B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-474/2014
U r t e i l v o m 2 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, Eritrea,
vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin liess – vertreten durch
ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder, B._______ (N
[…]) – mit Eingabe vom 13. September 2012 ein Gesuch um Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens einreichen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass dieses Ausland-Asylgesuch
durch das BFM oder die zuständige Schweizer Botschaft in irgendeiner
Weise behandelt worden wäre.
II.
B.
Am 13. Oktober 2013 reiste die Beschwerdeführerin eigenen Angaben
zufolge illegal in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Oktober
2013 gab sie an, sie habe ihren Heimatstaat im (…) 2011 verlassen und
sei in den Sudan geflohen, in dessen Hauptstadt sie sich während unge-
fähr zwei Jahren aufgehalten habe. Im September 2013 sei sie via Libyen
nach Sizilien gelangt, wo sie von der Polizei aufgegriffen und in ein
Flüchtlingslager gebracht worden sei. Sie habe dort jedoch, wegen der
grossen Menschenmassen, keine Unterbringungsmöglichkeit gefunden,
weshalb sie via Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei. Nach Italien
wolle sie nicht zurückkehren, weil die dortigen Lebensbedingungen
schlecht seien und es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe, sie in Italien
aber keine medizinische Behandlung erhalten könne. Sie habe ausser-
dem bereits während ihres Aufenthalts im Sudan die Schweiz um Ertei-
lung einer Einreisebewilligung ersucht.
C.
Am 20. November 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
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ständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerde-
führerin. Die italienischen Behörden entsprachen diesem Ersuchen mit
Mitteilung vom 9. Januar 2014.
D.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 – eröffnet am 21. Januar 2014 – trat
das BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31;
neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Überstellung nach Italien sowie den Vollzug an. Es stellte gleich-
zeitig fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid kei-
ne aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Bruders vom 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben; sie beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbst-
eintrittsrecht Gebrauch zu machen. Mit dem Rechtsmittel wurde die origi-
nale Identitätskarte der Beschwerdeführerin zu den Akten geschickt.
F.
Der Instruktionsrichter setzte mit Telefax vom 29. Januar 2014 den Voll-
zug der Wegweisung per sofort provisorisch aus.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2014 stellte er die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde her, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und stellte fest, dass der Entscheid über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG auf später verschoben werde. Zudem wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen, einen Arztbericht sowie
eine Vertretungsvollmacht für ihren Bruder einzureichen.
G.
Die Beschwerdeführerin legte mit Eingabe vom 18. Februar 2014 einen
Arztbericht vom 18. Februar 2014, die Vertretungsvollmacht für ihren
Bruder vom 18. Februar 2014, eine Fürsorgebestätigung vom 12. Februar
2014 sowie eine Kopie ihres Asylgesuchs aus dem Ausland vom 13. Sep-
tember 2012 ins Recht.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Feb-
ruar 2014 zur Vernehmlassung eingeladen und reichte diese am 7. März
2014 ein.
I.
Mit Verfügung vom 12. März 2014 erhielt die Beschwerdeführerin die Ge-
legenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzu-
reichen.
J.
Mit Schreiben vom 10. April 2014 informierte die heutige Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin über ihre Mandatierung und ersuchte um
Akteneinsicht sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik, da
mutmasslich ein Anwendungsfall von Art. 16 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (sogenannte Dublin-III-VO) vorliege.
K.
Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde die Replikfrist erstreckt und die
Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert dem Gericht mitzuteilen, ob
sie angesichts der Mandatierung einer Anwältin am Vertretungsverhältnis
zu ihrem Bruder festhalte.
L.
Der Bruder der Beschwerdeführerin legte sein Vertretungsmandat mit
Schreiben vom 23. April 2014 nieder.
M.
Am 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin
sie vorwiegend geltend machte, es bestehe ein starkes Abhängigkeits-
verhältnis zu ihrem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder.
N.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin auf, einige Fragen zum geltend gemachten Abhäng-
igkeitsverhältnis zu ihrem Bruder zu beantworten und ihre Ausführungen
mit geeigneten Beweismitteln zu belegen.
E-474/2014
Seite 5
O.
Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Schreiben vom 29. April 2014
(recte: 25. August 2014) dar, inwiefern sie in Abhängigkeit zu ihrem Bru-
der stehe, und stellte die Einreichung von Auszügen aus den Verbin-
dungsnachweisen ihres Mobiltelefons sowie demjenigen ihres Bruders in
Aussicht. Gleichzeitig reichte sie eine Honorarnote für die Aufwendungen
ihrer Rechtsvertreterin ein.
Am 1. September 2014 gab die Beschwerdeführerin die in Aussicht ge-
stellten Auszüge aus den telefonischen Verbindungsnachweisen der Fir-
ma C._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-474/2014
Seite 6
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetztes vom 14. Dezember 2014, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine
Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgeset-
zes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden
die Nichteintretenstatbestände von aArt. 32–35a AsylG aufgehoben und
gewisse Nichteintretenskonstellationen neu in Art. 31a AsylG geregelt, so
auch weiterhin das Nichteintreten auf ein Asylgesuch, wenn die asylsu-
chende Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.
4.1. In seiner Verfügung vom 10. Januar 2014 wies das BFM zunächst
darauf hin, dass das Stellen eines Auslandgesuchs keine Zuständigkeit
nach Dublin-II-VO begründe und Italien dem Übernahmeersuchen zuge-
stimmt habe, weshalb es für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig sei. Im Übrigen würden weder die in Italien
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung dorthin sprechen, zumal die Beschwerdeführerin aktuell
nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine akute Behandlungsbe-
dürftigkeit ersichtlich sei.
4.2. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, sie habe nie
die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben, und die Schweiz bereits während
ihres Aufenthalts im Sudan um Erteilung einer Einreisebewilligung er-
sucht. Ihr gesundheitlicher Zustand sei sehr schlecht, und in Italien könne
sie keine spezifische Unterstützung erhalten; insbesondere seien die pri-
vaten Hilfsorganisationen aufgrund der zahlreichen schutzsuchenden
Menschen masslos überfordert. Demgegenüber halte sich neben dem
Bruder auch eine Tante in der Schweiz auf, und ihre Verwandten könnten
sie in dieser schwierigen Situation unterstützen.
4.3. Das BFM wies in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass in Italien
der Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung sichergestellt
E-474/2014
Seite 7
sei und keine Hinweise vorlägen, wonach die Beschwerdeführerin nicht
adäquat behandelt werden könne. Dublin-Rückkehrende und vulnerable
Personen würden durch die italienischen Behörden bevorzugt behandelt.
Die Beschwerdeführerin könne aus der Anwesenheit von Familien-
angehörigen in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Ge-
schwister und Tanten/Onkel nicht als Familienangehörige im Sinn von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gelten würden. Es sei nicht vom Vorliegen eines
starken Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen, womit eine Trennung
nicht einer Verletzung von Art. 8 EMRK entspräche, zumal ihre Tante be-
reits seit dem Jahr 1999 und ihr Bruder seit 2006 in der Schweiz leben
würden, während sie selbst erst im Jahr 2013 in die Schweiz gereist sei.
Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass zur Ausübung des Selbstein-
trittsrechts der Schweiz nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO.
4.4. In ihrer Replik vom 29. April 2014 machte die Beschwerdeführerin auf
die aktuelle Situation von Dublin-Rückkehrenden in Italien aufmerksam,
die – insbesondere für psychisch kranke Personen – äusserst prekär sei.
Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 25. März 2014 leide sie unter
einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren
depressiven Episode, weshalb eine psychotherapeutische und psychiatri-
sche Weiterbehandlung dringend notwendig sei. Bereits deshalb lägen
Gründe im Sinn von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, die für einen Selbsteintritt der
Schweiz sprechen würden. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen,
die Zuständigkeit der Schweiz gestützt auf Art. 16 Dublin-III-VO (altrecht-
lich: Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Da die Beschwerdeführerin
keinen Bezug zu Italien habe und sie aufgrund ihrer psychischen Erkran-
kung dringend auf die Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei, seien
die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise
Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO erfüllt und es sei auf ihr Asylgesuch einzutre-
ten.
4.5. Hinsichtlich der vorgebrachten Abhängigkeit zu ihrem Bruder, brachte
die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. April 2014 (recte:
25. August 2014) vor, ihr falle es aus kulturellen Gründen sehr schwer,
sich fremden Personen anzuvertrauen. Ihr Bruder sei bereits in Eritrea ih-
re erste Ansprechperson gewesen. Sie stehe in ständigem Kontakt zu
ihm und er unterstütze sie in administrativen Angelegenheiten sowie in
der Umsetzung der Anordnungen der Ärzte und begleite sie auch an Ter-
mine, die sie alleine nicht wahrnehmen könnte. Ohne diese Unterstützung
würde sich ihr Gesundheitszustand umgehend verschlechtern und zu ei-
E-474/2014
Seite 8
ner stationären Hospitalisierung führen. Unter diesen Umständen sei von
einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder auszugehen.
Letzterer sei ausserdem auch unterstützungsfähig, womit vorliegend die
Anwendung der humanitären Klausel geboten sei und die Schweiz auf ihr
Asylgesuch einzutreten habe.
5.
5.1. Auf Asylgesuche gemäss der Bestimmung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG (neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) – auf welche sich die angefoch-
tene Verfügung stützt – wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist.
5.2. Auf das vorliegende Gesuch gelangt das Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung.
5.3. Die staatsvertragliche Zuständigkeit gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergab sich für die Schweiz bisher
aus den Bestimmungen der Dublin-II-VO. Seit Januar 2014 ist diesbezüg-
lich grundsätzlich die Dublin-III-VO massgeblich. Deren Übergangsbe-
stimmungen sehen allerdings vor, dass die Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats noch nach den Kriterien der Dublin-II-VO erfolgt, wenn
– wie vorliegend – sowohl der Asylantrag als auch das Ersuchen um
Übernahme der Asylsuchenden Person vor dem 1. Januar 2014 gestellt
worden sind (Art. 49 Abs. 2 Dublin-III-VO). Somit ist über das vorliegende
Verfahren nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu befinden.
5.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Frage, ob
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
E-474/2014
Seite 9
6.
6.1. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus hu-
manitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kultu-
rellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere abhängige Famili-
enangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien
der Verordnung nicht zuständig ist.
6.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO entscheiden die Mitgliedstaaten in-
dessen im Regelfall, die asylsuchende Person und den anderen Famili-
enangehörigen, der sich ebenfalls im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aufhält, nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern
die betroffene Person wegen Schwangerschaft, einer schweren Krankheit
oder hohen Alters auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen
ist und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. In
diesen Fällen ist damit der Aufenthalt des Asylsuchenden im Ausland
nicht Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (dies im
Gegensatz zu Abs. 1, welcher nur die Vereinigung eines im Ausland le-
benden Asylsuchenden mit einem Familienangehörigen in der Schweiz
regelt und deshalb nach einem Aufnahmeersuchen vom Ausland verlangt
[vgl. statt vieler das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1727/2011
vom 6. September 2011 S. 9 ff. m.w.H.; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3., überarbeitete Auflage, Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15]).
6.2.1. Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO beschreibt Lebenssachverhalte von
derartig verletzlichen und abhängigen Personen, dass die Zusammenfüh-
rung mit ihrer familiären Bezugspersonen humanitäre Pflicht wird; der
Ermessensspielraum der entscheidenden Behörde wird, im Gegensatz zu
Anwendungsfällen von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO, bei Konstellationen
gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO derart verengt, dass es für sie hier nur
noch eine rechtsrichtige Lösung – die Zustimmung zu einem Aufnah-
meersuchen respektive den Selbsteintritt – gibt (vgl. zum Ganzen:
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K11 zu Art. 15, K10 f. zu Art. 3; MATHIAS
HERMANN, Das Dublin System, Zürich 2008, S. 119 f.; Urteil C-245/11 des
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom 6. November
2012 S. 7 ff.).
6.2.2. Mit dem "Familienangehörigen" nach Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO
wird (wie bei der Bestimmung von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-VO) ein weiter
Familienbegriff angesprochen, der sich nicht mit der Begriffsdefinition von
Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO deckt und für dessen Festlegung keine fixe
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Seite 10
Grenze zu ziehen ist; vielmehr sind die Kriterien der verwandtschaftlichen
Nahebeziehung und der Intensität der Abhängigkeit in Beziehung zu set-
zen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K8 und K14 zu Art. 15; zum Erfor-
dernis des Vorbestehens der familiären Bindung im Herkunftsland vgl.
auch MATHIAS HERMANN, a.a.O., S. 120).
6.2.3. Gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Dublin-II-VO (Dublin-Durchführungsverordnung; DVO) werden zur
Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen gemäss Art. 15
Abs. 2 Dublin-II-VO nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, zum Bei-
spiel ärztliche Atteste, herangezogen; sind solche nicht verfügbar oder
können sie nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer
Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten
dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung sowohl in Bezug auf administrative und organi-
satorische Angelegenheiten als auch in emotionalen Belangen auf die
Unterstützung ihres Bruders angewiesen sei. Zur Untermauerung dieser
Vorbringen reichte sie zwei Arztberichte vom 18. Februar und 25. März
2014 sowie Auszüge von Telefonabrechnungen aus der ersten Jahres-
hälfte 2014 zu den Akten.
7.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beschwerde-
führerin das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder mindestens glaub-
haft darzulegen vermocht.
7.2.1. Zunächst kann den eingereichten Arztberichten entnommen wer-
den, dass sie unter einer PTBS und einer schweren depressiven Episode
leidet. Dies äussere sich unter anderem in Angstzuständen, sozialem
Rückzug und Schlafstörungen. Die behandelnden Ärztinnen der Universi-
tären Psychiatrischen Dienste D._______ (Universitätsklinik für Psychiat-
rie und Psychotherapie) halten in ihrem ausführlichen und nachvollzieh-
baren Bericht vom 25. März 2014 fest: "Eine psychotherapeutische und
psychiatrische Weiterbehandlung ist dringend indiziert um einer weiteren
Destabilisierung vorzubeugen. Zudem ist eine sichere Umgebung und
Kontakt zu Personen, denen sie vertraut wie ihrem Bruder, derzeit absolut
notwendig, um eine adäquate Behandlung zu gewährleisten und damit
akute Suizidalität und eine stationäre Hospitalisation möglichst abwenden
E-474/2014
Seite 11
zu können". Der Hausarzt hatte in seinem kurzen Erstbericht vom 18.
Februar 2014, der die Behandlung im Universitätsspital einleitete, unter
anderem Folgendes festgehalten: "Es darf mit grossen Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung in Italien
dem Zustand der Patientin nicht gerecht wird. Ausserdem kann davon
ausgegangen werden, dass die Familie [in der Schweiz] Verantwortung
übernimmt".
7.2.2. Die Beschwerdeführerin schilderte zudem vorwiegend in ihrem
Schreiben vom 29. April 2014 (recte: 25. August 2014) detailliert und
nachvollziehbar, wie sich die Unterstützung durch ihren Bruder im Alltag
konkret zeige. Er helfe ihr, die Anordnungen der Ärzte umzusetzen und
administrative Angelegenheiten zu erledigen. Darüber hinaus sei er ins-
besondere emotional eine grosse Stützte, weil es ihr grosse Mühe bereite
fremden Menschen zu vertrauen und eine sichere Umgebung sowie Kon-
takt zu Vertrauenspersonen für ihren gesundheitlichen Zustand zentral
seien.
7.2.3. Der regelmässige Kontakt der beiden Geschwister wird ausserdem
durch die Abrechnungen ihrer Telefone belegt. Für den Monat März 2014
werden damit beispielsweise 113 Anrufe zwischen den von den beiden
benutzten Mobiltelefonen (zusätzlich rund 50 SMS- und MMS-
Mitteilungen) dokumentiert.
7.2.4. Es besteht kein Anlass diese Vorbringen und die erwähnten Be-
weismittel in Zweifel zu ziehen.
7.2.5. Gemäss Akten kann einerseits von der effektiven Unterstützungs-
fähigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. An-
dererseits sind den Asyldossiers der beiden Geschwister auch keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Italien
über Verwandte verfügen würde, welche ihr die benötigte Unterstützung
bieten könnten.
7.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es schliesslich auch als
glaubhaft, dass die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem
Bruder bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Tatsache allein, dass
sich der Bruder seit 2006 in der Schweiz aufhält, reicht vorliegend nicht
aus, um dem Geschwisterpaar eine gelebte familiäre Beziehung abzu-
sprechen (vgl. Vernehmlassung des BFM, S. 3). In diesem Zusammen-
hang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass der Bruder der Beschwerde-
E-474/2014
Seite 12
führerin für sie im September 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland ein-
gereicht hat.
7.3. Nach dem Gesagten sind vorliegend die Voraussetzungen der An-
wendung der humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO
gegeben. Von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien ist
somit abzusehen.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf-
zuheben. Das BFM ist anzuweisen, sich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständig zu erklären und das Asylverfah-
ren in der Schweiz durchzuführen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG)
wird damit gegenstandslos.
9.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der in der Kostennote vom 25. August 2014 für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren ausgewiesene Vertretungsaufwand von 6.5 Stunden
(zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–) ist den konkreten Verfahrensum-
ständen nicht angemessen, nachdem alle Verfahrensschritte bis zur Ein-
reichung der Replik vom Bruder der Beschwerdeführerin – mithin offen-
sichtlich kostenlos – vorgenommen worden sind. Unter Berücksichtigung
aller massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist der
Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten)
zuzusprechen.
E-474/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der
Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: