Abtei lung V
E-4742/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Haiti,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4742/2006
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat angeblich im No-
vember 2003 und reiste gemäss Ausreisestempel im Reisepass, der
auszugsweise in Kopie vorliegt, am 16. November 2003 von der Domi-
nikanischen Republik nach Frankreich. Gemäss seinen Angaben ver-
hinderten die französischen Behörden seinen Weiterflug nach London.
Sie setzten ihn, obwohl er ein Asylgesuch in Frankreich gestellt habe,
in ein Flugzeug und transportierten ihn via Dubai nach Kuala Lumpur
(Malaysia). Dort blieb er rund zwei Jahre, hielt sich mit einem (...) auf
dem Universitätsgelände auf und arbeitete in einem Restaurant.
Infolge Ablaufs seines Ausweises erwartete er Schwierigkeiten mit den
malaysischen Behörden. Er bemühte sich deshalb um ein Verlassen
Malaysias und reiste schliesslich per Bus nach Singapore. Ein
beabsichtigter Weiterflug in die Dominikanische Republik wurde ihm
von der Fluggesellschaft Swiss wegen eines fehlenden Visums
vereitelt. Das gelöste Ersatz-Routing lautete auf die Destinationen
Singapore− (...)−Nizza−Paris− (...). Am Gate in Singapore warf er den
Reisepass angeblich in einen Papierkorb. Am 18. Oktober 2005
gelangte er auf dem Luftweg nach (...).
Nach Angaben der Flughafenpolizei (...) versuchte der Be-
schwerdeführer am Tag seiner Ankunft, die Passkontrolle des Flugha-
fens (...) rennend zu überwinden, um in die Schweiz einzureisen. Bei
seiner Anhaltung suchte er um Asyl nach.
Das BFM verweigerte ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 die
Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens
bis maximal 1. November 2005 den Transitbereich des Flughafens (...)
als Aufenthaltsort zu.
Am 19. Oktober 2005 qualifizierte das Urkundenlabor der Kan-
tonspolizei (...) den vom Beschwerdeführer mitgeführten und auf
dessen Identität lautenden internationalen Führerausweis aus (...) als
Totalfälschung, während es beim sichergestellten Geburtsschein,
lautend auf eine Person anderer Identität, keine Fälschungsmerkmale
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entdeckte, aber mangels authentischen Vergleichsmaterials
diesbezüglich auf eine abschliessende Beurteilung verzichtete.
A.a Nach der Befragung vom 19. Oktober 2005 durch die Flughafen-
polizei (...) (Protokoll: A8) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer
am 20. Oktober 2005 die Einreise in die Schweiz. Es wies ihn für das
weitere Verfahren dem Verfahrens- und Empfangszentrum (damals
Empfangsstelle) (...) zu.
A.b Am 26. Oktober 2005 fand in (...) die Kurzbefragung zur Person
und den Ausreisemotiven statt (Protokoll: A14), gefolgt am 4.
November 2005 von der einlässlichen Befragung zu den Asylgründen
(Protokoll: A18).
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen
geltend, Staatsangehöriger Haitis zu sein. Als Student sei er seit dem
Jahr 2003 politisch aktiv. Er habe im Umfeld der politischen Unruhen in
Haiti an diversen Demonstrationen teilgenommen. Er sei wegen der
politischen Haltung oft bedroht worden. In anonymen Telefonaten sei
ihm aufgetragen worden, an Demonstrationen nicht teilzunehmen, an-
sonsten er mit schwerwiegenden Nachteilen zu rechnen habe. Er sei
zudem Opfer physischer Gewalt geworden: Im Dezember 2004 sei die
(...) seiner Mutter von den Banden Aristides in Brand gesetzt worden.
Dieser Angriff habe indessen ihm gegolten. Die Angreifer hätten ihn
ermorden wollen. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen der Anhänger
von Lavalas sei er aus Haiti ausgereist.
Der Beschwerdeführer gab folgende Unterlagen zu den Akten:
– (...)
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. November 2005 lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Weg-
weisung an. Gleichentags wurde er in einer separaten Verfügung für
die Dauer des weiteren Verfahrens dem Kanton (...) zugeteilt.
C.
Mit Eingabe vom 30. November 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Vertreterin die Aufhebung der vorinstanzli-
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chen Verfügung im Vollzugspunkt und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses ersucht.
D.
Am 2. Dezember 2005 wurde eine vom 1. Dezember 2005 datierte
Fürsorgebestätigung nachgereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. Dezember 2005 wurde die
Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt verlegt. Von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde abgesehen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2005, die dem Beschwerde-
führer am 27. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht wurde, beantrag-
te das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 orientierte das Bundesverwaltungs-
gericht über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens.
H.
Von der Stadtpolizei (...) wurde ein vom 27. April 2007 datierter
Rapport eingereicht, wonach der Beschwerdeführer sich im Rahmen
einer polizeilichen Personenkontrolle einer Verhaftung durch die Polizei
widersetzt habe und gegen ihn eine Anzeige wegen Hinderung einer
Amtshandlung und Nichtbefolgen einer polizeilichen Anordnung erstat-
tet worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
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eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie in der Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2005 festgestellt,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des
BFM vom 8. November 2005 mangels Anfechtung in Rechtskraft er-
wachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage, ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat
oder ob wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung eine Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers angesichts des Sturzes von
Aristide (Februar 2004) und der zu erwartenden günstigen Vorzeichen
(Kommunal-, Präsidenten-, Parlamentswahlen im November und De-
zember 2005) als nicht plausibel. Die innenpolitischen Turbulenzen sei-
en Ausdruck der allgemeinen Lage, von der ein grosser Teil der Bevöl-
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kerung in Haiti betroffen sei. Die verschiedenen namhaften Stabilisie-
rungsanstrengungen, die in die Wege geleitet worden seien, und die
erwarteten Wahlen liessen die Erkenntnis zu, dass er aus dem Lager
der Aristide-Anhänger keine Verfolgungshandlungen zu gewärtigen
habe. Der Wegweisungsvollzug sei bei dieser Sachlage zulässig, zu-
mutbar und möglich.
4.2 Der Beschwerdeführer vertrat demgegenüber in der Beschwerde
die Auffassung, seine Rückkehr nach (...) respektive Haiti sei
unzulässig und unzumutbar: Dort herrsche eine Situation allgemeiner
und eskalierender Gewalt und der Anarchie. Die sich streitenden
Parteien – namentlich bewaffnete Banden krimineller und politischer
Herkunft, Chimères und die UN-Eingreiftruppe MINUSTAH – seien in
offene Gefechte und Schlagabtäusche verwickelt, selbst in den Städ-
ten. Das ganze Sicherheitssystem funktioniere nicht. Junge Männer,
die der Zugehörigkeit zu einer Bande auch nur schon verdächtig seien,
würden erschossen. Regelmässig seien unschuldige Zivilisten Opfer
dieser Auseinandersetzungen; der Blutzoll unter den Zivilisten sei
hoch. Auch herrsche grösste Armut und die Kriminalität sei hoch. Die
schlechte Infrastruktur, die Gewalt sowie der Mangel an geeigneten
Wahlhelfern lasse eine baldige Besserung der Situation nicht erwarten.
Als politisch interessierter Student der staatlichen Universität in Haiti
habe er an Versammlungen und Sitzungen teilgenommen und sich mit
den politischen und sozialen Verhältnissen beschäftigt. Er und seine
Gesinnungsgenossen stünden unter dem Verdacht, eine politische
Umwälzung zu planen. Deshalb stehe er im Fokus der Anhänger Aristi-
des. Ein Leben in Sicherheit und Würde und ein Überleben seien nicht
gewährleistet. Die geschilderte generelle und die persönliche Gefähr-
dungssituation in Haiti zeigten, dass der Wegweisungsvollzug unzuläs-
sig oder allfenfalls unzumutbar sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder un-
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2
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5.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiter- oder Rückreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
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nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch E. 5.3.2). Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist − unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG − die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
5.3.2 Angesichts der Situation in Haiti kann im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für
den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden:
Nach der Flucht von Ex-Präsident Jean-Bertrand Aristide im Jahr 2004
wurde die UN Stabilization Mission in Haiti (MINUSTAH) gegründet
und mit der Durchsetzung der öffentlichen Ordnung im Land beauf-
tragt. Seither zeichnet sich eine Besserung der politischen Lage ab
(vgl. Freedom House, Country Reports: Haiti, 2008 Edition, Auszug
vom 21. April 2009). Die Verfolgung und Tötung von oppositionellen
Politikern nahm seit der Einsetzung René Prévals als Präsident (2006)
ab. Im Jahr 2008 sind gemäss den konsultierten Quellen keine poli-
tisch motivierten Tötungen oder Entführungen durch die Regierung be-
kannt geworden, es herrscht in Haiti grundsätzlich wieder die Mei-
nungsfreiheit und es gibt für das vergangene Jahr auch keine verlässli-
chen Hinweise auf Verurteilungen aufgrund einer blossen Zugehörig-
keit zu einer politischen Partei oder oppositionellen Gruppe (vgl.
People's Weekly World, Many Political Prisoners Still Held in Haiti's
Jails, Auszug vom 10. Februar 2009; US Departement of State, 2008
Country Reports on Human Rights Practices-Haiti, Auszug vom 25.
Februar 2009; Caribbean Net News, Stand 10. August 2009). Aller-
dings ist aufgrund von Meldungen aus früheren Jahren davon auszu-
gehen, dass in den Gefängnissen weiterhin politische Gefangene
festgehalten werden. Der allgemeine Zustand der Sicherheitsbehörden
hat sich während der letzten Jahre kontinuierlich gebessert. Die Regie-
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rung verfügt wieder über die Kontrolle der haitianischen Polizeikräfte
(Police National d'Haïti, PNH). Stark unterstützt wird die PNH dabei
von der MINUSTAH, einer mit über 7000 Soldaten, 1900 Polizeioffizie-
ren und 500 Offizieren der United Nations [UN]) bestückten Eingreif-
truppe. Im Juni 2009 kam es vorallem in der Hauptstadt und in Cap
Haïtien erneut zu Demonstrationen und Angriffen gewaltbereiter Grup-
pen, die in schwere Auseinandersetzungen mit Polizeikräften münde-
ten. Diese Vorkommnisse zeugen von den grossen Schwierigkeiten,
mit der die Regierung beim Aufbau von effizienten Staatsstrukturen
kämpft. Rückschläge lassen erkennen, wie schwierig es ist, nach Jah-
ren der Unordnung und Verwilderung wieder Regeln und Ordnung ein-
zuführen, und wie jahrzehntelang Verpasstes in Politik und Verwaltung
mit den zur Verfügung stehenden knappen Geldmitteln nur schwer in
kurzer Zeit korrigiert werden kann. Dabei gehört Haiti ohnehin zu den
am wenigsten entwickelten Staaten und gilt als das ärmste Land der
westlichen Hemisphäre. Die gesamte Infrastruktur des Landes (Ver-
waltung, Justiz, Gesundheitswesen, Strassennetz, Kommunikation,
Wasser- und Energieversorgung, Wirtschaft) funkioniert schlecht oder
ist nur rudimentär vorhanden. Haiti wird regelmässig von Hurrikans
und schweren Überschwemmungen heimgesucht und hat des Öftern
Erdbeben zu beklagen. Es leidet an Überbevölkerung, Verstädterung,
Verelendung breiter Volksschichten und verbreiteten Krankheiten.
Das Niveau der Menschenrechtslage in Haiti befindet sich auf einem
unbefriedigenden Niveau, auch wenn es sich in den letzten drei Jah-
ren leicht verbesserte. Grosse Sorgen bereiten den Behörden die Akti-
vitäten krimineller Banden, namentlich in den grösseren Städten. Die
mangelnde Unabhängigkeit, Überlastung und Überforderung der öf-
fentlichen Verwaltung, der Justizbehörden sowie die schwache Dotie-
rung der Polizeikräfte ermöglichen den Banden immer wieder Freiräu-
me. Das latente Problem der verbreiteten Korruption – der Corruption
Perceptions Index 2008 der Transparency International führt Haiti dies-
bezüglich auf Platz 177 von 180 Ländern –, die wiederholten Men-
schenrechtsverletzungen durch Angehörige der PNH (darunter Tötun-
gen, Entführungen und widerrechtliche Festnahmen) und die katastro-
phalen Zustände im Strafvollzug harren ebenfalls tragfähiger Lösun-
gen. Zur Bandenkriminalität ist anzufügen, dass diese – im Gegensatz
zu früheren Jahren, wo sie von politischen Lagern gezielt für ihre Zwe-
cke instrumentalisiert wurde – mittlerweile unpolitisch geworden ist.
Lediglich das Haiti Democracy Project vermochte noch politisch moti-
vierte Bandenaktivitäten von Préval-Anhängern in den Städten wie
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(...) und Cap Haïtien im letzten Jahr festzustellen (vgl. Immigration and
Refugee Board of Canada, Haiti: The Assembly of Progressive
National Democrats [Rassemblement des démocrates nationaux
progressistes, RDNP] vom 12. August 2009). Immerhin bestehen die
Chimères, wie die Mitglieder gewalttätiger Banden bezeichnet werden,
seit der Einsetzung des Präsidenten Préval (2006) nicht mehr in ihrer
ursprünglichen Form: Früher hatten sie als paramilitärische Kräfte die
politischen Anliegen von Aristide und der Bewegung Lavalas (eine von
Aristide gegründete Bewegung) unterstützt, indem sie Oppositionelle
und Kritiker der Lavalas-Partei gezielt und gewaltsam zum Schweigen
gebracht haben. Allerdings wurden ihre Mitglieder bislang für ihre
früheren Untaten nicht zur Rechenschaft gezogen und es scheint,
dass die PNH daran kein Interesse hat (vgl. Immigration and Refugee
Board of Canada, Haiti: The chimères, their activities and their
geographic presence; the treatment of the chimères by the authorities
and the presence of group members within the government and the
police [2006 - May 2008]). Schliesslich hält sich das Gerücht, wonach
Vertreter der Chimères mittlerweile in Polizei- und einzelnen Re-
gierungsstellen sässen. "Alter Presse" zufolge sollen 16 Lavalas-Mit-
glieder für die Senatorenwahlen zurückgewiesen worden sein (vgl. den
Artikel Haïti/Elections: Les candidats Lavalas parmi les 40 écartés des
sénatoriales d'avril 2009, Auszug vom 2. Februar 2009). Zudem verfügt
die Fanmi Lavalas oder Lavalas Family Party (FL) über einen Minister
und einige Sitze im Senat und der Abgeordnetenkammer, hat aber kei-
nen bestimmenden Einfluss mehr (vgl. Immigration and Refugee Board
of Canada, Haiti: Access to power and activities of members of the La-
valas Family (Fanmi Lavalas) Party; situation of members of the Lava-
las Family movement; protection available to them [2005 - January
2009], Auszug vom 16. Februar 2009).
Damit ist folgendes Fazit zu ziehen: Solange Regierung, Verwaltung,
Justiz und die UN-Eingreifkräfte in ihren Bemühungen um einen ziel-
strebigen Aufbau der Strukturen und um Durchsetzung der öffentlichen
Ordnung nicht nachlassen, ist in Haiti trotz der vielen Widerwärtigkei-
ten und Schwierigkeiten in genereller Hinsicht eine einigermassen
befriedigende Sicherheitslage vorhanden. Auch wenn es im Juni 2009
wieder zu Auseinandersetzungen in (...) zwischen Polizeikräften und
Demonstrantengruppen gekommen ist, herrschen keine
bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse und es besteht heute weder eine
Situation allgemeiner Gewalt noch der Anarchie. Die allgemeine Ent-
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wicklung und der politische Wille geht in Richtung der Wiederherstel-
lung eines funktionierenden Rechtsstaates.
Aufgrund dieser generellen Situation besteht für den Beschwerdefüh-
rer somit keine konkrete Gefahr, zumal er weder wegen seiner Opposi-
tion zum seinerzeitigen Regime von Aristide noch wegen einer in ir-
gendeiner Weise herausragenden Funktion oder Aktivität Nachstellun-
gen, Massnahmen oder Benachteiligungen zu fürchten hat. Viele der
neun Millionen Einwohner Haitis befinden sich in derselben zwar unbe-
friedigenden, aber nicht gefährlichen Situation wie er.
5.3.3 Der (...)-jährige (...) Beschwerdeführer machte keine gesund-
heitlichen Probleme geltend. Er hat seinerzeit an der (...) Fakultät der
staatlichen Universität in Porte-au-Prince studiert und wird sich in Haiti
ein Erwerbseinkommen beschaffen können, zumal er in Malaysia
bewiesen hat, dass er sich in verschiedenen Berufen – als
Aufsichtsperson und Berater für (...) am (...), als langjähriger
Angestellter eines Restaurants und als Mitarbeiter in einem (...)-labor
– bewähren konnte. Er spricht neben seiner Muttersprache, dem (...),
auch (...), (...), etwas (...) und mittlerweile wohl auch (...). In seinem
Heimatstaat leben mit seinem (...) diverse Familienmitglieder, an die er
sich nach einer Rückkehr notfalls wenden kann. Zudem sollen sich
weitere Verwandte mutmasslich in (...) (...) oder in der (...) (Geschwis-
ter) aufhalten, von denen er allenfalls Hilfe erwarten könnte (A18 S. 4).
5.3.4 Unter diesen Umständen bestehen aufgrund der generellen
Situation in Haiti, aufgrund des Persönlichkeitsprofils des Beschwerde-
führers und wegen seiner Verwandtschaft in Haiti keine erheblichen
oder unmittelbaren Hinweise darauf, dass er bei seiner Rückkehr in
eine seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Es ist ihm
gleichzeitig zuzumuten, dass er sich in jenen Gebieten Haitis oder in
jenen Stadtbezirken niederlässt, die von Bandentätigkeiten weniger
betroffen sind. Der Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als zu-
mutbar.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es
ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedoku-
mente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen
zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG).
Seite 11
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6.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten im Betrag
von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). An dieser Stelle ist das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behan-
deln (vgl. Sachverhalt sub E).
Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren
nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon be-
freien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aufgrund der eingereichten Un-
terlagen (Fürsorgebestätigung vom 1. Dezember 2005) und dem Um-
stand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss dem Zent-
ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in der Schweiz keiner Er-
werbstätigkeit nachgegangen ist, ist von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen. Zudem konnten die Begehren der Be-
schwerde im Einreichungszeitpunkt nicht als zum Vornherein aus-
sichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, und es sind dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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