B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4747/2014
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Afghanistan,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Juli 2014 / N (…).
E-4747/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Jahr 2010 oder 2011 und reiste über den Iran, die Türkei, Grie-
chenland und Italien am 13. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er am
darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung
vom 29. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen sowie der einlässlichen Anhörung am 17. Oktober 2013 zu sei-
nen Ausreise- und Asylgründen trug der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen folgendes vor:
Er sei in B._______, Provinz C._______, geboren worden und habe bis zu
seinem fünften Lebensjahr in einem Dorf mit Namen D._______ gelebt. Da
seine Eltern gegen den Willen ihrer Familien geheiratet hätten, sei eine
Fehde ausgebrochen, im Rahmen welcher seitens der Jirga (traditionelle
beratende Versammlung) entschieden worden sei, dass die Eltern des Be-
schwerdeführers einschliesslich deren Kinder getötet werden sollten. Aus
diesem Grund sei er mit seiner Familie ungefähr im Jahr 1991 nach
E._______ bei F._______, Pakistan, geflohen. Obwohl sie als Bedienstete
des Chan (Ortsvorsteher) Arbeit gefunden hätten, hätten sie in Pakistan nie
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dennoch habe der Beschwerdefüh-
rer mit Hilfe des Dorfvorstehers bis zur achten Klasse die Schule besuchen
können. Zudem habe er seinem Bruder jeweils im Laden des Chan gehol-
fen. Im Jahr 2010 sei er mit seiner Familie wieder nach D._______ zurück-
gekehrt, da die pakistanische Regierung die afghanischen Flüchtlinge schi-
kaniert und vertrieben habe. Die verfeindeten Onkel mütterlicherseits hät-
ten von der Rückkehr seiner Familie ins Heimatdorf erfahren und hätten,
gemäss Mitteilung des Dorfvorstehers, nach dem Beschwerdeführer und
seinem Bruder gesucht, um sie umzubringen. Zudem hätten sie den Be-
schwerdeführer und seine Angehörigen bei der afghanischen Polizei de-
nunziert, indem sie dieser erzählt hätten, der Beschwerdeführer und seine
Familie seien gar keine Afghanen. Nachdem der Dorfvorsteher ihnen mit-
geteilt habe, dass die Polizei im Dorf nach ihm und seinen Angehörigen
gesucht habe, habe er sich dazu entschieden, sein Heimatland zu verlas-
sen.
Anlässlich der Kurzbefragung trug der Beschwerdeführer zudem vor, dass
er in der Schule in Pakistan Englisch gelernt habe, weshalb ihm ungefähr
ein Monat nach seiner Rückkehr nach Afghanistan seitens der Dorfbevöl-
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kerung vorgeworfen worden sei, ein Kommunist zu sein und mit den Aus-
ländern zusammenzuarbeiten. Einige Tage später hätten die Taliban von
diesen Vorwürfen erfahren und ihn im Dorf gesucht. Allerdings hätten sie
ihn dort nicht mehr gefunden, da er sich auf Anraten des Dorfvorstehers –
der auf seiner Seite gestanden sei – versteckt habe. Die Taliban hätten ihm
über seine Verwandten und den Dorfvorsteher ausrichten lassen, dass er
für sie kämpfen müsse, oder sie davon auszugehen hätten, dass er gegen
sie sei. Nachdem er in der einlässlichen Anhörung auf dieses Verfolgungs-
vorbringen angesprochen wurde, verneinte er, bei der Kurzbefragung ent-
sprechende Aussagen gemacht zu haben.
Zur Untermauerung seiner Verfolgungsvorbringen reichte der Beschwer-
deführer seine afghanische Tazkira (im Original, mit Übersetzung) ein.
B.
Am 29. Dezember 2011 erteilte die Vorinstanz der Fachstelle Lingua – un-
ter Beilage des Protokolls zur Kurzbefragung des Beschwerdeführers –
erstmals einen Auftrag zur Herkunftsabklärung (vgl. A9/3). Dieser wurde
indes zurückgezogen, nachdem die Fachstelle Lingau zum Schluss kam,
dass eine Herkunftsanalyse im vorliegenden Fall nicht viel bringen würde
(vgl. A10/18).
Am 13. Februar 2014 erteilte die Vorinstanz der Fachstelle Lingua nach
vorgängiger Rücksprache mit dieser erneut einen Auftrag zur Herkunftsab-
klärung (vgl. A25/4). Am 28. April 2014 wurde mittels eines Telefon-Inter-
views eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer
durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Sachverständige kam in
seinem landeskundlich-kulturellen sowie linguistischen Herkunftsgutach-
ten vom 25. Juni 2014 zum Schluss, dass eine Sozialisierung des Be-
schwerdeführers im behaupteten Milieu afghanischer Emigranten in Pakis-
tan nicht wahrscheinlich sei. Vielmehr lasse die linguistische Analyse die
Vermutung zu, dass die primäre sprachliche Sozialisation des Beschwer-
deführers in einem Milieu stattgefunden habe, das von den zentralen Dia-
lekten des Paschto geprägt worden sei, wie sie in der pakistanischen Ge-
gend zwischen Quetta und Peshawar gesprochen würden. Dieses Ergeb-
nis werde von den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen des Beschwer-
deführers gestützt (vgl. A33/13).
C.
Am 10. Juni 2014 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, in dem ein
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afghanischer Staatsangehöriger ausführte, dass es sich beim Beschwer-
deführer und anderen Asylsuchenden um Staatsangehörige von Pakistan
handle (A32/2).
D.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zum Gutachten über das Lingua-Interview gewährt. Mit Eingabe
vom 14. Juli 2014 nahm er fristgerecht dazu Stellung und hielt daran fest,
aus Afghanistan zu stammen und von 1991 bis 2010 als Flüchtling in Pa-
kistan gelebt zu haben. Da er somit den grössten Teil seines Lebens in
Pakistan verbracht habe, spreche er die gleiche Sprache wie die pakista-
nische Bevölkerung. Es gebe in der Schweiz zudem Familien, die ihn ken-
nen würden und bestätigen könnten, dass er aus Afghanistan stamme. Fer-
ner ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. Juli 2014
darum, nach Abschluss des Instruktionsverfahrens Einsicht in die vo-
rinstanzlichen Akten zu erhalten.
E.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 – eröffnet am 26. Juli 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer gestützt auf
die am 28. April 2014 durchgeführte Herkunftsanalyse durch die Fachstelle
Lingua, wahrscheinlich nicht – wie von ihm behauptet – im spezifischen
Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan, sondern in einem pakistani-
schen sozio-ethnischen Milieu sozialisiert worden sei. So habe er zwar ge-
wisse Fragen zu seinem angeblichen Herkunftsort D._______ korrekt be-
antworten können, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass er
sich für eine bestimmte Zeit in diesem Dorf aufgehalten haben müsse. Al-
lerdings seien seine Kenntnisse im Bereich des Brauchtums sowie der Er-
nährungs- und Kleidungsgewohnheiten nicht ausreichend spezifisch, um
eine Herkunft aus D._______ glaubhaft erscheinen zu lassen. Diese An-
nahme werde durch die linguistische Analyse erhärtet. So lasse sich das
vom Beschwerdeführer verwendete Paschto nicht den nordwestlichen Di-
alekten, wie sie in seinem angeblichen Herkunftsort D._______ gespro-
chen würden, zuordnen. Auch werde es nicht in den Orten in Pakistan, in
denen er sich angeblich aufgehalten habe, sondern in der Region zwischen
Quetta und Peshawar benutzt. Zudem habe er Wörter verwendet, die als
exklusives Merkmal des in Pakistan gesprochenen Paschto anzusehen
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seien. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, diese Schlussfolgerungen zu widerlegen. Die von ihm er-
wähnten Bestätigungen von in der Schweiz lebenden Familien, wonach er
afghanischer Staatsangehöriger sei, könnten die vorangehenden Erwä-
gungen nicht entkräften. So sei bei der Vorinstanz denn auch ein Schreiben
eingegangen, in dem ein afghanischer Staatsangehöriger den Beschwer-
deführer bezichtige, Staatsangehöriger von Pakistan zu sein. Auch die vom
Beschwerdeführer eingereichte Tazkira vermöge nicht zu bestätigen, dass
er afghanischer Staatsangehöriger sei. So sei allgemein bekannt, dass sol-
che Dokumente in Afghanistan unrechtmässig erworben werden könnten,
weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Diese Schlussfolgerungen be-
züglich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers würden durch die
Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen erhärtet. Da nach dem Ge-
sagten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus Pakistan
stamme und im Sinne einer Regelvermutung anzunehmen sei, dass er dort
über ein Beziehungsnetz verfüge, stehe einem Wegweisungsvollzug nach
Pakistan nichts im Wege.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdeführer von Rechts-
anwalt Urs Ebnöther, substituiert durch die damals noch in der Funktion als
Anwaltspraktikantin tätige MLaw Angela Stettler, gegen die Verfügung vom
22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin
liess er beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzu-
heben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person von
MLaw Stettler eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schlussfolgerung
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer stamme aus Pakistan, könne nicht
gefolgt werden. So bestreite der Beschwerdeführer nicht, im sozio-ethni-
schen Milieu von Pakistan sozialisiert worden zu sein. Vielmehr habe er
von Anfang an klar angegeben, dass er seit seinem fünften Lebensjahr in
Pakistan gelebt habe und seine Familie bei einem Chan untergekommen
sei und dort gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund sei es selbstver-
ständlich, dass sich der Beschwerdeführer mit den pakistanischen Kindern
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des Chan abgegeben habe. Auch in der Schule habe er pakistanische
Freunde gefunden. Als Kind habe er den lokalen Dialekt schnell angenom-
men. Damit lasse sich auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer Wör-
ter verwende, die als exklusives Merkmal des in Pakistan gesprochenen
Paschto anzusehen seien. Zudem habe er sich vor seiner Ausreise nach
Afghanistan während ungefähr eineinhalb Jahren in einem Flüchtlingslager
in G._______ aufgehalten, wo er den dort typischen Dialekt angenommen
habe. Da dem Beschwerdeführer trotz Akteneinsichtsgesuch vom 29. Juli
2014 und vom 18. August 2014 kein Einblick in die Herkunftsanalyse ge-
währt worden sei, könne zu dieser nicht Stellung genommen werden. Es
sei jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur die ersten fünf
Jahre seines Lebens sowie einige Monate nach seiner Rückkehr nach Af-
ghanistan in seinem Heimatdorf D._______ gelebt habe. Deshalb sei ver-
ständlich, dass er nicht alle Fragen zu D._______ habe beantworten kön-
nen. Ferner sage die Sozialisierung ohnehin nichts über den rechtlichen
Status des Beschwerdeführers in Pakistan und über seine Staatsangehö-
rigkeit aus. So habe der Beschwerdeführer klar dargelegt, dass seine Fa-
milie in Pakistan keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, sondern sich
dort illegal aufgehalten habe. Nachdem die Taliban F._______ angegriffen
und unter ihre Kontrolle gebracht hätten, sei es für den Beschwerdeführer
und seine Familie nicht mehr möglich gewesen, dort zu leben. Auch im
Flüchtlingslager in G._______ habe sich die Familie nicht offiziell registrie-
ren können, weshalb der Vater des Beschwerdeführers die Beamten bei
deren Kontrollen jeweils habe bestechen müssen. Aufgrund dieser Verhält-
nisse sei die Familie des Beschwerdeführers schliesslich nach Afghanistan
zurückgekehrt. Zudem habe der Beschwerdeführer zwecks Beleg seiner
afghanischen Staatsbürgerschaft seine Tazkira im Original sowie Kopien
des afghanischen Militärausweises und der Tazkira seines Vaters einrei-
chen können. Der Militärausweis und die Tazkira seines Vaters seien dem
Beschwerdeführer von der Vorinstanz ohne Prüfung gleich wieder zurück-
gegeben worden, weshalb sie auf Beschwerdeebene nochmals eingereicht
würden. Der Beschwerdeführer versuche noch die Originale, welche der-
zeit noch sein Vater auf sich trage, zu beschaffen. Da die Vorinstanz die
Dokumente des Vaters gleich wieder an den Beschwerdeführer retourniert
habe und diese auch mit keinem Wort in der Begründung der angefochte-
nen Verfügung erwähnt habe, sei es für ihn nicht möglich, nachzuvollzie-
hen, ob die Vorinstanz seine Vorbringen gehört, das heisst seine Beweise
abgenommen und gewürdigt habe. Angesichts dessen sei sein Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Sache – nicht zuletzt
wegen dem Wegfall der Angemessenheitskontrolle durch das Bundesver-
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waltungsgericht und der daraus resultierenden Einschränkung seiner Kog-
nition – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bezüg-
lich seiner eigenen Tazkira sei erwähnt, dass auch wenn diese leicht ge-
kauft werden könne, es nicht angehe, dass die Vorinstanz diese ohne jeg-
liche nähere Prüfung als Beweis mit niedrigem Beweiswert abtue. Hinsicht-
lich des in der angefochtenen Verfügung erwähnten Schreibens, in dem ein
afghanischer Mitbürger des Beschwerdeführers diesen bezichtige, ein pa-
kistanischer Staatsangehöriger zu sein, müsse festgehalten werden, dass
diesem Schreiben kein Glauben geschenkt werden könne. Wegen fehlen-
der Akteneinsicht wisse der Beschwerdeführer nicht, von wem dieses
Schreiben stamme. Er habe jedoch in der Asylunterkunft Probleme mit ei-
nem anderen Afghanen gehabt. Beim Verfasser des Schreibens scheine
es sich aber in jedem Fall nicht um eine neutrale Person zu handeln, son-
dern um jemanden, mit dem der Beschwerdeführer im Streit liege. Die Vo-
rinstanz argumentiere denn auch mit keinem Wort, gestützt auf welche
Aussagen dieser Person oder auf welche Abklärungen ihres Hintergrun-
des, ihrem Schreiben geglaubt werden könne. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich weitere Schritte unternommen, um seine
afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen. So sei er darum bemüht,
sich einen afghanischen Pass ausstellen zu lassen. Sobald die Ausstellung
dieses Dokumentes erfolgt sei, werde er dieses nachreichen. Es sei dem
Beschwerdeführer mithin gelungen, glaubhaft zu machen, dass er ein af-
ghanischer Staatsangehöriger sei.
Im Übrigen liessen sich auch die vermeintlichen Widersprüche des Be-
schwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungsvorbringen erklären, wes-
halb insbesondere seine Verfolgung durch seine Onkel mütterlicherseits
wegen einer Fehde mit Blutrache entgegen der Ansicht der Vorinstanz
glaubhaft sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund des Entschlusses der
Jirga und der Absicht seiner Onkel, diesen auszuführen, der Tod drohe,
habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG (SR 142.31). Überdies könne ihm auch der afghanische Staat kei-
nen Schutz vor Verfolgung bieten, da die Polizei, wie von ihm vorgetragen,
in seine Verfolgung involviert gewesen sei und sich die afghanischen Jus-
tizbehörden nicht in traditionelle Streitigkeiten, die als Familienangelegen-
heiten betrachtet würden, einmischten.
Weil der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft
erfülle, stehe eine Wegweisung nach Afghanistan im Widerspruch zu
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine
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reale Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung, weshalb die
Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletze. Fer-
ner sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar. So müssten der Vater
und die Schwestern des Beschwerdeführers ihren Aufenthaltsort aufgrund
der Verfolgung durch die Onkel mütterlicherseits ständig wechseln, wes-
halb der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sie sich gegenwärtig aufhielten.
Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers lebe versteckt bei einem
Freund des Vaters. Mit den weiteren Verwandten, sowohl jenen mütterli-
cherseits, als auch jenen väterlicherseits, habe der Beschwerdeführer nie
Kontakt gehabt, da er den Hauptteil seines Lebens in Pakistan verbracht
habe. Auch hätten beide Seiten seiner Familie an der Jirga mitgewirkt, wes-
halb sie dem Beschwerdeführer gegenüber feindlich eingestellt seien.
Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich die Familie des Vaters des
Beschwerdeführers in der Nähe des Dorfes D._______ und somit nicht in
einer der gemäss Bundesverwaltungsgericht etwas sichereren Gross-
städte aufhalte. Somit könne der Beschwerdeführer nicht auf ein tragfähi-
ges soziales Netz in einer der sicheren Grossstädte zählen, weshalb für
ihn keine inländische Fluchtalternative bestehe. Ferner sei zu beachten,
dass er nur als Kleinkind und vor seiner Flucht nur wenige Monate in Af-
ghanistan gelebt habe, weshalb er auch nicht auf ein Netz von Bekannten
zählen könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Schule nicht
abgeschlossen und verfüge deshalb nicht über eine Ausbildung, weshalb
es ihm in Afghanistan kaum möglich wäre, selber für seinen wirtschaftli-
chen Unterhalt aufzukommen und eine neue Existenz aufzubauen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2014 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gut. Ferner forderte es den Beschwerdeführer auf, dazu Stellung zu neh-
men, ob er den mit Vollmachtsurkunde mandatierten Rechtsanwalt
Ebnöther oder die mit Substitutionsvollmacht ermächtigte MLaw Stettler als
amtlichen Rechtsbeistand respektive amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt
haben wolle. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass es von Amtes wegen
für eine Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
(Militärausweis und die Tazkira seines Vaters) besorgt sei.
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H.
Am 18. September 2014 liess der Beschwerdeführer das Gericht mittels
einer von Rechtsanwalt Ebnöther und MLaw Stettler unterzeichneten Ein-
gabe darum ersuchen, im vorliegenden Verfahren MLaw Stettler als unent-
geltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Zur Begründung dieses Gesuches
wurde ausgeführt, dass MLaw Stettler von Anfang an die für den Beschwer-
deführer zuständige Rechtsvertreterin gewesen sei, es in der Advokatur
Kanonengasse üblich sei, dass ein Anwalt die Fallverantwortung trage und
die Mandate, die Antwaltspraktikanten und -praktikantinnen zugewiesen
würden, jeweils in enger Zusammenarbeit mit der fallverantwortlichen Per-
son bearbeitet würden, weshalb die Vollmacht denn auch zwischen dem
Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Ebnöther ausgestellt worden sei.
Ferner liess der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Mannes einrei-
chen, bei dem es sich um einen afghanischen Freund handle, in dem die-
ser bestätigte, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme.
Schliesslich liess der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren bezüglich
Flüchtlingseigenschaft zurückziehen, wobei er darauf hinweisen liess, dass
im Wegweisungspunkt vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten
werde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut, lehnte jedoch das Gesuch, MLaw Stettler für das vorlie-
gende Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen, ab. Zur
Begründung führte das Gericht aus, dass ein Anwaltspraktikant respektive
eine Anwaltspraktikantin nicht beruflich mit der Beratung und Vertretung
von Asylsuchenden im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG befasst sei, da ein
Praktikum Ausbildungszwecken diene.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch von Rechtsanwalt Ebnöther vom 3. November
2014, im vorliegenden Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand einge-
setzt zu werden, gut.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2014 bot das Gericht der Vo-
rinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Be-
schwerde. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 führte die Vo-
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rinstanz aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsa-
chen und Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten.
L.
In seiner Replik vom 9. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer vortragen,
dass er entgegen der Ansicht der Vorinstanz auf Beschwerdeebene sehr
wohl neue Beweismittel eingereicht und glaubhaft gemacht habe, dass er
afghanischer Staatsbürger sei, der nicht aus einer der drei Grossstädte Ka-
bul, Mazar-i-Sharif und Herat stamme. Ferner habe er, wie in der Be-
schwerdeschrift vom 25. August 2014 in Aussicht gestellt, mit der afghani-
schen Botschaft in Genf Kontakt aufgenommen, um sich einen afghani-
schen Pass ausstellen zu lassen. Dabei habe sich ergeben, dass im vor-
liegenden Fall aufgrund der Aussprache respektive des Dialekts des Be-
schwerdeführers, der in Pakistan sozialisiert worden sei, in jedem Fall das
Vorlegen seiner Tazkira im Original nötig sei. Da sich das Original dieses
Dokuments bei den Akten der Vorinstanz befinde, werde das Gericht da-
rum ersucht, die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer seine
Tazkira zwecks Vorsprechen bei der afghanischen Botschaft vorüberge-
hend zur Verfügung zu stellen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 ersuchte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz um Prüfung dieses Ansinnens des Beschwer-
deführers und stellte ihr zu diesem Zweck die vorinstanzlichen Akten ein-
schliesslich des Beschwerdedossiers zur Verfügung. Mit Eingabe vom 26.
Januar 2015 nahm die Vorinstanz dazu Stellung und führte aus, dass wäh-
rend eines hängigen Verfahrens keinerlei Identitätspapiere an den Be-
schwerdeführer ausgehändigt werden könnten. Abgesehen davon sei da-
rauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig unter den
Schutz seines Heimatstaates stelle, wenn er sich an die heimatliche Bot-
schaft wende, und folglich den Schutz der Schweiz nicht mehr benötige.
N.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer zu diesem
Schreiben der Vorinstanz Stellung nehmen und ausführen, dass ihm von
der afghanischen Botschaft in Genf auf Rückfrage hin erneut mitgeteilt wor-
den sei, dass er seine Tazkira im Original vorlegen müsse. Zudem habe
ihm sein Gesprächspartner bei der Botschaft keine Bestätigung über das
Telefongespräch und das Erfordernis der Einreichung der Tazkira im Origi-
nal ausstellen wollen, sondern ihn vielmehr darauf hingewiesen, dass ihm
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eine solche Bestätigung bestenfalls bei einem persönlichen Vorsprechen
bei der Botschaft ausgehändigt würde. Der Beschwerdeführer überlege
sich nun, einen entsprechenden Termin mit der Botschaft zu vereinbaren.
Ob dabei eine schriftliche Bestätigung über seine Bemühungen ausgestellt
werden könne, sei ungewiss.
O.
Am 7. September 2015 wurde eine aktuelle Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Beschwerdeeingabe vom 25. August 2014 liess der Beschwerdefüh-
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Seite 12
rer die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantra-
gen (vgl. Bst. F). Mit Eingabe vom 18. September 2014 liess er dem Gericht
schliesslich mitteilen, dass er das Rechtsbegehren bezüglich Flüchtlings-
eigenschaft zurückziehe, im Wegweisungspunkt indes vollumfänglich an
der Beschwerde festhalte (vgl. Bst. H).
Somit sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (bezüglich Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft und Verweigerung des Asyls) der angefochtenen Verfü-
gung in Rechtskraft erwachsen.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet deren
Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 mit Hinweis auf EMARK 2001
Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist zu prüfen,
ob die Vorinstanz zutreffenderweise zum Schluss gelangte, der Beschwer-
deführer sei nicht afghanischer Staatsangehöriger. Dabei sind neben der
von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Herkunftsabklärung die vom Be-
schwerdeführer gemachten Angaben sowie die von ihm eingereichten Do-
kumente zu berücksichtigen.
5.2.1 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ging die Vorinstanz zu
Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
E-4747/2014
Seite 13
von ihm geltend gemachte Familienfehde mit Blutrache infolge der uner-
wünschten Heirat seiner Eltern glaubhaft zu machen. So sind seine Aussa-
gen diesbezüglich tatsächlich widersprüchlich. Zudem erscheint es unplau-
sibel, dass die Eltern des Beschwerdeführers erst mehrere Jahre nach der
Geburt ihrer Kinder aus ihrem Heimatdorf hätten fliehen müssen, wenn ihre
Verbindung tatsächlich unliebsam gewesen wäre und eine Verfolgung sei-
tens der Familienmitglieder nach sich gezogen hätte. Dennoch erscheint
eine Ausreise der Familie des Beschwerdeführers von Afghanistan ins be-
nachbarte Pakistan in den frühen 1990er Jahren nicht per se unwahr-
scheinlich. So tobte in dieser Zeit der afghanische Bürgerkrieg, während
dem zahlreiche Afghanen und Afghaninnen im Nachbarland Zuflucht such-
ten (vgl. z.B. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Pakistan: Ungewisse Zukunft für
die afghanischen Flüchtlinge, 28. Dezember 2012; NZZ, Human Rights
Watch kritisiert die Rolle von Drittstaaten: Kein Mangel an Waffen in Afgha-
nistan, 16. August 2001). Auch brachte der Beschwerdeführer glaubhaft
vor, dass er zusammen mit seiner Familie bei einem Pakistaner – für den
sie als Bedienstete gearbeitete hätten – untergekommen sei und in Pakis-
tan die Schule besucht habe, wegen Schikanen seitens der pakistanischen
Regierung gegenüber den afghanischen Flüchtlingen indes im Jahr 2010
gemeinsam mit seinem Vater und seinen Geschwistern wieder nach Afgha-
nistan zurückgekehrt sei.
Bezüglich der vom SEM bei der Fachstelle Lingua in Auftrag gegebenen
Herkunftsabklärung – welche in ihrer Qualität nicht zu beanstanden ist,
wurde sie doch von einem qualifizierten Sachverständigen durchgeführt
(vgl. A35/1) und fiel sehr differenziert und detailliert aus – kommt das Ge-
richt zum Schluss, dass diese nicht geeignet ist, die vom Beschwerdefüh-
rer vorgetragene Herkunft aus Afghanistan mit Hauptsozialisation in Pakis-
tan eindeutig zu widerlegen. Vielmehr bestätigt insbesondere die Untersu-
chung des landeskundlich-kulturellen Wissens das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, nur als Kleinkind während einer längeren Zeit im von ihm
angegebenen Dorf in Afghanistan gelebt, seine Hauptsozialisation aber in
Pakistan erfahren zu haben. So konnte der Beschwerdeführer durchaus
nicht nur völlig pauschale Angaben zu seinem behaupteten Heimatdorf ma-
chen. Dass sich ein Pakistaner in den Jahren 2010 und 2011 während meh-
rerer Monate in einem kleinen Dorf in Afghanistan aufhielt, erscheint im
Übrigen nicht sehr naheliegend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zum Brauchtum und zu den Kleidungsgewohnheiten waren nach Ansicht
des Experten zwar nicht sehr spezifisch. Indes wies der Experte selbst be-
reits in der Einleitung seines Gutachtens darauf hin, dass die Angaben zum
Brauchtum und den Ernährungs- und Kleidungsgewohnheiten angesichts
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der Umstände des vorliegenden Falls nur eine geringe Aussagekraft be-
sässen, da in diesen Bereichen oft nur geringe Unterschiede zwischen
Paschtunen in Afghanistan und Paschtunen in Pakistan auszumachen
seien. Bezüglich der Ernährungsgewohnheiten konnte der Beschwerde-
führer überdies Gerichte nennen, die nach Einschätzung des Sachverstän-
digen in Pakistan unbekannt seien. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer
habe sich diese Kenntnisse auch erst bei anderen Afghanen im Wohnheim
in der Schweiz aneignen können, erscheint angesichts des im Zeitpunkt
der Herkunftsabklärung bereits während fast drei Jahren andauernden
Asylverfahrens unstatthaft. Das Ergebnis der zweifelsohne sehr sorgfältig
durchgeführten Sprachanalyse ist überdies äusserst ambivalent ausgefal-
len. So liess sich die Sprechweise des Beschwerdeführers nicht eindeutig
einer der drei grossen Dialektgruppen des Paschto (südliche, nördliche
und zentrale Dialektgruppe) zuordnen. Dieses Resultat lässt sich durch die
Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Herkunfts- und Soziali-
sationsortes zwar nicht erklären. Indes weist das Ergebnis auch nicht ein-
deutig auf eine Herkunft aus respektive eine Hauptsozialisation in einem
anderen Sprachgebiet hin. Insbesondere vermag es aber eine Herkunft
aus Afghanistan nicht zu widerlegen, werden alle drei grossen Dialektgrup-
pen des Paschto nach Angaben des Experten im Gutachten doch auch dort
gesprochen, wenn auch teilweise in anderen Regionen als der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Herkunftsregion. Dass der Sprachgebrauch
des Beschwerdeführers Begriffe enthält, die als exklusive Merkmale des in
Pakistan gesprochenen Paschto anzusehen sind, lässt sich überdies – wie
auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt – dadurch erklären, dass er
in Pakistan sozialisiert wurde und dort mit den pakistanischen Kindern des
Chan spielte sowie die pakistanische Schule besuchte.
Schliesslich reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner afghani-
schen Staatsangehörigkeit eine auf ihn ausgestellte Tazkira im Original ein.
Auch wenn es sich dabei nicht um ein amtliches Reisepapier handelt, so
ist die Tazkira doch das meist verbreitete Identitätspapier Afghanistans. Es
ist somit ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des
Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wurde. Die Tazkira ist
zwar nicht fälschungssicher, weswegen ihr nur ein verminderter Beweis-
wert zukommt. Trotzdem darf sie nicht ohne genauere Betrachtung als Fäl-
schung deklariert werden (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend mass
die Vorinstanz der eingereichte Tazkira einen äusserst geringen Beweis-
wert zu, ohne zu prüfen, ob es sich dabei um ein gefälschtes Dokument
handelt. Ohne Prüfung der eingereichten Tazkira kann indes – wie gesagt
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– nicht davon ausgegangen werden, diese sei gefälscht. Unter Berücksich-
tigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des im Rah-
men der Herkunftsanalyse herangezogenen Sachverständigen zutreffende
Angaben bezüglich des Ablaufes der Ausstellung einer Tazkira machte,
stellt sie immerhin ein nicht zu vernachlässigendes Indiz dafür dar, dass
der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Bezüglich der
bereits bei der Vorinstanz und erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereichten Kopien der Dokumente des Vaters des Beschwerdeführers (Mi-
litärausweis und die Tazkira) sei darauf hingewiesen, dass eine Überset-
zung der wesentlichen Teile derselben durch das Gericht wegen deren Un-
leserlichkeit nicht möglich war.
5.2.2 Bei einer Gesamtschau dieser die Herkunft des Beschwerdeführers
betreffenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass dieser mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Afghanistan stammt und die be-
hauptete Staatsangehörigkeit glaubhaft machen konnte. Zwar spricht die
Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen – insbesondere der Fami-
lienfehde mit Blutrache, welche seinen Angaben zufolge ursächlich für die
Ausreise nach Pakistan gewesen sei – gegen die von ihm behauptete Her-
kunft. Auch die Lingua-Analyse lässt durchaus gewisse Zweifel daran auf-
kommen. Indes vermochte sie nicht zuverlässig zu widerlegen, dass der
Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger mit Hauptsozialisation
in Pakistan ist. Dies nicht zuletzt wegen seiner nicht völlig unplausiblen
Schilderungen bezüglich seines Lebens im pakistanischen Exil und seiner
Rückkehr nach Afghanistan sowie im Wesentlichen aufgrund der von ihm
eingereichten Tazkira, bei der es sich immerhin um ein amtliches Doku-
ment handelt, dessen Echtheit von der Vorinstanz nicht entkräftet wurde.
5.3
5.3.1 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Weil sich
vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten
Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden an-
deren Kriterien verzichtet werden.
5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
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Seite 16
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl
2002 3818).
In seiner Lageanalyse für Afghanistan im Urteil BVGE 2011/7 kam das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Sicherheitslage und die hu-
manitäre Situation in Afghanistan derart schlecht seien, dass von einer
existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu spre-
chen sei (E. 9.9.1). Einzig in den Städten Kabul (BVGE 2011/7 insbes.
E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat
(BVGE 2011/38, E. 4.3.1-4.3.3) stellten sich die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation heute weniger bedrohlich dar, als in den übrigen Lan-
desteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Um-
stände (insbes. tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung
des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszu-
stand) könne ein Vollzug der Wegweisung in dieses Städte zumutbar sein
(BVGE 2011/49 E. 7.3.5–7.3.8).
Vor dem Hintergrund der Ausführungen in E. 5.2 und angesichts der Tatsa-
che, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Tazkira dessen wieder-
holt gemachte Angabe, aus dem Dorf D._______ zu stammen, stützt, ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus einer der drei zuvor erwähnten Städte stammt.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich des Verbleibs seines
Vaters sind zwar durchaus wirr ausgefallen. Indessen lassen sich ihnen
keine klaren Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute
in Kabul, Mazar-i-Sharif oder Herat über ein tragfähiges Beziehungsnetz
mit gesicherter Existenz verfügt. Folglich erweist sich der Wegeweisungs-
vollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
ist (Art. 83 Abs. 1 AuG).
Aus den beiden bei den Akten liegenden Strafbefehlen der Staatsanwalt-
schaft des Kantons H._______ (vom 24. Juli 2013 betreffend Busse von
Fr. 50.- wegen Fahrens im Postauto ohne gültigen Fahrausweis, vgl. A16/3;
sowie vom 11. Dezember 2013 betreffend Busse von Fr. 100.- wegen Un-
gehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichtbefolgen von Vorladungen
des Betreibungsamtes, vgl. A24/3) ergeben sich keine Gründe im Sinne
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Seite 17
von Art. 83 Abs. 7 AuG, die einer Anordnung der vorläufigen Aufnahme ent-
gegenstehen könnten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht
durch Rückzug gegenstandslos geworden ist. Die Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1
und 4 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz das bei ihr
am 10. Juni 2014 eingegangene Schreiben eines afghanischen Staatsan-
gehörigen in ihrer Verfügung nur dann hätte erwähnen und zur Begründung
beiziehen dürfen, wenn sie dem Beschwerdeführer dazu vorgängig das
rechtliche Gehör gewährt hätte – selbstverständlich unter Beachtung allfäl-
liger privater Geheimhaltungsinteressen des Verfassers. Auch hätte die Vo-
rinstanz die vom Beschwerdeführer angebotenen Dokumente seines Va-
ters entgegennehmen und in die Entscheidbegründung einfliessen lassen
müssen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt
des Lingua-Gutachtens im Schreiben vom 3. Juli 2014 zur Kenntnis
brachte, hat sie das rechtliche Gehör bezüglich der Herkunftsabklärung in-
des gewahrt (vgl. Art. 28 VwVG). Einen Anspruch auf eine vollumfängliche
Offenlegung des Gutachtens hat der Beschwerdeführer demgegenüber
aufgrund der entgegenstehenden wesentlichen Geheimhaltungsinteres-
sen nicht (vgl. Art. 27 VwVG).
8.
Die Verfahrenskosten betreffend gegenstandslos gewordener Rechtsbe-
gehren werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Ge-
genstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die Gegenstandslosig-
keit der Rechtsbegehren bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl durch
deren Rückzug durch den Beschwerdeführer bewirkt, weshalb ihm die re-
duzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Der Beschwerdeführer
E-4747/2014
Seite 18
stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 25. August 2014 jedoch ein Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2014
guthiess. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich
gemäss Aktenlage seither nicht wesentlich verändert. Folglich werden vom
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwer-
deführer hat bezüglich der nicht gegenstandslos gewordenen Rechtsbe-
gehren obsiegt. Es rechtfertigt sich deshalb, dass ihm der Aufwand seines
Rechtsvertreters bis zum Rückzug der Anträge betreffend Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl (d.h. bis zum 18. September 2014) zur Hälfte und der
Aufwand danach vollumfänglich entschädigt wird. Der in der Kostennote
des Rechtsvertreters ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 2'268.55
(inkl. MwSt. und Auslagen) ist als angemessen zu erachten. Der davon auf
die Zeit bis zum 18. September 2014 entfallende Anteil beläuft sich auf
Fr. 1'965.50 (inkl. MwSt. und Auslagen). Davon hat die Vorinstanz die
Hälfte, das heisst Fr. 982.80 (inkl. MwSt. und Auslagen), zu übernehmen.
Der auf die Zeit vom 18. September 2014 an entfallende Anteil beläuft sich
auf Fr. 303.00 (inkl. MwSt. und Auslagen). Dieser Betrag ist vollumfänglich
von der Vorinstanz zu übernehmen. Die vom SEM auszurichtende Partei-
entschädigung wird demnach auf insgesamt Fr. 1'285.80 (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht infolge Gegenstands-
losigkeit abgeschrieben wird.
Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind in Rechtskraft er-
wachsen.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1'285.80 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: