B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4742/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2017 / N (…).
E-4742/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Ethnie mit letztem Aufenthalt in Mazar-i-Sharif, Provinz Balkh ver-
liess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende 2015 illegal auf dem
Landweg, zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen
Kindern. An der iranisch-türkischen Grenze habe er seine Frau und die Kin-
der jedoch aus den Augen verloren; sie seien dann wieder nach Afghanis-
tan zurückgeschickt worden. Am 4. Januar 2016 gelangte der Beschwer-
deführer in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Er
wurde am 18. Januar 2016 summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll
in den SEM-Akten A5/15 und am 22. Mai 2017 (erste Anhörung; Protokoll
in den SEM-Akten A22/13) sowie ergänzend am 28. Juni 2017 einlässlich
zu seinen Asylgründen angehört (zweite Anhörung; Protokoll in den SEM-
Akten: A26/16).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
eine Verfolgung durch die Taliban geltend.
Er führte im Wesentlichen aus, nach seinem Studium habe er (…) eine
Stelle beim (…) in B._______, Provinz Balkh angenommen und sei deshalb
mit seiner Ehefrau, seinen Kindern, seinen Eltern und vier seiner Ge-
schwister von Mazar-i-Sharif dorthin gezogen, wo sie für zwei Jahre zu-
sammengewohnt hätten. Gegen Ende des Jahres (…) sei sein Vater, ein
ehemals langjähriger Mitarbeiter der C._______, vor dem Haus in
B._______ von einem Motorradfahrer – vermutlich einem Talib – erschos-
sen worden, wahrscheinlich weil er (Vater) für die D._______ gearbeitet
habe. Der Beschwerdeführer habe sich zum Tatzeitpunkt im Haus aufge-
halten und sei etwa zehn Minuten nachdem er Schüsse gehört habe nach
draussen gegangen, wo er seinen Vater tot aufgefunden habe. Am nächs-
ten Tag habe die Beerdigung stattgefunden. Zudem seien der Sicherheits-
kommandant von B._______ sowie zwei Offiziere und drei Soldaten zu ihm
nach Hause gekommen. Sie hätten ihm die Möglichkeit gegeben über den
Vorfall zu berichten, woraufhin er den Verdacht geäussert habe, der Tali-
ban-Kommandant E._______. stecke hinter dem Mord an seinem Vater.
Der Sicherheitskommandant habe erwidert, dieser Verdacht sei nicht an-
gebracht, da E._______ ein angesehener Mann sei. Die Ermittler hätten
ihm sodann standardmässig mitgeteilt, dass sie das Dossier überprüfen,
den Täter ausfindig machen und ihn bestrafen würden. Er bezweifle aber,
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dass die staatlichen Behörden gegen den von ihm verdächtigten Taliban-
Kommandanten vorgehen könnten, da dieser tue was er wolle.
Aus Angst vor Repressalien seitens der Taliban wegen der Äusserung sei-
nes Verdachts gegenüber den Sicherheitsbehörden, und auch, weil er sel-
ber für die (…) tätig gewesen sei und sich gefürchtet habe, sei er zusam-
men mit seiner Familie eine Woche nach dem Vorfall nach Mazar-i-Sharif
zurückgekehrt. Persönlich habe er jedoch nie Probleme mit den Taliban
gehabt. Nach seiner Rückkehr nach Mazar-i-Sharif hätten ihm seine Nach-
barn gesagt, dass unbekannte Personen nach ihm gefragt hätten. Infolge
dieser Ereignisse habe er schliesslich – etwa ein bis eineinhalb Monate
nach dem Tod seines Vaters – Afghanistan verlassen.
Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass die Taliban,
etwa einen Monat nach seiner Ausreise, einen an ihn gerichteten Drohbrief
ins Haus seiner Familie geworfen hätten. Einige Tage danach sei seine
Familie von maskierten Personen heimgesucht worden. Sie hätten das
Haus durchsucht, seinen Bruder geschlagen sowie seine Familie nach dem
Verbleib des Beschwerdeführers befragt. Aufgrund dessen sei seine Fami-
lie zum (…) des Beschwerdeführers nach F._______, eine grosse Ortschaft
in der Nähe von Mazar-i-Sharif, gezogen.
Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er sei in
G._______ geboren und noch sehr jung gewesen, als er mit der Familie
nach Mazar-i-Sharif gezogen sei. Dort habe er die Schule während 12 Jah-
ren besucht und etwa im Juli (…) sein (…)studium an der (…) abgeschlos-
sen. Während des Studiums sowie ungefähr eines weiteren Jahres sei er
im (…) tätig gewesen. Anschliessend habe er für zwei Jahre beim (…) ge-
arbeitet. Seine Mutter, seine fünf Geschwister, seine Ehefrau und seine
zwei Kinder lebten bei seinem (…) in der Nähe von Mazar-i-Sharif. Seine
Familie besitze ausserdem ein Haus in Mazar-i-Sharif, welches seinem On-
kel übergeben worden sei. Auch zwei seiner Onkel und eine Tante seien in
Mazar-i-Sharif wohnhaft. Je fünf Onkel und Tanten sowie die Eltern seiner
Ehefrau lebten in G._______ und die Grossmutter seiner Ehefrau wohne
in H._______.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente
zu den Akten: seine Tazkera (im Original), Kopien der Tazkera seiner Ehe-
frau und der beiden Kinder, seinen Eheschein im Original, seinen Berufs-
ausweis der (…) (im Original), sein Maturzeugnis vom 15. Juli (…) (im Ori-
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ginal), seinen Studiennachweis (im Original), diverse Arbeitszertifikate sei-
nes Vaters (teils im Original und teils in Kopie), ein Drohbrief der Taliban (in
Kopie), eine Anzeige des (…) des Beschwerdeführers bezüglich des Todes
des Vaters des Beschwerdeführers zuhanden des Sicherheitskommandan-
ten der Provinz Balkh sowie eine entsprechende Empfangsbestätigung zu-
handen der Stelle für Terrorismusbekämpfung vom (…) (in Kopie) und ein
Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers der Provinz Balkh vom
18. Mai 2017 (in Kopie).
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 – eröffnet am 26. Juli 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch vom 4. Januar 2016 ab. Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde seines Rechtsvertreters
vom 23. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei gutzuheissen, eventualiter sei der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Als Beilagen legte der Beschwerdeführer nebst der Vollmacht und einer
Kopie der angefochtenen Verfügung diverse Berichte zur Sicherheitslage
in Mazar-i-Sharif zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 verfügte das Bundesver-
waltungsgericht, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz aufhalten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nach-
reichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdefüh-
rer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvor-
schuss zu leisten.
E.
Am 21. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit des Kantonalen (…) vom 14. September
2017 zu den Akten.
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Seite 5
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2019 lud die Instruktionsrichterin
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 28. Februar 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden
Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.
G.
Mit Replik vom 19. März 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz und legte einen online-Zeitungsartikel vom
14. März 2019 zur Lage in Mazar-i-Sharif sowie ein Update eines EASO
(European Asylum Support Office) Country of Origin Information Report zur
Sicherheitslage in Afghanistan vom Mai 2018 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS
2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor-
liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a;
BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je
m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforder-
ungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Asylrelevanz als genügend. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zulässig, zumutbar und möglich.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen erwog das SEM im Wesent-
lichen, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Todeszeitpunkt seines
Vaters seien ungenau und widersprüchlich ausgefallen, obwohl er den Tod
seines Vaters als Ursache für seine Ausreise bezeichnet habe. So habe er
in der BzP angegeben, sein Vater sei ungefähr Mitte Oktober (…) verstor-
ben. Hingegen habe er bei der ersten Anhörung von November (…) ge-
sprochen. Sodann habe er bei der zweiten Anhörung kein genaues Todes-
datum mehr nennen können, sondern lediglich erwähnt, er sei vier bis
sechs Wochen nach dem Tod seines Vaters aus Afghanistan ausgereist.
Ferner sei es dem Beschwerdeführer, trotz wiederholter Nachfragen durch
das SEM, nicht gelungen, die Einzelheiten zu den Umständen des Todes
seines Vaters zu schildern. Insbesondere habe er nicht erklären können,
weshalb sein Vater vor das Haus getreten sei, wer den Tod seines Vaters
festgestellt und den Leichnam ins Haus getragen habe, sowie wie die ein-
treffenden Verwandten vom Tod seines Vaters erfahren hätten, und wie der
weitere Abend verlaufen sei. Im Weiteren überzeugten die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Hintergründen des Todes seines Vaters
nicht. Zum einen seien sie nicht nachvollziehbar ausgefallen. Zum anderen
seien diese Aussagen nicht mit den eingereichten Beweismitteln, nament-
lich mit der Anzeige seines (…) zuhanden der Sicherheitskommandantur
der Provinz Balkh inklusive der entsprechenden Empfangsbestätigung zu-
handen der Stelle für Terrorismusbekämpfung vom (…) vereinbar. So halte
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sein (…) in dieser Anzeige fest, dass der Vater des Beschwerdeführers ei-
nige Male von den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert worden sei, und da
er keine Folge geleistet habe, sei er von diesen ermordet worden. Es sei
daher fraglich, weshalb der (…) des Beschwerdeführers etwas wisse, wo-
rüber der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP und Anhörungen nicht
Bescheid gewusst habe. Dies sei umso unverständlicher, als der Be-
schwerdeführer angegeben habe, die eingereichten Beweismittel, somit
auch die Anzeige seines (…), seien auf seinen (Beschwerdeführer)
Wunsch hin ausgestellt worden. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Vater des Beschwerdeführers, der jahrelang für eine (…)-Organi-
sation tätig gewesen sei, erst nach seiner Pensionierung von den Taliban
umgebracht worden sein solle. Diese Zweifel verstärkten sich durch die
erheblichen Widersprüche zum Zeitpunkt der Pensionierung des Vaters.
Hinsichtlich der geltend gemachten persönlichen Bedrohung des Be-
schwerdeführers durch die Taliban hielt das SEM fest, dass seine diesbe-
züglichen Aussagen nicht mit dem Inhalt des Drohbriefes, der Anzeige sei-
nes (…) und der dazugehörigen Empfangsbestätigung übereinstimmten.
Denn der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe persön-
lich keine Probleme mit den Taliban gehabt, und sie hätten ihn nie kontak-
tiert und auch sonst nichts mit ihm zu tun gehabt. Gemäss dem Drohbrief
der Taliban sei der Beschwerdeführer jedoch bereits vorab von ihnen um
Unterstützung gebeten worden, habe indes nicht darauf reagiert, weshalb
er mit dem besagten Schreiben nochmals verwarnt worden sei. Ferner sei
der Anzeige seines (…) sowie dem Bestätigungsschreiben eines Parla-
mentariers zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, wodurch er gezwungen
gewesen sei, das Land zu verlassen.
Unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Hinblick auf
eine heutige Rückkehr nach Afghanistan stellte das SEM die Tätigkeit des
Beschwerdeführers für die (…) und damit für die afghanische Regierung
nicht in Abrede. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Mazar-i-Sharif aufgrund dieser ehemaligen Tätigkeit Ver-
folgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt sein werde. Denn für
die Regierung tätige Personen stünden nicht mehr im Visier der Taliban,
wenn sie mit ihrer Tätigkeit aufhörten und/oder in eine grosse Stadt zögen,
wo die Möglichkeiten der Taliban, solche Personen zu verfolgen, be-
schränkt seien. Diese Situation treffe auf den Beschwerdeführer zu.
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4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubwürdig (recte: glaubhaft),
zumal diese dem afghanischen Alltag entsprächen und widerspruchsfrei
seien. Ferner leide er aufgrund seiner Fluchtumstände an einer posttrau-
matischen Belastungsstörung, weshalb er das Erlebte verdrängt und ver-
gessen habe. Was die Ausführungen der Vorinstanz zu den Drohungen,
welchen sein verstorbener Vater ausgesetzt gewesen sei, betreffe, so
könne diesen nicht gefolgt werden. Denn für eine Ermordung brauche es
nicht zwingend eine vorausgehende Drohung. Zudem sei die Tatsache,
dass der Getötete (sein Vater) ein (…)-Mitarbeiter gewesen sei, bereits ein
starker Beweis, dass die Taliban dafür verantwortlich seien. Sodann habe
sein (…), der mit den Sicherheitskräften zusammengearbeitet habe, die
Gefahren, welche dem Vater des Beschwerdeführers gedroht hätten, bes-
ser als der Beschwerdeführer einschätzen können. Im Weiteren sei es na-
heliegend, dass der Vater des Beschwerdeführers seinen (…) von seinen
Problemen mit den Taliban habe verschonen und seine Familie von jegli-
cher Gefahr fernhalten wollen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mit
den bereits eingereichten Dokumenten nachweisen können, dass er ver-
folgt sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Asylrelevanz und weitgehend auch an die Glaubhaft-
machung nicht genügen. Es kann auf die in den meisten Punkten zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusammenfas-
sung oben E. 4.1) verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde
vermögen keine andere Gesamteinschätzung zu bewirken.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation der Vorinstanz hinsicht-
lich der Unglaubhaftigkeit rund um die Tötung des Vaters des Beschwer-
deführers nicht überall überzeugt. Dies betrifft etwa den Vorhalt der Vo-
rinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert schildern können, wer
den Tod seines Vaters festgestellt und den Leichnam ins Haus getragen
habe, sowie den Aspekt wie die eintreffenden Verwandten vom Tod seines
Vaters erfahren hätten und wie der weitere Abend verlaufen sei. So führte
der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Anhörung durchaus nachvoll-
ziehbar aus, nachdem sein Vater erschossen worden sei, hätten sich die
Weissbärtigen und Oberhäupter seines Quartiers versammelt und den Tod
seines Vaters festgestellt, denn in Afghanistan könne man nicht sofort ei-
nen Arzt oder eine Ambulanz rufen (vgl. A26 F30 f.). Sodann scheint auch
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nicht abwegig, dass sich der Tod des Vaters schnell herumgesprochen
habe und die Verwandten vermutlich so über den Vorfall informiert worden
seien. Die spontane Bemerkung des Beschwerdeführers in diesem Zusam-
menhang, es sei ihm persönlich sehr schlecht gegangen, erklärt durchaus,
weshalb er die Verwandten nicht umgehend eigenständig über den Tod
seines Vaters informiert habe (vgl. A26 F36). Ferner ist es dem Beschwer-
deführer angesichts der vielen Leute, die vor Ort gewesen seien (vgl. A26
F38 f.) auch nicht anzulasten, dass er nicht alle Personen namentlich nen-
nen konnte, die den Leichnam seines Vaters ins Haus getragen hätten.
Zum weiteren Verlauf des Abends führte der Beschwerdeführer plausibel
aus, wer von seinen Verwandten gekommen sei, wie andere Personen die
weiteren Vorbereitungen für die Beerdigung getroffen hätten, und dass er
getrauert habe (vgl. A26 F40 ff. und F84). Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst daher nicht gänzlich aus, dass der Vater des Beschwerdeführers
tatsächlich unter gewaltsamen Umständen ums Leben gekommen ist.
5.3 Allerdings gelingt es dem Beschwerdeführer weder glaubhaft darzule-
gen, dass tatsächlich die Taliban seinen Vater getötet hätten noch aus wel-
chem Grund sie dies getan hätten. Denn zum einen konnte der Beschwer-
deführer die Täter seines Vaters nicht beschreiben, zumal er sie nie gese-
hen habe (vgl. A26 F21 und F48), sondern er vermutete lediglich, dass ein
Taliban-Kommandant hinter der Tat gestanden habe (vgl. A26 F23). Ande-
rerseits sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den Motiven für den
Tod seines Vaters, wie vom SEM zu Recht festgestellt, nicht nachvollzieh-
bar, widersprüchlich und basieren wiederum lediglich auf Vermutungen. So
führte der Beschwerdeführer aus, niemand habe den Hintergrund des To-
des seines Vaters gekannt und fügte an: «Es muss irgendetwas dahinter
gesteckt haben, da wir ja dann den Brief bekamen.» (vgl. A26 F54). Er
wisse jedoch nicht genau, weshalb sein Vater umgebracht worden sei.
Möglicherweise hätten die Taliban Unterstützung von ihm verlangt, da sein
Vater nach seiner Pension regelmässig an seinen alten Arbeitsort zurück-
gekehrt sei, um seine ehemaligen Arbeitskollegen zu besuchen (vgl. A26
F72 ff.). Indem der Beschwerdeführer versucht, seine Vermutung, die Tali-
ban seien für den Tod seines Vaters verantwortlich, mit dem eingereichten
Drohbrief zu stützen, vermag er auch damit seine Annahme nicht glaubhaft
darzulegen. Vielmehr hat das SEM zu Recht festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörungen nicht gewusst
habe, dass sein Vater vor seinem Tod einige Male von den Taliban zur Mit-
wirkung aufgefordert, und wegen Nichtfolgeleistung umgebracht worden
sei, obwohl dies sein (…) in der Anzeige zuhanden der Strafverfolgungs-
behörde so festgehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner
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Rechtsmitteleingabe nun behauptet, ein Mord erfordere nicht zwingend
eine vorausgehende Drohung, widerspricht er mit dieser Aussage dem In-
halt der Anzeige seines (…), welcher eben gerade davon spricht, dass der
Vater des Beschwerdeführers vor seinem Tod von den Taliban kontaktiert
worden sei. Auch mit seiner Argumentation in der Beschwerde, sein (…)
habe aufgrund der Zusammenarbeit mit den Sicherheitskräften die Gefah-
ren, welche dem Vater (des Beschwerdeführers) gedroht hätten, besser
einschätzen können als er (Beschwerdeführer), und sein Vater habe ihn
wohl von seinen Problemen mit den Taliban verschonen wollen, vermag
der Beschwerdeführer die Widersprüche zwischen seinen Aussagen und
den Beweismitteln nicht zu erklären. Denn wäre der Vater tatsächlich von
den Taliban zur Mitwirkung aufgefordert worden, hätte er wohl nach seiner
Pensionierung nicht regelmässig seinen alten Arbeitsort aufgesucht, um
seine Kollegen zu besuchen (vgl. A26 F76). Im Übrigen kommt dem Schrei-
ben eines Parlamentsmitglieds kein massgeblicher Beweiswert zu, zumal
dieses auf Wunsch des Beschwerdeführers hin ausgestellt worden sei (vgl.
A22 F6). Der Beschwerdeführer kann deshalb auch damit nicht glaubhaft
machen, dass sein Vater von den Taliban umgebracht wurde. Im Weiteren
ist angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers zumindest
seltsam, dass er nicht in der Lage war, das genaue Datum des Todes sei-
nes Vaters zu nennen, zumal dieses eines der Hauptauslöser für seine
Flucht aus Afghanistan gewesen sein soll. Ferner hat das SEM zutreffend
auf die erheblichen Widersprüche hinsichtlich der Angaben zur Pensionie-
rung des Vaters des Beschwerdeführers hingewiesen. So ergibt sich aus
den Aussagen bei der BzP, dass der Vater (…) pensioniert worden sei (vgl.
A5 Ziff. 7.02). Hingegen gab der Beschwerdeführer bei der ersten Anhö-
rung zu Protokoll, sein Vater sei etwa (…) Monate vor seinem Tod in Pen-
sion gegangen (vgl. A22 F51). Dies würde, ausgehend vom geltend ge-
machten Todeszeitpunkt, bedeuten, dass der Vater erst im Sommer (…)
pensioniert worden wäre. Wiederum in der zweiten Anhörung führte der
Beschwerdeführer aus, sein Vater sei bereits vor einigen Jahren in Rente
gegangen, als er (Beschwerdeführer) noch die (…) besucht habe (vgl. A26
F70 f.).
Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfol-
gung, die mit der Tötung seines Vaters durch die Taliban in Zusammenhang
stehe, glaubhaft zu machen.
5.4 Was die persönlich geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die Taliban betrifft, so ist auch diese nicht glaubhaft. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich von den Taliban bereits vor seiner Ausreise
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kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden, wie dies in seinen anlässlich
der ersten Anhörung eingereichten Beweismitteln festgehalten wird, hätte
er bei der BzP die Kurzfragen über allfällige Probleme mit Privatpersonen
Behörden, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonstigen Organisati-
onen nicht verneint (vgl. A5 S. 11). Das SEM führte daher zutreffend aus,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, keine persönlichen Probleme
mit den Taliban gehabt zu haben (vgl. A26 F88), im Widerspruch zu den
eingereichten Beweismitteln stehe. Ferner ergeben sich auch aus der Aus-
sage des Beschwerdeführers, als er nach dem Tod seines Vaters nach Ma-
zar-i-Sharif zurückgekehrt sei, hätten ihm seine Nachbarn mitgeteilt, dass
unbekannte Personen nach ihm gefragt hätten (vgl. A22 F36), offensichtli-
che keine Hinweise auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die
Taliban.
5.5 Was eine allfällige zukünftige Furcht vor Verfolgung durch die Taliban
aufgrund seiner Arbeitstätigkeit angeht, ist vorab festzuhalten, dass nicht
gänzlich erhellt, weshalb eine solche nun begründet sein könnte – das
heisst die Wahrscheinlichkeit aus objektiver Sicht beachtlich wäre, dass
der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in naher Zukunft ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte – nachdem er
während seiner zweijährigen Tätigkeit auf dem (…) von den Taliban nie
direkt verfolgt worden sei. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Tali-
ban hätten früher keine Gelegenheit gehabt, ihn zu konfrontieren, über-
zeugt ebenso wenig wie die Rechtfertigung, dass deren Bewegungsfreiheit
beschränkt gewesen sei, und sie sich beispielsweise nur in der Nacht be-
wegten (vgl. A26 F109). Unabhängig davon verneinte das SEM mit zutref-
fender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban für die Zu-
kunft. Auf die entsprechende Erwägung (vgl. angefochtene Verfügung, Ab-
schnitt II, E. 2 S. 7) kann verwiesen werden.
5.6 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer somit nicht, eine
Verfolgung durch die Taliban nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, res-
pektive eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung darzule-
gen. Die Einwände auf Beschwerdestufe sowie die eingereichten Beweis-
mittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dies gilt auch
für den pauschalen und durch nichts belegten Einwand, der Beschwerde-
führer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Ohne in Zwei-
fel ziehen zu wollen, dass er von seinen Fluchterlebnissen, insbesondere
auch im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Familie, geprägt ist,
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ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, diese Umstände könn-
ten im Zusammenhang mit den erwogenen Unglaubhaftigkeitselementen
eine wesentliche Rolle spielen. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft
demzufolge zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwer-
deführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko („real risk") glaub-
haft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nachdem
die geltend gemachte Verfolgung seitens der Taliban nicht glaubhaft aus-
gefallen ist, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan
für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar
2019 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die letztmals im Jahr
2011 vorgenommene Lageanalyse in Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif
(vgl. BVGE 2011/49) überprüft und aktualisiert. Dabei kam das Gericht zum
Schluss, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt Mazar-i-Sharif in den
letzten Jahren verschlechtert habe, während sich im Bereich der humani-
tären Situation Verbesserungen und Rückschläge wohl etwa die Waage
halten dürften. Im Vergleich zu anderen Regionen und Städten Afghanis-
tans zähle die Stadt Mazar-i-Sharif immer noch zu den stabileren und ruhi-
geren Orten. Folglich rechtfertige es sich insgesamt nicht, aktuell eine ge-
nerelle Unzumutbarkeit der Rückkehr dorthin anzunehmen. Vielmehr sei
daran festzuhalten, dass bei Vorliegen begünstigender Umstände weiter-
hin von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Stadt Mazar-i-
Sharif auszugehen sei. Allerdings sei mit Nachdruck daran zu erinnern,
dass nicht jeder noch so schwache Bezugspunkt zu Mazar-i-Sharif für die
Annahme begünstigender Umstände genüge, sondern es sei eine Gesamt-
beurteilung der verschiedenen Faktoren, wie sie bereits in BVGE 2011/49
erwähnt worden seien, vorzunehmen. Diese gesamthafte Betrachtung
müsse zum Schluss führen, im konkreten Einzelfall seien begünstigende
Voraussetzungen für eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif gegeben (vgl. das
aufgeführte Referenzurteil E. 6.2.3.5).
9.2
9.2.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
insbesondere aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jun-
gen, gesunden Mann, der in Mazar-i-Sharif über ein intaktes familiäres Be-
ziehungsnetz und – mit dortigem (…) – auch über eine gesicherte Wohnsi-
tuation verfüge. Ausserdem habe er ein (…)studium absolviert und sei be-
rufserfahren, weshalb er über gute Voraussetzungen für eine erneute Ein-
gliederung in den heimatlichen Arbeitsmarkt verfüge. Folglich ergäben sich
aus den Akten keine individuellen Gründe, die gegen den Wegweisungs-
vollzug nach Mazar-i-Sharif sprächen. Die für eine Zumutbarkeit erforderli-
chen Bedingungen zur Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs seien insbesondere auch in Berücksichtigung des aktuellsten Urteils
D-4287/2017 des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt.
9.2.2 In seiner Beschwerde und der Replik bringt der Beschwerdeführer
vor, die Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif sei höchst prekär. So sei die Stadt
aufgrund der täglichen Attentate, Explosionen, Entführungen, Vergewalti-
gungen und Ermordungen nicht mehr bewohnbar und reicht dazu diverse
Berichte zur allgemeinen Situation dort zu den Akten. Auf Replikstufe
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macht er neu geltend, er wisse nicht mehr, wo sich seine Familie aufhalte,
zumal er jeglichen Kontakt zu ihr verloren habe. Von Dritten wisse er je-
doch, dass sie aus Mazar-i-Sharif geflüchtet seien. Im Weiteren sei er psy-
chisch angeschlagen.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich auch in der
Provinz Balkh und in der Hauptstadt Mazar-i-Sharif die Sicherheitslage im
Vergleich zur Lagebeurteilung aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Den-
noch ist die Lage in dieser Stadt im Vergleich zu anderen Städten und Re-
gionen in Afghanistan als vergleichsweise stabil zu beurteilen. Die einge-
reichten Berichte vermögen an dieser jüngsten Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts im erwähnten Referenzurteil D-4287/2017 nichts zu
ändern. Das SEM ist in Berücksichtigung der massgeblichen Rechtspre-
chung zu Recht zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer lägen be-
günstigenden Umstände vor. Insbesondere verfügt er über eine überdurch-
schnittlich gute Bildung und Arbeitserfahrung. Aufgrund dessen, dass er in
Mazar-i-Sharif aufgewachsen, dort die Schule und (…) besucht und in der
Provinz Balkh gearbeitet hat, ist ohne Weiteres davon auszugehen, er ver-
füge dort über ein soziales Beziehungsnetz über die engste Familie hinaus.
Was die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik be-
trifft, seine Familie halte sich nicht mehr in Mazar-i-Sharif auf, so vermag
diese nicht zur Annahme führen, die oben im Sachverhalt unter A.b. um-
schriebenen Beziehungen zu Mazar-i-Sharif hätten sich wesentlich verän-
dert, namentlich er verfüge dort überhaupt über kein familiäres Bezie-
hungsnetz mehr, zumal er auch in keiner Weise präzisiert, wer genau denn
weggezogen sei. Auch unter dem Aspekt einer allfälligen konkreten Ge-
fährdung vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit dem allgemeinen
Hinweis, er sei psychisch angeschlagen, nichts zu seinen Gunsten zu be-
wirken.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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11.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art.
49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 gutgeheissen hat und
keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind in-
des keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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