Abtei lung V
E-4743/2006/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richter François Badoud
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A_______, geboren _______, Türkei,
_______,
vertreten durch B_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. November 2005 i.S. Asyl und
Wegweisung / N _______,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4743/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 2. Oktober 2005 und reiste am 11. Oktober 2005 illegal in die
Schweiz ein, wo er am 12. Oktober 2005 im Empfangszentrum Kreuz-
lingen ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Okto-
ber 2005 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C_______ zugeteilt. Am 8. November 2005 führte das BFM eine
direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
D_______, habe aber seit seinem zweiten Lebensjahr in E_______
gelebt. Er stamme aus einer Familie, die sich stark politisch engagiert
habe. Sein Vater habe sich 1994 oder 1995 den PKK-Guerilla in den
Bergen angeschlossen. Zwei seiner Brüder seien in den 90er Jahren
fünf Jahre im Gefängnis gewesen. F_______ sei danach ebenfalls in
die Berge gegangen und im Jahre 2002 als Märtyrer gefallen. Zudem
würden zwei seiner Schwestern von den Behörden gesucht. G_______
sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. H_______ habe die Türkei
vor etwa 10 Jahren verlassen und halte sich in einem unbekannten
europäischen Land auf. Er selber sei immer wieder von Zivilpolizisten,
welche das Haus seiner Mutter in E_______ observiert hätten,
angehalten und nach seinen Familienangehörigen befragt worden. Er
sei mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass er den
Aufenthaltsort seiner Angehörigen nicht preisgebe. Aufgrund dessen
habe er sich in den Jahren 2000 bis 2002 bei einem älteren Bruder in
I_______ aufgehalten. Die behördlichen Schikanen hätten sich jedoch
auch da, sowie in J_______, wo er in den Sommermonaten der Jahre
2003 und 2004 gearbeitet habe, fortgesetzt. Nach der Rückkehr nach
E_______ im Oktober 2004 sei er fast täglich behelligt worden, so
dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe.
C.
Mit Verfügung vom 18. November 2005 lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine
Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch
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denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Dezember 2005 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorin-
stanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er
die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den
Beizug der Akten des Asylverfahrens seiner Schwester G_______
(N _______) und die Gewährung der Einsicht in dieselben. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer ein Schreiben der Rechtsanwältin L_______ vom 19. Oktober
2005, inklusive Übersetzung, einen Artikel aus der „Neuen Zürcher
Zeitung“ vom 15. Dezember 2005 in Kopie sowie eine Fürsorge-
bestätigung des Durchgangszentrums Degenbalm vom 5. Dezember
2005 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2005 bestätigte der zustän-
dige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2005 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Ermächtigung von G_______ zur Einsicht in
ihre Verfahrensakten sowie eine Kopie von deren fremdenpolizeilichem
Ausweis ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2005 hiess der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Hingegen wies er das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG ab.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2006 gewährte der zuständi-
ge Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht
in die wesentlichen Akten des Asylverfahrens seiner Schwester
G_______ (N _______) und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Februar 2006 nahm der
Beschwerdeführer zu den ihm offengelegten Akten Stellung.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. März 2006 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Strafverfügung des Untersuchungsrichteramts K_______ vom 20.
November 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.
Ferner wurde gegen ihn am 28. Januar 2007 Strafanzeige wegen
unrechtmässiger Aneignung gestellt und am 17. Februar 2007 wurde
er durch die Kantonspolizei C_______ wegen des dringenden Tatver-
dachts des Diebstahls und der Hehlerei festgenommen. Am 26. April
2007 wurde der Beschwerdeführer gestützt auf einen Vorführbefehl der
Staatsanwaltschaft M_______ aufgrund eines Ermittlungsverfahrens
wegen Raubes und Hausfriedensbruchs verhaftet und den O_______
Behörden vorgeführt. Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons
O_______ vom 24. August 2007 wurde er schliesslich gestützt auf Art.
13e des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) aus dem Gebiet des
Kantons O_______ ausgegrenzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
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daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
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sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfü-
gung aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Befragungen nicht
in der Lage gewesen, die geltend gemachten Behelligungen hinrei-
chend substanziiert zu schildern. Er habe nicht nachvollziehbar darzu-
legen vermocht, weshalb er um sein Leben fürchte noch weshalb er
nach I_______ gegangen und danach wieder nach E_______ zurück-
gekehrt sei. Die anlässlich der Kurzbefragung im Empfangszentrum
vorgebrachten Todesdrohungen habe er bei der Befragung durch das
BFM nicht erwähnt, weshalb dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen
sei. Im Übrigen erwecke der Beschwerdeführer nicht den Eindruck
einer Person, welche seit Jahren von den Behörden behelligt worden
sei. Vielmehr habe er vorgebracht, dass seine Bewegungsfreiheit
durch fehlende Geldmittel beschränkt worden sei. Zudem entspreche
sein Verhalten nicht dem einer verfolgten Person (Arbeitstätigkeit in
J_______, Ausreise auf legalem Weg per Flugzeug). Schliesslich sei
nicht einsichtig, wieso die Familie des Beschwerdeführers keine
Schritte unternommen habe, um sich gegen die Behelligungen zu
wehren. Es erübrige sich, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
des in Aussicht gestellten Schreibens des Anwalts seiner Familie ein-
zuräumen, da es sich dabei nicht um ein offizielles Dokument handle
und es somit keine Beweiskraft habe. Auch wenn einzelne Behelli-
gungen nicht ausgeschlossen werden könnten, könne eine Zwangssi-
tuation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgeschlossen werden, weshalb
die geltend gemachten Repressalien nicht asylrelevant seien.
Schliesslich würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass dem Gesuchsteller im Falle der Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, und weder die herr-
schende politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst darauf hin, dass er aus einer politischen Familie stamme,
welche der kurdischen Oppositionsbewegung nahe stehe. Aus diesem
Grund würden alle Angehörigen der Familie unter einem äussert gros-
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sen Druck der türkischen Sicherheitskräfte stehen. Vor diesem Hinter-
grund müssten die Verfahrensakten seiner Schwester G_______
(N _______) zur Entscheidfindung beigezogen werden. Zu beachten
sei auch, dass der Druck auf die kurdische Opposition gerade in
E_______ seit Jahren gross sei. Entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz seien seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten. Sein
Antworten anlässlich der Befragungen seien zwar nicht sehr ausführ-
lich gewesen, er habe sich aber darum bemüht, die ihm gestellten
Fragen wahrheitsgemäss zu beantworten. Es sei zu berücksichtigen,
dass die direkte Anhörung durch das BFM nicht sehr ausführlich
ausgefallen sei und ihm insbesondere nicht Gelegenheit gegeben
worden sei, seine Familiengeschichte hinreichend aktenkundig zu
machen. Er habe aber in differenzierter Weise ein wiederkehrendes
Muster der Bedrohung durch die Sicherheitskräfte geschildert, wel-
ches im Übrigen dem bekannten Vorgehen der türkischen Behörden
entspreche und eine grosse psychische Verunsicherung verursache.
Eingehendere Angaben könnten von ihm nicht erwartet werden.
Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch anlässlich
der zweiten Befragung von Drohungen gesprochen. Der Vorhalt, er
erwecke nicht den Eindruck einer behelligten Person, sei nicht haltbar.
Seine finanziellen Probleme seien dadurch verursacht worden, dass er
aus Sicherheitsgründen nicht mehr habe arbeiten können. Ferner sei
den Akten zu entnehmen, dass er sein Heimatland mit Hilfe eines
Schleppers unter Benutzung eines slowakischen Reisepasses verlas-
sen habe. Dies spreche nicht gegen das Vorliegen einer Verfolgung.
Seine Familie, welche dem türkischen Menschenrechtsverein IHD
nahe stehe, habe durch diesen die Unterstützung der Anwältin
L_______ erhalten. Diese sei Vorsitzende der Sektion E_______ des
IHD und gelte als vertrauenswürdige Quelle für die Menschenrechts-
lage in der Türkei. Das nunmehr vorliegende, von ihr verfasste Bestäti-
gungsschreiben mache deutlich, dass er im Visier der türkischen
Sicherheitskräfte sei. Seine Familie habe davon abgesehen, den
Rechtsweg gegen die erlittenen Repressalien zu beschreiten, weil
Klagen von Opfern von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei in
vielen Fällen erfolglos geblieben seien. Im Übrigen sei er mehrmals
von den Zivilpolizisten in ein Auto gezerrt und mit verbundenen Augen
umhergefahren worden, wobei er geschlagen und bedroht worden sei.
Er habe dies anlässlich der Befragungen nicht erwähnt, weil er diese
Übergriffe nicht als schlimmer empfunden habe als die geschilderten
täglichen Behelligungen. Es entspreche den Gepflogenheiten der
türkischen Sicherheitsbehörden, junge Kurden aus Märtyrerfamilien
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unter Druck zu setzen, um sie dazuzubringen, zu kollaborieren und
davon abzuhalten, sich der Guerilla anzuschliessen. Die Vorinstanz
habe seinen familiären Hintergrund nicht hinreichend gewürdigt. Da er
sowohl in E_______ als auch in I_______ belästigt worden sei und
gerade in den grossen Städten im Westen der Türkei ein hoher Druck
auf kurdische Personen ausgeübt werde, verfüge er über keine inner-
staatliche Fluchtalternative. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch,
dass ihm aufgrund seines Alters nächstens die Ableistung des Militär-
dienstes bevorstehe. Er habe noch kein Aufgebot erhalten, werde sich
aber den Behörden nicht stellen, da er nicht gegen seinen Vater,
welcher bei der Guerilla sei, kämpfen wolle. Aus diesen Gründen habe
er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. Im Weiteren sei
die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei weiterhin schlecht.
Vor diesem Hintergrund müsse er im Falle der Rückschaffung in sein
Heimatland mit schweren Misshandlungen oder gar Folter rechnen. Er
würde bei der Einreise wegen des noch nicht geleisteten Militärdiensts
festgehalten und überprüft. Die Behörden würden bei seiner Ergreifung
davon ausgehen, dass er sich wie seine Familienangehörigen der PKK
angeschlossen habe. Es drohe ihm somit eine gemäss Art. 3 EMRK
verpönte Behandlung.
5.
5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Ver-
folgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei
genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder
Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen
könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche
Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrach-
tungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunk-
te für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestim-
mung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypo-
thetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden
würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konse-
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quenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist in
diesem Fall bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in
der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt,
aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Zunächst ist festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers, welche im Wesentlichen mit den sich aus den
Akten des Asylverfahrens seiner Schwester G_______ übereinstim-
men, als erstellt zu erachten ist, dass er aus einer Familie stammt,
welche sich in erheblichem Ausmass durch die Unterstützung der kur-
dischen Opposition politisch exponiert hat. Vor dem geschliderten
familiären Hintergrund erscheinen die vom Beschwerdeführer selber
nach eigenen Angaben erlittenen Repressalien durch Angehörige der
Sicherheitskräfte grundsätzlich nicht unplausibel. Andererseits hat die
Vorinstanz aber zu Recht festgestellt, dass die diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers auffallend ausweichend und ober-
flächlich ausgefallen sind und kaum den Eindruck der Erzählung eines
selbst erlebten Sachverhalts vermitteln. Somit sind gewisse Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gerecht-
fertigt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es dem
Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht -
schwerfiel, einzelne Übergriffe der Behörden zu schildern, da es sich
um ständige - wenn auch niederschwellige - Behelligungen handelte.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist aber jedenfalls festzustel-
len, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten behördlichen Über-
griffe - wiederholte Befragungen zum Aufenthaltsort von Angehörigen
und Drohungen - nicht hinreichend intensiv waren, um eine gemäss
Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgung darzustellen und auch keine
genügende Grundlage für eine begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung bilden. Insbesondere erwecken die Ausführungen des Beschwer-
deführers anlässlich der Befragungen nicht den Eindruck, dass die
behördlichen Massnahmen bei ihm zu einem derart starken psychi-
schen Druck geführt hätten, dass der weitere Verbleib im Heimatstaat
objektiv unzumutbar geworden wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.2.
S. 108 f., mit weiteren Hinweisen). Eine andere Einschätzung vermag
auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigungsschreiben
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der Anwältin L_______ nicht zu rechtfertigen, in welchem der familiäre
Hintergrund des Beschwerdeführers erläutert und darauf hingewiesen
wird, dass er selber von den Sicherheitskräften bedroht worden sei,
ohne dass aber dazu nähere Ausführungen gemacht werden. Daraus
lässt sich nicht auf über die vom Beschwerdeführer selber beschrie-
benen Behelligungen hinausgehende Schikanen schliessen. Das Vor-
bringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei mehr-
mals in einem Auto mit verbundenen Augen umherchauffiert und
geschlagen worden, muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft
eingestuft werden. Seine Erklärung, er habe diesen Umstand anläss-
lich der Befragungen nicht vorgebracht, weil er ihn nicht als besonders
schlimm empfunden habe, vermag nicht zu überzeugen, weichen doch
diese Behelligungen erheblich von dem vom Beschwerdeführer
geschilderten Vorgehensmuster der Behörden ab. Im Weiteren spre-
chen auch die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers
dagegen, dass er sich als gefährdet erachtete. Aus seinen Aussagen
zur Ausreise anlässlich der Empfangszentrumbefragung ist nämlich zu
schliessen, dass er mit seinem legal im Jahre 2004 erworbenen türki-
schen Reisepass mit slowakischem Visum von Istanbul per Flugzeug
in die Slowakei reiste und von dort mit einem gefälschten slowaki-
schen Pass in die Schweiz weiterreiste.
Zusammenfassend kann aufgrund der vom Beschwerdeführer nach
eigenen Aussagen durch die heimatlichen Behörden erlittenen
Repressalien nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden.
5.3 Zu den vom Beschwerdeführer befürchteten Schikanen im Militär-
dienst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes
respektive eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nach
Praxis der Schweizer Behörden asylrechtlich grundsätzlich nicht als
relevant zu beurteilen ist. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten
jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur
Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen. Die
Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen
dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrele-
vante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion
oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder
an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum
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Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in
Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder
diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl.
EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b. aa S. 12 ff., mit weiteren Hinweisen).
Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsange-
hörigkeit und des Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass
dieser Verpflichtung eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Staates
zugrunde liegen würde. Ebenso müsste eine allfällige Strafe wegen
Wehrdienstverweigerung als legitime staatliche Massnahme zur
Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrecht-
lich ebenfalls nicht relevant charakterisiert werden. Zwar werden
Dienstleistende kurdischer Ethnie in Einzelfällen von anderen Soldaten
oder von Vorgesetzten schikaniert respektive zu niedrigen Arbeiten
verpflichtet. Auch unter Berücksichtigung des bekanntermassen
strengen disziplinarischen Regimes in der türkischen Armee ergeben
sich aber vorliegend insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte für die
Annahme, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit im Militärdienst Nachteile in flüchtlingsrechtlich relevantem
Ausmass zu befürchten hätte. Viele Rekruten kurdischer Ethnie stam-
men aus Familien mit vergleichbarem politischem Hintergrund, so dass
nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer über ein Profil
verfügt, welches ihn besonders exponieren würde. Ferner hat er nach
eigenen Angaben sehr gute Kenntnisse der türkischen Sprache.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung zu einer Trup-
peneinheit und mithin die Stationierung und Truppenverlegung in der
Türkei nach Kenntnissen des Gerichts nicht nach der ethnischen
Zugehörigkeit der Dienstpflichtigen oder nach anderen Kriterien, wie
etwa dem Wohnsitz, sondern zufällig erfolgt (vgl. UK Home Office,
Country of Origin Information Report, Turkey, 12. März 2007,
Ziff. 9.17). Die aktive und gezielte Bekämpfung kurdischer Guerilla-
einheiten wird in aller Regel durch speziell ausgebildete und ausge-
wählte Verbände der Armee und Gendarmerie sowie Spezialeinheiten
der Polizei zur Terrorbekämpfung vorgenommen. Obwohl nicht ausge-
schlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Militär-
dienst im östlichen Teil der Landes wird leisten müssen, was zweifellos
eine gewisse Erhöhung des Gefährdungsrisikos beinhaltet, ist die
Wahrscheinlichkeit, in eigentliche Kampfhandlungen oder Menschen-
rechtsverletzungen verwickelt zu werden, nach Auffassung des
Gerichts als gering einzuschätzen.
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5.4 Soweit der Beschwerdeführer Reflexverfolgung wegen der Aktivi-
täten seiner Familie befürchtet, ist Folgendes festzuhalten:
5.4.1 Auch wenn seine Schilderungen zu seinem familiären Hinter-
grund nicht sehr detailliert ausgefallen sind, ergeben sich aus diesen
hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er aus einer Familie stammt,
welche aufgrund ihres oppositionellen Profils in der Vergangenheit
erheblichen Repressalien durch die türkischen Behörden ausgesetzt
war. Im Übrigen stimmen seine Angaben mit denjenigen seiner in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwester in deren Asylverfahren
überein. Der Vater des Beschwerdeführers schloss sich im Jahre 1994
oder 1995 den PKK-Guerilla an. Seine Brüder F_______ und
P_______ verbrachten beide in den 90er Jahren aufgrund des
Vorwurfs der Unterstützung der kurdischen Bewegung fünf Jahre in
Untersuchungshaft. In der Folge schloss sich F_______ ebenfalls den
Guerilla an und ist als Märtyrer gefallen. P_______ ist im Jahre 2004
oder 2005 an den Folgen von in der Haft erlittenen gesundheitlichen
Problemen verstorben. Gegen die Schwester G_______, welcher mit
Entscheid vom 7. Februar 2005 in der Schweiz erstinstanzlich Asyl
gewährt wurde, wurde ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK
eröffnet, nachdem sie im Jahre 1996 im Südosten der Türkei von
türkischen Soldaten angeschossen und schwer verletzt worden war.
Nach der bedingten Freilassung aus der Untersuchungshaft verliess
sie im Jahre 2001 ihren Heimatstaat. Eine weitere Schwester namens
H_______ hat ebenfalls ihr Heimatland verlassen, weil sie gesucht
wurde, und ist unbekannten Aufenthalts. Vor diesem Hintergrund
erscheint die in der Beschwerde erhobene Rüge, das BFM habe dem
familiären Umfeld des Beschwerdeführers nicht ausreichend Beach-
tung geschenkt, und die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung
bei der Prüfung des Asylgesuchs zu wenig berücksichtigt, als
berechtigt. Im Folgenden geht es vor allem darum zu untersuchen, ob
für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine
begründete Furcht vor Reflexverfolgung besteht.
5.4.2 Die ARK ging in konstanter Praxis davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen
Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war
nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
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Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem
Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht
unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1.
S. 195, mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht
schliesst sich dieser Rechtsprechung an.
5.4.3 Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage als gesichert zu erachten,
dass die türkischen Behörden nach der Schwester G_______ des
Beschwerdeführers fahnden und es kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sie nach wie vor ein Interesse daran haben, den Verbleib
seines Vaters und der Schwester H_______ in Erfahrung zu bringen.
Andererseits ist aber in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerde-
führer selber weder im Heimatland noch im Exil als Mitglied oder
Sympathisant einer politischen Partei oder Menschenrechtsorgani-
sation in Erscheinung getreten ist und sich auch nicht durch beson-
dere Unterstützung seiner politisch aktiven Angehörigen exponiert hat.
Namentlich liegen keine Hinweise dafür vor, dass er während seines
Aufenthalts in der Schweiz engen Kontakt zu seiner hier lebenden
Schwester gepflegt hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Zeit-
punkt der Ausreise des Beschwerdeführers sein Vater sich bereits seit
rund zehn Jahren bei den Guerilla aufhielt und seine Schwestern vier
beziehungsweise rund neun Jahre früher ausreisten, ohne dass er in
der Zwischenzeit deswegen Nachteile in asylrelevantem Ausmass
erlitten hätte (vgl. Ziff. 5.2).
Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle der Wieder-
einreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland eine Befragung
durch die türkischen Behörden erfolgen wird. Es liegen jedoch nach
dem Gesagten keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass er mit weitergehenden Verfolgungsmassnahmen in asylrelevan-
tem Ausmass zu rechnen hätte. Demzufolge ist nicht von einer im
heutigen Zeitpunkt drohenden Reflexverfolgung wegen des oppositio-
nellen Profils seiner Familie auszugehen.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Nach dem Gesagten
gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
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glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 ANAG).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als per se
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch
verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann
angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.9 In einem im Jahr 2004 publizierten Urteil kam die ARK zum
Schluss, dass nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes der
Wegweisungsvollzug auch in die südöstlichen Provinzen der Türkei
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generell als zumutbar zu erachten sei (EMARK 2004 Nr. 8). Diese
Einschätzung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Ferner
ergeben sich auch aus der individuellen Situation des Beschwerde-
führers keine Wegweisungshindernisse. Der junge und gemäss Akten-
lage gesunde Beschwerdeführer, welcher sowohl die türkische als
auch die kurdische Sprache beherrscht, verfügt über ein Familiennetz,
auf dessen Unterstützung er zählen kann, sowie über eine gute
Schulbildung und berufliche Erfahrung. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird,
sich in der Türkei eine Existenz aufzubauen.
6.10 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
6.11 Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob ange-
sichts des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers in der
Schweiz in Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG wegen Verletzung
beziehungsweise schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung von der Anwendung von Art. 14a Abs. 4
ANAG abzusehen wäre.
6.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist.
6.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwi-
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schenverfügung vom 23. Dezember 2005 sein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle
Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters
(eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- die Fremdenpolizei des Kantons C_______ (Beilage: Nüfus Nr.
_______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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