotos und einem Vorlehrvertrag als (…) zu den
Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Begründung der
Vorinstanz genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein
könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu
prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentli-
chen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1).
3.3 Vorliegend ist eine ungenügende Begründung bereits deshalb nicht zu
erblicken, als es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich
ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und
diese sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat sich zu allen wesentli-
chen Punkten geäussert. Die Tatsache, dass sie bezüglich der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung gelangt als der Be-
schwerdeführer, ist keine Begründungspflichtverletzung sondern stellt das
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materielle Prüfungsergebnis dar. Es liegt somit keine Verletzung des recht-
lichen Gehörs vor.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vor-
behalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7
Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
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Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als
Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers für insge-
samt unglaubhaft. Dieser habe seine Zeit im "Enda Shadushay"-Gefängnis
und seine illegale Ausreise sehr stereotyp und undetailliert beschrieben.
Die Flucht aus Sawa sei widersprüchlich dargetan worden und sei mit der
allgemeinen Logik nicht zu vereinbaren. So widerspreche sich der Be-
schwerdeführer sowohl hinsichtlich des Datums ([…] 2014 respektive kein
genaues Datum) als auch des Zeitpunkts (23.30 Uhr beziehungsweise 21
Uhr) der Flucht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdefüh-
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rer einerseits unter einer strengen Kontrolle gestanden haben will und an-
dererseits so einfach habe fliehen können. Es sei unvorstellbar, dass ein
Schlupfloch, fast so hoch wie der Beschwerdeführer und im Ausmass sei-
ner Breite, weder von aussen noch von innen ersichtlich gewesen und von
den Wächtern nicht entdeckt worden sei. Letztlich sei es unvorstellbar,
dass der Beschwerdeführer und seine Freunde (an der Grenze zum Su-
dan) vor den bewaffneten und mit Fahrzeugen ausgestatteten Rashayda
Banditen hätten wegrennen können. Man könne aus dem Ausmass der
Unstimmigkeiten darauf schliessen, der Beschwerdeführer verheimliche
die wahren Umstände seiner Ausreise.
5.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz begründe ih-
ren Entscheid lediglich mit vier nicht wesentlichen Punkten und übersehe
dabei seine insgesamt übereinstimmende Erzählweise. So sei er in der
Lage gewesen, seine Asylvorbringen nachvollziehbar und stringent anzu-
bringen und in einen zeitlichen Kontext zu stellen. Die Widersprüche, wel-
che die Vorinstanz in der Angabe des Datums und der Zeit der Flucht sah,
seien einerseits gar keine Widersprüche (da einmal von der Flucht aus Erit-
rea und einmal von Sawa die Rede gewesen sei) oder nicht wesentlich (die
Zeitdifferenz betrage lediglich zweieinhalb Stunden). Weiter habe er den
angeblichen Widerspruch zwischen dem streng bewachten Gefängnis und
der möglichen Flucht mit der Erklärung gelöst, dass er in Sawa streng kon-
trolliert worden sei, indes aber von der (…) geflohen sei, wo keine strenge
Bewachung stattgefunden habe, zumal er dort einen anderen Vorgesetzten
gehabt habe. Dass die Wächter das Schlupfloch nicht gefunden hätten, sei
nicht unrealistisch. Er habe die Planung und den Ablauf der Flucht persön-
lich und anschaulich geschildert. Ausserdem seien seine Ausführungen
zum Gefängnisaufenthalt ausführlich und mit Realkennzeichen versehen.
Sein schlechter Gesundheitszustand sei ein Hinweis auf die erlittenen
Nachteile und müsse bei der Beurteilung der Vorbringen berücksichtigt
werden. Auch die illegale Ausreise aus Eritrea habe er glaubhaft dargelegt,
weshalb subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden und – sollte ihm
kein Asyl gewährt werden – er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und merkte an, dass die vier auf Beschwerdeebene einge-
reichten Fotos in Militärdienstkleidung das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er habe den Nationaldienst unerlaubt verlassen, die geltend ge-
machte illegale Ausreise nicht zu bekräftigen vermögen. Es stünden ange-
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sichts der unglaubhaften Angaben zur angeblichen Desertion viele Mög-
lichkeiten – wie Suspendierung, Entlassung oder regulärer Abschluss – of-
fen.
5.4 In seiner Replik vom 5. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer seinerseits
vollumfänglich an seinen Beschwerdevorbringen fest und bemerkte, dass
die eingereichten Fotos die Desertion zwar nicht zu beweisen vermöchten,
diese allerdings als Indizien in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen mit-
einzubeziehen seien.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwer-
deführers insgesamt angesichts zahlreicher Realkennzeichen als überwie-
gend glaubhaft gemacht. Es besteht kein Zweifel daran – und wird vom
SEM auch nicht bestritten – dass der Beschwerdeführer sein 12. Schuljahr
und den Beginn seiner beruflichen Ausbildung in Sawa absolviert hat. Die
Vorinstanz bezweifelt indessen, dass der Beschwerdeführer desertiert ist,
und schliesst in ihrer Vernehmlassung nicht aus, dass er vom Dienst sus-
pendiert oder entlassen worden sein könnte. Nachfolgend wird auf die vom
SEM angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerde-
führer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen
anlässlich der Befragung und Anhörung eingegangen.
6.1.1 Dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Haft im (…) nicht glaub-
haft sei, ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer war durchaus im
Stande, einige Details zu diesem Zeitraum vorzubringen, wie etwa die An-
zahl Personen, welche in einem Raum untergebracht worden seien oder
die ungefähre Zahl der Wächter, welche die Häftlinge überwacht hätten
(vgl. A23 F189 und F191). Die Schilderung, das Frühstück und das Mittag-
essen seien zusammengefallen und bei Ungehorsamkeit einer Person sei
eine Bestrafung aller Häftlinge erfolgt (vgl. A23 F186 f. und F261), erscheint
nicht als stereotyp. Auch die Beschreibung seiner Behandlung nach der
Haft ist mit vielen Realkennzeichen und Details versehen (vgl. etwa A23
F144, F262 ff. und F272 ff.). Überdies schilderte der Beschwerdeführer
nachvollziehbar und realitätsnah, wie es zu dieser Haft gekommen ist: Der
Bataillonskommandant fühlte sich durch das fehlende einsichtige Verhalten
des Beschwerdeführers nach der durch ihn begangenen Verletzung der
Hierarchiefolge provoziert, so dass er ihn trotz einer aus diesem Grund be-
reits zugefügten Bestrafung zusätzlich aus disziplinarischen Gründen in-
haftierte (vgl. A23 F144 [S. 13] und F193).
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6.1.2 Hinsichtlich der Darstellung der Flucht aus der Ausbildungsstätte in
Sawa ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelingt, die vom
SEM geschilderte Ungereimtheit betreffend das Datum der Flucht auszu-
räumen, weil er von unterschiedlichen Momenten seiner Flucht sprach (vgl.
A4 F5.01 die Flucht aus Eritrea und A23 F288 aus Sawa). Der Widerspruch
hinsichtlich der genauen Uhrzeit der geltend gemachten Flucht ist jedoch
nicht von der Hand zu weisen. Dieser ist allerdings vernachlässigbar, zumal
eine genaue Zeiteinschätzung durchaus schwierig sein mag, da die Sonne
in Eritrea ungefähr gegen 18 Uhr untergeht (vgl.
/Afrika/Eritrea/sonnenuntergang.php) und Schüler in Sawa womög-
lich nicht über eine Armbanduhr verfügen. Auch hinsichtlich der durch die
Vorinstanz vorgebrachten strengen Bewachung des Beschwerdeführers in
Sawa, welche gegen die Flucht daraus in der beschriebenen Art spreche,
ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er an der Anhörung ledig-
lich davon sprach, während des 12. Schuljahrs Probleme mit seinem Vor-
gesetzten gehabt zu haben, weshalb er dort unter strengerer Bewachung
gestanden habe (vgl. A23 F144). Für die Berufsbildung sei ihm ein neuer
Chef zugewiesen worden (vgl. A23 F179 und F435). Den Aussagen des
Beschwerdeführers ist sodann zu entnehmen, dass die Berufsschule (…)
selbst nicht bewacht war (vgl. A23 F293 und F303 ff.), sondern erst aus-
serhalb Wächter gestanden seien (vgl. A23 F304 f.). Dies erscheint nach-
vollziehbar und lässt auch die Erklärung des Beschwerdeführers, das Loch
im Zaun, durch welches er mit seinen Freunden entwischt sei, sei deshalb
nicht entdeckt worden, als glaubhaft erscheinen (vgl. A23 F302, F304 und
F370 ff.).
Selbst wenn andere Hypothesen – wie vom SEM in seiner Vernehmlas-
sung, indes ohne weitere Ausführungen, angedeutet – möglich wären, wie
der Beschwerdeführer den Nationaldienst verlassen haben könnte, liegen
keine genügend konkreten Hinweise dafür vor. Im Gegenteil schilderte der
Beschwerdeführer kohärent, dass seinem Dispensgesuch keine Folge ge-
leistet worden sei, zumal er auch über keine Beziehungen verfügt habe,
die ihm in dieser Hinsicht hätten helfen können (vgl. A4 F7.01, A23 F148-
151). Auch legte er in der freien Schilderung detailliert dar, wie er nach ei-
ner langen Wartezeit weitere Schritte unternahm, um eine Antwort auf sein
Dispens- beziehungsweise Entlassungsgesuch (vgl. A4 F7.01, wo er an-
gab, dass er später noch ein Demobilisierungsgesuch gestellt hatte) zu er-
halten (A23 F144). Eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen er-
scheint ebenfalls unwahrscheinlich, brachte der Beschwerdeführer doch zu
Protokoll, wenn er nach einem Mittagsschläfchen aufstehe, zwar so etwas
wie einen epileptischen Anfall zu haben – was er seit Sawa gehabt habe –
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Seite 11
der Arzt jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungs-
weise eine Depression diagnostiziert und gesagt habe, dies sei „nicht so
schlimm“ (vgl. A4 F8.02). Sein Gesundheitszustand habe sich vor allem in
Libyen verschlechtert (vgl. A23 F25, F385 ff. und F407). Es ist dem Be-
schwerdeführer zuzustimmen, dass ein junger Mann, welcher fast drei
Jahre in Sawa ausgebildet wurde, kaum aufgrund einer „nicht so schlim-
men“ Erkrankung entlassen wird (vgl. auch Stellungnahme des Beschwer-
deführers vom 31. August 2016, Ziff. 3, S. 3).
6.1.3 Hinsichtlich der illegalen Ausreise ist anzumerken, dass die Aussa-
gen des Beschwerdeführers etwas knapp ausfallen. Die Antworten sind
hier oft einsilbig und die befragende Person musste öfters nachfragen (vgl.
etwa A23 F291 ff. und F316). Als Realkennzeichen für die vorgebrachte
Weise der Flucht ist seine Schilderung zu werten, dass er nach seinem
Urlaub zurück ins Camp gefahren sei, da die Flucht von dort aus einfacher
und kürzer gewesen sei als von Asmara aus, wo er viele Kontrollposten
hätte umgehen müssen (vgl. A23 F437 ff.). Offenbar folgen zahlreiche
Lehrpersonen dieser Strategie und lassen sich nach Sawa versetzen, um
von dort ins nahe gelegene Ausland zu fliehen (vgl. TANJA R. MÜLLER,
Beyond the siege state – tracing hybridity during a recent visit to Eritrea,
Review of African Political Economy, 39 (133), 2012, 451-464 [S. 456]).
Überdies erwähnte der Beschwerdeführer einige Details über die Flucht-
planung und -umstände. So hätten er und seine Freunde die Wächter mit
eigenen Augen gesehen, als sie Holz gesammelt hätten (vgl. A23 F315).
Er nannte die Reihenfolge, mit wem er die Flucht geplant hatte, und wer
später noch dazu gestossen war (vgl. A23 F280-285). Zudem schilderte er
mit Gesten und Skizzen die Situation bei der (…) und die Grösse des
Schlupflochs (vgl. A23 F297, F300 f., F304 und F370).
6.1.4 Ferner erscheint glaubhaft, dass die fünf Freunde auf ihrem Flucht-
weg Rashayda Banditen entkommen waren. Der Beschwerdeführer wurde
denn auch nicht weiter zu den Umständen dieses Ereignisses befragt, son-
dern zu den Banditen selbst. Es kann daher nicht leichthin davon ausge-
gangen werden, dass ein Entkommen nicht möglich gewesen wäre (vgl.
A23 F323-330). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer zwar aus, die
Banditen „haben auch Fahrzeuge“, hingegen nicht, dass sie tatsächlich im
Auto gesessen hätten, als er mit seinen Freunden angegriffen wurde (A23
F324).
6.2 Die protokollierten Angaben zeichnen sich insgesamt durch eine Fülle
detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So vermochte er
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die erlittenen Schicksalsschläge (Tod der Eltern und Krankheit der Stief-
mutter), die Probleme mit und die Bestrafungen durch seinen Vorgesetzen
im 12. Schuljahr sowie die Berufsausbildung in Sawa substanziiert und
überzeugend darzulegen. Er untermauerte seine Erzählungen mit Emotio-
nen und Gesten. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen zwar
nicht immer gleich viele Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderhei-
ten auf. Generell sind die Vorbringen jedoch übereinstimmend und nach-
vollziehbar dargetan worden. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken
gestand er frei ein. Trotz der teilweise verwirrenden und nicht chronologi-
schen Abfolge der Fragen, und auf mögliche Widersprüche angesprochen
(vgl. etwa A23 F240 f., F255 f., F265 f. und F435 f.), liess sich der Be-
schwerdeführer nicht beirren, sondern blieb kohärent in seinen Aussagen.
Letztlich ist auch die Länge der Anhörung, welche von 9.40 Uhr morgens
bis um 18 Uhr abends dauerte, sowie die psychische Verfassung des Be-
schwerdeführers (vgl. Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung im An-
hang zur Anhörung) im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zu berücksichtigen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der
vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb
vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die er-
folgte Desertion aus dem Militärdienst vorliegend zu bejahen ist.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwer-
deführer davon auszugehen ist, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestra-
fung wegen Desertion drohen würde (vgl. E. 4.3 vorne). Damit sind die Kri-
terien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und ist der Beschwerdefüh-
rer demzufolge als Flüchtling anzuerkennen. Dementsprechend ist ihm
mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
29. Juni 2016 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
E-4740/2016
Seite 13
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertretung hat in der eingereichten Kostennote vom 2. August 2016 ein Ho-
norar von Fr. 1‘605.20 ausgewiesen. Der zeitliche Aufwand von acht Stun-
den erscheint angemessen. Die nach den abgewiesenen Gesuchen um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung notwendigen Aufwendun-
gen sind aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von pauschal insgesamt Fr. 1‘700.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
8.3 Der bereits geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600. – ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4740/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 29. Juni 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘700.– auszurichten.
5.
Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– ist dem Beschwer-
deführer zurückzuerstatten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Regina Seraina Goll
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