B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-474/2017
Ur t e i l vom 2 7 . Janu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
beide vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ (BzP) am 29. November 2016 beziehungsweise
1. Dezember 2016 geltend machten, sie seien im Jahre 2005 aus Kongo
ausgereist und hätten sich in verschiedenen Ländern aufgehalten, bevor
sie über Italien in die Schweiz weiter gereist seien,
dass sie gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 4. November
2016 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatten,
dass das SEM ihnen anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-
währte,
dass die Beschwerdeführenden dabei geltend machten, sie hätten in Italien
kein Asylgesuch gestellt,
dass die Beschwerdeführerin krank sei und die Beschwerdeführenden we-
gen der schlechten Lebensbedingungen in Italien in die Schweiz weiterge-
reist seien,
dass das SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen
Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behör-
den am 15. Dezember 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden er-
suchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, indessen mit Schreiben
vom 5. Januar 2017 das Ersuchen nachträglich explizit guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Januar 2017 – eröffnet am 16. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
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Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 23. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
24. Januar 2017 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
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wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 4. November 2016 in Italien
ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Italien die Fingerabdrü-
cke gegeben zu haben und auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit dieses
Staates anerkennen,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom
15. Dezember 2016 innerhalb der festgelegten Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass die italienischen Behörden zusätzlich mit nachträglicher Mitteilung
vom 5. Januar 2017 der Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit zustimmten und deren Unterbrin-
gung als Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni
2015 garantierten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben
ist,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
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temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrech-
techarta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass nach den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), verstösst,
dass auch der EGMR in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass
in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Ein-
richtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und
insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutz, gewisse Mängel
aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und an-
dere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78),
wobei sich aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung
A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13; „Tarakhel gegen
Schweiz“, a.a.O.; EGMR: Entscheidung Jihana ALI und andere gegen
Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 36) keine wesent-
lich andere Einschätzung ergibt (vgl. auch BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer internationalen oder nati-
onalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus huma-
nitären Gründen) anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass vorliegend die italienischen Behörden die Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 5. Januar 2017 unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft anerkannt und deren familienge-
rechte Unterbringung gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 ausdrück-
lich garantiert haben (vgl. dazu BVGE 2015/4 und Referenzurteil D-
6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2), weshalb von einer hinreichenden Zu-
sicherung seitens der italienischen Behörden für die kindsgerechte Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit auszugehen ist,
dass ausserdem kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwerdeführen-
den würden in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder
ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, die Beschwerdefüh-
rerin befinde sich in einer psychisch und körperlich schlechten Verfassung,
die einer Überstellung nach Italien entgegenstünde,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin – Folgen einer Vergewaltigung in Nigeria im Jahre 2012, welche
sie mit Antibiotika behandle, eine Beinschwäche unklaren Ursprungs sowie
eine psychosoziale Belastungssituation und starke Schlafprobleme (vgl.
Akten A6 S. 8 und A15) – nicht von einer derartigen Schwere sind,
dass der ärztliche Bericht vom 14. Dezember 2016, der in der angefochte-
nen Verfügung bereits gewürdigt worden ist, zu keinem anderen Schluss
zu führen vermag,
dass dies auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schmer-
zen, die jeweils nach dem Training auftreten würden (vgl. Akte A7 S. 7),
gilt,
dass weiter festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art.
3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach
einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei
keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
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dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist,
dass, wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend ausgeführt hat, Italien
grundsätzlich über die notwendigen Behandlungsstrukturen verfügt, gehen
doch sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grund-
sätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur aus (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Ur-
teil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 § 36),
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art.
19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien den Beschwerdeführenden
eine adäquate medizinische Behandlung und entsprechende soziale Un-
terstützung verweigern würde, und es im Übrigen ihnen obliegen würde,
sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wen-
den,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen – insbeson-
dere den bei der Beschwerdeführerin festgestellten gesundheitlichen Prob-
lemen – bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung
der Beschwerdeführenden Rechnung tragen werden und die italienischen
Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden nicht nachweisen konnten, dass sie nicht
reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefähr-
den würden und damit ihr Gesundheitszustand eine Unzulässigkeit im
Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermag,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
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dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann, weshalb sich das Bundesverwal-
tungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: