B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4743/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (…).
E-4743/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 29. Oktober 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 13. November
2013 befragte die Vorinstanz A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und C._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2) zur Person (BzP); am 14. Juli 2014
wurden sie zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien syrische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie und würden aus G._______, H._______, stammen.
I._______, ein Bruder der Beschwerdeführerin, biete patriotische Lieder
und Gedichte dar und sei Aktivist der PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan;
Arbeiterpartei Kurdistans), weshalb er und in der Folge die ganze Familie
von den syrischen Behörden gesucht worden seien. Der Beschwerdeführer
1 habe sich im Libanon aufgehalten, als er erfahren habe, dass Angehörige
des syrischen Nachrichtendienstes ihn bei sich zuhause in G._______ ge-
sucht hätten. Er sei deshalb im Jahr 2008 für etwa einen Monat nach Syrien
zurückgekehrt, um seine Familie mit sich zu nehmen; sie seien in der Folge
zusammen nach Griechenland gereist. Im August 2012 seien sie nach Sy-
rien zurückgekehrt, um seine Eltern und Geschwister zu suchen. In ihrem
Dorf hätten jedoch nur noch die Eltern der Beschwerdeführerin gelebt. Es
habe ihnen – den Beschwerdeführenden – noch ein Haus in J._______
gehört. Dieses sei im September 2012 von einer Rakete getroffen worden.
Dabei sei K._______, ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, der in
jenem Haus gewohnt habe, ums Leben gekommen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei durch dieses Ereignis traumatisiert worden. Die Beschwerdefüh-
renden hätten Syrien nach einem Aufenthalt von etwa drei Monaten wieder
verlassen. Sie seien über die Türkei, Griechenland und Italien am 29. Ok-
tober 2013 in die Schweiz eingereist.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 – eröffnet am 25. Juli 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz, verzichtete
jedoch wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug und schob diesen zuguns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters
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Seite 3
vom 25. August 2014 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Sie beantragten in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben und ihnen sei
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und die Ehefrau sei durch eine psychologisch geschulte Frau er-
neut zu ihren persönlichen Fluchtgründen zu befragen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen eine Frist von 30 Tagen zum
Nachreichen von Abklärungsberichten über den Gesundheitszustand der
Ehefrau und weiterer Beweismittel aus der Heimat einzuräumen. Gleich-
zeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnen ihres
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.
Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie ein Video der "Hauszerstörung in
J._______" und Fotografien von Kundgebungen bei.
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete den Beschwer-
deführenden Christian Wyss als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und
forderte sie auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter
Frist nachzureichen.
E.
Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 mit,
die in Aussicht gestellten Beweismittel seien noch nicht eingetroffen.
F.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 31. Oktober 2014 beim Ge-
richt ein.
G.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 3. November 2014 mit, sie
werde durch ihren Hausarzt medikamentös gegen (…) behandelt, jedoch
sehe dieser keinen Anlass, sie an einen Psychiater weiterzuweisen. Der
Eingabe waren Fotografien von Kundgebungen in der Schweiz beigelegt.
H.
Die Replik der Beschwerdeführenden ging am 24. November 2014 beim
Gericht ein.
E-4743/2014
Seite 4
I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2015 teilten
sie mit, es handle sich bei dem in der Beschwerdebeilage 6 abgebildeten
Sänger um I._______, den Bruder der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
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schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdefüh-
rer 1 und die Beschwerdeführerin hätten unterschiedliche Angaben ge-
macht, so zur Dauer des Aufenthalts von Beschwerdeführer 1 im Libanon,
zu ihrem Aufenthaltsort, zum Grund für ihre Rückreise nach Syrien im Au-
gust 2012 und zu den Ereignissen in Syrien Ende 2012. Auf Vorhalt hätten
sie die Widersprüche damit erklärt, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Tod ihres Bruders ein Trauma erlitten habe und sich daher nicht mehr erin-
nern könne. Dies vermöge aber die in wesentlichen Punkten unstimmigen
Aussagen nicht zu erklären, weshalb die Widersprüche nicht auf ein feh-
lendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden könnten. Die Hand-
lungsweise der Beschwerdeführenden sei zudem realitätsfremd. So sei es
angesichts der dargelegten Suche nach ihnen, der Angst vor den syrischen
Sicherheitskräften und des herrschenden Bürgerkriegs in Syrien in keiner
Weise nachvollziehbar, dass sie nach Syrien zurückgegangen seien. Ihre
Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei durch
den Tod des Bruders stark traumatisiert worden. Seither sei sie psychisch
äusserst labil und ihr Erinnerungsvermögen sei stark reduziert. Die Trau-
matisierung sei derart offensichtlich und massiv, dass weitere Ursachen zu
vermuten seien. Trotz deutlicher Hinweise auf die psychische Zerrüttung
habe die Vorinstanz diesen Umstand nicht erfasst, sondern bloss dazu be-
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nutzt, Widersprüche zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwer-
deführers 1 zu suchen. Die Vorinstanz habe ihren Auftrag, die Fluchtgründe
von Amtes wegen abzuklären, offensichtlich nicht erfüllt.
Die wirren Aussagen der Beschwerdeführerin zu zeitlichen Abläufen dürf-
ten angesichts ihrer Traumatisierung die Glaubhaftigkeit der Kernvor-
bringen nicht in Frage stellen. Auch dürfe aus der Rückkehr nach Syrien
nicht auf fehlende Gefährdung geschlossen werden, da sich Flüchtlinge
mitunter irrational verhalten würden. Schliesslich würden die Bilder von
Kundgebungen in Syrien belegen, dass die Familie immer wieder für die
kurdische Sache aktiv gewesen sei. Zudem bestünden aufgrund der Teil-
nahme an Kurdendemonstrationen in der Schweiz subjektive Nachflucht-
gründe.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Beschwerdefüh-
rerin sei bereits zu Beginn der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass
sie nichts zu befürchten habe. Sie habe auf Frage hin verneint, dass etwas
geschehen sei, was sie nur in Anwesenheit von Frauen sagen könne. Ob-
wohl es ihr dann anfänglich tatsächlich nicht möglich gewesen sei, sich zur
Frage zu äussern, ob sie einmal aufgegriffen worden sei, habe sie dies
schliesslich verneint. Sie sei nicht in der Lage gewesen, irgendwelche
Übergriffe auch nur ansatzweise glaubhaft zu schildern. Bezeichnend sei,
dass sie die Ursachen für die vorgebrachte Traumatisierung auch in der
Beschwerdeschrift nicht wiedergeben könne. Es werde vorliegend nicht
angezweifelt, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme habe.
Die Ursachen dieser Beschwerden würden sich jedoch nicht mit den gel-
tend gemachten Asylgründen in Verbindung setzen lassen.
4.4 Der Rechtsvertreter bringt in der Replik vor, es sei ihm als (männlicher)
Anwalt nicht gelungen, sich der psychischen Problematik der Beschwerde-
führerin anzunähern. Der Hausarzt habe es nicht für nötig gesehen, sie zu
einem Psychiater zu überweisen, sondern sie mit (…) behandelt. Zudem
dürfte eine psychiatrische Behandlung wegen der Sprachbarriere auch
schwierig sein und keine Krankenkasse scheine bereit zu sein, eine spezi-
elle Abklärung bei einer arabisch oder kurdisch sprechenden Ärztin zu fi-
nanzieren. Er sehe deshalb keine Möglichkeit, entsprechende Abklärungen
einzuleiten.
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Seite 7
5.
5.1 In der Beschwerdeschrift wird bemängelt, die Vorinstanz habe die seit
dem Tod des Bruders bestehenden psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin nicht gebührend berücksichtigt und allein zur Suche von Wider-
sprüchen zwischen ihren Aussagen und jenen des Beschwerdeführers 1
benutzt. Das Gericht teilt diese Auffassung. Den Protokollen der BzP und
der Anhörung ist ein offenkundiges Unvermögen der Beschwerdeführerin
zu entnehmen, die Asylvorbringen kohärent und widerspruchsfrei zu schil-
dern. Unter anderem verwechselte sie, welcher ihrer Brüder umgekommen
war (vgl. BzP A10/13 S. 9). Ihre Flucht und Ausreise aus Syrien begründete
sie erst mit der Tötung des besagten Bruders und der anschliessenden
Suche der syrischen Behörden nach den übrigen Familienmitgliedern. We-
nige Fragen später setzte sie sich ohne erkennbare Veranlassung mit die-
ser Aussage in Widerspruch und gab an, sie hätten in Griechenland vom
Tod des Bruders erfahren und seien deshalb nach Syrien zurückgekehrt
(BzP a.a.O.). Auch ihre Aussagen bei der Anhörung (vgl. A 48/13) sind
mehrheitlich zusammenhangslos. Ihre Angabe, sie sei "immer beim Nach-
barn gewesen" (vgl. a.a.O., F14) korrigierte sie bei der Rückübersetzung
auf "zirka drei Tage". Trotz Aufenthalts in Griechenland von 2008 bis 2012
vermochte sie sich nicht zu erinnern, ob sie einmal dort gewesen sei (vgl.
a.a.O. F16). Selbst allgemeine Kriegsgeschehnisse führte sie auf die poli-
tischen Lieder ihres Bruders zurück, gab sie als Grund für die angebliche
Suche der syrischen Behörden nach ihr doch an, die Behörden würden
wegen ihres Bruders niemanden in Ruhe lassen, nicht einmal Kleinkinder
(vgl. Anhörung a.a.O., F70). Sie beklagte sich wiederholt über einen
schweren Kopf und starke Kopfschmerzen, weinte immer wieder und
brachte vor, manchmal ihre eigenen Kinder nicht mehr zu erkennen und
wenn sie spreche, wisse sie nicht, was sie sage (vgl. a.a.O., F9, F16 ff.,
F27, F57, F60). Entsprechendes legte der Beschwerdeführer 1 sowohl bei
der BzP wie auch bei der Anhörung dar und erwähnte, die Beschwerdefüh-
rerin habe wegen des Todes ihres Bruders einen Schock (vgl. A11/13 S.
10) beziehungsweise ein Trauma erlitten (vgl. A47/14 F91, F93-95, F102-
104).
5.2 Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung nicht, wonach die Widersprüche zwischen
den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen des Beschwerdefüh-
rers 1 nicht auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückgeführt werden.
Aus dem Protokollverlauf ist vielmehr auf einen Grad der Verwirrung zu
schliessen, der eine Anhörung der Beschwerdeführerin unmöglich ge-
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Seite 8
macht hat beziehungsweise zu einer fehlenden Verwertbarkeit ihrer Aus-
sagen insgesamt führen muss. Dass die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Einwände oder Bemerkungen
auf dem der Anhörung angehefteten Beiblatt angebracht hat, erweckt Er-
staunen, vermag aber die offensichtliche gesundheitliche Beeinträchtigung
der Beschwerdeführerin nicht zu relativieren. Dies gilt umso mehr, als die
Vorinstanz in der Vernehmlassung explizit eingeräumt hat, sie zweifle die
psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht an.
5.3 Die Beschwerdeführenden führen die psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin auf den Tod deren Bruders zurück und vermuten weitere
Gründe, "welche bisher noch gar nie zur Sprache gekommen sind" (vgl.
Rechtsmittelschrift S. 3). Sie machen geltend, diese seien im Rahmen der
Abklärung der Fluchtgründe durch das SEM mittels einer psychiatrischen
Therapie oder erneuter Befragung durch eine psychologisch geschulte
Frau festzustellen. Sie rügen damit eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfah-
ren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich re-
levanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis füh-
ren (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grund-
satz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz
des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Be-
hörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstel-
lers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden
können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
5.4 Die Beschwerdeführerin begründete ihre psychischen Beschwerden im
vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich mit dem Tod ihres Bruders. Sie
machte keinerlei konkrete Angaben zu allenfalls weiteren traumatischen
Erlebnissen. Wenngleich es verständlich erscheint, dass solche Erinnerun-
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gen aufwühlend sind, wird die Schilderung der für die Traumatisierung re-
levanten Geschehnisse im Asylverfahren als möglich und notwendig erach-
tet. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige
Misshandlungen nicht zumindest ansatzweise hätte schildern können,
nachdem sie auch über den – eigenen Angaben zufolge traumatisierenden
– Tod ihres Bruders zu berichten vermochte. Es darf demnach erwartet
werden, dass sie gegebenenfalls die Frage, ob in Syrien etwas passiert
sei, was sie nur in Anwesenheit von Frauen sagen könne, bejaht hätte (vgl.
A48/13 S. 1). So lassen die Antworten der Beschwerdeführerin insgesamt
keine über den Tod des Bruders hinausgehenden traumatisierenden Erleb-
nisse vermuten. Vor diesem Hintergrund drängen sich keine Abklärungen
zu bloss hypothetisch vorhandenen Ursachen der psychischen Beschwer-
den auf, zumal es auch der Hausarzt nicht als notwendig erachtete, die
Beschwerdeführerin an einen Psychiater zu überweisen (vgl. Replik S. 1).
Es ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu erken-
nen. Der Antrag auf Rückweisung an das SEM ist demzufolge abzuweisen.
6.
Infolge der fehlenden Verwertbarkeit der Aussagen der Beschwerdeführe-
rin (vgl. E. 5.2) ist bei der Prüfung der Asylgründe ausschliesslich auf die
Vorbringen der Beschwerdeführer 1 ([…]) und 2 ([…]) abzustellen. Der
Qualifikation der Vorbringen als insgesamt unglaubhaft ist aber dennoch
zu folgen.
6.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er werde aufgrund der politi-
schen Aktivitäten seines Schwagers, angeblich ein bekannter Sänger von
Liedern politischen Inhalts und kurdischer Aktivist, reflexverfolgt.
Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abge-
sehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige
und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer
Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine
sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des
Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die
erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünfti-
ger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
E-4743/2014
Seite 10
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss
durch die entsprechende Partei erbracht werden.
6.2 Der Beschwerdeführer 1 vermag den Nachweis einer erfolgten oder
künftig zu erwartenden Reflexverfolgung seitens der syrischen Regierung
in seinem konkreten Fall nicht zu erbringen. Auf den zu den Akten gereich-
ten Fotos ist mehrheitlich derselbe Mann – angeblich der fragliche Schwa-
ger I._______ (vgl. Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Januar
2016) abgebildet. Mehrere Fotos – betitelt mit "Kundgebungs-Bilder der
Familie in Syrien" (kursiv hervorgehoben durch das BVGer) – zeigen den
betreffenden Mann bei einem Auftritt auf einer mit "Newroz 2014" plaka-
tierten Bühne. Die Beschwerdeführenden haben indessen den Beweis,
dass diese Fotos auf syrischem und unter Kontrolle der Regierung – und
nicht der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD), wie das beispielsweise für die
Region (…) im März 2014 der Fall gewesen ist – stehendem Territorium
aufgenommen worden sind, nicht erbracht. Es gibt indessen keinen Grund,
davon auszugehen, das syrische Regime interessiere sich für Jahresfeiern
der PYD, welche auf von diesem kontrollierten Territorium abgehalten wer-
den. Zwischen den im syrischen Kurdengebiet lebenden Kurden und dem
syrischen Regime beziehungsweise seinen Truppen hat seit deren Rück-
zug im Juli 2012 namentlich angesichts des gemeinsamen Ziels der Be-
kämpfung des IS eine gegenseitige Duldung Einzug gehalten. So wird vom
syrischen Regime das aus den drei Kantonen Cizre, Kobane und Afrin be-
stehende und politisch von der PYD beherrschte Autonomiegebiet "Ro-
java" faktisch toleriert und umgekehrt die starke Präsenz der syrischen Ar-
mee am Flughafen der Stadt Qamishli von der PYD nicht in Frage gestellt
(vgl. dazu Urteil des BVGer E-2498/2015 vom 5. Januar 2016 E. 5.2.1). Es
ist dem Beschwerdeführer 1 demnach nicht gelungen, Verfolgungsmass-
nahmen des syrischen Regimes gegenüber dem Schwager glaubhaft dar-
zulegen. Abgesehen davon wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich sol-
che vom Schwager auf den Beschwerdeführer 1 erstrecken sollten. Der
Beschwerdeführer 1 schilderte keine konkreten und nachvollziehbaren Er-
lebnisse oder Ereignisse, welche auf eine Reflexverfolgung seiner Person
oder anderer Familienmitglieder hindeuten könnten. Er war nicht in der
Lage, nachvollziehbar zu präzisieren, inwiefern er oder andere Familien-
mitglieder je in Syrien konkret verfolgt worden sein sollen, geschweige
denn, welche persönlich gegen ihn gerichteten Nachteile er dort erlitten
haben soll oder inskünftig zu befürchten hätte. Seine Angaben sind insge-
samt auffallend substanzlos. Namentlich wäre zu erwarten, dass er präzise
Schilderungen zu den angeblichen Verfolgern (vgl. dazu A47/14 F42) und
zu den Personen, welche ihn angeblich gewarnt haben (vgl. a.a.O., F38-
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Seite 11
40, 47 f.), hätte machen können. So bleibt es lediglich bei der blossen Be-
hauptung, das syrische Regime habe seinen Schwager gesucht und dabei
auch dessen gesamte Familie, so auch ihn, in die Suche miteinbezogen.
6.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers 2 sind ebenfalls nicht glaubhaft
ausgefallen. So war er nicht in der Lage, substanziiert, detailliert und in sich
stimmig darzulegen, wer wann und wo nach ihm und seiner Familie ge-
sucht haben soll. Seine diesbezüglichen Aussagen fielen oberflächlich und
dürftig aus, bei Nachfragen gab er an, er sei damals [im Jahr 2008] noch
klein gewesen, weshalb er sich nicht zu erinnern vermöge (vgl. A46/9 F31).
Er widersprach sich zudem in Kernaussagen. So gab er bei der BzP (vgl.
A9/9 S. 6) an, der Ausreisegrund im Jahr 2008 seien die fehlenden Rechte
der Kurden gewesen, an anderes könne er sich nicht erinnern. Nach ihrer
Rückkehr im Jahr 2012 hätte die syrische Polizei sie bei ihren Grosseltern
gesucht, weshalb sie erneut ausgereist seien. Gerade umgekehrt schil-
derte er hingegen bei der Anhörung, sie seien im Jahr 2008 ausgereist,
weil die Polizisten sie immer wieder gesucht hätten, sein Vater sei damals
– so glaube er – im Libanon gewesen (vgl. A46/9 F29). Hingegen konnte
er sich an die anlässlich der BzP vorgebrachte Suche nach ihnen im Jahr
2012 nicht (mehr) erinnern (vgl. a.a.O. F45). Die oberflächlichen und wi-
dersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers 2 erscheinen insge-
samt angelernt und vermögen deshalb nicht zu überzeugen.
6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass den Beschwerdeführenden für den Zeitpunkt der Ausreise
aus Syrien im Jahr 2013 keine begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt
werden kann.
7.
7.1 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art.54
AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat
(vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
7.2 Mit Blick auf die vorgebrachte exilpolitische Teilnahme an Kundgebun-
gen ist vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1-6.5) zu ver-
weisen, wonach die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft
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Seite 12
zu machen vermochten. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhalts-
punkte dafür, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, zumal sich die
Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in Syrien weder politisch
betätigt haben noch Mitglied einer Partei gewesen sind (vgl. A47/14 F32).
7.3 Die Beschwerdeführenden erreichen sodann mit der dargelegten exil-
politischen Tätigkeit den gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 für eine begründete Furcht
vor Verfolgung erforderlichen besonderen Grad der Exponiertheit nicht.
Aus den zu den Akten gereichten Fotografien von besuchten Kundgebun-
gen in der Schweiz ergibt sich kein exponiertes exilpolitisches Engage-
ment. Die Bilder erwecken insbesondere nicht der Eindruck, die Beschwer-
deführenden seien bei den Kundgebungen als Sprecher einer regierungs-
kritischen Partei aufgetreten oder hätten in jener Organisation eine über
die einfache Mitgliedschaft hinausgehende Funktion inne. Demnach über-
steigt das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden nicht die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden sy-
rischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es ist
deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein be-
sonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte (vgl. Urteile des
BVGer E-4121/2014 vom 10. November 2015 E. 7.6, D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
7.4 Die Beschwerdeführenden erfüllen demnach die Voraussetzungen für
die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen nicht.
8.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
E-4743/2014
Seite 13
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfü-
gung vom 11. September 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11.2 Nachdem den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 11. Septem-
ber 2014 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde,
sind die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. den Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 21. November 2014 eine Kos-
tennote ein. Demnach belaufen sich seine Bemühungen im Zusammen-
hang mit der Verfassung und Einreichung der Beschwerde auf 8.5 Stun-
den, zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 67.80 geltend ge-
macht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusätzlich sind die Bemü-
hungen zur Verfassung der Eingabe vom 4. Januar 2016 zu berücksichti-
gen. Auf die Einforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet
werden, da sich der Aufwand für diese Eingabe hinreichend zuverlässig
abschätzen lässt. Insgesamt ist von einem notwendigen Aufwand von 9
Stunden auszugehen. Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei
Fr. 200.– und damit im Rahmen der Entschädigungspraxis des Bundesver-
waltungsgerichts, wonach bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte
ausgegangen wird (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die geltend
gemachten "Kosten Übersetzer" sind indessen nicht zu vergüten. Dem
amtlichen Rechtsbeistand ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsge-
richts eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'017.20 (inklusive 8%
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4743/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 2'017.20 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger