B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4744/2013
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Armenien,
vertreten durch Judith Huber,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die aus Armenien stammende Beschwerdeführerin am 17. Juni
2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie vom BFM am 21. Juni 2013 summarisch zum Reiseweg und den
Gründen, warum sie ihr Land verlassen habe, befragt wurde (in den Ak-
ten BFM: Befragung zur Person [BzP], A5),
dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie habe (…) geheiratet und ihr
Ehemann habe Armenien (…) verlassen, um in der Schweiz seine
(…)erkrankung behandeln zu lassen, sie wisse aber nicht genau, wo er
sich aufhalte,
dass sie selbst seit 2007 bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihren Eltern
und Geschwistern gelebt habe,
dass sie, nachdem ihr Mann Armenien verlassen habe, dort einen
(…)Laden geführt habe, reiche Konkurrenten sie aber aufgefordert hät-
ten, diesen zu schliessen,
dass die Männer damit gedroht hätten, ihre Familie zu töten, wenn sie
weiterhin ihr Geschäft betreiben würde,
dass sie von denselben Männern geschlagen sowie vergewaltigt worden
sei und sie sich aus Angst vor weiteren Behelligungen nicht an die Polizei
gewandt, sondern zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen habe,
dass ihr gleichentags das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit
eines anderen Dublin-Staates und zur Zusammensetzung eines Teams
für den Fall einer weiteren Befragung gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung eine Kopie ihres
Passes sowie ein fremdsprachiges Dokument im Original, bei dem es
sich um ihren Eheschein handle, zu den Akten gab,
dass das BFM auf Nachfrage bei den zuständigen polnischen Behörden
hin über die Ausstellung eines Visums zu Gunsten der Beschwerdeführe-
rin, gültig vom 24. Mai 2013 bis zum 17. Juni 2013, informiert wurde,
dass das BFM die polnischen Behörden am 15. Juli 2013 um Übernahme
der Beschwerdeführerin zur Durchführung des Asylverfahrens ersuchte,
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dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom 25. Juli 2013 der Auf-
nahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung
(EG) NR. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend: Dublin-II-VO) zustimm-
ten,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013
aufforderte, sich zur Tatsache zu äussern, dass ihr ebenfalls in der
Schweiz um Asyl nachsuchender Ehemann anlässlich seiner Befragun-
gen angegeben habe, ledig zu sein,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. August 2013 aus-
führte, ihr Ehemann habe angegeben ledig zu sein, weil er zu jenem Zeit-
punkt schwer krank gewesen sei und deshalb möglichst kurze Antworten
gegeben habe, um die Befragung möglichst rasch hinter sich bringen zu
können,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2013 – eröffnet am 18. Au-
gust 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, sich aus humanitären Gründen für zuständig zu
erachten, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen,
dass sie weiter im Sinn vorsorglicher Massnahmen um aufschiebende
Wirkung sowie um Anweisung der Vorinstanz ersuchte, von einer Über-
stellung abzusehen, bis über ihre Beschwerde entschieden sei,
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dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung beantragte,
dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin aus der Schweiz mit Zwischenverfügung vom 26. Au-
gust 2013 superprovisorisch aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin am 26. August 2013 eine Vollmacht und
am 29. August 2013 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) zur An-
wendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsange-
höriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO),
prüfte,
dass die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraus-
setzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der
asylsuchenden Person (explizit oder implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 6 bis 14) Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situati-
on zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
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dass demgemäss derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem
Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als
Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufent-
haltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder
Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder il-
legal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt
wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass das BFM aufgrund der Auskunft der polnischen Behörden sowie de-
ren expliziten Zustimmung für die Aufnahme der Beschwerdeführerin zu
Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfah-
rens ausging (vgl. in den Akten BFM: A20 und A23),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur materiellen Prüfung eines
Asylgesuchs eingeräumt wird (sogenannte Souveränitätsklausel Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO und sogenannte humanitäre Klausel Art. 15 Dublin-II-
VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie ins-
besondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), die EMRK, den Internationalen Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkom-
men vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; CHRISTIAN FILZWIE-
SER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzu-
ständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien/Graz 2012, K8 und K11 zu Art. 3 S. 74),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit Po-
lens grundsätzlich nicht bestritten hat, sie vielmehr aufgrund des Rechtes
auf Einheit der Familie und des Kindeswohls eine Familienzusammenfüh-
rung aus humanitären Gründen als angezeigt erachtet,
dass sie in ihrer Beschwerde inhaltlich ausführte, die Vorinstanz habe ihre
Beziehung zu ihrem Ehemann zu Unrecht als nicht dauerhaft qualifiziert,
zumal sie ihren originalen Eheschein zu den Akten gegeben habe und ihr
Ehemann nach seiner Befragung zur Person, mit Schreiben vom 25. Feb-
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ruar 2013, seine damalige Aussage betreffend seinen Familienstand –
nämlich er sei ledig – korrigiert habe,
dass das Asylgesuch ihres Ehemannes zudem vor Bundesverwaltungs-
gericht anhängig sei und von diesem als nicht aussichtslos betrachtet
werde, weshalb sein Aufenthaltsstatus noch nicht geklärt sei, und dass er
aufgrund seiner gesundheitlichen Situation gute Chancen auf eine vorläu-
fige Aufnahme habe,
dass sie darüber hinaus geltend machte, sie sei von ihrem Ehemann im
zweiten Monat schwanger und unter anderem einen Bericht einer Fach-
ärztin für (…) vom (…) zu den Akten gab, wonach eine Wegweisung der
Beschwerdeführerin aus der Schweiz aufgrund ihrer Schwangerschaft ak-
tuell nicht zumutbar und zudem eine Abklärung einer allfälligen
(…)Erkrankung notwendig sei,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich begrün-
det hat, weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Partner nicht als Famili-
enangehörige im Sinne der Dublin-II-VO zu betrachten sind und sich die
Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen können,
dass es von den Umständen abhängt, ob eine Beziehung – ehelich oder
nicht – unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt, wenn die Familie nicht zu-
sammen lebt,
dass das BFM zu Recht davon ausgeht, vorliegend wiesen die Umstände
nicht auf eine ausreichend konstante Beziehung und enge persönliche
Bindungen hin, und dass auf die entsprechenden Erwägungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere, selbst wenn man von der Echtheit der eingereichten
Heiratsurkunde ausgehen würde, auffällt, dass die Beschwerdeführerin
laut eigenen Angaben seit 2007 zusammen mit ihrer Kernfamilie lebte,
obwohl ihr Ehemann erst (…) das Land verlassen habe (A5 S. 5),
dass der Ehemann anlässlich der summarischen Befragung angegeben
hatte, seit 1978 bis zur Ausreise an der selben Adresse gewohnt zu ha-
ben und es sich dabei um eine von derjenigen der Beschwerdeführerin
abweichende handelt (vgl. N […]),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Umstände, die dazu geführt haben,
dass die Ehegatten ihre Beziehung nicht leben, nicht ihnen selbst zuzu-
rechnen wären,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nach der Einreise in die
Schweiz nicht in der Lage war anzugeben, wo sich ihr Ehemann aufhalte
(A5 S. 5), was ebenfalls gegen eine regelmässige Pflege der Beziehung
zwischen den Ehegatten spricht,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, der Ehemann der Beschwerde-
führerin habe sie in seinem eigenen Asylverfahren erwähnt, an der Ein-
schätzung des BFM, es liege keine dauerhafte Beziehung vor, nichts zu
ändern vermag, zumal sowohl die Anhörung zu den Asylgründen als auch
die geltend gemachte Berichtigung seines Zivilstandes bezeichnender-
weise erst nach der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Armenien (An-
hörung Ehemann: […], vgl. N […]; Ausreise Beschwerdeführerin […], vgl.
[…]) erfolgte,
dass auch das Vorbringen, der Ehemann der Beschwerdeführerin könne
möglicherweise mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme rechnen,
nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirkt, zumal es sich bei die-
sem Status nicht um ein gefestigtes Anwesenheitsrecht handelt,
dass im Hinblick auf eine künftige Vaterschaftsbeziehung die entspreche-
nende Kontaktpflege auch möglich sein wird, wenn sich die Beschwerde-
führerin und ihr Kind in Polen aufhalten,
dass gemäss Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO ein Mitgliedstaat aus humanitä-
ren Gründen im Regelfall entscheidet, den Asylbewerber und den ande-
ren Familienangehörigen in Fällen zusammenzuführen beziehungsweise
nicht zu trennen, in denen die betroffene Person wegen Schwanger-
schaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer
ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung der an-
deren Person angewiesen ist,
dass die grundsätzlich vorab zu beantwortende Frage der Anwendbarkeit
von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO im vorliegenden Fall offen bleiben kann,
weil es – wie nachfolgend aufgezeigt – ohnehin an der Unterstützungs-
bedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung fehlt,
dass zu deren Beurteilung objektive Schriftstücke, wie beispielsweise
ärztliche Atteste, heranzuziehen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 DAA) und für die
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Anwendung dieser Bestimmung in jedem Fall die Überzeugung massge-
bend ist, der Asylbewerber beziehungsweise der Familienangehörige
erbringe die benötigte Hilfe tatsächlich (vgl. Art. 11 Abs. 4 DAA),
dass der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Bericht vom
(…) auf die notwendige Abklärung einer (…)Erkrankung, die Erforderlich-
keit regelmässig erfolgender Schwangerschaftskontrollen und möglichst
zu vermeidende Stressfaktoren während einer Schwangerschaft hinweist,
dass daraus noch keine Hilfsbedürftigkeit im Sinn der genannten Be-
stimmungen ersehen werden kann, zumal es sich dabei im Wesentlichen
um medizinische Dienstleistungen handelt, die der Ehemann der Be-
schwerdeführerin nicht erbringen kann, weshalb nicht von einem beson-
deren Abhängigkeitsverhältnis auszugehen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
a.a.O., K14 zu Art. 15 S.124),
dass demzufolge bereits die Voraussetzungen für die Anwendung der
humanitären Klausel im Sinn von Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO (Familienzu-
sammenführung) nicht gegeben sind,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, der Beschwerdeführe-
rin obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die polnischen Behörden in ihrem Fall die staats-
vertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr den notwendigen
Schutz nicht gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen
aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84–85 und 250; ebenso Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in
der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür gel-
tend macht, dass Polen, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der
EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdefüh-
rerin unter Missachtung des Gebots des Non-Refoulement in ihren Hei-
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matstaat zurückschaffen würde oder sie menschenunwürdigen Bedin-
gungen im Sinn von Art. 3 EMRK aussetzen würde,
dass Polen im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (so genannte "Aufnahmerichtli-
nie") gebunden ist und demnach auch dafür besorgt sein muss, dass den
Asylsuchenden die medizinische Grundversorgung zur Verfügung steht,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem eingereichten Arztbericht in
der (…) Woche schwanger ist und eine (…)Erkrankung abgeklärt werden
muss,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner konstanten Praxis davon
ausgeht, Polen halte sich auch mit Bezug auf Dublin-Verfahren an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen und stelle Asylsuchenden die erforderli-
che medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und phy-
sischen Beschwerden zur Verfügung (vgl. etwa Urteile D-2984/2013
vom 7. Juni 2013 S. 8 ff., E-2812/2013 vom 29. Mai 2013 S. 5 ff.,
D-1982/2013 vom 2. Mai 2013 S. 6 ff., D-6337/2012 vom 17. Dezember
2012 S. 8 f., E-6398/2012 vom 14. Dezember 2012 S. 6, D-2891/2011
vom 30. Mai 2011 S. 8 f.) und die Notwendigkeit eines Selbsteintritts bis-
her nur in ganz aussergewöhnlichen Lebenssituationen – die mit derjeni-
gen der Beschwerdeführenden nicht vergleichbar sind – bejaht hat (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 und 8),
dass nicht ersichtlich ist – und in der Beschwerde auch nicht geltend ge-
macht wird – inwiefern die von der Beschwerdeführerin benötigte medizi-
nische Unterstützung in Polen nicht erhältlich sein sollte,
dass den Akten nach dem Gesagten keine Hindernisse für eine Zulässig-
keit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen zu entneh-
men sind und auch keine humanitären Gründe im Sinn von Art. 15 Abs. 2
Dublin-II-VO gegeben sind,
dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin bei der Aus-
gestaltung der Vollzugs- bzw. Übergabe-Modalitäten Rechnung zu tragen
ist, wobei die zuständigen Behörden entsprechend anzuweisen sind (Art.
7 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist),
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die
Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die
Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass folglich die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu
bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
wird, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist und der mit Zwischenverfügung vom 26.
August 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der eingereich-
ten Fürsorgebestätigung vom 26. August 2013 nicht erfüllt sind, weil die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 26. August 2013 angeordnete Vollzugs-
stopp wird aufgehoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: