Abtei lung V
E-4741/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
und deren Sohn
B._____, geboren (...),
Somalia,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4741/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin Somalia eigenen Angaben zufolge am
(...) 2008 verlassen hat und am (...) 2008 in die Schweiz gelangt ist,
wo sie am (...) 2008 im C._____ um Asyl nachgesucht hat,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom (...) 2008 und den Anhö-
rungen zu ihren Asylgründen vom 5. März 2010 und 25. Mai 2010 zur
Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie sei somalische
Staatsangehörige und Mitglied des Clans D._____ mit letztem
Wohnsitz in E._____, wo sie geboren und aufgewachsen sei,
dass sie als F._____ auf dem Markt gearbeitet habe und aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen wiederholt in ein anderes
Quartier von E._____ umgezogen sei,
dass sie im Jahre 1999 auf dem Nachhauseweg von vier Männern an-
gehalten, nach Geld gefragt und, da sie kein Geld bei sich gehabt
habe, (...) sei,
dass die al-Shabaab („die Jugend“, eine aus dem radikalen und
militanten Flügel der „Union islamischer Gerichte“ hervorgegangene,
islamistische militante Bewegung, Anm. BVGer) im Herbst 2008 alle
Frauen gezwungen habe, sich zu verschleiern,
dass sie im Oktober 2008 von Anhängern der al-Shabaab festge-
nommen und zu zwanzig Peitschenhieben verurteilt worden sei, weil
sie dem Verschleierungsgebot aufgrund ihrer Tätigkeit als F._____
keine Folge geleistet habe,
dass ihr Ehemann, mit dem sie aus Somalia ausgereist und in die
Schweiz gelangt sei, ebenfalls Probleme mit der al-Shabaab gehabt
habe, weil er sich geweigert habe, bei der Bewegung mitzumachen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nebst
ihrer eigenen Geburtsurkunde auch Geburtsurkunden ihrer fünf Kinder
in Somalia und ihres Ehemannes, eine Heiratsurkunde und Fotos ihre
Kinder in Somalia zu den Akten reichte,
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dass die Beschwerdeführerin am (...) 2009 in der Schweiz einen Sohn
zur Welt brachte,
dass das BFM den Ehemann der Beschwerdeführerin mit separater
Verfügung vom 23. Februar 2010 in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 31. Mai 2010 feststellte, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, ihre Asylgesuche vom 3. November 2008 ablehnte, deren Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und sie wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten einerseits den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit und anderseits denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen,
dass sie insbesondere bei der Erstbefragung als Hauptgrund für ihre
Ausreise angegeben habe, ihr Ehemann sei von der al-Shabaab zur
Mitarbeit aufgefordert worden, was dieser abgelehnt habe,
dass sie anlässlich der ersten Anhörung (5. März 2010) zu ihren Asyl -
gründen neu geltend gemacht habe, sie sei im Jahr 1999 von un-
bekannten Männern (...) und im Oktober 2008 von Aktivisten der al-
Shabaab festgenommen sowie zu zwanzig Peitschenhieben verurteilt
worden, weil sie sich geweigert habe, sich zu verschleiern,
dass von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen wäre, dass sie
die erst anlässlich dieser Anhörung geltend gemachten Ereignisse
bereits bei der Kurzbefragung erwähnt hätte, zumal ihr dort die Ge-
legenheit geboten worden sei, ihre Asylgründe zumindest zusammen-
gefasst darzulegen,
dass sie indessen im EVZ auf entsprechende Nachfrage ausgesagt
habe, sie habe alle Asylgründe nennen können und sie sei weder
jemals inhaftiert noch vor Gericht gewesen,
dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Ver-
gewaltigung sehr oberflächliche Angaben zu den Umständen gemacht
habe und beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die vier
Männer zu beschreiben, den Wortwechsel wiederzugeben oder ihre
Reaktion auf die behauptete (...) zu beschreiben,
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dass sie diesbezüglich vorwiegend stereotype Angaben gemacht ha-
be, indem sie nicht von sich selbst berichtet, sondern erzählt habe, wie
solche Überfälle und (...) normalerweise abliefen und was andere
Personen erlebt hätten,
dass somit individualisierte Angaben fehlten, die ihre persönliche Be-
troffenheit zum Ausdruck brächten und charakteristisch für tatsächlich
erlebte Situationen seien,
dass es der Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten
Festnahme durch Aktivisten der al-Shabaab trotz Nachfragen nicht
gelungen sei, den Ablauf der angeblichen Festnahme und Auspeit-
schung in detaillierter Weise zu schildern,
dass sie vielmehr den Fragen zu ihrem persönlichen Empfinden immer
wieder ausgewichen sei und sich in Allgemeinplätzen verloren habe,
obwohl erfahrungsgemäss Personen mit solchen Erlebnissen in der
Lage seien, sehr anschaulich und ausführlich darüber zu berichten,
dass zudem realitätsfremd sei, dass es ihrem Schwiegervater zwecks
Finanzierung der Ausreise gelungen sei, seine Plantage in wenigen
Tagen zu verkaufen und einen Erlös von 24 000 Dollar zu erzielen,
dass des Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen wiederholt den
Wohnort wechseln müssen, den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu genügen vermöge, weil den von einer bürger-
kriegsbedingten Situation betroffenen Personen gemäss ständiger Pra-
xis und Rechtsprechung kein Asyl gewährt werde,
dass demzufolge die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs sei,
dass die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen sei, weil der
Wegweisungsvollzug in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat
in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Ak-
tenlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzumutbar sei,
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dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juni
2010 in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs und zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM das Asylgesuch materiell
geprüft hat, weshalb es sich erübrigt, auf den Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des
Asylgesuchs und zur Vornahme weiterer Abklärungen einzugehen,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit respektive an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass sich die
Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, die
Authentizität der mündlichen Aussagen (Befragung und Anhörungen)
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zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in
sub-stanziierter und detaillierter Weise zu den von der Vorinstanz zu
Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen,
dass sich die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder auf ihre
fehlende Schulbildung noch auf ihren geringen Wortschatz
zurückführen lassen, zumal für das Gericht feststeht, dass auch
Personen ohne Schulbildung in der Lage sind, ihre
ausreisebegründenden Erlebnisse bei erster Gelegenheit darzutun und
zudem imstande sind, diese in einer detaillierten und in einer auf
subjektive Wahrnehmung zurückzuführende Weise zu schildern,
dass den Aussagen zu den Ausreisegründen im EVZ angesichts des
summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt,
dass indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
gesuchsbegründenden Vorbringen - wie vorliegend - der Umstand zu
berücksichtigen ist, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen,
welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits
im EVZ zumindest ansatzweise erwähnt werden (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1993 Nr. 3),
dass sich die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Beschwer-
deführerin habe bei der Kurzbefragung nicht gewusst, wie detailliert
sie über die Geschehnisse berichten müsse, sie sei davon
ausgegangen, die wirkliche Befragung finde zu einem späteren
Zeitpunkt statt, angesichts der Tatsache, dass sie die Frage im EVZ,
ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch genannt habe, ausdrücklich
bejahte und die Frage, ob es andere als die erwähnten Gründe gebe,
die gegen eine Rückkehr nach Somalia sprächen, ausdrücklich
verneinte (Akten BFM A1/9 S. 5), als haltlos erweist,
dass zwar weite Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräf-
ten der Übergangsregierung und der verschiedenen Milizen sowie
Clans betroffen sind und die davon ausgehende Unsicherheit die ge-
samte Bevölkerung betrifft,
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dass aber gemäss Praxis und Rechtsprechung allein aufgrund einer
bürgerkriegsbedingten Situation den Betroffenen nicht Asyl gewährt
wird,
dass es sich aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt, auf die wei-
teren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese
mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass das BFM der aktuellen Situation in Somalia mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
Rechnung getragen hat, weshalb sich vorliegend Ausführungen zu all-
fälligen Vollzugshindernissen erübrigen,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instrukti-
on der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuwei-
sen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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