Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4746/2011
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet.
Parteien A._______,
Kosovo,
(Beschwerdeführer 1)
B._______,
Albanien,
(Beschwerdeführerin 2)
C._______,
Albanien,
(Beschwerdeführer 3)
D._______,
Albanien,
(Beschwerdeführer 4)
alle vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 seinen Heimatstaat Kosovo eigenen
Angaben zufolge am 15. Januar 2011 respektive 24. Februar 2011
verliess und am 19. März 2011 in die Schweiz einreiste,
dass er bei der Einreise in die Schweiz an der Grenze festgenommen
wurde und nach zwei Tagen Haft mit der Aufforderung, die Schweiz innert
48 Stunden zu verlassen, freigelassen worden, nach Frankreich
gegangen und am 26. April 2011 erneut in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin 2 und die (gemeinsamen) Kinder ihren
Heimatstaat Albanien eigenen Angaben zufolge am 26. März 2011
verliessen und (…) gleichentags in die Schweiz gelangten, wo sie und der
Beschwerdeführer 1 am 26. April 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Albaner, anlässlich der
Kurzbefragungen vom 2. Mai 2011 im EVZ und der einlässlichen
Anhörungen vom 21. Juli 2011 zu ihren Asylgründen im Wesentlichen
Folgendes ausführten,
dass der Beschwerdeführer 1 während des Krieges in der (…)
beziehungsweise (…) Brigade als Arztgehilfe respektive einfacher Soldat
Dienst geleistet habe,
dass die Beschwerdeführenden anfangs 2008 respektive Ende 2008
einen ersten anonymen Drohbrief erhalten hätten, worin gestanden habe,
dass der Beschwerdeführer 1 im Krieg etwas gemacht habe, dem
Absender daher etwas schulde und dieser sich an den Kindern der
Beschwerdeführenden rächen würde,
dass sie später weitere solche anonyme Drohbriefe erhalten hätten,
insgesamt etwa zwanzig respektive etwa dreizehn, wobei die Briefe auch
in Säcken mit Zwiebeln und Kartoffeln verpackt vor die Tür gestellt
worden seien,
dass sie (die Beschwerdeführenden) im Juni 2009 die Polizei aufgesucht
hätten, diese jedoch erklärt habe, aufgrund der unbekannten Täterschaft
nichts unternehmen zu können,
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dass sich der Beschwerdeführer 1 in der Folge ab 2009 in Albanien und
nur noch für kurze Zeit in Kosovo aufgehalten habe,
dass die Beschwerdeführenden den Sohn (Beschwerdeführer 3) aus
Angst vor einer Entführung aus der Schule in F._______ genommen
hätten,
dass die Beschwerdeführerin 2 und die Kinder sich seit Juni 2010
mehrheitlich in Albanien aufgehalten, seit Januar 2011 dort festen
Wohnsitz gehabt hätten und bis zur Ausreise am 26. März 2011 dort
geblieben seien,
dass der Beschwerdeführer 1 sich seit dem 15. Januar 2011 fest in
Albanien aufgehalten habe und nicht mehr in den Kosovo gereist sei
respektive er zwischen dem 15. und 20. Januar 2011 in den Kosovo
zurückgekehrt sei und seinen Heimatstaat am 24. Februar 2011 endgültig
verlassen habe,
dass zwei Drohbriefe den Beschwerdeführenden nach Albanien zugestellt
worden seien,
dass sie wegen der Drohbriefe um ihr Leben hätten fürchten müssen und
sich deshalb zur Ausreise entschlossen hätten,
dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens als Beweismittel ihre Pässe (im Original), Identitätskarten der
Beschwerdeführenden 1 und 2 (beide im Original), den Führerschein des
Beschwerdeführers 1 (in Kopie) und einen Mitgliederausweis der
"Alliance for the future of kosova" des Beschwerdeführers 1 (im Original)
zu den Akten gaben,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 25. Juli 2011 – eröffnet am 28. Juli 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten,
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dass die Beschwerdeführenden unterschiedliche Angaben zu den
eigentlichen Asylvorbringen (betreffend Funktion des Beschwerdeführers
1 im Krieg, Nummer der Brigade und die Drohbriefe) gemacht und auf
Vorhalt die Widersprüche nicht zu entkräften vermocht hätten,
dass der Beschwerdeführer 1 verschiedene Versionen über seine
Aufenthaltsorte vor der Ausreise angegeben habe und auch diese
Widersprüche im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht zu klären
vermocht habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführenden –
obwohl sie seit dem Jahr 2008 Drohbriefe erhalten hätten – bis im Juni
2010 in F._______ verblieben seien und die Erklärung, den Ernst der
Situation erst 2009 erkannt zu haben, als unbehelflich zu beurteilen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2011 gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhoben und die Aufhebung der
erstinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls und eventualiter
die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass sie in der Begründung im Wesentlichen geltend machten, der
Beschwerdeführer 1 sei nicht nur der medizinischen Einheit zugeteilt
gewesen, sondern habe auch andere Aufgaben wahrgenommen,
dass er zu seinen Aufenthaltsorten seit 2009 erklärte, immer wieder seine
Familie in Kosovo besucht zu haben und sich erst ab dem 15. Januar
2011 fest in Albanien aufgehalten habe,
dass im Weiteren zu den Daten der Ausreise ein widerspruchfreies
Antworten gar nicht möglich gewesen sei, zumal die Fragestellungen der
Anhörung verwirrend ausgefallen seien und der Beschwerdeführer
dennoch versucht habe, die unverständlichen Fragen nach seiner besten
Erinnerung zu beantworten,
dass die Beschwerdeführerin 2, entgegen den Behauptungen der
Vorinstanz, keine widersprüchlichen Angaben betreffend den Erhalt des
ersten Drohbriefes gemacht habe, da ihre Ausführungen auf
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Vermutungen beruhten und demzufolge nicht als Widerspruch zu
qualifizieren seien,
dass auch die weiteren Widersprüche aufgrund konfuser Fragestellungen
entstanden seien,
dass die Beschwerdeführenden mit einem als Beweismittel beigebrachten
Polizeidokument (Kopie, inklusive sinngemässer Übersetzung) bestätigen
könnten, dass sie polizeilich gesucht würden, ernsthafte Gründe gehabt
hätten, ihr Land zu verlassen und bei einer Rückkehr einer bedrohlichen
Situation ausgesetzt würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte,
dass die Instruktionsrichterin zur Begründung der Aussichtslosigkeit im
Wesentlichen Folgendes erwog (Zitat:),
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur
Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllten,
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen, mithin
vollumfänglich darauf verwiesen werden kann und die Einwände in der
vorliegenden Beschwerde nicht geeignet scheinen, die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen umzustossen,
dass sich die Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in der Argumentation,
die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche seien aufgrund "konfuser
Fragestellungen" entstanden, erschöpft,
dass dieser Einwand unbehelflich erscheint, zumal die Vorinstanz die
Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht nur als widersprüchlich,
sondern auch als tatsachenwidrig erkannt hat,
dass das mit der Beschwerde eingereichte Beweismittel weitere
Ungereimtheiten zu begründen scheint,
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dass in diesem Schreiben gemäss beigebrachter sinngemässer
Übersetzung "unmissverständlich" bestätigt werde, dass die
Beschwerdeführenden "weiterhin polizeilich gesucht werden und die
Familienmitglieder getötet werden sollen", was sowohl realitätsfremd
erscheint als auch in krassem Widerspruch zu den Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden (Erhalt von anonymen Drohbriefen) steht,
dass das BFM im Weiteren die Wegweisungsanordnungen und den
Vollzug der Wegweisungen ebenfalls gesetzes und praxiskonform
erwogen hat und darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden
kann, zumal in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz nichts entgegengehalten wird,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 16. September 2011
fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art.
48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetztes und praxiskonform erkannt hat, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden
Sachverhalts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, die obige zusammenfassende Darstellung derselben sowie
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auf die Erwägungen in der zitierten Zwischenverfügung vom
8. September 2011 verweisen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen, welche sich weitestgehend in
Behauptungen erschöpfen, an der von der Vorinstanz festgestellten
Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern vermögen und das
Beweismittel, das in klarem Widerspruch zu den Aussagen der
Beschwerdeführenden steht, sogar weitere Ungereimtheiten begründet,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführenden in Kosovo über ein intaktes
Beziehungsnetz und ein Haus verfügen (vgl. A11/F9 ff.),
dass sie zudem weiter – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt –
die Möglichkeit haben, nach Albanien zu gehen, wo die
Beschwerdeführerin 2 bis zur Heirat im (...) 2002 auch gewohnt hat, ein
familiäres Beziehungsnetz vorhanden ist und sie sich in der
Vergangenheit bereits aufgehalten haben (vgl. A12/F15),
dass das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) einem
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Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal die Kinder sich erst seit
relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und aufgrund ihres Alters
([…]) noch in einem engen Verhältnis zu ihren Eltern stehen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. September 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
Versand: