Abtei lung V
E-4746/2007
{T 0/2}
Urteil vom 7. August 2007
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin Luterbacher, Richter Dubey
Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Mongolei,
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 25. Mai 2007
verliess und am 4. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im EVZ
Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 15. Juni 2007 summarisch zu den Personalien und zum Reiseweg be-
fragt wurde (Protokoll 1) und gleichentags die Anhörung zu den Asylgründen stattfand
(Protokoll 2),
dass das Bundesamt am 27. Juni 2007 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen
durchführte (Protokoll 3),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe bis zur Ausrei-
se mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in B._______ zusammengelebt und habe
auch eine verheiratete Tochter im Heimatland zurückgelassen,
dass sie von Beruf Köchin sei, bis im Jahre 1990 auf diesem Beruf gearbeitet, später auf
dem Markt Ware verkauft habe und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos gewesen
sei, und dass sie schliesslich einen eigenen Laden eröffnet habe, welcher allerdings
Pleite gegangen sei,
dass sie im Jahre 2000 eine Frau kennengelernt, und sich aus der Freundschaft eine
lesbische Beziehung entwickelt habe,
dass ihre eigene und die Familie ihrer Freundin im Jahre 2002 oder 2003 von der Bezie-
hung erfahren hätten und auf diese Eröffnung mit Hass ihnen beiden gegenüber reagiert
hätten,
dass sie sich jeweils heimlich mit ihrer Freundin habe treffen müssen und deren Bruder
sie beide zusammengeschlagen habe, wobei er der Beschwerdeführerin im Jahre 2005
schwere Kopfverletzungen und einen Schnitt an ihrem Arm beigefügt habe,
dass sie beim Arzt Infusionen erhalten und man auch ein Röntgenbild von ihrem Kopf
gemacht habe, sie dieses aber von einem anderen Arzt hätte beurteilen lassen sollen,
was sie nicht gemacht habe,
dass sie sich vielmehr zu Hause von einer benachbarten Krankenschwester habe be-
handeln lassen und sie seit dem Vorfall unter Vergesslichkeit leide,
dass der Bruder ihrer Freundin der Beschwerdeführerin gedroht habe, er werde sie um-
bringen, und diese Drohungen immer schlimmer geworden seien, bis er sogar ihre Mut-
ter bedroht habe,
dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weil die mongolischen
Gesetze nur für diejenigen funktionierten, die Geld hätten, und der Bruder ihrer Freundin
ihr ebenfalls gesagt habe, die Gesetze gälten für sie nicht,
dass sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, sie diese Regie-
rung allerdings nicht respektiere, da alle korrupt seien, und dass sie das Heimatland ver-
lassen habe, um endlich frei leben zu können,
3dass nur eine ihrer Schwestern sie verstanden habe, diese jedoch im Jahre 2005 an Le-
berkrebs gestorben sei und ihre Mutter inzwischen ebenfalls an Leberkrebs leide, wobei
die Ärzte nichts gegen diese Krankheit unternehmen könnten,
dass auch die Beschwerdeführerin selbst Probleme mit der Leber habe und die im Jahre
1997 oder 1998 gestellte Diagnose auf Hepatitis C laute, und dass sie gesund werden
möchte, damit sie arbeiten könne, um die Zukunft ihrer Tochter zu sichern,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am selben Tag - auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Mongolei sei als verfolgungssi-
cherer Staat bezeichnet worden und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wel-
che die widerlegbare Vermutung des Art. 34 Abs. 1 AsylG umstossen könnten,
dass Homosexualität in der Mongolei nicht verboten und eine staatliche Verfolgung des-
wegen auszuschliessen sei und in der toleranten mongolischen Gesellschaft sexuelle
Angelegenheiten als Privatsache betrachtet würden, über welche man nicht spreche,
Homosexualität aber toleriert und vor allem im urbanen Zentrum B._______, wo sich
auch Treffs und Vereine für Schwule und Lesben gebildet hätten, auch gelebt würde,
dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Probleme mit ihrer Familie zudem aus
verschiedenen Gründen nicht glaubhaft seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2007 ans BFM gelangte und sich
für ihre Falschaussagen anlässlich der Befragungen entschuldigte und gleichzeitig um
Wiederholung der Anhörung nachsuchte,
dass sie dazu ausführte, der Einfluss einer Dame aus der Mongolei habe sie zur Falsch-
aussage bewogen und die Mongolei habe sich in letzter Zeit sehr verändert, sei längst
von China übernommen worden und verunmögliche Mongolen das Überleben,
dass das Bundesamt dieses Schreiben am 12. Juni 2007 ans Bundesverwaltungsgericht
zur Prüfung überwies, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Juli 2007 handle,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 an die
Beschwerdeführerin gelangte und ihr mitteilte, aus ihrer nicht unterschriebenen Eingabe
vom 8. Juli 2007 gehe kein klarer Anfechtungswille hervor, ihr aber gleichzeitig Gelegen-
heit gab, innert drei Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung eine Beschwerdever-
besserung nachzureichen, sofern sie tatsächlich Beschwerde führen wolle,
dass die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 der Beschwerdeführerin laut Empfangs-
bestätigung am 18. Juli 2007 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 ausführte, als ihre
Schwester erkrankt sei, habe sie medizinische Hilfe benötigt, die Ärzte hätten ihr jedoch
nicht geholfen, weil sie zu faul gewesen seien, und sie sterben lassen,
dass sie sich deswegen beschwert und grosse Diskussionen ausgelöst habe und sie
seither verhasst und nicht mehr akzeptiert sei,
4dass dies insbesondere zur Folge gehabt habe, dass sie keine Arbeit mehr gefunden
habe, obwohl sie einem taiwanesischen Arbeitsvermittlungsbüro rund 2500 USD bezahlt
habe, um ihr eine Stelle zu verschaffen,
dass die Mongolei inzwischen ein chinesisches Magnetzentrum (recte wohl: Machtzent-
rum) sei, und dass alle Unternehmer und Regierungsmitglieder chinesisch seien,
dass sie keine Ausbildung, kein Geld und keine Chance habe, in der Mongolei zu leben,
dass hier in der Schweiz für sie alles fremd gewesen sei, weshalb sie blind einer Lands-
frau vertraut habe, welche hier Asyl erhalten und ihr gesagt habe, was sie anlässlich der
Befragungen zu Protokoll geben solle,
dass sie sich mit Eingabe vom 19. Juli 2007 erneut ans Bundesverwaltungsgericht
wandte, sich auf die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 bezog, ihren Willen erklärte,
gegen die BFM-Verfügung vom 4. Juli 2007 Beschwerde zu führen und die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Erteilung einer neuen Möglichkeit zur Darlegung der
wahren Asylgründe beantragte,
dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG begehrte,
dass sie zur Begründung ausführte, sie habe anlässlich der Asylbefragungen vor dem
BFM völlig falsche Sachverhaltselemente wiedergegeben, die nicht den eigentlichen
Fluchtgründen entsprochen hätten, und dass eine Landsfrau sie zu den Falschaussagen
angestiftet habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung
vom 23. Juli 2007 unter anderem zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit aufforderte, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwies,
dass es gleichzeitig die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zum Schrif-
tenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2007 festhielt, die Rechtsmittel-
eingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und die Abweisung der Beschwer-
de beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
5dass somit auf die frist- und nach erfolgter Verbesserung auch formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss der
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welcher sich das Bundesver-
waltungsgericht anschliesst, beschränkt ist auf die Überprüfung der Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und darauf, bei Begrün-
detheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt -
offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass angesichts des hier anzuwendenden vereinfachten Verfahrens auf einen Schriften-
wechsel grundsätzlich hätte verzichtet werden können (Art. 111 Abs. 1 AsylG), die Vor-
instanz aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Asylgründe den-
noch zur Vernehmlassung eingeladen wurde, und die entsprechende Stellungnahme
des BFM vom 25. Juli 2007 der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur
Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeich-
neten verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf
eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise be-
reits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 AsylG; EMARK 1993
Nr. 16 S. 102 ff; 2004 Nr. 5 E. . S. 36, welche Praxis sich auch heute noch als zu-
treffend erweist),
dass der Schweizerische Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als so genannten
verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat und somit vorliegend die for-
melle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von
Art. 34 AsylG erfüllt ist,
dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen
ist, wobei gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsge-
richt anschliesst, derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art.
33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile
nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst
(vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der
6Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf
Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht
schon auf den ersten Blick ergibt (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Vorinstanz ausführlich begründete, weshalb sie in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung im oben erwähnten Sinne erkenne und
insbesondere festhält, die vorgebrachten Asylgründe könnten nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung rundum selbst bestätigt, indem sie auf
Beschwerdeebene angibt, die anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Äus-
serungen hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sich eine weitere Auseinan-
dersetzung mit den ursprünglich geltend gemachten Vorbringen erübrigt,
dass die Beschwerdeführerin damit gleichzeitig ihre Glaubwürdigkeit untergräbt und die
Erklärung für ihre Falschaussagen nichts zu ihren Gunsten zu bewirken vermag, wurde
sie doch anlässlich der Befragungen ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und im
Speziellen auf die Wahrheitspflicht hingewiesen, wobei sie unterschriftlich bestätigte,
davon Kenntnis genommen zu haben (vgl. Protokoll 1, S. 1; Protokoll 2, S. 2),
dass der sinngemässe Kassationsantrag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ab-
zuweisen ist,
dass sich eine erneute Anhörung zu den Asylgründen auch deshalb erübrigt, weil die
Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe hinreichend Gelegenheit erhielt, die Gründe
darzulegen, weshalb sie ihr Heimatland in Wirklichkeit verlassen habe,
dass von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, spätestens in diesem
Zeitpunkt die angeblich wahren Gründe ihrer Ausreise umfassend darzulegen,
dass sie jedoch nur sehr beschränkt von dieser Gelegenheit Gebrauch machte und ins-
besondere in ihrer Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2007 gänzlich darauf verzichtete zu
begründen, weshalb die Vorinstanz von einem unrichtigen oder unvollständigen Sach-
verhalt ausgehe, obwohl sie in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 dazu aufgefor-
dert worden war,
dass sie zwar im Schreiben vom 8. Juli 2007 ihre angeblich wahren Ausreise- und Asyl-
gründe summarisch darlegte, es den Vorbringen aber an Substanz, an Relevanz und
weitgehend auch an Bezug zur eigenen Person fehlt, und diese die angeschlagene
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nur noch weiter beeinträchtigen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen, unabhängig von der geltend
gemachten Bedrohungsgeschichte rund um ihre angebliche Homosexualität, geltend ge-
macht hatte, sie sei krank und wolle gesund werden, damit sie wieder arbeiten könne
(Protokoll 2, S. 9) und demgegenüber nun geltend macht, ihr Aufbegehren im Zusam-
menhang mit dem Tod ihrer Schwester habe dazu geführt, dass man ihr keine Arbeit
mehr geben wolle, wobei sie dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisiert,
dass zusammenfassend auch den Vorbringen auf Beschwerdestufe keine Hinweise auf
Verfolgung entnommen werden können, da sie nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin wieder herzustellen, keine asylrechtliche Relevanz enthalten
und dem blossen Hinweis auf die allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse
oder den chinesischen Einfluss in der Mongolei ebenfalls keine Hinweise auf Verfolgung
zu entnehmen sind,
7dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren - wie sie
selbst bestätigt - als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind, aber auch die Ausführun-
gen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde-
führerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1;
vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes-
und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG), da in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass zum Vorbingen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, die Beschwerdefüh-
rerin leide unter Hepatitis C, bei Anname der Glaubhaftigkeit zumindest dieses Vorbrin-
gens vorab zu erwähnen ist, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei gemäss
Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen
Niveau - funktioniert, wobei sich die Situation in den Städten wesentlich besser darstellt
als auf dem Lande, und hinsichtlich der Behandlung von Hepatitis C festzuhalten ist,
dass die ärztliche Kontrolle und die Betreuung gewährleistet sind, wenn die Patienten
das Medikament mitbringen, und dass die Kosten für das Präparat relativ hoch sind,
weshalb es von den Patienten in der Regel in China beschafft wird,
dass vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin,
welche in der Lage gewesen sein will, USD 2500.-- für ein Arbeitsvermittlungsbüro
aufzubringen, finanziell auch in der Lage wäre, sich die notwendigen Medikamente zu
beschaffen, zumal sie angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit in verschiedenen Bereichen
auch in der Lage sein dürfte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
dass zudem angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familien-
bande davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen,
dass die Akten ansonsten keine Hinweise auf Wegweisungshindernisse enthalten, die
Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben vielmehr über ein enges soziales Bezie-
hungsnetz in B._______ verfügt, wobei angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen nicht davon ausgegangen werden kann, dieses sei nicht intakt,
8dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen erwerbstätig war, weshalb
nicht davon ausgegangen werden kann, sie werde nicht mehr in der Lage sein, wieder
für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Voll-
zug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch
möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entge-
genstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allen-
falls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung ihre Bedürftigkeit bis
heute nicht belegte, die Beschwerde aber unabhängig davon als zum Vornherein aus-
sichtslos zu bezeichnen, und demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des BFM, EVZ Basel mit
Empfangsbestätigung, Beilage: angefochtene Verfügung im Original,
Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2007, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...), EVZ Basel, mit der Bitte, dieses Urteil der
Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen
und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zu-
zustellen (vorab per Telefax)
- die kantonale Fremdenpolizeibehörde, per Telefax
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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