B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4744/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Andreas Aerni,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 25. März 2010 verliess und am 19. April 2010 in die Schweiz einreis-
te, wo er am 20. April 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 22. April 2010 sowie der Anhörung vom 11. Mai 2010
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, mit
seiner Familie in C._______ im Jaffna-Bezirk gelebt zu haben und sich
dort von 2000 bis 2003 als Student für die Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) unfreiwillig engagiert zu haben,
dass die LTTE in der Nähe seines Hauses ein politisches Büro gehabt
und bei ihm Material ausgeliehen habe,
dass ihn im August 2006 die Eelam People's Democratic Party (EPDP)
über ihren Radio-Kanal als Mitglied der LTTE bezeichnet habe, weil er zu
Hause eine Antenne gehabt habe, die im Umkreis von 500 Metern auch
Sendungen der LTTE ausgestrahlt habe,
dass die srilankischen Sicherheitskräfte ihn in der Folge gesucht, bei ihm
zu Hause Schaden angerichtet, seine Mutter mit einem Messer bedroht
und ihn zwei Tage lang festgehalten hätten,
dass er sich am (…) August 2006 ins Vanni-Gebiet begeben habe, wo er
in einem Tempel ausgeholfen habe,
dass er, als sich der Krieg im April 2009 intensiviert habe, zusammen mit
zwei weiteren Personen geflüchtet sei, wobei einer seiner Begleiter getö-
tet und der andere verletzt worden sei,
dass die srilankische Armee ihn nach D._______ gebracht und ihn unter
Misshandlungen zu seinen Beziehungen zu den LTTE befragt habe,
dass sie ihn zwei Tage später in ein Lager bei E._______ gebracht habe,
wo er bis am (…) November 2009 geblieben sei,
dass er auch dort von Angehörigen der Armee befragt, misshandelt und
verdächtigt worden sei, den LTTE anzugehören, wobei ihn ein vermumm-
ter "Kopfnicker" denunziert habe,
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dass er dank der Intervention seiner Mutter freigelassen, aber gleich nach
seiner Freilassung erneut von der Armee oder EDPD gesucht worden sei,
da er sich wegen des Datums seiner Entlassung (Heldentag) verdächtig
gemacht habe,
dass er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist sei, weil ein junger Mann,
der zusammen mit ihm im Camp gewesen sei, entführt und getötet wor-
den sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 28. Juli 2011 – eröffnet am darauf folgenden Tag – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich und
tatsachenwidrig seien,
dass der Beschwerdeführer im EVZ ausgesagt habe, die Nachbarschaft
habe seine TV-Programme empfangen können, weil er seine Antenne
500 Meter von seinem Haus entfernt aufgestellt habe, seine Satellitenan-
tenne habe einmal eine Sendung der LTTE empfangen, ohne dass er
dies bemerkt habe, während er bei der einlässlichen Anhörung ausgesagt
habe, den LTTE bei der Ausstrahlung von Sendungen geholfen zu haben,
dass er im EVZ vorgetragen habe, zwei Tage nach der Ausstrahlung der
Sendung der LTTE hätten ihn zwei Leute auf einem Motorrad gesucht,
am dritten Tag nach der Sendung hätten ihn Leute in einem weissen Van
gesucht, seine Mutter bedroht und Sachschaden angerichtet, wogegen er
bei der einlässlichen Anhörung ausgeführt habe, die Armee habe ihn am
Tag nach der Sendung umzingelt, gefangen genommen und zwei Tage
lang festgehalten, am Tag nach seiner Freilassung seien Leute in einem
weissen Van vorgefahren, hätten ihn gesucht, seine Mutter bedroht und
das Haus verwüstet, erst am Tag darauf seien zwei Männer auf einem
Motorrad gekommen,
dass er im EVZ ausgesagt habe, vom 9. April 2009 an in einem Camp in
E._______ gewesen, am 27. November 2009 nach Hause (C._______)
zurückgekehrt zu sein und dort bei verschiedenen Verwandten gelebt zu
haben, während er bei der einlässlichen Anhörung demgegenüber fest-
gehalten habe, am 4. April 2009 in F._______ ein Schiff bestiegen zu ha-
ben und einige Tage später im besagten Camp angekommen zu sein, in
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C._______ bei einer Tante, auf Vorhalt bei zwei nicht verwandten Frauen,
gewohnt und seinen Identitätsausweis im Oktober 2009, also mindestens
einen Monat vor seiner angeblichen Entlassung aus dem Camp, beim
Dorfvorsteher in C._______ persönlich beantragt zu haben,
dass er auf Vorhalt hin den Antrag auf Ausstellung eines Identitätsaus-
weises in den Dezember 2009 verlegt habe,
dass dieses Verhalten (Antrag auf Ausstellung eines Identitätsausweises),
abgesehen von den Widersprüchen bei den Angaben, erfahrungswidrig
sei, da er zu jener Zeit angeblich intensiv gesucht worden sei,
dass ferner gegen seine Aussagen das von ihm ins Recht gelegte Be-
weismittel, datiert vom 24. April 2010, spreche, wonach er das Camp erst
am 25. März 2010 verlassen habe,
dass seine Angaben weitere Widersprüche enthielten, so bezüglich des
Verschwindens von G._______,
dass seine Aussage, er sei gleich nach seiner Entlassung aus dem Camp
zu Hause wieder gesucht worden, keinen Sinn ergebe,
dass die Aussage, die Armee habe ihn, nachdem er von der EPDP als
Mitglied der LTTE und als Verantwortlicher für die Ausstrahlung von TV-
Sendungen festgenommen worden sei, nach zwei Tagen wieder freige-
lassen, ebenso erfahrungswidrig sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten,
dass seine Vorbringen zudem vor dem Hintergrund der allgemein ange-
spannten Situation betrachtet werden müssten, die während des Bürger-
krieges geherrscht habe,
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten
des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnah-
men seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen ver-
bündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
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dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatis-
tischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegan-
gen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle be-
finde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekom-
men sei,
dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen
Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewalter-
eignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich
zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden sei-
en und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare
Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürger-
krieges stark abgenommen habe,
dass für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisa-
tionen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise mehr bestünden,
dass zudem Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller
Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen
Behörden geahndet würden,
dass den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf
zu entnehmen seien, dass die srilankischen Behörden rund zwei Jahre
nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben
sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszuge-
hen sei, er sei zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass seine Vorbringen somit auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG
nicht standhielten,
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dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, aus dem Jaffna-Distrikt
stamme, dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge,
eine gute Schulbildung genossen habe und Berufserfahrung in der (…)
habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
vollumfänglich aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufi-
ge Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
festzustellen und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerde-
gegners das Replikrecht zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
1. September 2011 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel wie auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Prozessantrag auf Gewährung des Replikrechts damit hinfällig
wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktuali-
tät ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren
Hinweisen),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer Un-
stimmigkeiten unglaubhaft sind,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Begrün-
dung des BFM und auf die Akten zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die
Unglaubhaftigkeitselemente restlos und überzeugend aufzulösen, zumal
er die Umstände und Vorgänge seiner Inhaftierung im Jahre 2009 gar
nicht anspricht und die Widersprüche im Übrigen auf die lange Zeit, die
seit den Ereignissen vergangen sei, Übersetzungsprobleme und seine
psychische Verfassung zurückführt,
dass die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen letztlich indes of-
fengelassen werden kann, da das BFM zu Recht festgestellt hat, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil er kein Ge-
fährdungsprofil aufweise, welches ihn mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde, zumal er nicht gel-
tend macht, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und er nach eigenen An-
gaben am 27. November 2009 aus dem Camp entlassen wurde,
dass daher davon auszugehen ist, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt
nicht (mehr) ernsthaft verdächtigt wurde, den LTTE anzugehören,
dass der Beschwerdeführer somit auch keines der im Grundsatzent-
scheid BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile erfüllt, insbesondere
auch nicht dasjenige eines der Mitgliedschaft bei den LTTE Verdächtig-
ten,
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dass es seinen Asylgründen demnach insbesondere auch an der erfor-
derlichen Aktualität fehlt,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist, denen sich das Gericht anschliesst,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal dort
hauptsächlich eine – von der Einschätzung des Gerichts abweichende –
allgemeine Lagebeurteilung dargelegt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat erst nach dem Ende
des Bürgerkrieges verlassen hat, als junger und gesunder Mann, mit Be-
rufserfahrung in der (…) und guter Schulbildung, letztem Aufenthalt im
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Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und
einem dortigen sozialen und familiären Beziehungsnetz die Vorausset-
zungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug gemäss aktueller
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) er-
füllt,
dass der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde nichts entgegenhält,
was geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, zumal er lediglich auf
eine allgemeine Lagebeurteilung abstellt, aber keine individuellen Voll-
zugshindernisse geltend macht,
dass die Rüge, die Lagebeurteilung des BFM sei einseitig und unvoll-
ständig, fehl geht, zumal entgegen der Beschwerde nicht davon ausge-
gangen werden kann, die vom BFM zitierten Quellen seien die einzigen,
die es berücksichtigt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begeh-
ren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatz-
urteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf
Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: