B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4746/2014
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende 1–5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2014 / N (…).
E-4746/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 26. April 2013 (Beschwerdeführe-
rinnen 2 und 3) und am 28. August 2013 (Beschwerdeführer 1 und 4) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am
1. Mai 2013 (Beschwerdeführerinnen 2 und 3) und am 2. September 2013
(Beschwerdeführer 1 und 4) fanden die Befragungen zur Person (nachfol-
gend Erstbefragung) statt. Am 24. Mai 2013 (Beschwerdeführerinnen 2
und 3) sowie am 26. Mai 2014 (Beschwerdeführer 1) und am 8. Juli 2014
(Beschwerdeführer 4) fanden die Anhörungen (nachfolgend Zweitbefra-
gung) statt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend,
der Beschwerdeführer 1 sei bei der Stadt angestellt gewesen und habe im
Rahmen seiner Arbeit für die Stadt Häuser abreissen müssen, weshalb er
mit den Besitzern und seinem Arbeitgeber Probleme erhalten habe.
Ferner habe der Beschwerdeführer 1 mit seinen Kindern (Beschwerdefüh-
rende 3–5) mehrmals an Demonstrationen teilgenommen.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (zugestellt am 29. Juli 2014) stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage eines einseitigen Schreibens in deutscher Sprache, eines einseiti-
gen Schreibens in arabischer Sprache und einer Kopie eines N-Ausweises
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei
der Entscheid vom 22. Juli 2014 aufzuheben und Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E-4746/2014
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und gewährte die unentgeltliche Prozessführung.
Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, das fremdspra-
chige Dokument zu übersetzen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwer-
deführenden mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 fristgerecht nach.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Januar 2015 lud die damals zuständige
Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein, welche mit Schrei-
ben vom 29. Januar 2015 fristgerecht beantwortet wurde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung des SEM im Rahmen der Replik zur Stellung-
nahme zugestellt. Die Antwort folgte fristgerecht mit Schreiben vom
17. Februar 2015 unter Beilage einer Kopie eines Schweizer Zeitungsaus-
schnitts.
H.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 erkundigten sich die Beschwerdefüh-
renden über den Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 12. April 2016
teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführen-
den mit, dass ihr Verfahren zu keiner gerichtsinternen Prioritätenkategorie
gehöre und zur Verfahrensdauer keine verbindliche Angabe gemacht wer-
den könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4746/2014
Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihr Gesuch nicht
genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt. Zudem habe die
Vorinstanz weitere Rechtsbestimmungen – unter anderem Art. 3 und 7
AsylG, Art. 9 BV sowie Art. 3 EMRK – verletzt.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). Ferner muss – abgeleitet von
Art. 29 VwVG – die Begründung der Behörde so abgefasst sein, dass der
Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die pauschale Rüge, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung
der Asylgründe sei verletzt, geht fehl. Die Beschwerde zeigt nicht auf, in-
wiefern diese verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Ebenso
E-4746/2014
Seite 5
pauschal und ohne weitere Ausführungen wird mit nur einem Satz behaup-
tet „weitere Rechtsbestimmungen“ seien verletzt, was nicht ersichtlich ist.
So hat sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen ver-
tieft auseinandergesetzt und die Verfügung ausreichend begründet, zumal
sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.
Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde
selbst. Da die Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben wurde, ist auf Art. 3 EMRK nicht weiter einzugehen. Wie im Fol-
genden zu zeigen sein wird, sind auch die Beweiswürdigung und die
Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die we-
der Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunfts-
staat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, sind keine Flücht-
linge. Vorbehalten ist die Flüchtlingskonvention (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Gel-
tendmachung subjektiver Nachfluchtgründe. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
E-4746/2014
Seite 6
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Vorbringen nicht glaubhaft und welche nicht asylrelevant
sind. Die Rechtsmitteleingabe zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Arbeit des Beschwerdeführers 1 steht im Zentrum der Vorbringen. Zu
dieser widerspricht er sich jedoch so gravierend, dass der gesamten
Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. So will er gemäss Erstbefragung
zuletzt im November 2013 das Haus von F._______ abgerissen haben
(SEM-Akten, A16, S. 5). In der Zweitbefragung soll dies das Haus von
G._______ gewesen sein (SEM-Akten, A28, S. 7), der ausschliesslich ge-
schimpft und schlechte Worte gesagt habe (SEM-Akten, A28, S. 11). Folgt
man hingegen der Beschwerde, so will er das Haus von G._______ im
Sommermonat August abgerissen haben, wobei ihm damals G._______
mit dem Tod gedroht habe und zu ihm nach Hause gekommen sei (Be-
schwerde S. 3). Ebenso widersprüchlich fallen die Angaben zu den Befeh-
len im Rahmen der Arbeit aus. So will er beispielsweise einerseits alle Be-
fehle ausgeführt haben und andererseits Probleme seitens seiner Arbeit-
geber erhalten haben, weil er nicht alle Befehle ausgeführt habe (SEM-
Akten, A28, S. 9 f. und S. 11). Es fehlt an Klarheit zu dieser Sachverhalts-
grundlage. Der Ausführung auf Beschwerdeebene – es sei nicht relevant,
welches Haus als erstes oder welches als letztes abgerissen worden sei –
ist nicht zu folgen, zumal das Abreissen Grundlage für die Probleme ist und
der Beschwerdeführer gerade diese Namen und Persönlichkeiten selbst
hervorhebt (Beschwerde S. 3). Ferner sollen die Probleme bereits zur Zeit
der Unruhen in Syrien begonnen haben (so auch Beschwerde S. 3). Letz-
tere gehen bekanntlich auf Anfang 2011 zurück. Die Beschwerdeführenden
konnten also die gesamte Zeit bis zur Ausreise im Februar 2013 trotzdem
in Syrien verbleiben, was ebenfalls gegen die angebliche Intensität der Ver-
folgung spricht. Auch will der Beschwerdeführer 1 bis einen Tag vor seiner
Ausreise für denselben Arbeitgeber gearbeitet und nicht gekündigt haben.
E-4746/2014
Seite 7
Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine Kündigung zu erwar-
ten wäre, wenn er tatsächlich wegen seiner Arbeit so unerträgliche Prob-
leme erhalten hätte („Ich hatte … bei jedem Abriss riesen Angst um mein
Leben und das Leben meiner Familie“, Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz
hat ebenso richtig erkannt, dass Menschen, die tatsächlich ernsthaft an
Leib und Leben bedroht sind, vor ihrer Ausreise nicht erst monatelang ihre
Häuser und Sachen verkaufen (angefochtene Verfügung S. 4). Sodann
sind die auf Beschwerdeebene pauschal geltend gemachten Überset-
zungsprobleme den Befragungsprotokollen nicht zu entnehmen. Sämtliche
Beschwerdeführenden haben ein gutes Sprachverständnis in allen Befra-
gungen bejaht sowie die Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Ferner
waren sie sich bewusst, dass sie spätestens bei der Rückübersetzung Kor-
rekturen hätten anbringen können, was beispielsweise die getätigte Kor-
rektur des Beschwerdeführers anlässlich der Rückübersetzung der Zweit-
befragung zeigt (z. B. SEM-Akten, A28, S. 20). Schliesslich entfalten die
zwei angeblichen Fragen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) nach ei-
nem Sohn und die Anweisung, der Beschwerdeführer 1 müsse Zerstörtes
wieder aufbauen, keine Asylrelevanz. Was die geltend gemachte Teil-
nahme an Demonstrationen anbelangt, so ist der Vorinstanz darin beizu-
pflichten, dass der Beschwerdeführer 1 bestätigt, bei Demonstrationen
stets maskiert gewesen zu sein und – wie seine Kinder – aufgrund seiner
Teilnahmen keine ernsthaften Probleme erhalten zu haben (angefochtene
Verfügung S. 5 und SEM-Akten, A28, S. 15, A9, S. 3, A29, S. 5, A33, S. 4).
Die in der Beschwerde oberflächlich angetönten exilpolitischen Tätigkeiten
lassen nicht auf ein exponiertes Wirken schliessen (zur geforderten Expo-
niertheit Urteil BVGer D-2227/2014 vom 13. Mai 2015 mit Verweisen). Die
Verweise auf zwei Schreiben und einen Schweizer Zeitungsbericht auf Be-
schwerdeebene vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Zusam-
menfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden weder
gelingt Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe geltend zu ma-
chen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die Asylgesuche abge-
lehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
E-4746/2014
Seite 8
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses wurden von der damals zuständigen Richterin bereits
mit Zwischenverfügung vom 18. September 2014 gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4746/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: